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EMPFEHLUNGEN über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

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Empfehlungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>technischen</strong> <strong>Vorschriften</strong> <strong>für</strong> <strong>Binnenschiffe</strong> Kapitel 2<br />

___________________________________________________________________________________________<br />

des Staates, in dem es registriert wurde oder in dem sich sein Heimatort<br />

befindet, erteilt.<br />

2-7.1.2 Fahrzeugen, in deren Staat <strong>die</strong> Erteilung einer europäischen Schiffsnummer<br />

nicht möglich ist, wird <strong>die</strong> in das Schiffszeugnis einzutragende europäische<br />

Schiffsnummer von der zuständigen Behörde erteilt, <strong>die</strong> das Schiffszeugnis<br />

erteilt.<br />

2-7.1.3 Einem Fahrzeug kann nur eine einzige europäische Schiffsnummer erteilt<br />

werden. Die einheitliche europäische Schiffsnummer wird nur einmal erteilt<br />

und bleibt während der gesamten Betriebsdauer des Fahrzeugs bestehen.<br />

2-7.1.4 Der Eigner des Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter ist da<strong>für</strong><br />

verantwortlich, <strong>die</strong> im Schiffszeugnis eingetragene europäische<br />

Schiffsnummer auf dem Fahrzeug anbringen zu lassen.<br />

2-7.1.5 Die Mitgliedstaaten teilen dem Sekretariat der Donaukommission <strong>die</strong><br />

Behörden mit, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erteilung der europäischen Schiffsnummer<br />

zuständig sind. Das Sekretariat führt ein Verzeichnis <strong>die</strong>ser zuständigen<br />

Behörden sowie der von Drittstaaten bekannt gegebenen Behörden, und<br />

macht <strong>die</strong>ses Verzeichnis den Mitgliedstaaten zugänglich. Auf Ersuchen<br />

wird das Verzeichnis auch den zuständigen Behörden von Drittstaaten zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

2-7.1.6 Jede zuständige Behörde trifft <strong>die</strong> notwendigen Vorkehrungen, um alle<br />

anderen zuständigen Behörden <strong>über</strong> jede von ihr erteilte europäische<br />

Schiffsnummer sowie <strong>über</strong> <strong>die</strong> Daten zur Identifikation des Fahrzeugs gemäß<br />

2-7.3 zu unterrichten. Diese Daten können den zuständigen Behörden<br />

anderer Staaten bei Gewährleistung des gleichen Vertraulichkeitsgrades auf<br />

Grund von Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung von<br />

Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und<br />

Leichtigkeit der Schifffahrt zur Verfügung gestellt werden.<br />

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