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EMPFEHLUNGEN über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

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Empfehlungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>technischen</strong> <strong>Vorschriften</strong> <strong>für</strong> <strong>Binnenschiffe</strong> Kapitel 14<br />

___________________________________________________________________________________________<br />

Zündquelle in Berührung kommen kann; erforderlichenfalls muss <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen<br />

Zweck eine besondere Abblasleitung eingebaut sein.<br />

14-6.3 Sicherheitsventile sowie Abblasleitungen müssen gegen Eindringen von<br />

Wasser geschützt sein.<br />

14-7 DRUCK<br />

14-7.1 Der Druck beim Austritt aus dem letzten Druckregler darf höchstens 5 kPa<br />

<strong>über</strong> dem atmosphärischen Druck mit 10 % Toleranz liegen.<br />

14-7.2 Bei zweistufiger Regelung darf der mittlere Druck höchstens 250 kPa <strong>über</strong><br />

dem atmosphärischen Druck liegen.<br />

14-8 ROHR- UND SCHLAUCHLEITUNGEN<br />

14-8.1 Rohrleitungen müssen aus fest verlegten Stahl- oder Kupferrohren bestehen.<br />

Behälteranschlussleitungen müssen jedoch aus <strong>für</strong> das verwendete Gas<br />

geeigneten Hochdruckschläuchen oder Rohrspiralen bestehen. Nicht fest<br />

eingebaute Verbrauchsgeräte dürfen mit geeigneten Schläuchen von<br />

höchstens 1 m Länge angeschlossen sein.<br />

14-8.2 Rohrleitungen müssen allen an Bord unter gewöhnlichen<br />

Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen, insbesondere<br />

hinsichtlich Korrosion und mechanischen Beanspruchungen, genügen und<br />

nach Art und Anordnung eine ausreichende Versorgung der<br />

Verbrauchsgeräte bezüglich Menge und Druck sicherstellen.<br />

14-8.3 Rohrleitungen sollen möglichst wenige Verbindungen aufweisen.<br />

Rohrleitungen und Verbindungen müssen gasdicht sein und ihre Dichtigkeit<br />

bei allen auftretenden Schwingungen und Dehnungen beibehalten.<br />

14-8.4 Rohrleitungen müssen gut zugänglich verlegt, sachgemäß befestigt und<br />

<strong>über</strong>all da geschützt sein, wo <strong>die</strong> Gefahr von Stößen oder Reibungen besteht,<br />

insbesondere bei Durchführungen durch Stahlschotte oder Metallwände.<br />

Stahlrohre müssen rundum mit Korrosionsschutz versehen sein.<br />

14-8.5 Schlauchleitungen und ihre Verbindungen müssen allen an Bord unter<br />

normalen Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen genügen. Sie<br />

müssen ferner so verlegt sein, dass sie spannungsfrei sind, nicht unzulässig<br />

erwärmt und auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.<br />

14-9 VERTEILUNGSNETZ<br />

14-9.1 Kein Teil der Flüssiggasanlage darf sich im Maschinenraum befinden.<br />

14-9.2 Das gesamte Verteilungsnetz muss durch ein jederzeit leicht und schnell<br />

erreichbares Absperrventil abgesperrt werden können.<br />

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