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Wohnungseigentumsrecht<br />

Bauliche Verän<strong>de</strong>rung [81.1]<br />

Eventuell kann Einbau einer Vi<strong>de</strong>oanlage<br />

verlangt wer<strong>de</strong>n<br />

Der nachträgliche Einbau einer Vi<strong>de</strong>oanlage im gemeinschaftlichen<br />

Klingeltableau kann gemäß § 22 Abs. 1 WEG verlangt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn die Kamera nur durch Betätigung <strong>de</strong>r Klingel aktiviert<br />

wird, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei <strong>de</strong>r<br />

geklingelt wur<strong>de</strong>, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute<br />

unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen<br />

von Bil<strong>de</strong>rn ermöglicht. Die theoretische Möglichkeit<br />

einer manipulativen Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Anlage rechtfertigt nicht<br />

die Annahme einer über das Maß <strong>de</strong>s § 14 Nr. 1 WEG hinausgehen<strong>de</strong>n<br />

Beeinträchtigung. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn eine<br />

Manipulation aufgrund <strong>de</strong>r konkreten Umstän<strong>de</strong> hinreichend<br />

wahrscheinlich ist.<br />

BGH, Urteil vom 8.4.2011, Az.: V ZR 210/1<br />

Fakten: Zwei Wohnungseigentümer<br />

hatten auf einer<br />

Eigentümerversammlung<br />

die Genehmigung <strong>de</strong>s<br />

Einbaus einer Vi<strong>de</strong>okamera<br />

im rechten beziehungsweise<br />

linken Klingeltableau<br />

begehrt. Der entsprechen<strong>de</strong><br />

Beschlussantrag wur<strong>de</strong><br />

mehrheitlich abgelehnt. Der<br />

BGH konnte <strong>de</strong>n Rechtsstreit<br />

zwar nicht abschließend<br />

entschei<strong>de</strong>n, da das<br />

Landgericht <strong>de</strong>n Sachverhalt<br />

noch weiter aufzuklären<br />

hat. Gleichwohl hatten<br />

die Richter klargestellt,<br />

dass ein entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Einbau unter bestimmten<br />

Voraussetzungen verlangt<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Zwar stellt <strong>de</strong>r<br />

nachträgliche Einbau einer<br />

Vi<strong>de</strong>okamera am Klingeltableau<br />

<strong>de</strong>r Wohnanlage<br />

eine bauliche Verän<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s gemeinschaft lichen<br />

Eigentums dar. Derartige<br />

Verän<strong>de</strong>rungen können<br />

also nur beschlossen o<strong>de</strong>r<br />

verlangt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

je<strong>de</strong>r Eigentümer zustimmt,<br />

<strong>de</strong>ssen Rechte über das bei<br />

einem geordneten Zusam-<br />

menleben unvermeidliche<br />

Maß hinaus beeinträchtigt<br />

wer<strong>de</strong>n. Soweit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

Eigentümern dagegen<br />

kein <strong>de</strong>rartiger Nachteil<br />

erwächst, ist ihre Zustimmung<br />

zu <strong>de</strong>r beabsichtigten<br />

baulichen Verän<strong>de</strong>rung<br />

nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Ob <strong>de</strong>r Einbau einer Vi<strong>de</strong>okamera<br />

einen unzulässigen<br />

Eingriff in das Persönlichkeitsrecht<br />

<strong>de</strong>r Eigentümer<br />

darstellt, ist je<strong>de</strong>nfalls unter<br />

Würdigung aller Umstän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Einzelfalls zu ermitteln.<br />

Vorliegend ist keine<br />

dauerhaft e Überwachung<br />

<strong>de</strong>s Eingangsbereichs beabsichtigt.<br />

Vielmehr soll die<br />

Kamera nur durch Betätigung<br />

<strong>de</strong>r Klingel aktiviert<br />

wer<strong>de</strong>n können, wobei ein<br />

Bild <strong>de</strong>s Eingangsbereichs<br />

allein in die Wohnung<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n soll, bei<br />

