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EMPFEHLUNGEN über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

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Empfehlungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>technischen</strong> <strong>Vorschriften</strong> <strong>für</strong> <strong>Binnenschiffe</strong> Kapitel 2<br />

___________________________________________________________________________________________<br />

2-4 NACHUNTERSUCHUNG<br />

2-4.1 Zwecks Verlängerung der Gültigkeit des Schiffszeugnisses wird das Schiff<br />

auf rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestellten Antrag des<br />

Schiffseigners einer Nachuntersuchung unterzogen.<br />

2-4.2 Die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses wird nur dann verlängert, wenn<br />

bei der Nachuntersuchung festgestellt wurde, dass das Schiff gemäß 2-1.2<br />

<strong>die</strong>ses Kapitels zum Betrieb geeignet ist.<br />

2-5 UNTERSUCHUNGSBEHÖRDE<br />

2-5.1 Die Untersuchung von Schiffen, <strong>die</strong> zum Einsatz auf den<br />

Binnenwasserstraßen bestimmt sind, wird durch <strong>die</strong><br />

Schiffsuntersuchungsbehörde oder <strong>die</strong> von der Regierung ordnungsgemäß<br />

da<strong>für</strong> bevollmächtigte qualifizierte Behörde durchgeführt.<br />

2-6 ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR DAS<br />

UNTERSUCHUNGSVERFAHREN<br />

2-6.1 Die zuständige Behörde kann<br />

2-6.1.1 eine Untersuchung des Schiffs auf der Slipanlage oder im Dock;<br />

2-6.1.2 eine Probefahrt;<br />

2-6.1.3 <strong>die</strong> Erbringung des rechnerischen Nachweises <strong>für</strong> <strong>die</strong> Festigkeit des<br />

Schiffskörpers;<br />

2-6.1.4 <strong>die</strong> Erbringung des Nachweises <strong>für</strong> <strong>die</strong> erforderliche Stabilität und der<br />

sonstigen Merkmale, z. B. <strong>die</strong> Durchführung von Krängungsversuchen, wenn<br />

<strong>die</strong>s <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prüfung des Schiffs auf Eignung zum Betrieb erforderlich ist,<br />

verlangen.<br />

2-6.2 Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen einer Bescheinigung <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einem <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Untersuchung von <strong>Binnenschiffe</strong>n benannten Fachmann durchgeführte<br />

Untersuchung bei Fragen, <strong>die</strong> in den Empfehlungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>technischen</strong><br />

<strong>Vorschriften</strong> <strong>für</strong> <strong>Binnenschiffe</strong> geregelt sind, hinsichtlich Bau, Ausrüstung<br />

und Ausstattung der Schiffe von der Prüfung absehen. Eine solche<br />

Bescheinigung darf nicht älter sein als sechs Monate.<br />

2-7 EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER<br />

2-7.1 ALLGEMEINES<br />

2-7.1.1 Die zuständige Behörde, <strong>die</strong> einem Fahrzeug das Schiffszeugnis erteilt, trägt<br />

in das Zeugnis <strong>die</strong> europäische Schiffsnummer ein. Sie wird, sofern das<br />

Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ausstellung des Schiffszeugnisses noch nicht<br />

<strong>über</strong> eine europäische Schiffsnummer verfügt, durch <strong>die</strong> zuständige Behörde<br />

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