Alumni Augsburg international - Akademisches Auslandsamt ...
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Am 1. Januar 2003 tritt DAS NEUE<br />
ZUWANDERUNGSGESETZ<br />
in Kraft. Einige für ausländische Studierende relevante Änderungen<br />
gegenüber dem bislang geltenden Ausländergesetz aus dem Jahr 1990<br />
ıı<br />
hat Kinga Peto zusammengestellt:<br />
ALT NEU<br />
Studierenden wird der Aufenthalt im Bundesgebiet durch die<br />
Aufenthaltsbewilligung genehmigt. Der Aufenthalt wird für<br />
einen bestimmten, seiner Natur nach nur einen vorübergehenden<br />
Aufenthalt erfordernden Zweck (Studium) erlaubt.<br />
Aufenthalt von Studierenden/Aufenthaltstitel<br />
Ein Studienaufenthalt wird zukünftig durch eine Aufenthaltserlaubnis<br />
genehmigt. Die Aufenthaltserlaubnis ist zunächst<br />
auf den Aufenthaltszweck „Studium“ begrenzt.<br />
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem Studium<br />
Nach der geltenden Rechtslage darf in der Regel die Aufenthaltsbewilligung<br />
nicht für den geänderten Aufenthaltszweck<br />
(Studium-Erwerbstätigkeit) erteilt bzw. verlängert werden<br />
(Ausnahme IT-Absolventen).<br />
Nach Abschluss des Studiums ist es nach neuem Recht möglich,<br />
die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche<br />
zu verlängern. Damit wird der anschließende Aufenthalt<br />
zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ermöglicht.<br />
Arbeitsrechtliche Möglichkeiten für ausländische Studierende/Drei-Monats-Regelung<br />
Derzeit ist es möglich, neben dem Studium eine vorübergehende,<br />
unselbstständige Beschäftigung auszuüben, die insgesamt<br />
drei Monate (90 Arbeitstage) im Jahr nicht übersteigt<br />
(arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung). Diese Tätigkeit ist auch<br />
außerhalb der Ferien zuzulassen. Derzeit sind diese 90 Tage<br />
weder in Stunden noch in halbe Tage aufteilbar, d. h. jeder angefangene<br />
Tag, an dem nur eine Stunde gearbeitet wurde,<br />
wird vom 90-Tage-Pensum abgezogen.<br />
Längerfristige Erwerbstätigkeiten neben dem Studium, die<br />
über 90 Tage hinausgehen, sind derzeit arbeitsgenehmigungspflichtig.<br />
Sie kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht und<br />
können nur dann zugelassen werden, wenn sie das Studium<br />
nicht verzögern. Diese Handhabung gilt auch für eine studentische<br />
Nebentätigkeit an der Hochschule oder an einer wissenschaftlichen<br />
Einrichtung.<br />
Längerfristige studentische Nebentätigkeit<br />
Nach dem neuen Recht wird die Möglichkeit des genehmigungsfreien<br />
Arbeitsmarktzugangs ausgedehnt. Künftig ist es<br />
möglich die arbeitsgenehmigungsfreien 90 Tage in 180 halbe<br />
Tage aufzuteilen.<br />
Die Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit an der<br />
Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen<br />
Einrichtung ist zukünftig ohne zeitliche Einschränkung<br />
möglich und erfordert keine separate Genehmigung des<br />
Arbeitsamtes. Die Tätigkeiten dürfen allerdings den Aufenthaltszweck<br />
„Studium“ nicht gefährden.<br />
Die nächste Ausgabe von <strong>Alumni</strong> <strong>Augsburg</strong> International erscheint ... nach Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes