Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...
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cc) folgende kurzfristige Beschäftigungen von maximal 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen Dauer ausübt<br />
oder in den letzten 12 Monaten ausgeübt hat:<br />
o trifft nicht zu<br />
c) o Der/Die Arbeitnehmer/in verzichtet auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte.*<br />
o Der/Die Arbeitnehmer/in legt dem Arbeitgeber unverzüglich/vor Arbeitsantritt eine Lohnsteuerkarte<br />
vor.**<br />
d) Der/Die Arbeitnehmer/in will von der Möglichkeit der Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages<br />
o Gebrauch machen<br />
o keinen Gebrauch machen.<br />
e) Bei ausländischen Arbeitnehmern, die zum rechtmäßigen Aufenthalt in der BRD eine gültige Aufenthaltsgenehmigung<br />
und zur Arbeit eine gültige Arbeitserlaubnis benötigen, ist eine gültige Arbeits- und<br />
Aufenthaltsgenehmigung Voraussetzung für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis<br />
endet, ohne dass hierauf besonders hingewiesen wird, sobald die Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltsgenehmigung<br />
abgelaufen ist. Für den Zeitraum zwischen Ablauf und Neuerteilung besteht kein<br />
Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.<br />
1. Der Arbeitnehmer erhält folgendes<br />
Arbeitsentgelt:<br />
(Bruttolohn) je Stunde/Woche/Monat***<br />
– Tariflohn der Lohngruppe<br />
im Beschäftigungs-<br />
bzw. Berufsjahr EUR<br />
– außertarifliche Zulage EUR<br />
– Zulage aufgrund besonderer Umstände<br />
des Einzelfalles EUR<br />
Bruttolohn insgesamt EUR<br />
§ 2 Arbeitsentgelt<br />
2. Die außertarifliche Zulage ist jederzeit frei widerruflich und kann bei Tariflohn- und Ortsklassenänderung<br />
aufgerechnet werden.<br />
3. Lohn- und sonstige Ansprüche auf Vergütung darf der Arbeitnehmer weder abtreten noch verpfänden.<br />
§ 3 Urlaub<br />
Akkordlohn<br />
gemäß folgender Vereinbarung:<br />
(s. evtl. Beiblatt)<br />
Urlaubsanspruch und Urlaubsvergütung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen/tariflichen***<br />
Regelungen. Der Urlaubsanspruch beträgt derzeit Arbeitstage/Werktage***.<br />
* Der Arbeitgeber führt pauschal 12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuer an die Bundesknappschaft ab.<br />
** Abrechnung abhängig von der Lohnsteuerklasse, wobei die Lohnsteuer an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden muss.<br />
*** Nichtzutreffendes bitte streichen<br />
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