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Zehnter Tätigkeitsbericht - 2011 (PDF, 5MB, Datei ist nicht - BStU

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Über die Abgeordneten sowie die Angehörigen kommunaler<br />

Vertretungskörperschaften hinaus wurde außerdem<br />

die Personengruppe der kommunalen Wahlbeamten ausdrücklich<br />

in die Klauseln der §§ 20/21 Absatz 1<br />

Nummer 6b) StUG aufgenommen. Diese Erweiterung des<br />

Verwendungszwecks hat sich als sehr sinnvoll erwiesen.<br />

Der neu eingeführte Verwendungszweck zur Überprüfung<br />

von hauptberuflichen wie ehrenamtlichen Richtern wird<br />

nur in eingeschränktem Umfang genutzt. In der praktischen<br />

Anwendung <strong>ist</strong> diese Vorschrift unproblematisch.<br />

Von der Möglichkeit der Überprüfung von ausgewählten<br />

Soldaten und Offizieren <strong>ist</strong> bisher <strong>nicht</strong> Gebrauch gemacht<br />

worden.<br />

Der neu eingeführte Verwendungszweck zur Überprüfung<br />

im Sportbereich hat sich als sinnvoll und auch praktikabel<br />

erwiesen. Auf diesem Weg sind – im Gegensatz zur Gesetzeslage<br />

bis zum 28. Dezember 2006 – wichtige Mitglieder<br />

der deutschen Mannschaften für die Olympischen<br />

Spiele überprüfbar. Der Deutsche Olympische Sportbund,<br />

der sich sehr für die Aufnahme dieses Punktes in das Gesetz<br />

eingesetzt hatte, hat diese Zugangsnorm auch genutzt.<br />

Auch im Bereich der persönlichen Akteneinsicht haben<br />

sich mit der letzten Novellierung des StUG Zugangsrechte<br />

erweitert: Als nahe Angehörige im Sinne des § 15<br />

StUG gelten nun hinsichtlich der leiblichen Eltern auch<br />

adoptierte Kinder sowie die leiblichen Eltern hinsichtlich<br />

adoptierter Kinder, wenn <strong>nicht</strong> auszuschließen <strong>ist</strong>, dass<br />

