Geschäftsbericht 2011/2012 - BDPK
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Die Qualitätssicherung der Leistungserbringung ist eine<br />
entscheidende Voraussetzung für eine optimale, bedarfsgerechte<br />
und wirtschaftliche Versorgung von Patientinnen und<br />
Patienten in Krankenhäusern. Diese sind gesetzlich dazu verpflichtet,<br />
sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen<br />
der Qualitätssicherung zu beteiligen und ein einrichtungsinternes<br />
Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.<br />
Der <strong>BDPK</strong> und seine Mitgliedseinrichtungen legen<br />
großen Wert auf eine qualitativ hochwertige Versorgung der<br />
Patienten und fordern, dass die Leistungserbringung in den<br />
Krankenhäusern, insbesondere in Hinblick auf die hohen<br />
Qualitätsanforderungen, sachgerecht und angemessen vergütet<br />
wird.<br />
Qualitätsberichte<br />
Seit 2005 sind Krankenhäuser dazu verpflichtet, einen Qualitätsbericht<br />
zu veröffentlichen. Die Berichte bieten einerseits<br />
Patienten, Ärzten und Krankenkassen eine Orientierungshilfe,<br />
gleichzeitig können die Krankenhäuser anhand der<br />
Qualitätsberichte ihre Leistungen und deren Qualität nach<br />
außen darstellen. Ab dem Jahr 2013 gibt es einige gesetzliche<br />
Neuregelungen: Krankenhäuser müssen ihre Qualitätsberichte<br />
von da an jährlich veröffentlichen, nicht mehr nur im<br />
Abstand von zwei Jahren, wie bisher. Außerdem müssen zusätzlich<br />
Messergebnisse zur Hygienequalität enthalten sein,<br />
um die Hygienesituation in Krankenhäusern bewerten und<br />
vergleichen zu können.<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Mai <strong>2011</strong><br />
den Inhalt, Umfang und das Datenformat der Berichte festgelegt:<br />
Insgesamt 182 Qualitätsindikatoren wurden als uneingeschränkt<br />
zur Veröffentlichung geeignet bewertet und<br />
müssen verpflichtend veröffentlicht werden.<br />
Die Kommission Qualitätssicherung der Deutschen Krankenhausgesellschaft<br />
hat eine Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung<br />
Qualitätsberichte“ eingerichtet, um sich damit in den Gremien<br />
des G-BA zu positionieren. An dieser Arbeitsgruppe<br />
ist auch der <strong>BDPK</strong> beteiligt. In der ersten Sitzung im August<br />
<strong>2011</strong> wurden Vorschläge diskutiert, um den Qualitätsbericht<br />
für <strong>2012</strong> zu ändern und anzupassen. Wesentliche Diskussionsaspekte<br />
sind die Zielgruppen (Patienten, Angehörige,<br />
Einweiser, Kostenträger), die Form (gedruckt, elektronisch),<br />
sowie die Datenbanklösungen und die Datenquellen der<br />
Qualitätsberichte.<br />
46 3. Krankenhäuser<br />
<strong>BDPK</strong> <strong>Geschäftsbericht</strong> 11/12<br />
3.3 Qualität in Krankenhäusern<br />
Änderung der Richtlinie über Maßnahmen<br />
der Qualitätssicherung in Krankernhäusern<br />
(QSKH-RL)<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Änderung der<br />
QSKH-RL beschlossen, die zum 1. Januar <strong>2012</strong> in Kraft getreten<br />
ist.<br />
Die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf:<br />
• die Aufnahme der Follow-Up-Daten zur Erprobung<br />
der längsschnittlichen Fallzusammenführung<br />
• die Fortführung der Follow-Up-Testung in <strong>2012</strong><br />
unter Einbindung der dann etablierten<br />
Vertrauensstelle<br />
• die Änderung der Sanktionsgrenze für die<br />
Dokumentationsrate auf 95 Prozent je<br />
Leistungsbereich<br />
• die Stichprobenziehung im<br />
Datenvalidierungsverfahren<br />
Das Plenum hat im Oktober <strong>2011</strong> Weiterentwicklungen in<br />
ausgesuchten Leistungsbereichen beschlossen. Damit wird<br />
das Datenflussmodell der Richtlinie über einrichtungs- und<br />
sektorenübergreifende Maßnahmen der Qualitätssicherung<br />
erprobt. Es werden so genannte Patientenidentifizierende<br />
Daten (PID) erhoben, um längsschnittliche Fallzusammenführungen<br />
bei den endoprothetischen Leistungsbereichen<br />
(Hüfte und Knie) und in den Leistungsbereichen Geburtshilfe<br />
und Neonatologie zu erproben. Seit dem 1. Februar <strong>2012</strong><br />
sind die PID-Daten peseudonymisiert.<br />
Grundsätzlich besteht eine Dokumentationspflicht für alle<br />
Leistungsfälle. Finanzielle Sanktionen (150 Euro pro fehlende<br />
Dokumentation) wurden bislang allerdings nur bei einer<br />
Gesamtdokumentationsrate von unter 80 Prozent ausgesprochen.<br />
Verschiedene Seiten forderten eine Anhebung der<br />
Sanktionsgrenze von 80 auf 95 Prozent unter Bezugnahme<br />
jedes einzelnen Leistungsbereichs. Damit ist es nicht mehr<br />
möglich, Unterdokumentationen in Leistungsbereichen mit<br />
niedrigen Fallzahlen durch eine hohe Vollzähligkeit in anderen<br />
Leistungsbereichen zu kompensieren.<br />
Seit dem 1. Januar <strong>2012</strong> gilt nun eine modulbezogene Dokumentationsrate<br />
von 95 Prozent. Wird diese unterschritten,<br />
wird jede nicht übermittelte Dokumentation modulbezogen<br />
mit 150 Euro sanktioniert.