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Der Warenursprung in der Europäischen Gemeinschaft - und ...

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Nicht wenige Staaten, dabei <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Entwicklungs- <strong>und</strong> Schwellenlän<strong>der</strong>, machen die<br />

E<strong>in</strong>fuhr vieler, manchmal sogar aller Güter, von <strong>der</strong> Vorlage <strong>der</strong> Ursprungszeugnisse aus<br />

dem Exportland abhängig. Dabei liegen ihre Motive nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Mengenüberwachung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Erhebung von Strafzöllen, sie möchten durch Ursprungszeugnisse aus den Lieferlän<strong>der</strong>n<br />

sicherstellen, dass die Devisen für Produkte ausgegeben werden, die den vertraglich<br />

vere<strong>in</strong>barten Qualitäts- <strong>und</strong> Mengenanfor<strong>der</strong>ungen entsprechen.<br />

Das Nichtpräferenzielle Ursprungsrecht kommt ferner zum E<strong>in</strong>satz bei Lieferungen von EG-<br />

Ursprungswaren, <strong>der</strong>en nachgewiesener Export <strong>in</strong> Drittlän<strong>der</strong> zu Erstattungs- o<strong>der</strong><br />

Subventionszahlungen führen kann. Das kommt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei bestimmten<br />

landwirtschaftlichen Produkten <strong>in</strong> Frage, für die die Europäische Geme<strong>in</strong>schaft e<strong>in</strong>schlägige<br />

För<strong>der</strong>töpfe aufgelegt hat.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

Die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen des Nichtpräferenziellen Ursprungsrechtes basieren auf EG-Recht.<br />

Nationale deutsche Rechtsvorschriften gibt es nicht mehr. Für die Def<strong>in</strong>ition e<strong>in</strong>es deutschen<br />

Ursprungs s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>schlägigen EG-Vorschriften heranzuziehen. An<strong>der</strong>erseits kann auf<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> EG-Verordnungen e<strong>in</strong> europäischer (EG-) Ursprung def<strong>in</strong>iert werden, <strong>der</strong> als<br />

solcher auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Ursprungszeugnis Nie<strong>der</strong>schlag f<strong>in</strong>den darf.<br />

<strong>Der</strong> EG-Zollkodex (Verordnung 2913/92) enthält <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Artikeln 22 bis 26 die<br />

e<strong>in</strong>schlägigen Regeln zur Def<strong>in</strong>ition des Nichtpräferenziellen Ursprungs e<strong>in</strong>er Ware.<br />

Ursprungsregeln für geistige Leistungen existieren nicht. (Das gilt auch für die an<strong>der</strong>en<br />

vorbeschriebenen Ursprungs-Rechtskomplexe).<br />

Laut Artikel 23 EG-Zollkodex liegt <strong>der</strong> Ursprung e<strong>in</strong>er Ware <strong>in</strong> dem Land, <strong>in</strong> dem sie<br />

vollständig gewonnen o<strong>der</strong> erzeugt wurde. Vollständige Erzeugung ist allerd<strong>in</strong>gs so<br />

auszulegen, dass nicht nur vom Ort <strong>der</strong> letzten Fertigung auszugehen ist, alle e<strong>in</strong>gesetzten<br />

Komponenten <strong>und</strong> Vorerzeugnisse müssen ebenfalls aus diesem Land stammen.<br />

Was unter „vollständigem Herstellen“ zu verstehen ist, regelt <strong>der</strong> Artikel 23 ZK durch<br />

dezidierte Vorgaben. So s<strong>in</strong>d „vollständig“ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Land hergestellt:<br />

- m<strong>in</strong>eralische Stoffe, die <strong>in</strong> diesem Land gewonnen worden s<strong>in</strong>d<br />

- pflanzliche Erzeugnisse, die <strong>in</strong> diesem Land geerntet worden s<strong>in</strong>d<br />

- lebende Tiere, die <strong>in</strong> diesem Land geboren o<strong>der</strong> ausgeschlüpft s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> die dort<br />

aufgezogen worden s<strong>in</strong>d<br />

- Erzeugnisse, die von <strong>in</strong> diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden<br />

s<strong>in</strong>d<br />

- Jagdbeute <strong>und</strong> Fischfänge, die <strong>in</strong> diesem Land erzielt worden s<strong>in</strong>d<br />

- Ausschuss <strong>und</strong> Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen <strong>und</strong> Altwaren, wenn<br />

sie <strong>in</strong> diesem Land gesammelt worden s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> nur zur Gew<strong>in</strong>nung von Rohstoffen<br />

verwendet werden können<br />

- Waren, die <strong>in</strong> diesem Land ausschließlich aus den vorgenannten Erzeugnissen o<strong>der</strong><br />

ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden s<strong>in</strong>d.<br />

Ergänzend werden noch e<strong>in</strong>ige Fragen zur Seefischerei <strong>und</strong> zu Meereserzeugnissen<br />

geregelt.<br />

Wenn auch die vorgenannten Kriterien <strong>in</strong> Bezug auf das „vollständige Herstellen“<br />

überwiegend für sich selbst sprechen, bleibt doch anzumerken, dass Ausschüsse <strong>und</strong><br />

Abfälle generell ihren Ursprung dort haben, wo die Produktionstätigkeit ausgeübt wird. Das<br />

bedeutet: auch wenn <strong>in</strong> Zuge <strong>der</strong> eigentlichen Fertigung Nicht-Ursprungserzeugnisse zum<br />

E<strong>in</strong>satz gekommen s<strong>in</strong>d mit <strong>der</strong> Folge, dass die En<strong>der</strong>zeugnisse ke<strong>in</strong>en neuen Ursprung

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