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Kommunalpolitik - DGB Bildungswerk Bayern

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Allgemeine Einleitung<br />

Anhang 2<br />

Kommunales Haushaltsrecht<br />

Nach dem geltenden Haushaltsrecht ist die Gemeinde verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung<br />

und damit einen Haushaltsplan zu erlassen.<br />

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung<br />

nichts anderes bestimmt ist.<br />

Was ist ein Haushaltsplan?<br />

Der kommunale Haushaltsplan ist keine kaufmännische Bilanz, d. h. keine Erfolgsrechnung, sondern ein<br />

Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben.<br />

Der Haushaltsplan ist die nach den Vorschriften der Gemeindeordnung festgestellte, für die Wirtschaftsführung<br />

der Gemeinde maßgebende Zusammenstellung der für ein Rechnungsjahr veranschlagten Einnahmen<br />

und Ausgaben.<br />

Der Haushaltsplan ist die Zusammenstellung der geschätzten Einnahmen und geplanten Ausgaben eines<br />

Haushaltsjahres. Als Teil der Haushaltssatzung bildet er die rechtliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft<br />

der Gemeinden. Erst durch ihn sind sie ermächtigt, nicht aber verpflichtet, die veranschlagten Ausgaben<br />

zu leisten (Ausnahme: vorläufige Haushaltsführung). Dabei dürfen die Ausgabensätze nur in Ausnahmefällen<br />

überschritten werden (siehe: über- und außerplanmäßige Ausgaben). Derart verbindlich sind<br />

dagegen die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmesätze nicht. Ihre Veranschlagung hat den Sinn, die<br />

Finanzierung der Ausgaben sichtbar zu machen. Entsprechend dem Grundsatz der Vollständigkeit soll er<br />

für das Finanzwesen der Gemeinde eine Einheit bilden.<br />

Allgemeine Rücklage<br />

Die allgemeine Rücklage hat folgende Funktionen:<br />

Sicherung der Kassenliquidität<br />

Zu diesem Zweck muss ein Betrag vorhanden sein, der in der Regel mindestens zwei v. H. der Ausgaben des<br />

Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahren beträgt.<br />

Investitionsfinanzierung<br />

Zur Deckung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen)<br />

künftiger Jahre, die andernfalls nur mit unvertretbar hohen Kreditaufnahmen finanziert werden können.<br />

Tilgung von Krediten,<br />

die mit dem Gesamtbetrag fällig werden. In der Praxis spielt diese Kreditform nur eine unbedeutende Rolle.<br />

Sicherung bei Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen u. ä.,<br />

wenn die Inanspruchnahme die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde.<br />

Der allgemeinen Rücklage werden die im Vermögenshaushalt nicht benötigten Mittel zugeführt. Sofern ein<br />

Mindestbetrag erreicht ist und die Mittel nicht anderweitig gebunden sind, können zum Haushaltsausgleich<br />

des Vermögenshaushalts Mittel der allgemeinen Rücklage entnommen werden.<br />

Anhang 2 – Kommunales Haushaltsrecht 37

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