der Staatssicherheitsdienst auf die Adoption oder auf das<br />

Schicksal der leiblichen Eltern Einfluss genommen hat.<br />

Mit dieser Regelung wurde das Gesetz den Vorgaben der<br />

Rechtsprechung angepasst. Demgemäß können adoptierte<br />

Kinder nunmehr Anträge auch zu ihren leiblichen Eltern<br />

stellen und umgekehrt, wenn die gesetzlich genannten<br />

Voraussetzungen vorliegen.<br />

Außerdem wurde der Kreis derjenigen Personen, die als<br />

nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener einen Antrag<br />

auf Aktenzugang stellen können, auf die Verwandten<br />

dritten Grades (Onkel, Tanten, Nichten, Neffen) erweitert,<br />

die antragsberechtigt sind, wenn keine näheren Verwandten<br />

mehr leben. Die tatsächliche Inanspruchnahme<br />

dieser Regelung beschränkt sich allerdings auf eine sehr<br />

begrenzte Zahl von Fällen.<br />

Im Zuge der siebten Novellierung des StUG schuf der neu<br />

eingefügte § 39a die Institution eines Wissenschaftlichen<br />

Beratungsgremiums, das die Behörde bei der wissenschaftlichen<br />

Aufarbeitung der Tätigkeit des MfS und bei<br />

der Konzeption der Forschungsarbeit berät. Dieses Gremium<br />

hat sich im Januar 2008 konstituiert und arbeitet<br />

seitdem sehr erfolgreich (siehe Kapitel 5.1).<br />

Durch Anpassung des StUG an den technischen Fortschritt<br />

wurden insbesondere Internetveröffentlichungen<br />

von ausgewählten Dokumenten möglich. Diese Neuerung<br />

stieß auf positive Resonanz in der Praxis und wird vor allem<br />

durch die Abteilung Bildung und Forschung, die Öffentlichkeitsarbeit<br />

und die Archive der <strong>BStU</strong> genutzt.<br />

– 16 –<br />

Der Beirat der Behörde hat sich im Berichtszeitraum unter<br />

anderem ausführlich mit weiteren Möglichkeiten zur<br />

Novellierung des StUG befasst. Die Ergebnisse der Diskussion<br />

flossen in einen Brief der Bundesbeauftragten an<br />

die Berichterstatter der Fraktionen im Ausschuss für Kultur<br />

und Medien des Deutschen Bundestages ein, in dem<br />

sie Anregungen zu einer Novellierung gab.<br />

Aus diesem Grund unterstützt die Bundesbeauftragte die<br />

Initiative aus dem Deutschen Bundestag, dem unverändert<br />

großen öffentlichen Interesse an der Aufarbeitung<br />

der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch eine<br />

weitere Novellierung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gerecht<br />

zu werden. Ein wesentliches Ziel der von den Koalitionsfraktionen<br />

getragenen Gesetzesinitiative besteht darin,<br />

Überprüfungen auch über den derzeit gesetzlich<br />

festgelegten Zeitraum hinaus zu ermöglichen und den Zugang<br />

zu solchen Unterlagen zu erleichtern, bei denen eine<br />

Verletzung von Persönlichkeitsrechten <strong>nicht</strong> bzw. <strong>nicht</strong><br />

mehr in Betracht kommt.<br />

Vorgesehen <strong>ist</strong> danach, die Überprüfung der in §§ 20/21<br />

Absatz 1 Nummer 6 StUG genannten Personengruppen,<br />

die u. a. Regierungsmitglieder, Abgeordnete und Behördenleiter<br />

umfassen, bis zum Jahr 2019 möglich zu machen.<br />

Außerdem wird von den Fraktionen eine Erweiterung<br />

des überprüfbaren Personenkreises um diejenigen<br />

Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die eine leitende<br />

Position – auch unterhalb der Ebene des Behördenleiters<br />

und seines Stellvertreters – innehaben, befürwortet. Dies<br />

gilt auch für solche Personen, die in privaten Einrichtungen<br />

beschäftigt sind, die sich mehrheitlich in öffentlicher<br />

Hand befinden.<br />

Weiterhin <strong>ist</strong> eine Erweiterung des Akteneinsichtsrechts<br />

für nahe Angehörige nach § 15 StUG um den Auskunftszweck<br />

der „sonstigen berechtigten Interessen“ beabsichtigt.<br />

Darunter würde beispielsweise auch die Familienforschung<br />

fallen, die nach derzeitiger Gesetzeslage ein<br />

Einsichtsrecht <strong>nicht</strong> begründet. Unabdingbar wäre es allerdings,<br />

im Falle einer solchen Erweiterung des Zugangsrechts<br />

eine Schutzklausel aufzunehmen, die einen<br />

Zugang nur soweit ermöglicht, wie keine überwiegenden<br />

schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.<br />

Der Gesetzgeber <strong>ist</strong> zudem bestrebt, Zugangserleichterungen<br />

zu solchen Unterlagen einzuführen, die unter persönlichkeitsrechtlichen<br />

Gesichtspunkten <strong>nicht</strong> schutzwürdig<br />

sind. In diesem Zusammenhang <strong>ist</strong> vorgesehen, die<br />

Zugangsmöglichkeiten nach § 26 StUG insgesamt auf<br />

solche Unterlagen auszudehnen, die <strong>nicht</strong> zu einer natürlichen<br />

Person angelegt wurden, sondern die typischerweise<br />

ganz überwiegend Sachinformationen enthalten.<br />

Über die in der derzeitigen Gesetzesfassung beispielhaft<br />

genannten Unterlagen wie Dienstanweisungen, Organisations-<br />

und Stellenpläne hinaus wäre damit für andere<br />

sachbezogene MfS-Unterlagen ein Wegfall der Zweckbindung<br />

möglich, soweit darin keine schutzwürdigen personenbezogenen<br />

Informationen enthalten sind.<br />

Daneben werden von den Fraktionen weitere Zugangserleichterungen<br />

für die politische und h<strong>ist</strong>orische Aufar-

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