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kontakt 23 - Gemeinde Strahwalde

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Seite 14 Kontakt <strong>23</strong>-09<br />

Seniorensportgruppe Großhennersdorf<br />

Termine Seniorensport im IV. Quartal 2009<br />

in der Turnhalle Großhennersdorf<br />

Dezember: 10.12., 15.00 Uhr<br />

Weihnachtsfeier<br />

AMTLICHE NACHRICHTEN<br />

Beschlüsse aus der 4. öffentlichen Sitzung<br />

des Stadtrates vom 5.11.2009<br />

Beschluss Nr. 030 /11 /2009<br />

Der Stadtrat Herrnhut beschließt die »1. Änderungssatzung der<br />

Friedhofsordnung für den kommunalen Friedhof Herrnhut« in<br />

der vorliegenden Fassung.<br />

Beschluss Nr. 031 /11 /2009 ist nicht belegt.<br />

Beschluss Nr. 032 /11 /2009<br />

Der Stadtrat Herrnhut erkennt die Schlussabrechnung Trockenlegung<br />

und Sanierung »Äußere Hülle« Turnhalle Ruppersdorf<br />

an. Die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 3.472,39 EUR<br />

wird als Entnahme aus der allgemeinen Rücklage beschlossen.<br />

Beschluss Nr. 033 /11 /2009<br />

Der Stadtrat Herrnhut erkennt die Schlussabrechnung zur grundhaften<br />

Sanierung /Ausbau der Sanitäranlage im Feuerwehrgerätehaus<br />

der Ortswehr Ruppersdorf an.<br />

Die überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 2.788,36 EUR werden<br />

beschlossen und aus der allgemeinen Rücklage entnommen.<br />

Beschluss Nr. 034 /11 /2009<br />

Der Stadtrat Herrnhut erkennt die Schlussabrechnung zur Errichtung<br />

einer biologischen Kläranlage am ehemaligen <strong>Gemeinde</strong>amt<br />

Ruppersdorf an.<br />

Beschluss Nr. 035 /11 /2009<br />

Der Stadtrat Herrnhut beschließt den Erwerb des Flurstückes<br />

198 /1 der Gemarkung Herrnhut in einer Größe von 260 m2 zu einem<br />

Preis von 390,00 EUR (1,50 EUR/m 2 ) von Herrn Maik Hennig,<br />

Großhennersdorfer Straße 6, OT Ruppersdorf, 02747 Herrnhut.<br />

Im Grundstücksvertrag ist ein Zugangsrecht zu dem Flurstück<br />

198 /1 der Stadt Herrnhut und den von dem Grundstückseigentümer<br />

beauftragten Personen und Unternehmen über das Flurstück<br />

198 /2 zu sichern, damit notwendige Pflege-, Unterhaltungs-, Sicherungs-<br />

bzw. Baumaßnahmen an dem Gewässer durchgeführt<br />

werden können. Für verursachte Schäden haftet die Stadt.<br />

Bei Fällung der Blaufichten ist das Holz dem Verkäufer kostenlos<br />

anzubieten.<br />

Beschluss Nr. 036 /11 /2009<br />

Der Stadtrat der Stadt Herrnhut beschließt die weitere Eintragung<br />

einer Grundschuld im Grundbuch am kommunalen Flurstück<br />

214/2 der Gemarkung Herrnhut in Höhe von 10.059,33 EUR, sie<br />

ist vom Tag der Eintragung an mit jährlich 14 v. H. zu verzinsen,<br />

zugunsten des Freistaates Sachsen, vertreten durch das Sächsische<br />

Staatsministerium für Kultus mit Sitz in Dresden, für das<br />

Vorhaben »Sportplatzerweiterung Goethestraße« in Herrnhut des<br />

Herrnhuter Sportvereins 90 e.V.<br />

Seniorenverein e.V. Neundorf auf dem Eigen<br />

Einladung zur Veranstaltung des Seniorenvereins Neundorf<br />

■ Sonnabend, 12. Dezember 2009, 14.30 Uhr<br />

Weihnachtsfeier<br />

Wir wünschen allen Senioren ein paar schöne Stunden und freuen<br />

uns auf eine rege Teilnahme!<br />

Vorstand des Seniorenvereins Neundorf<br />

In der nichtöffentlichen Sitzung wurde der<br />

Beschluss Nr. 037 /11 /2009 gefasst.<br />

W. Riecke, Bürgermeister<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

der 1. Änderungssatzung der Friedhofsordnung<br />

der Stadt Herrnhut gemäß Sächsischer<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung § 4 Abs. 3<br />

1. Änderungssatzung der »Friedhofsordnung für den kommunalen<br />

Friedhof Herrnhut«<br />

Aufgrund von § 4 der Sächsischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (SächsGemO) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 3<strong>23</strong>, 325),<br />

abgedruckt in der ab 11. Juli 2009 geltenden Fassung in Verbindung mit § 7, 1<br />

Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches<br />

Bestattungsgesetz – SächsBestG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 8. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz am 11. Juli 2009 (SächsGVBl.<br />

S. 382, 9) hat der Stadtrat Herrnhut in seiner öffentlichen Sitzung am 5. November<br />

2009 (Beschlussnummer: 030 /11 /2009) folgende Änderungssatzung erlassen:<br />

Artikel 1<br />

§ 1 Absatz 3 wird neu formuliert:<br />

3) Aufsichtsbehörde ist das Landratsamt Görlitz.<br />

Artikel 2<br />

§ 6 »Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof« wird neu formuliert:<br />

1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen<br />

für die Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch<br />

den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt.<br />

1a) Das Verfahren für Dienstleistungserbringer nach 1) im Sinne von Art. 4 EU-<br />

Dienstleistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner<br />

nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen<br />

(SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438), in der jeweils<br />

geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

(VwVfG) abgewickelt werden.<br />

2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, zuverlässig<br />

und leistungsfähig sind. Der Friedhofsträger kann für die Prüfung der<br />

Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit geeignete Nachweise verlangen.<br />

3) [entfällt ersatzlos]<br />

4) [entfällt ersatzlos]<br />

5) [besteht unverändert fort]<br />

6) [besteht unverändert fort]<br />

7) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigte müssen die Friedhofsordnung<br />

beachten und den Anweisungen des Friedhofsträgers nachkommen. Die Gewerbetreibenden<br />

haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im<br />

Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.<br />

Der Friedhofsträger kann den Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung<br />

verlangen.<br />

8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Stadtamtes Herrnhut.<br />

Die Zulassung kann befristet sein.<br />

Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Wird<br />

innerhalb dieser Frist über den Antrag nicht entschieden, so gilt die Zulassung<br />

als erteilt. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat<br />

Sachsen (SächsVwVfG) in Verbindung mit § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

(VwVfG) gilt entsprechend.

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