Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...
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§ Vertragsstrafe bei Vertragsbruch<br />
Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an, oder kündigt er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung<br />
der maßgeblichen Kündigungsfrist vor Vertragsbeginn oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder<br />
wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer<br />
Bruttomonatsvergütung gemäß § 2 zu zahlen.<br />
§ 8 Nebentätigkeit<br />
Vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich genehmigte entgeltliche Nebentätigkeit ist unzulässig und kann zur fristlosen<br />
Entlassung führen, aber auch die unentgeltliche Tätigkeit in seinem Beruf ist vom Arbeitgeber vorher<br />
zu genehmigen.<br />
§ Verschwiegenheitspflicht<br />
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und auch nach einer Beendigung<br />
über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.<br />
§ 0 Gerichtsstand<br />
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis wird<br />
das für den Sitz des Betriebes örtlich zuständige Arbeitsgericht vereinbart.<br />
§ Ausschlussfrist<br />
Soweit eine tarifliche Ausschlussfrist nicht besteht bzw. nicht anwendbar ist, verfallen alle beiderseitigen Ansprüche<br />
aus dem Arbeitsverhältnis und auch solche, die damit in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb<br />
von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden.<br />
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verkürzt sich die Frist nach Abs. 1 auf zwei Monate. Lehnt die<br />
Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach seiner Geltendmachung,<br />
so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf<br />
gerichtlich geltend gemacht wird.<br />
§ 2 Kurzarbeit<br />
Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit im Sinne des SGB III durchzuführen, ohne dass es einer gesonderten<br />
Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.<br />
§ 3 Besondere Abmachungen<br />
(Ort) (Datum)<br />
(Arbeitgeber) (Arbeitnehmer)<br />
§ 4 Ergänzende Regelungen<br />
1. Ergänzungen und Änderungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />
Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.<br />
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Arbeitsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder<br />
sollte der Arbeitsvertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />
oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten<br />
die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.<br />
* Nach § 41 S. 2 SGB VI bedarf es zur Wirksamkeit einer Beendigung vor dem 65. Lebensjahr der Bestätigung durch den Arbeitnehmer innerhalb der<br />
letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt, bzw. des Abschlusses einer solchen Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt.<br />
Anderfalls gilt die Vereinbarung auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen.<br />
** Die Vertragsstrafe soll die für die ordentliche Kündigungsfrist zu zahlende Vergütung nicht übersteigen.<br />
*** Nichtzutreffendes bitte streichen!<br />
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