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Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...

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Ein Auftragsrückgang, Umsatzminus oder Verlust sagt für sich noch nichts zwingend über die vorhandene<br />

Beschäftigungsmöglichkeit aus. Dadurch kann aber ein Arbeitsmangel verursacht werden.<br />

Vor Gericht muss der Nachweis geführt werden, dass nicht mehr genug Arbeit für alle AN vorhanden ist.<br />

Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden:<br />

(1) Außerbetriebliche Gründe wie Umsatzrückgang, Auftragsmangel, Konjunktur und Ähnliches. Hier ist im<br />

Einzelnen der genaue Nachweis notwendig, dass dadurch auch weniger Arbeit verursacht wird. Dies ist im<br />

Einzelfall schwierig und nicht immer angenehm, da in öffentlicher Verhandlung exakte Zahlen über Umsatz,<br />

Kalkulation u. Ä. zur Sprache kommen.<br />

Ein niedriger Auftragsbestand muss nicht zwangsläufig weniger Arbeit bedeuten: Hatte ein Baubetrieb z. B.<br />

vor einem Jahr einen Auftragsbestand von 500.000 EUR (Erstellung eines Bürohauses aus Fertigteilen) und<br />

hat nunmehr nur noch für 250.000 EUR Aufträge vorliegen (Umbau eines historischen Fachwerkhauses in<br />

einer engen Altstadt), so ist dies kein Grund für Entlassungen: Beim ersteren Vorhaben wird viel Material und<br />

wenig Personal benötigt, beim zweiten wenig Material, aber viele Arbeitnehmer!<br />

Es muss also immer die Auswirkung auf die Beschäftigungslage genau nachgewiesen werden.<br />

(2) Innerbetriebliche Gründe wie Rationalisierung, Umorganisation, (Teil-)Stilllegung. Dabei handelt es sich um<br />

eine freie unternehmerische Entscheidung, die vom Gericht akzeptiert werden muss! Der Nachweis ist einfacher,<br />

es ist lediglich die von der Entscheidung abhängige Auswirkung auf die Arbeitsplätze zu erläutern.<br />

Beispiel: Eine Schreinerei fertigt Tische und Stühle. Während sich Tische noch gut verkaufen lassen, sind<br />

Stühle kaum noch absetzbar.<br />

Stützt sich der Arbeitgeber auf die schlechte Auftragslage, so muss er im Detail nachweisen, welche Auswirkungen<br />

dieser Umsatzrückgang auf jeden einzelnen Arbeitsplatz hat. Er wird gefragt, warum er nicht<br />

zunächst Kurzarbeit eingeführt, die Produktpalette verändert oder Werbemaßnahmen ergriffen hat, zudem,<br />

ob sich die Lage nicht etwa bald bessert. Unter Umständen müssen auch Bilanzzahlen vorgelegt werden;<br />

„Der Arbeitgeber kann nicht mehr“.<br />

Erklärt aber der Arbeitgeber, dass er beschlossen hat, keine Stühle mehr zu bauen, so muss diese Entscheidung<br />

vom Gericht akzeptiert werden. „Der Arbeitgeber will nicht mehr“. Es ist lediglich nachzuweisen,<br />

wieviele Arbeitnehmer bisher Stühle fertigten; diese Anzahl kann entlassen werden.<br />

Beispiel: Dem Arbeitgeber werden wegen seiner galvanischen Abteilung strenge Umweltschutzauflagen<br />

gemacht, die ihn 1,5 Millionen EUR kosten würden.<br />

Argumentiert der AG damit, dass er sich dies nicht leisten kann, müssen genaue Zahlen vorgelegt werden.<br />

Auch wird erörtert, ob er sich die Investition nicht vielleicht doch in Etappen leisten kann. Dies kann in der<br />

Frage gipfeln, ob er nicht vielleicht mit einem dicken Mercedes zum Gericht kam und dass doch Geld da sei.<br />

Erklärt der AG, er habe die Stilllegung seiner Galvanik beschlossen und er vergebe die Arbeiten außer Haus,<br />

muss dies hingenommen werden.<br />

Es ist also immer besser, mit „nicht mehr wollen“ zu argumentieren als mit „nicht mehr können“!<br />

Der zweite Schritt ist die so genannte soziale Auswahl, das heißt die Entscheidung, welche Arbeitnehmer<br />

entlassen werden sollen.<br />

Im obigen Beispiel „Galvanik“ entfällt diese, weil alle betreffenden Arbeitsplätze wegfallen. Im anderen Fall ist<br />

diese zwischen allen vergleichbaren AN des Betriebes zu treffen. Vergleichbar bedeutet austauschbar.<br />

Es muss also unter allen Schreinern des Betriebes („Stuhlschreiner“ und „Tischschreiner“) ausgewählt<br />

werden. Vier Kriterien, d. h. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung,<br />

sind gleichrangig nebeneinander vom AG für jeden einzelnen AN zu überprüfen. Allerdings<br />

können von der Sozialauswahl diejenigen AN ausgenommen werden, deren Weiterbeschäftigung wegen<br />

ihrer Kenntnisse und Leistungen oder zur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten<br />

betrieblichen Interesse liegt. Dies kann in folgenden Fällen vorliegen:<br />

Führerschein, LKW-Führerschein, Kenntnisse von Sprachen oder EDV, vielfältige Einsatzmöglichkeit (Maurer<br />

und Putzer, Schreiner und Lackierer), eine zusätzliche Ausbildung (Elektriker, Kfz-Mechaniker), Vertretung des<br />

Meisters, Bereitschaft zu Montageaufträgen mit längerer Abwesenheit, Schneeräumen vor Arbeitsbeginn.<br />

Diese zusätzlichen Fertigkeiten zählen nur, wenn sie auch im Betrieb genützt werden! Ganz wichtig: erst alle vergleichbaren<br />

AN einbeziehen, dann aussortieren! Beim umgekehrten Verfahren wird die Kündigung unwirksam!<br />

e) Betriebsratsanhörung<br />

„Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu informieren. Ihm sind die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.<br />

Der BR hat eine Woche Zeit sich zu äußern. Vorher darf die Kündigung nicht ausgesprochen werden. Eine<br />

ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam“ (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz).<br />

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