Formularsammlung Personalarbeit - Kreishandwerkerschaft Rostock ...
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(2) Es muss mit zukünftigen weiteren Fehlzeiten zu rechnen sein (sog. negative Zukunftsprognose) bzw. es darf<br />
die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (noch) nicht absehbar sein. Die zukünftigen erneuten Fehlzeiten<br />
werden unterstellt, weil der AN bisher schon häufig krank war. Es ist Sache des Arbeitnehmers, durch Auskunft<br />
seines Arztes dies zu widerlegen (z. B.: wechselnde, nicht chronische Krankheiten, geglückte Operation,<br />
Kur usw.).<br />
Um das Risiko gering zu halten, sollte der Arbeitgeber nach Möglichkeit vor der Kündigung versuchen, die Art<br />
der Erkrankung zu erfragen, um die Zukunftsaussichten einschätzen zu können.<br />
Dazu muss ein weiterer Faktor erfüllt sein:<br />
(3) Durch die Fehlzeiten müssen betriebliche Störungen auftreten. Diese liegen z. B. vor, wenn teure Überstunden<br />
notwendig werden, die Kollegen sich beschweren, Termine nicht eingehalten werden können oder<br />
wenn pro Jahr mehr als 6 Wochen Entgeltfortzahlung anfallen (z. B. bei verschiedenen Krankheiten).<br />
(4) Schließlich ist noch eine soziale Abwägung zu treffen. So kann z. B. nach 15 Jahren ein störungsfrei verlaufendes<br />
Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden, weil der AN einmal richtig lange krank ist.<br />
Die Voraussetzungen (1) - (4) müssen alle erfüllt sein. Die „Kündigung wegen Krankheit“ ist also eigentlich<br />
eine Kündigung wegen der zukünftig zu befürchtenden Betriebsstörungen!<br />
c) Kündigung aus Gründen im Verhalten<br />
Verhält sich der AN nicht so, wie es seinen Pflichten entspricht, so kann er gekündigt werden<br />
(„AN könnte schon, er mag aber nicht“).<br />
In praktisch allen Fällen sind vorher eine oder sogar mehrere Abmahnungen notwendig.<br />
Die Abmahnung ist in der Praxis offenbar sehr schwierig und mißlingt häufig. Dies muss nicht sein! Eine<br />
Abmahnung muss unbedingt 2 Dinge enthalten:<br />
. Den genauen Grund<br />
2. Die konkreten Folgen<br />
Das Fehlverhalten muss genau bezeichnet werden, und zwar mit konkreten Tatsachen („Sie haben am 17.5.<br />
nur 10 Bretter gehobelt, obwohl in 8 Stunden ohne weiteres 50 Bretter bearbeitet werden können“) und nicht<br />
mit Werturteilen („dumm, faul, frech und gefräßig“). Noch wichtiger aber ist es, dass in jeder Abmahnung<br />
unbedingt die konkreten Folgen angedroht werden: „Kündigung“, „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“,<br />
„können wir nicht länger zusammenarbeiten“ u. Ä.<br />
Nie in Abmahnungen bloß das Wort „Konsequenzen“ verwenden! „Konsequenzen“ heißt lediglich „Folgen“<br />
und sagt gar nichts darüber aus, welche Folgen eintreten sollen. Auch das gebräuchliche „arbeitsrechtliche<br />
Konsequenzen“ ist ungenau und damit unwirksam!<br />
Aus der Abmahnung muss sich genau ergeben:<br />
- was dem Arbeitgeber nicht passt und<br />
- was passiert, wenn es nochmals vorkommt.<br />
Die Abmahnung sollte schriftlich, kann aber auch mündlich erfolgen. Eine schriftliche Abmahnung muss<br />
zugehen (siehe oben bei Kündigung).<br />
Eine mündliche Abmahnung muss beweisbar sein (Zeugen, s.o. bei Kündigung) und sollte deshalb unbedingt<br />
noch am gleichen Tag schriftlich festgelegt werden: Datum, Inhalt, Folgen, Zeugen.<br />
Das Gericht will ganz genau wissen wer wann was gesagt und womit er gedroht hat. In der Regel sind 2 bis<br />
3 Abmahnungen nötig. Nach der letzten Abmahnung kann erst bei nochmaligem Verstoß gekündigt werden<br />
(Man hat ja angekündigt, dass die Kündigung erfolgt, wenn es noch einmal vorkommt).<br />
Kündigungsgründe im Verhalten können hier nicht im Einzelnen aufgelistet werden. Vorsicht bei Alkohol:<br />
Bei gelegentlicher Alkoholisierung kann nach Abmahnung gekündigt werden (je nach Tätigkeit leichter oder<br />
schwerer (Kraftfahrer - Maurer!); bei regelmäßigem Alkoholkonsum liegt eine Krankheit vor („AN will, aber<br />
kann nicht ...“). Eine Kündigung ist wesentlich schwieriger.<br />
In Einzelfällen fragen Sie bitte bei der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> nach (vor Ausspruch der Kündigung!).<br />
d) Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen<br />
Die Kündigung wegen Arbeitsmangel hat 2 Stufen:<br />
Zunächst muss ein Arbeitsmangel vorliegen, das heißt zuwenig Arbeit für die vorhandenen Beschäftigten.<br />
Sodann muss unter den Arbeitnehmern die soziale Auswahl getroffen werden, das heißt, es muss geklärt<br />
werden, welche Arbeitnehmer entlassen werden.<br />
Ausgangspunkt ist der Arbeitsmangel.