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Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...

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Beispiele für Kündigungsgründe eines Ausbildungsverhältnisses<br />

Ausbildungsverweigerung, beharrliche<br />

a) Lernverweigerung<br />

Zureichende Gründe:<br />

– Lernverweigerung im Betrieb – mehrere Abmahnungen!<br />

– Nichtführen des Betriebsheftes/Ausbildungsnachweises – mehrere Abmahnungen!<br />

Unzureichende Gründe:<br />

– Erst- und einmalige Verweigerung.<br />

– Ablehnung der Übernahme ausbildungsfremder Tätigkeiten, z. B. beim Ausbildungsberuf des Steinsetzers<br />

allgemeine Aufräumarbeiten u. das Zählen von Geräten über einen längeren Zeitraum hinweg.<br />

b) Berufsschulpflichten<br />

Zureichende Gründe:<br />

– Beharrliche Lernverweigerung in der Berufsschule – mehrere Abmahnungen!<br />

– Wiederholt fehlende Erledigung der Hausaufgaben – mehrere Abmahnungen!<br />

– Fortgesetztes unentschuldigtes Fehlen – mehrere Abmahnungen!<br />

Kriminelle Vergehen<br />

Zureichende Gründe:<br />

– Leichtere kriminelle Vergehen, nachdem alle Erziehungsmittel versagt haben.<br />

1. Diebstahl<br />

Zureichende Gründe:<br />

– Wegnahme der Geldbörse eines Kollegen – keine Abmahnung!<br />

Diebstahl von 1 EUR aus dem zu reparierenden Auto eines Kunden, wenn der Auszubildende zuvor auf<br />

die Unverletzlichkeit des Kundeneigentums hingewiesen worden ist.<br />

Unzureichende Gründe:<br />

– Entwenden geringfügiger Verkaufsgegenstände, z. B. einer Tafel Schokolade, einer Handvoll Kekse, eines<br />

Osterhasens, einer Schachtel Pralinen, durch einen minderjährigen Auszubildenden aus dem Geschäft<br />

des Ausbildenden – evtl. nach Abmahnung!<br />

– Diebstahl bereits ein Jahr vor Beginn der Berufsausbildung.<br />

Diebstahl aus der Kameradenkasse, aber mit Selbstanzeige; Selbstmordversuch; einmaliger Vorfall<br />

wegen Beschaffung von Haschisch Ende 2. Ausbildungsjahr.<br />

2. Unterschlagung:<br />

Zureichender Grund:<br />

– Nur bei überzeugendem Nachweis – keine Abmahnung, aber genauer Nachweis!<br />

3. Veruntreuung, Urkundenfälschung:<br />

– Nur bei überzeugendem Nachweis – keine Abmahnung, aber genauer Nachweis!<br />

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