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Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...

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* Angabe des Grundes bei Befristung bis zu 2 Jahren nicht erforderlich, auch nicht bei höchstens dreimaliger Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 2<br />

Jahren, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Wegen Befristungsgründen s. § 14 Abs. 1 Nr. 1–8 TzBfG. In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens<br />

ist die kalendermäßige Befristung ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren zulässig, § 14 Abs. 2 a TzBfG.<br />

** Neueinstellung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 4 Monaten nicht im Betrieb beschäftigt war, es sei denn, dass der Tarifvertrag eine noch<br />

längere Frist vorsieht.<br />

*** Nichtzutreffendes bitte streichen!<br />

§ 8 Sonstige Vereinbarungen<br />

§ Ergänzende Regelungen<br />

1. Ergänzungen und Änderungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der<br />

Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.<br />

2. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im<br />

Übrigen nicht.<br />

(Ort)<br />

(Unterschrift des Arbeitgebers) (Unterschrift des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin*)<br />

X) Einzelvertraglich kann eine kürzere Kündigungsfrist als 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats nur vereinbart werden, wenn<br />

, den<br />

1. ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von 3 Monaten hinaus<br />

fortgesetzt wird;<br />

2. der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die<br />

Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind nur Arbeitnehmer zu<br />

berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich fünfundvierzig Stunden übersteigt.<br />

3. Eine längere Kündigungsfrist kann einzelvertraglich vereinbart werden. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine<br />

längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

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