14.01.2013 Aufrufe

EMPFEHLUNGEN über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

EMPFEHLUNGEN über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

EMPFEHLUNGEN über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Empfehlungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>technischen</strong> <strong>Vorschriften</strong> <strong>für</strong> <strong>Binnenschiffe</strong> Kapitel 3<br />

___________________________________________________________________________________________<br />

3-4 UNTERTEILUNG<br />

3-4.1 Wasserdichte Schotte<br />

3-4.1.1 Wasserdichte Schotte, <strong>die</strong> bis zum höchsten durchlaufenden Deck reichen,<br />

müssen an den nachstehend aufgeführten Stellen angebracht werden.<br />

3-4.1.2 Ein Kollisionsschott muss in angemessener Entfernung vom vorderen Lot<br />

angeordnet sein. Bei Fahrzeugen mit langer Back kann <strong>die</strong> Verwaltung<br />

verlangen, dass das Kollisionsschott bis zum Backdeck hochgeführt wird.<br />

3-4.1.3 Bei Fahrzeugen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zonen 2 und 3 muss das Kollisionsschott zwischen<br />

0,04 L und 0,04 L + 2 m angeordnet sein. Bei Fahrzeugen <strong>für</strong> Zone 1 muss<br />

das Kollisionsschott zwischen 0,05 L und 0,08 L hinter dem vorderen Lot<br />

angeordnet sein, wobei L <strong>die</strong> Länge gemäß der Begriffsdefinition nach<br />

Abschnitt 1-2 anzusetzen ist.<br />

3-4.1.4 Bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 25 m muss unter<br />

Berücksichtigung der Form des Hinterschiffes ein Schott in einem<br />

angemessenen Abstand vom hinteren Lot angeordnet sein.<br />

3-4.1.5 Die Wohn-, Maschinen- und Kesselräume sowie <strong>die</strong> dazugehörigen<br />

Arbeitsräume müssen durch wasserdichte, bis zum Schottendeck reichende<br />

Querschotte von den Laderäumen getrennt sein.<br />

3-4.1.6 Die Verwaltung kann unter Berücksichtigung der Bauart des Fahrzeugs auch<br />

andere wasserdichte Schotte vorschreiben.<br />

3-4.1.7 Die Verwaltung kann Abweichungen von <strong>die</strong>sen Bestimmungen zulassen,<br />

sofern eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet ist.<br />

3-4.1.8 Die Schotte, ihre Türen und deren Verschlussvorrichtungen, sowie <strong>die</strong> zu<br />

ihrer Erprobung angewandten Methoden müssen den <strong>Vorschriften</strong> der<br />

Verwaltung oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.<br />

3-4.2 Öffnungen in wasserdichten Schotten<br />

3-4.2.1 Allgemeine Bestimmungen <strong>für</strong> alle Zonen<br />

3-4.2.1.1 Im Kollisionsschott sind weder Türen noch Mannlöcher zulässig.<br />

3-4.2.1.2 Die Anzahl und <strong>die</strong> Abmessungen der Öffnungen in anderen wasserdichten<br />

Schotten müssen auf das mit der Bauart und dem Betrieb des Fahrzeuges<br />

vereinbare Mindestmaß beschränkt sein. Es müssen Vorrichtungen zum<br />

wasserdichten Schließen <strong>die</strong>ser Öffnungen vorgesehen sein; <strong>die</strong>se<br />

Vorrichtungen müssen mit Anzeigen ausgestattet sein, <strong>die</strong> erkennen lassen,<br />

ob <strong>die</strong> Vorrichtungen offen oder geschlossen sind. Türen müssen an Ort und<br />

Stelle von beiden Seiten des Schotts geöffnet und geschlossen werden<br />

können.<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!