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EMPFEHLUNGEN über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

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Empfehlungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>technischen</strong> <strong>Vorschriften</strong> <strong>für</strong> <strong>Binnenschiffe</strong> Kapitel 23<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

23-1 ALLGEMEINES<br />

KAPITEL 23<br />

BESATZUNG<br />

23-1.1 Die vorliegenden Empfehlungen gelten <strong>für</strong> alle <strong>Binnenschiffe</strong>, <strong>die</strong> am<br />

grenz<strong>über</strong>schreitenden Verkehr beteiligt sind, ausgenommen unbemannte<br />

Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge, so wie sie in der Europäischen<br />

Binnenschifffahrtsordnung (CEVNI) definiert sind.<br />

23-1.2 Die Mindestbesatzung, <strong>die</strong> sich an Bord der <strong>Binnenschiffe</strong> zu befinden hat,<br />

muss in allen Betriebsformen den <strong>Vorschriften</strong> der vorliegenden<br />

Empfehlungen entsprechen. Ungeachtet <strong>die</strong>ser Empfehlungen können <strong>die</strong><br />

zuständigen Behörden in besonderen Fällen, wie z. B. <strong>die</strong> Beförderung<br />

gefährlicher Güter, zusätzliches Personal vorschreiben.<br />

23-1.3 Die <strong>für</strong> <strong>die</strong> jeweilige Betriebsform des Schiffes vorgeschriebene Besatzung<br />

muss während der Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne<br />

<strong>die</strong> vorgeschriebene Mindestbesatzung ist unzulässig.<br />

23-2 MITGLIEDER DER BESATZUNG<br />

23-2.1 Die <strong>für</strong> den sicheren Betrieb eines Fahrzeugs erforderliche<br />

Mindestbesatzung kann aus folgenden Mitgliedern bestehen:<br />

i) Schiffsführer<br />

ii) Steuermann<br />

iii) Bootsmann<br />

iv) Matrose<br />

v) Mechaniker<br />

vi) Elektromechaniker<br />

vii) Matrosen-Motorwart<br />

viii) Funker 1<br />

23-2.2 Auf Binnenwasserstraßen kann <strong>die</strong> <strong>für</strong> den sicheren Betrieb erforderliche<br />

Mindestbesatzung auch Leichtmatrosen und Decksmänner umfassen, wenn<br />

es <strong>die</strong> nationalen oder internationalen <strong>Vorschriften</strong> zulassen.<br />

23-2.3 Die Besatzungsmitglieder müssen folgenden fachlichen Anforderungen<br />

genügen:<br />

23-2.3.1 Schiffsführer:<br />

der Besitz eines Befähigungszeugnisses <strong>für</strong> das Führen eines Schiffes,<br />

ausgestellt gemäß den Empfehlungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Mindestanforderungen <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Ausstellung von Schiffsführerzeugnissen in der Binnenschifffahrt<br />

zwecks ihrer gegenseitigen Anerkennung im internationalen Verkehr<br />

(Entschließung Nr. 31 vom 12. November 1992).<br />

1 Nur <strong>für</strong> <strong>die</strong> Russische Föderation und <strong>die</strong> Ukraine, gemäß den nationalen <strong>Vorschriften</strong>.

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