Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...
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Befristeter Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung<br />
Zwischen<br />
(Firmenbezeichnung)<br />
(Straße/Haus-Nr.) (PLZ/Ort)<br />
und<br />
– im Folgenden kurz Arbeitgeber/in genannt –<br />
(Zu- und Vorname) (Geburtsdatum)<br />
(Straße/Haus-Nr.) (PLZ/Ort)<br />
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:<br />
– im Folgenden kurz Arbeitnehmer/in genannt –<br />
§ Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />
1. Der Arbeitnehmer wird vom bis als<br />
eingestellt für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, d. h., dass<br />
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt.*<br />
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, d. h., dass die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens<br />
2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird<br />
und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat übersteigt.<br />
Grund der Befristung: **.<br />
Es handelt sich um eine **<br />
o Neueinstellung*** o Verlängerung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG<br />
2. Für das Arbeitsverhältnis gelten für das Handwerk jeweils gültigen Tarifverträge,<br />
soweit im Folgenden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden.<br />
3. Die ersten Monate gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann beiderseits mit der<br />
kürzesten Frist gemäß gesetzlichen/tariflichen **** Bestimmungen gekündigt werden.<br />
Nach Ablauf der Probezeit kann während der Vertragsdauer beiderseits mit tariflicher/gesetzlicher Frist<br />
gekündigt werden****. Ansonsten endet es mit Zeitablauf.<br />
4. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit Stunden.<br />
Die Lage der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber festgelegt.<br />
5. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, je nach betrieblichem Bedarf auch eine andere zumutbare Tätigkeit im<br />
Betrieb, einschließlich Filialen bzw. Niederlassungen, zu übernehmen und ggf. auch Mehrarbeit, Nachtarbeit,<br />
Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.<br />
6. a) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist die Möglichkeit der geringfügigen Beschäftigungen gem. den in<br />
§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV festgelegten Grenzen. Demnach werden die Arbeitsentgelte aus der<br />
Hauptbeschäftigung nur dann mit den geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet, wenn der<br />
Arbeitnehmer neben der Hauptbeschäftigung mehr als eine geringfügige Beschäftigung ausübt.<br />
b) Der/Die Arbeitnehmer/in erklärt, dass er/sie<br />
aa) bereits bei der Firma<br />
in einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis steht<br />
und insoweit krankenversichert ist bei der<br />
bb) folgende geringfügige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern ausübt:<br />
o trifft nicht zu<br />
* Die Begrenzung auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden wurde zum 01.04.2003 gesetzlich abgeschafft.<br />
** Angabe des Grundes bei Befristung bis zu 2 Jahren nicht erforderlich, auch nicht bei höchstens dreimaliger Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 2<br />
Jahren, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Wegen Befristungsgründen s. § 14 Abs. 1 Nr. 1–8 TzBfG. In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens<br />
ist die kalendermäßige Befristung ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren zulässig, § 14 Abs. 2 a TzBfG.<br />
*** Neueinstellung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 4 Monaten nicht im Betrieb beschäftigt war, es sei denn, dass der Tarifvertrag eine noch<br />
längere Frist vorsieht.<br />
**** Nichtzutreffendes bitte streichen!