<strong>de</strong>r ein Besucher geklingelt<br />

hat. Außer<strong>de</strong>m soll die<br />

Bildübertragung nach einer<br />

Minute automatisch unterbrochen<br />

wer<strong>de</strong>n. Auf diese<br />

Weise soll <strong>de</strong>n Eigentümern<br />

die Möglichkeit verschafft<br />

wer<strong>de</strong>n, durch eine zeitlich<br />

begrenzte Bildübertragung<br />

<strong>de</strong>n bei ihr klingeln<strong>de</strong>n Besucher<br />

zu i<strong>de</strong>ntifi zieren und<br />

über <strong>de</strong>ssen Einlass in das<br />

Haus zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

In diesen engen Grenzen bewirkt<br />

die geplante Maßnahme<br />

keine Beeinträchtigung<br />

<strong>de</strong>s Persönlichkeitsrechts<br />

<strong>de</strong>r Eigentümer. Es erfolgt<br />

we<strong>de</strong>r eine Überwachung<br />

<strong>de</strong>s Eingangsbereichs für<br />

längere Zeiträume o<strong>de</strong>r<br />

mit Regelmäßigkeit noch<br />

ist die Vi<strong>de</strong>oübertragung<br />

darauf angelegt, sämtliche<br />

Benutzer <strong>de</strong>s Hauseingangsbereichs<br />

abzubil<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>re<br />

Eigentümer wer<strong>de</strong>n nur<br />

dann bildlich erfasst, wenn<br />

sie sich zeitgleich mit einem<br />

bei <strong>de</strong>r Klägerin klingeln<strong>de</strong>n<br />

Besucher im Erfassungsbe-<br />

Ergänzung <strong>de</strong>r Tagesordnung [81.2]<br />

Ladungsfrist ist zu beachten<br />

81<br />

reich <strong>de</strong>r Kamera aufh alten.<br />

Durch eine <strong>de</strong>rart zufällige<br />

Einbeziehung eines Eigentümers<br />

in die Bildübertragung<br />

erlei<strong>de</strong>t er keinen über<br />

das unvermeidliche Maß<br />

hinausgehen<strong>de</strong>n Nachteil.<br />

Fazit: Vom Landgericht<br />

muss nun noch die auch<br />

nach Auff assung <strong>de</strong>s BGH<br />

be<strong>de</strong>utsame Frage geklärt<br />

wer<strong>de</strong>n, ob ein Fachmann<br />

allein auf Veranlassung<br />

eines Eigentümers ohne<br />

Einschaltung <strong>de</strong>r Hausverwaltung<br />

Än<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n<br />

Einstellungen <strong>de</strong>r Anlage<br />

vornehmen könnte. Weiter<br />

ist zu klären, ob die Anlage<br />

technische Vorkehrungen<br />

gegen unbefugte Eingriff e<br />

von nicht autorisierter Seite<br />

enthält.<br />

Rigi<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen gibt es für <strong>de</strong>n Einbau einer Kamera.<br />

Ein Miteigentümer hat einen Anspruch gegen <strong>de</strong>n Verwalter<br />

auf Aufnahme eines Tagesordnungspunkts in die Einladung für<br />

die nächste Eigentümerversammlung, wenn <strong>de</strong>ssen Behandlung<br />

ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, weil sachliche<br />

Grün<strong>de</strong> für eine Erörterung und Beschlussfassung sprechen.<br />

Dieser Anspruch entfällt allerdings, wenn die Ladungsfrist <strong>de</strong>s<br />

§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht mehr gewahrt wer<strong>de</strong>n kann und<br />

auf diese Frist auch nicht ausnahmsweise verzichtet wer<strong>de</strong>n<br />

kann.<br />

LG München I, Urteil vom 16.5.2011, Az.: 1 S 5166/11<br />

www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong> 09 | 2011

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