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Gerüstbau Allgemeiner Teil mit DIN 4420

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BGR 165 - <strong>Gerüstbau</strong> - <strong>Allgemeiner</strong> <strong>Teil</strong>, Titel<br />

7 Prüfung durch den Gerüstersteller<br />

Der für die <strong>Gerüstbau</strong>arbeiten verantwortliche Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß<br />

das Gerüst<br />

vor Übergabe an den Benutzer<br />

und<br />

nach konstruktiven Änderungen,<br />

insbesondere auf die<br />

einwandfreie Beschaffenheit der <strong>Gerüstbau</strong>teile,<br />

Übereinstimmung <strong>mit</strong> der Regelausführung<br />

oder<br />

Übereinstimung <strong>mit</strong> dem Brauchbarkeitsnachweis<br />

geprüft wird.<br />

8 Kennzeichnung<br />

Der Gerüstersteller hat Gerüste nach Fertigstellung deutlich erkennbar und für die<br />

Dauer der Benutzung <strong>mit</strong> folgenden Angaben zu kennzeichnen:<br />

<strong>DIN</strong> <strong>4420</strong>,<br />

Gerüstgruppe und Nutzgewicht,<br />

Gerüstersteller.<br />

Bild: Beispiel für die Kennzeichnung von Gerüsten<br />

file://C:\Temp\swm58.tmp.htm<br />

Seite 15 von 160<br />

25.11.2004

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