Geschäftsbericht 2011/2012 - BDPK
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14 2. Rehabilitation / Pflege<br />
<strong>BDPK</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> 11/12<br />
2.1 Finanzierung der Leistungen<br />
RV-Lebensleistungsanerkennungsgesetz<br />
/ Reha-Budget<br />
Das seit 1997 gesetzlich gedeckelte Reha-Budget reicht<br />
nicht mehr aus, um den Rehabilitationsbedarf abzudecken,<br />
der tatsächlich in der Erwerbsbevölkerung besteht. Das liegt<br />
vor allem am steigenden Anteil der älteren Arbeitnehmer an<br />
der gesamten Beschäftigtenzahl.<br />
Sobald die Erwerbsfähigkeit mit zunehmendem Alter durch<br />
die Folgen chronischer Erkrankungen bedroht ist, sind Arbeitnehmer<br />
auf Rehabilitationsleistungen dringend angewiesen,<br />
um bis zum Renteneintrittsalter berufstätig sein zu<br />
können. 74 Prozent aller Leistungen der medizinischen Rehabilitation<br />
in der Deutschen Rentenversicherung werden im<br />
Alter ab 45 Jahren benötigt.<br />
Die Bundesregierung definiert in ihrer Zuständigkeit fünf<br />
Pfade zur Sicherstellung der Versorgung der Wirtschaft mit<br />
Fachkräften, von denen der erste sich mit der „Aktivierung<br />
und Beschäftigungssicherung“ befasst. Hierzu gehören folgende<br />
politisch gewollte Entwicklungen, die allesamt zu<br />
einem steigenden Bedarf an Leistungen der medizinischen<br />
Rehabilitation in der Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
führen werden:<br />
• eine steigende Zahl von Erwerbstätigen im Alter<br />
von 55 Plus<br />
• eine Erhöhung des Erwerbsumfangs der heute<br />
Teilzeit Erwerbstätigen (vollzeitnahe Teilzeit)<br />
• die Gesunderhaltung alternder Belegschaften im<br />
Hinblick auf steigende Arbeitsunfähigkeitsquoten.<br />
Zusätzlich werden mehr medizinische Rehabilitationsleistungen<br />
benötigt, weil sich die Behandlungsdauer in Akutkrankenhäusern<br />
immer weiter verkürzt und das Renteneintrittsalter<br />
auf 67 Jahre angehoben wird. Dadurch ist bis zum<br />
Jahr 2025 mit einem Anstieg des Bedarfs an Leistungen zur<br />
medizinischen Rehabilitation von mindestens 20 Prozent zu<br />
rechnen.<br />
Im Jahr 2010 wurde das Reha-Budget ausgeschöpft. Um<br />
die Auswirkungen einer absehbaren Überschreitung zu minimieren,<br />
haben die Träger der Deutschen Rentenversicherung<br />
massive Sparmaßnahmen eingeleitet: Anträge wurden<br />
abgelehnt, Rehabilitationsleistungen verkürzt, der Anteil der<br />
Reha-Leistungen ohne unmittelbar vorhergehende Krankenhausbehandlung<br />
(Heilverfahren) ist zurückgegangen. Kostendeckende<br />
Vergütungssatzerhöhung wurden nicht mehr bezahlt.<br />
Durch diese Sparmaßnahmen haben längst nicht mehr alle<br />
Versicherten die Rehabilitationsleistungen bekommen, die<br />
sie zur Sicherung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen. Menschen<br />
gelangen dadurch in einen vermeidbaren Rentenbezug,<br />
obwohl man sie im Erwerbsleben halten könnte.<br />
Für eine erfolgreiche Behandlung chronischer Erkrankung sind<br />
nachhaltige Änderungen des Lebensstils notwendig. Patienten<br />
haben jedoch kaum eine Chance, dies in verkürzten Rehabilitationsangeboten<br />
zu erlernen. Die aktuelle politische Diskussion<br />
über die frühere Sterblichkeit von Geringverdienern<br />
zeigt die gesellschaftliche Gefahr einer solchen absehbaren<br />
Entwicklung. Gleichzeitig gelten Arbeitsunfähigkeit und frühzeitiger<br />
Rentenbezug als hauptverantwortlich für die Altersarmut,<br />
die es auch nach Auffassung der Politik zu vermeiden gilt.<br />
Der Handlungsbedarf ist aus der Sicht des <strong>BDPK</strong> deutlich:<br />
Die heutigen Herausforderungen liegen im Gegensatz zu<br />
1997 darin, zu frühen Rentenbezug zu vermeiden und dem<br />
einzelnen Menschen auch im höheren Alter die Erwerbstätigkeit<br />
zu ermöglichen. Zu diesen veränderten Anforderungen<br />
passt keine Budgetierung von Reha-Leistungen. Deshalb<br />
muss das Reha-Budget in der Deutschen Rentenversicherung<br />
abgeschafft werden.<br />
Sollte für die verantwortlichen Sozialpolitiker eine Abschaffung<br />
des Rehabilitationsbudgets nicht in Betracht kommen,<br />
müssen die Ausgaben für Rehabilitation den zu erwartenden<br />
Teilhabebedarf zusätzlich zu der voraussichtlichen Entwicklung<br />
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der<br />
Festsetzung der jährlichen Ausgaben berücksichtigen. Weiterhin<br />
muss die Vorgabe in § 220 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, nach<br />
der die Deutsche Rentenversicherung eine Überschreitung<br />
der Reha-Ausgaben aus dem Reha-Budget kompensieren<br />
muss, gestrichen werden.