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Alumni Augsburg international - Akademisches Auslandsamt ...

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Am 1. Januar 2003 tritt DAS NEUE<br />

ZUWANDERUNGSGESETZ<br />

in Kraft. Einige für ausländische Studierende relevante Änderungen<br />

gegenüber dem bislang geltenden Ausländergesetz aus dem Jahr 1990<br />

ıı<br />

hat Kinga Peto zusammengestellt:<br />

ALT NEU<br />

Studierenden wird der Aufenthalt im Bundesgebiet durch die<br />

Aufenthaltsbewilligung genehmigt. Der Aufenthalt wird für<br />

einen bestimmten, seiner Natur nach nur einen vorübergehenden<br />

Aufenthalt erfordernden Zweck (Studium) erlaubt.<br />

Aufenthalt von Studierenden/Aufenthaltstitel<br />

Ein Studienaufenthalt wird zukünftig durch eine Aufenthaltserlaubnis<br />

genehmigt. Die Aufenthaltserlaubnis ist zunächst<br />

auf den Aufenthaltszweck „Studium“ begrenzt.<br />

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem Studium<br />

Nach der geltenden Rechtslage darf in der Regel die Aufenthaltsbewilligung<br />

nicht für den geänderten Aufenthaltszweck<br />

(Studium-Erwerbstätigkeit) erteilt bzw. verlängert werden<br />

(Ausnahme IT-Absolventen).<br />

Nach Abschluss des Studiums ist es nach neuem Recht möglich,<br />

die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche<br />

zu verlängern. Damit wird der anschließende Aufenthalt<br />

zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ermöglicht.<br />

Arbeitsrechtliche Möglichkeiten für ausländische Studierende/Drei-Monats-Regelung<br />

Derzeit ist es möglich, neben dem Studium eine vorübergehende,<br />

unselbstständige Beschäftigung auszuüben, die insgesamt<br />

drei Monate (90 Arbeitstage) im Jahr nicht übersteigt<br />

(arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung). Diese Tätigkeit ist auch<br />

außerhalb der Ferien zuzulassen. Derzeit sind diese 90 Tage<br />

weder in Stunden noch in halbe Tage aufteilbar, d. h. jeder angefangene<br />

Tag, an dem nur eine Stunde gearbeitet wurde,<br />

wird vom 90-Tage-Pensum abgezogen.<br />

Längerfristige Erwerbstätigkeiten neben dem Studium, die<br />

über 90 Tage hinausgehen, sind derzeit arbeitsgenehmigungspflichtig.<br />

Sie kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht und<br />

können nur dann zugelassen werden, wenn sie das Studium<br />

nicht verzögern. Diese Handhabung gilt auch für eine studentische<br />

Nebentätigkeit an der Hochschule oder an einer wissenschaftlichen<br />

Einrichtung.<br />

Längerfristige studentische Nebentätigkeit<br />

Nach dem neuen Recht wird die Möglichkeit des genehmigungsfreien<br />

Arbeitsmarktzugangs ausgedehnt. Künftig ist es<br />

möglich die arbeitsgenehmigungsfreien 90 Tage in 180 halbe<br />

Tage aufzuteilen.<br />

Die Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit an der<br />

Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen<br />

Einrichtung ist zukünftig ohne zeitliche Einschränkung<br />

möglich und erfordert keine separate Genehmigung des<br />

Arbeitsamtes. Die Tätigkeiten dürfen allerdings den Aufenthaltszweck<br />

„Studium“ nicht gefährden.<br />

Die nächste Ausgabe von <strong>Alumni</strong> <strong>Augsburg</strong> International erscheint ... nach Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes

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