Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...
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Ein Auftragsrückgang, Umsatzminus oder Verlust sagt für sich noch nichts zwingend über die vorhandene<br />
Beschäftigungsmöglichkeit aus. Dadurch kann aber ein Arbeitsmangel verursacht werden.<br />
Vor Gericht muss der Nachweis geführt werden, dass nicht mehr genug Arbeit für alle AN vorhanden ist.<br />
Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden:<br />
(1) Außerbetriebliche Gründe wie Umsatzrückgang, Auftragsmangel, Konjunktur und Ähnliches. Hier ist im<br />
Einzelnen der genaue Nachweis notwendig, dass dadurch auch weniger Arbeit verursacht wird. Dies ist im<br />
Einzelfall schwierig und nicht immer angenehm, da in öffentlicher Verhandlung exakte Zahlen über Umsatz,<br />
Kalkulation u. Ä. zur Sprache kommen.<br />
Ein niedriger Auftragsbestand muss nicht zwangsläufig weniger Arbeit bedeuten: Hatte ein Baubetrieb z. B.<br />
vor einem Jahr einen Auftragsbestand von 500.000 EUR (Erstellung eines Bürohauses aus Fertigteilen) und<br />
hat nunmehr nur noch für 250.000 EUR Aufträge vorliegen (Umbau eines historischen Fachwerkhauses in<br />
einer engen Altstadt), so ist dies kein Grund für Entlassungen: Beim ersteren Vorhaben wird viel Material und<br />
wenig Personal benötigt, beim zweiten wenig Material, aber viele Arbeitnehmer!<br />
Es muss also immer die Auswirkung auf die Beschäftigungslage genau nachgewiesen werden.<br />
(2) Innerbetriebliche Gründe wie Rationalisierung, Umorganisation, (Teil-)Stilllegung. Dabei handelt es sich um<br />
eine freie unternehmerische Entscheidung, die vom Gericht akzeptiert werden muss! Der Nachweis ist einfacher,<br />
es ist lediglich die von der Entscheidung abhängige Auswirkung auf die Arbeitsplätze zu erläutern.<br />
Beispiel: Eine Schreinerei fertigt Tische und Stühle. Während sich Tische noch gut verkaufen lassen, sind<br />
Stühle kaum noch absetzbar.<br />
Stützt sich der Arbeitgeber auf die schlechte Auftragslage, so muss er im Detail nachweisen, welche Auswirkungen<br />
dieser Umsatzrückgang auf jeden einzelnen Arbeitsplatz hat. Er wird gefragt, warum er nicht<br />
zunächst Kurzarbeit eingeführt, die Produktpalette verändert oder Werbemaßnahmen ergriffen hat, zudem,<br />
ob sich die Lage nicht etwa bald bessert. Unter Umständen müssen auch Bilanzzahlen vorgelegt werden;<br />
„Der Arbeitgeber kann nicht mehr“.<br />
Erklärt aber der Arbeitgeber, dass er beschlossen hat, keine Stühle mehr zu bauen, so muss diese Entscheidung<br />
vom Gericht akzeptiert werden. „Der Arbeitgeber will nicht mehr“. Es ist lediglich nachzuweisen,<br />
wieviele Arbeitnehmer bisher Stühle fertigten; diese Anzahl kann entlassen werden.<br />
Beispiel: Dem Arbeitgeber werden wegen seiner galvanischen Abteilung strenge Umweltschutzauflagen<br />
gemacht, die ihn 1,5 Millionen EUR kosten würden.<br />
Argumentiert der AG damit, dass er sich dies nicht leisten kann, müssen genaue Zahlen vorgelegt werden.<br />
Auch wird erörtert, ob er sich die Investition nicht vielleicht doch in Etappen leisten kann. Dies kann in der<br />
Frage gipfeln, ob er nicht vielleicht mit einem dicken Mercedes zum Gericht kam und dass doch Geld da sei.<br />
Erklärt der AG, er habe die Stilllegung seiner Galvanik beschlossen und er vergebe die Arbeiten außer Haus,<br />
muss dies hingenommen werden.<br />
Es ist also immer besser, mit „nicht mehr wollen“ zu argumentieren als mit „nicht mehr können“!<br />
Der zweite Schritt ist die so genannte soziale Auswahl, das heißt die Entscheidung, welche Arbeitnehmer<br />
entlassen werden sollen.<br />
Im obigen Beispiel „Galvanik“ entfällt diese, weil alle betreffenden Arbeitsplätze wegfallen. Im anderen Fall ist<br />
diese zwischen allen vergleichbaren AN des Betriebes zu treffen. Vergleichbar bedeutet austauschbar.<br />
Es muss also unter allen Schreinern des Betriebes („Stuhlschreiner“ und „Tischschreiner“) ausgewählt<br />
werden. Vier Kriterien, d. h. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung,<br />
sind gleichrangig nebeneinander vom AG für jeden einzelnen AN zu überprüfen. Allerdings<br />
können von der Sozialauswahl diejenigen AN ausgenommen werden, deren Weiterbeschäftigung wegen<br />
ihrer Kenntnisse und Leistungen oder zur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten<br />
betrieblichen Interesse liegt. Dies kann in folgenden Fällen vorliegen:<br />
Führerschein, LKW-Führerschein, Kenntnisse von Sprachen oder EDV, vielfältige Einsatzmöglichkeit (Maurer<br />
und Putzer, Schreiner und Lackierer), eine zusätzliche Ausbildung (Elektriker, Kfz-Mechaniker), Vertretung des<br />
Meisters, Bereitschaft zu Montageaufträgen mit längerer Abwesenheit, Schneeräumen vor Arbeitsbeginn.<br />
Diese zusätzlichen Fertigkeiten zählen nur, wenn sie auch im Betrieb genützt werden! Ganz wichtig: erst alle vergleichbaren<br />
AN einbeziehen, dann aussortieren! Beim umgekehrten Verfahren wird die Kündigung unwirksam!<br />
e) Betriebsratsanhörung<br />
„Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu informieren. Ihm sind die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.<br />
Der BR hat eine Woche Zeit sich zu äußern. Vorher darf die Kündigung nicht ausgesprochen werden. Eine<br />
ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam“ (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz).<br />
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