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Geschäftsbericht 2011/2012 - BDPK

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Die Qualitätssicherung der Leistungserbringung ist eine<br />

entscheidende Voraussetzung für eine optimale, bedarfsgerechte<br />

und wirtschaftliche Versorgung von Patientinnen und<br />

Patienten in Krankenhäusern. Diese sind gesetzlich dazu verpflichtet,<br />

sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen<br />

der Qualitätssicherung zu beteiligen und ein einrichtungsinternes<br />

Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.<br />

Der <strong>BDPK</strong> und seine Mitgliedseinrichtungen legen<br />

großen Wert auf eine qualitativ hochwertige Versorgung der<br />

Patienten und fordern, dass die Leistungserbringung in den<br />

Krankenhäusern, insbesondere in Hinblick auf die hohen<br />

Qualitätsanforderungen, sachgerecht und angemessen vergütet<br />

wird.<br />

Qualitätsberichte<br />

Seit 2005 sind Krankenhäuser dazu verpflichtet, einen Qualitätsbericht<br />

zu veröffentlichen. Die Berichte bieten einerseits<br />

Patienten, Ärzten und Krankenkassen eine Orientierungshilfe,<br />

gleichzeitig können die Krankenhäuser anhand der<br />

Qualitätsberichte ihre Leistungen und deren Qualität nach<br />

außen darstellen. Ab dem Jahr 2013 gibt es einige gesetzliche<br />

Neuregelungen: Krankenhäuser müssen ihre Qualitätsberichte<br />

von da an jährlich veröffentlichen, nicht mehr nur im<br />

Abstand von zwei Jahren, wie bisher. Außerdem müssen zusätzlich<br />

Messergebnisse zur Hygienequalität enthalten sein,<br />

um die Hygienesituation in Krankenhäusern bewerten und<br />

vergleichen zu können.<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Mai <strong>2011</strong><br />

den Inhalt, Umfang und das Datenformat der Berichte festgelegt:<br />

Insgesamt 182 Qualitätsindikatoren wurden als uneingeschränkt<br />

zur Veröffentlichung geeignet bewertet und<br />

müssen verpflichtend veröffentlicht werden.<br />

Die Kommission Qualitätssicherung der Deutschen Krankenhausgesellschaft<br />

hat eine Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung<br />

Qualitätsberichte“ eingerichtet, um sich damit in den Gremien<br />

des G-BA zu positionieren. An dieser Arbeitsgruppe<br />

ist auch der <strong>BDPK</strong> beteiligt. In der ersten Sitzung im August<br />

<strong>2011</strong> wurden Vorschläge diskutiert, um den Qualitätsbericht<br />

für <strong>2012</strong> zu ändern und anzupassen. Wesentliche Diskussionsaspekte<br />

sind die Zielgruppen (Patienten, Angehörige,<br />

Einweiser, Kostenträger), die Form (gedruckt, elektronisch),<br />

sowie die Datenbanklösungen und die Datenquellen der<br />

Qualitätsberichte.<br />

46 3. Krankenhäuser<br />

<strong>BDPK</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> 11/12<br />

3.3 Qualität in Krankenhäusern<br />

Änderung der Richtlinie über Maßnahmen<br />

der Qualitätssicherung in Krankernhäusern<br />

(QSKH-RL)<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Änderung der<br />

QSKH-RL beschlossen, die zum 1. Januar <strong>2012</strong> in Kraft getreten<br />

ist.<br />

Die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf:<br />

• die Aufnahme der Follow-Up-Daten zur Erprobung<br />

der längsschnittlichen Fallzusammenführung<br />

• die Fortführung der Follow-Up-Testung in <strong>2012</strong><br />

unter Einbindung der dann etablierten<br />

Vertrauensstelle<br />

• die Änderung der Sanktionsgrenze für die<br />

Dokumentationsrate auf 95 Prozent je<br />

Leistungsbereich<br />

• die Stichprobenziehung im<br />

Datenvalidierungsverfahren<br />

Das Plenum hat im Oktober <strong>2011</strong> Weiterentwicklungen in<br />

ausgesuchten Leistungsbereichen beschlossen. Damit wird<br />

das Datenflussmodell der Richtlinie über einrichtungs- und<br />

sektorenübergreifende Maßnahmen der Qualitätssicherung<br />

erprobt. Es werden so genannte Patientenidentifizierende<br />

Daten (PID) erhoben, um längsschnittliche Fallzusammenführungen<br />

bei den endoprothetischen Leistungsbereichen<br />

(Hüfte und Knie) und in den Leistungsbereichen Geburtshilfe<br />

und Neonatologie zu erproben. Seit dem 1. Februar <strong>2012</strong><br />

sind die PID-Daten peseudonymisiert.<br />

Grundsätzlich besteht eine Dokumentationspflicht für alle<br />

Leistungsfälle. Finanzielle Sanktionen (150 Euro pro fehlende<br />

Dokumentation) wurden bislang allerdings nur bei einer<br />

Gesamtdokumentationsrate von unter 80 Prozent ausgesprochen.<br />

Verschiedene Seiten forderten eine Anhebung der<br />

Sanktionsgrenze von 80 auf 95 Prozent unter Bezugnahme<br />

jedes einzelnen Leistungsbereichs. Damit ist es nicht mehr<br />

möglich, Unterdokumentationen in Leistungsbereichen mit<br />

niedrigen Fallzahlen durch eine hohe Vollzähligkeit in anderen<br />

Leistungsbereichen zu kompensieren.<br />

Seit dem 1. Januar <strong>2012</strong> gilt nun eine modulbezogene Dokumentationsrate<br />

von 95 Prozent. Wird diese unterschritten,<br />

wird jede nicht übermittelte Dokumentation modulbezogen<br />

mit 150 Euro sanktioniert.

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