kontakt 23 - Gemeinde Strahwalde
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Seite 14 Kontakt <strong>23</strong>-09<br />
Seniorensportgruppe Großhennersdorf<br />
Termine Seniorensport im IV. Quartal 2009<br />
in der Turnhalle Großhennersdorf<br />
Dezember: 10.12., 15.00 Uhr<br />
Weihnachtsfeier<br />
AMTLICHE NACHRICHTEN<br />
Beschlüsse aus der 4. öffentlichen Sitzung<br />
des Stadtrates vom 5.11.2009<br />
Beschluss Nr. 030 /11 /2009<br />
Der Stadtrat Herrnhut beschließt die »1. Änderungssatzung der<br />
Friedhofsordnung für den kommunalen Friedhof Herrnhut« in<br />
der vorliegenden Fassung.<br />
Beschluss Nr. 031 /11 /2009 ist nicht belegt.<br />
Beschluss Nr. 032 /11 /2009<br />
Der Stadtrat Herrnhut erkennt die Schlussabrechnung Trockenlegung<br />
und Sanierung »Äußere Hülle« Turnhalle Ruppersdorf<br />
an. Die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 3.472,39 EUR<br />
wird als Entnahme aus der allgemeinen Rücklage beschlossen.<br />
Beschluss Nr. 033 /11 /2009<br />
Der Stadtrat Herrnhut erkennt die Schlussabrechnung zur grundhaften<br />
Sanierung /Ausbau der Sanitäranlage im Feuerwehrgerätehaus<br />
der Ortswehr Ruppersdorf an.<br />
Die überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 2.788,36 EUR werden<br />
beschlossen und aus der allgemeinen Rücklage entnommen.<br />
Beschluss Nr. 034 /11 /2009<br />
Der Stadtrat Herrnhut erkennt die Schlussabrechnung zur Errichtung<br />
einer biologischen Kläranlage am ehemaligen <strong>Gemeinde</strong>amt<br />
Ruppersdorf an.<br />
Beschluss Nr. 035 /11 /2009<br />
Der Stadtrat Herrnhut beschließt den Erwerb des Flurstückes<br />
198 /1 der Gemarkung Herrnhut in einer Größe von 260 m2 zu einem<br />
Preis von 390,00 EUR (1,50 EUR/m 2 ) von Herrn Maik Hennig,<br />
Großhennersdorfer Straße 6, OT Ruppersdorf, 02747 Herrnhut.<br />
Im Grundstücksvertrag ist ein Zugangsrecht zu dem Flurstück<br />
198 /1 der Stadt Herrnhut und den von dem Grundstückseigentümer<br />
beauftragten Personen und Unternehmen über das Flurstück<br />
198 /2 zu sichern, damit notwendige Pflege-, Unterhaltungs-, Sicherungs-<br />
bzw. Baumaßnahmen an dem Gewässer durchgeführt<br />
werden können. Für verursachte Schäden haftet die Stadt.<br />
Bei Fällung der Blaufichten ist das Holz dem Verkäufer kostenlos<br />
anzubieten.<br />
Beschluss Nr. 036 /11 /2009<br />
Der Stadtrat der Stadt Herrnhut beschließt die weitere Eintragung<br />
einer Grundschuld im Grundbuch am kommunalen Flurstück<br />
214/2 der Gemarkung Herrnhut in Höhe von 10.059,33 EUR, sie<br />
ist vom Tag der Eintragung an mit jährlich 14 v. H. zu verzinsen,<br />
zugunsten des Freistaates Sachsen, vertreten durch das Sächsische<br />
Staatsministerium für Kultus mit Sitz in Dresden, für das<br />
Vorhaben »Sportplatzerweiterung Goethestraße« in Herrnhut des<br />
Herrnhuter Sportvereins 90 e.V.<br />
Seniorenverein e.V. Neundorf auf dem Eigen<br />
Einladung zur Veranstaltung des Seniorenvereins Neundorf<br />
■ Sonnabend, 12. Dezember 2009, 14.30 Uhr<br />
Weihnachtsfeier<br />
Wir wünschen allen Senioren ein paar schöne Stunden und freuen<br />
uns auf eine rege Teilnahme!<br />
Vorstand des Seniorenvereins Neundorf<br />
In der nichtöffentlichen Sitzung wurde der<br />
Beschluss Nr. 037 /11 /2009 gefasst.<br />
W. Riecke, Bürgermeister<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
der 1. Änderungssatzung der Friedhofsordnung<br />
der Stadt Herrnhut gemäß Sächsischer<br />
<strong>Gemeinde</strong>ordnung § 4 Abs. 3<br />
1. Änderungssatzung der »Friedhofsordnung für den kommunalen<br />
Friedhof Herrnhut«<br />
Aufgrund von § 4 der Sächsischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (SächsGemO) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 3<strong>23</strong>, 325),<br />
abgedruckt in der ab 11. Juli 2009 geltenden Fassung in Verbindung mit § 7, 1<br />
Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches<br />
Bestattungsgesetz – SächsBestG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 8. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz am 11. Juli 2009 (SächsGVBl.<br />
S. 382, 9) hat der Stadtrat Herrnhut in seiner öffentlichen Sitzung am 5. November<br />
2009 (Beschlussnummer: 030 /11 /2009) folgende Änderungssatzung erlassen:<br />
Artikel 1<br />
§ 1 Absatz 3 wird neu formuliert:<br />
3) Aufsichtsbehörde ist das Landratsamt Görlitz.<br />
Artikel 2<br />
§ 6 »Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof« wird neu formuliert:<br />
1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen<br />
für die Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch<br />
den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt.<br />
1a) Das Verfahren für Dienstleistungserbringer nach 1) im Sinne von Art. 4 EU-<br />
Dienstleistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner<br />
nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen<br />
(SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438), in der jeweils<br />
geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
(VwVfG) abgewickelt werden.<br />
2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, zuverlässig<br />
und leistungsfähig sind. Der Friedhofsträger kann für die Prüfung der<br />
Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit geeignete Nachweise verlangen.<br />
3) [entfällt ersatzlos]<br />
4) [entfällt ersatzlos]<br />
5) [besteht unverändert fort]<br />
6) [besteht unverändert fort]<br />
7) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigte müssen die Friedhofsordnung<br />
beachten und den Anweisungen des Friedhofsträgers nachkommen. Die Gewerbetreibenden<br />
haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im<br />
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.<br />
Der Friedhofsträger kann den Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung<br />
verlangen.<br />
8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Stadtamtes Herrnhut.<br />
Die Zulassung kann befristet sein.<br />
Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Wird<br />
innerhalb dieser Frist über den Antrag nicht entschieden, so gilt die Zulassung<br />
als erteilt. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat<br />
Sachsen (SächsVwVfG) in Verbindung mit § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
(VwVfG) gilt entsprechend.