Gerüstbau Allgemeiner Teil mit DIN 4420
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BGR 165 - <strong>Gerüstbau</strong> - <strong>Allgemeiner</strong> <strong>Teil</strong>, Titel<br />
6.1.3 <strong>Gerüstbau</strong>arbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet<br />
werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der <strong>Gerüstbau</strong>arbeiten<br />
gewährleisten.<br />
Siehe § 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten"<br />
(BGV C 22, bisherige VBG 37)<br />
6.1.4 <strong>Gerüstbau</strong>arbeiten müssen von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden. Diese<br />
müssen die arbeitssichere Durchführung der <strong>Gerüstbau</strong>arbeiten überwachen. Sie<br />
müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.<br />
Siehe § 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten"<br />
(BGV C 22, bisherige VBG 37)<br />
6.1.5 <strong>Gerüstbau</strong>arbeiten dürfen nur von fachlich und gesundheitlich geeigneten<br />
Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden.<br />
Siehe §§ 11 und 12 Arbeitsschutzgesetz, §§ 2 und 7 der BG-Vorschrift<br />
"Allgemeine Vorschriften"<br />
(BGV A 1, bisherige VBG 1)<br />
und § 12 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten"<br />
(BGV C 22, bisherige VBG 37).<br />
Für <strong>Gerüstbau</strong>arbeiten, die gegebenenfalls wegen Eigenart und Fortgang der<br />
Arbeiten ohne Seitenschutz oder Anseilschutz durchgeführt werden, ist unter<br />
anderem derjenige gesundheitlich geeignet, der nach dem<br />
Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten <strong>mit</strong> Absturzgefahr"<br />
arbeitsmedizinisch untersucht ist.<br />
6.2 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn<br />
6.2.1 Vor Beginn der <strong>Gerüstbau</strong>arbeiten hat der Unternehmer zu er<strong>mit</strong>teln, ob im<br />
vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Versicherte<br />
gefährdet werden können.<br />
Gefahren können ausgehen z. B. von<br />
elektrischen Anlagen,<br />
Rohrleitungen,<br />
Schächten,<br />
Kanälen,<br />
Anlagen <strong>mit</strong> Explosionsgefahr,<br />
maschinellen Anlagen und Einrichtungen,<br />
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25.11.2004