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Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...

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24<br />

Befristeter Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung<br />

Zwischen<br />

(Firmenbezeichnung)<br />

(Straße/Haus-Nr.) (PLZ/Ort)<br />

und<br />

– im Folgenden kurz Arbeitgeber/in genannt –<br />

(Zu- und Vorname) (Geburtsdatum)<br />

(Straße/Haus-Nr.) (PLZ/Ort)<br />

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:<br />

– im Folgenden kurz Arbeitnehmer/in genannt –<br />

§ Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />

1. Der Arbeitnehmer wird vom bis als<br />

eingestellt für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, d. h., dass<br />

das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt.*<br />

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, d. h., dass die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens<br />

2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird<br />

und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat übersteigt.<br />

Grund der Befristung: **.<br />

Es handelt sich um eine **<br />

o Neueinstellung*** o Verlängerung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG<br />

2. Für das Arbeitsverhältnis gelten für das Handwerk jeweils gültigen Tarifverträge,<br />

soweit im Folgenden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden.<br />

3. Die ersten Monate gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann beiderseits mit der<br />

kürzesten Frist gemäß gesetzlichen/tariflichen **** Bestimmungen gekündigt werden.<br />

Nach Ablauf der Probezeit kann während der Vertragsdauer beiderseits mit tariflicher/gesetzlicher Frist<br />

gekündigt werden****. Ansonsten endet es mit Zeitablauf.<br />

4. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit Stunden.<br />

Die Lage der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber festgelegt.<br />

5. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, je nach betrieblichem Bedarf auch eine andere zumutbare Tätigkeit im<br />

Betrieb, einschließlich Filialen bzw. Niederlassungen, zu übernehmen und ggf. auch Mehrarbeit, Nachtarbeit,<br />

Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.<br />

6. a) Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist die Möglichkeit der geringfügigen Beschäftigungen gem. den in<br />

§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV festgelegten Grenzen. Demnach werden die Arbeitsentgelte aus der<br />

Hauptbeschäftigung nur dann mit den geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet, wenn der<br />

Arbeitnehmer neben der Hauptbeschäftigung mehr als eine geringfügige Beschäftigung ausübt.<br />

b) Der/Die Arbeitnehmer/in erklärt, dass er/sie<br />

aa) bereits bei der Firma<br />

in einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis steht<br />

und insoweit krankenversichert ist bei der<br />

bb) folgende geringfügige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern ausübt:<br />

o trifft nicht zu<br />

* Die Begrenzung auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden wurde zum 01.04.2003 gesetzlich abgeschafft.<br />

** Angabe des Grundes bei Befristung bis zu 2 Jahren nicht erforderlich, auch nicht bei höchstens dreimaliger Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 2<br />

Jahren, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Wegen Befristungsgründen s. § 14 Abs. 1 Nr. 1–8 TzBfG. In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens<br />

ist die kalendermäßige Befristung ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren zulässig, § 14 Abs. 2 a TzBfG.<br />

*** Neueinstellung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 4 Monaten nicht im Betrieb beschäftigt war, es sei denn, dass der Tarifvertrag eine noch<br />

längere Frist vorsieht.<br />

**** Nichtzutreffendes bitte streichen!

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