Der Warenursprung in der Europäischen Gemeinschaft - und ...
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überlappen. Für Vorlieferungen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> <strong>Europäischen</strong> Geme<strong>in</strong>schaft kann seit e<strong>in</strong>iger<br />
Zeit auch die „IHK-Lieferantenerklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung“ benutzt<br />
werden. Sie weist explizit nur den Nichtpräferenziellen Ursprung aus. Es gibt sie <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Variante E<strong>in</strong>zelerklärung <strong>und</strong> Langzeit-Erklärung.<br />
3. Zielsetzung <strong>der</strong> „Made-<strong>in</strong>-Germany“-Ursprungsregeln<br />
<strong>Der</strong> „Made-<strong>in</strong>-Germany“- Ursprungsbegriff ist als geografische Herkunftsbezeichnung<br />
national <strong>und</strong> <strong>in</strong>ternational geschützt. Im Bewusstse<strong>in</strong> <strong>der</strong> Öffentlichkeit verb<strong>in</strong>den sich mit<br />
dem „Made-<strong>in</strong>-Germany“-Begriff üblicherweise bestimmte Qualitätserwartungen.<br />
International erwartet man von Produkten mit dem Label „Made-<strong>in</strong>-Germany“ auch heute<br />
noch beson<strong>der</strong>e Merkmale <strong>in</strong> Richtung Zuverlässigkeit, Lebensdauer <strong>und</strong> Qualität sowie<br />
After-Sales-Service.<br />
<strong>Der</strong> Made-<strong>in</strong>-Germany-Begriff ist auf den Weltmärkten durch das „Madri<strong>der</strong> Abkommen über<br />
die Unterdrückung falscher o<strong>der</strong> irreführen<strong>der</strong> Herkunftsangaben“ aus dem Jahre 1891<br />
geschützt. National s<strong>in</strong>d die Abkommensregeln <strong>in</strong> das „Gesetz gegen den unlauteren<br />
Wettbewerb“ (UWG) <strong>in</strong>tegriert worden.<br />
<strong>Der</strong> e<strong>in</strong>schlägige Paragraf 3 UWG kennt allerd<strong>in</strong>gs im Gegensatz zu den Präferenz-<br />
Ursprungsregeln ke<strong>in</strong>e klar – nach Waren o<strong>der</strong> Warengruppen – def<strong>in</strong>ierten<br />
Ursprungsregeln. Das UWG gibt lediglich vor, dass gegenüber dem Verbraucher o<strong>der</strong> dem<br />
Nutzer ke<strong>in</strong>e irreführenden Angaben über die Herkunft <strong>der</strong> Güter gemacht werden dürfen.<br />
Das heißt, <strong>der</strong> Verbraucher darf über den tatsächlichen geografischen Ursprung e<strong>in</strong>er Ware<br />
nicht getäuscht werden. Geschähe dies trotzdem, läge e<strong>in</strong> Verstoß gegen das UWG vor, <strong>der</strong><br />
entsprechend sanktioniert werden könnte. Die Importbehörden monieren mögliche Verstöße<br />
gegen das Gebot richtiger Herkunftsangaben nur, wenn ihnen deutliche H<strong>in</strong>weise auf<br />
mögliche Unkorrektheiten vorliegen. Das bedeutet nicht, dass <strong>der</strong> Importeur o<strong>der</strong> <strong>der</strong>jenige,<br />
<strong>der</strong> die Güter <strong>in</strong> Deutschland <strong>in</strong> den freien Verkehr br<strong>in</strong>gt, von se<strong>in</strong>er Pflicht zur<br />
Überwachung <strong>der</strong> korrekten Ursprungsangabe entlassen ist, sobald die Güter zollrechtlich<br />
abgefertigt wurden. Angebliche o<strong>der</strong> tatsächliche Verstöße gegen die „Made-<strong>in</strong>-Germany“ -<br />
Regeln werden oft durch den Wettbewerb aufgedeckt <strong>und</strong> durch e<strong>in</strong>stweilige Verfügungen,<br />
ggfs auch durch richterliche Urteile, unterb<strong>und</strong>en.<br />
In Ermangelung konkreter Ursprungsdef<strong>in</strong>itionen stützt sich <strong>der</strong> Ursprungsgedanke des § 3<br />
UWG auf die so genannte Auffassung <strong>der</strong> Verkehrskreise, an die sich die Herkunftsangaben<br />
auf dem Produkt o<strong>der</strong> auf se<strong>in</strong>er Umverpackung richten. Dies bedeutet, dass letztlich <strong>der</strong><br />
Verbraucher darüber entscheidet, ob e<strong>in</strong>e angegebene Ursprungskennung zutrifft o<strong>der</strong> nicht.<br />
E<strong>in</strong> Verstoß gegen die „Made-<strong>in</strong>-Germany“-Regeln würde <strong>in</strong>sofern erst dann vorliegen, wenn<br />
<strong>der</strong> vom Produkt angesprochene Konsumentenkreis <strong>in</strong> wettbewerblich relevanter Weise<br />
irregeführt würde. Am Ende müsste dies allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong> Richter feststellen. Dass e<strong>in</strong><br />
Verbraucher die o.g. Qualitätsmerkmale (Zuverlässigkeit, Langlebigkeit, hoher technischer<br />
Standard, Service etc.) als immanent für e<strong>in</strong> deutsches Ursprungsprodukt ansieht, darf<br />
unterstellt werden.<br />
E<strong>in</strong>e Verpflichtung für den deutschen Exporteur, se<strong>in</strong>e Produkte o<strong>der</strong> die entsprechende<br />
Verpackung mit dem Gütesiegel „Made-<strong>in</strong>-Germany“ zu markieren, existiert nach deutschem<br />
bzw. europäischem Recht nicht. Es bleibt ihm überlassen, ob er entsprechend verfahren will<br />
o<strong>der</strong> ob nicht. Das Gleiche gilt für den Importeur, <strong>der</strong> se<strong>in</strong>e Produkte an den Handel o<strong>der</strong><br />
direkt an den Verbraucher weitergibt. Auch er ist üblicherweise zur Ursprungskennung nicht<br />
verpflichtet, kann diese Möglichkeit aber nutzen.<br />
<strong>Der</strong> deutsche Exporteur sollte aber nicht vergessen, dass e<strong>in</strong>e Reihe von Län<strong>der</strong>n ihre<br />
E<strong>in</strong>fuhrbestimmungen so gestaltet haben, dass Importprodukte aus an<strong>der</strong>en Staaten e<strong>in</strong>e<br />
Län<strong>der</strong>-Ursprungskennzeichnung ausweisen müssen, je nach Art des Produktes auf diesem