Kommunalpolitik - DGB Bildungswerk Bayern
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Allgemeine Einleitung<br />
Anhang 2<br />
Kommunales Haushaltsrecht<br />
Nach dem geltenden Haushaltsrecht ist die Gemeinde verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung<br />
und damit einen Haushaltsplan zu erlassen.<br />
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung<br />
nichts anderes bestimmt ist.<br />
Was ist ein Haushaltsplan?<br />
Der kommunale Haushaltsplan ist keine kaufmännische Bilanz, d. h. keine Erfolgsrechnung, sondern ein<br />
Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben.<br />
Der Haushaltsplan ist die nach den Vorschriften der Gemeindeordnung festgestellte, für die Wirtschaftsführung<br />
der Gemeinde maßgebende Zusammenstellung der für ein Rechnungsjahr veranschlagten Einnahmen<br />
und Ausgaben.<br />
Der Haushaltsplan ist die Zusammenstellung der geschätzten Einnahmen und geplanten Ausgaben eines<br />
Haushaltsjahres. Als Teil der Haushaltssatzung bildet er die rechtliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft<br />
der Gemeinden. Erst durch ihn sind sie ermächtigt, nicht aber verpflichtet, die veranschlagten Ausgaben<br />
zu leisten (Ausnahme: vorläufige Haushaltsführung). Dabei dürfen die Ausgabensätze nur in Ausnahmefällen<br />
überschritten werden (siehe: über- und außerplanmäßige Ausgaben). Derart verbindlich sind<br />
dagegen die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmesätze nicht. Ihre Veranschlagung hat den Sinn, die<br />
Finanzierung der Ausgaben sichtbar zu machen. Entsprechend dem Grundsatz der Vollständigkeit soll er<br />
für das Finanzwesen der Gemeinde eine Einheit bilden.<br />
Allgemeine Rücklage<br />
Die allgemeine Rücklage hat folgende Funktionen:<br />
Sicherung der Kassenliquidität<br />
Zu diesem Zweck muss ein Betrag vorhanden sein, der in der Regel mindestens zwei v. H. der Ausgaben des<br />
Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahren beträgt.<br />
Investitionsfinanzierung<br />
Zur Deckung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen)<br />
künftiger Jahre, die andernfalls nur mit unvertretbar hohen Kreditaufnahmen finanziert werden können.<br />
Tilgung von Krediten,<br />
die mit dem Gesamtbetrag fällig werden. In der Praxis spielt diese Kreditform nur eine unbedeutende Rolle.<br />
Sicherung bei Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen u. ä.,<br />
wenn die Inanspruchnahme die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde.<br />
Der allgemeinen Rücklage werden die im Vermögenshaushalt nicht benötigten Mittel zugeführt. Sofern ein<br />
Mindestbetrag erreicht ist und die Mittel nicht anderweitig gebunden sind, können zum Haushaltsausgleich<br />
des Vermögenshaushalts Mittel der allgemeinen Rücklage entnommen werden.<br />
Anhang 2 – Kommunales Haushaltsrecht 37