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Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...

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cc) folgende kurzfristige Beschäftigungen von maximal 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen Dauer ausübt<br />

oder in den letzten 12 Monaten ausgeübt hat:<br />

o trifft nicht zu<br />

c) o Der/Die Arbeitnehmer/in verzichtet auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte.*<br />

o Der/Die Arbeitnehmer/in legt dem Arbeitgeber unverzüglich/vor Arbeitsantritt eine Lohnsteuerkarte<br />

vor.**<br />

d) Der/Die Arbeitnehmer/in will von der Möglichkeit der Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages<br />

o Gebrauch machen<br />

o keinen Gebrauch machen.<br />

e) Bei ausländischen Arbeitnehmern, die zum rechtmäßigen Aufenthalt in der BRD eine gültige Aufenthaltsgenehmigung<br />

und zur Arbeit eine gültige Arbeitserlaubnis benötigen, ist eine gültige Arbeits- und<br />

Aufenthaltsgenehmigung Voraussetzung für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis<br />

endet, ohne dass hierauf besonders hingewiesen wird, sobald die Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltsgenehmigung<br />

abgelaufen ist. Für den Zeitraum zwischen Ablauf und Neuerteilung besteht kein<br />

Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.<br />

1. Der Arbeitnehmer erhält folgendes<br />

Arbeitsentgelt:<br />

(Bruttolohn) je Stunde/Woche/Monat***<br />

– Tariflohn der Lohngruppe<br />

im Beschäftigungs-<br />

bzw. Berufsjahr EUR<br />

– außertarifliche Zulage EUR<br />

– Zulage aufgrund besonderer Umstände<br />

des Einzelfalles EUR<br />

Bruttolohn insgesamt EUR<br />

§ 2 Arbeitsentgelt<br />

2. Die außertarifliche Zulage ist jederzeit frei widerruflich und kann bei Tariflohn- und Ortsklassenänderung<br />

aufgerechnet werden.<br />

3. Lohn- und sonstige Ansprüche auf Vergütung darf der Arbeitnehmer weder abtreten noch verpfänden.<br />

§ 3 Urlaub<br />

Akkordlohn<br />

gemäß folgender Vereinbarung:<br />

(s. evtl. Beiblatt)<br />

Urlaubsanspruch und Urlaubsvergütung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen/tariflichen***<br />

Regelungen. Der Urlaubsanspruch beträgt derzeit Arbeitstage/Werktage***.<br />

* Der Arbeitgeber führt pauschal 12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuer an die Bundesknappschaft ab.<br />

** Abrechnung abhängig von der Lohnsteuerklasse, wobei die Lohnsteuer an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden muss.<br />

*** Nichtzutreffendes bitte streichen<br />

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