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22 Rechtstipp<br />
Recht „Nachbesserung bei Mangel”<br />
& Gesetz<br />
Von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen<br />
Telefon 04 21 / 696 44 880 - www.janschweers.de<br />
Die Weihnachtszeit steht wieder einmal<br />
vor der Tür und so mancher von uns fragt<br />
sich, wo denn das Jahr geblieben ist und<br />
was er sinnvolles in diesem Jahr angefangen<br />
hat. Nicht immer gibt es hierauf eine<br />
Antwort. Ich will euch im letzten bma dieses<br />
Jahres über das Fremdgehen und<br />
dessen nicht immer unangenehme Folgen<br />
berichten. Nein, nein ich habe meine<br />
Fachrichtung nicht gewechselt und bin<br />
nicht zu den Psychologen übergelaufen.<br />
Ich bin immer noch Rechtsanwalt aber<br />
ein Fremdgehen gibt es auch im rechtlichen<br />
Bereich.<br />
Es dreht sich im letzten Fall dieses Jahres<br />
um einen Fahrzeugkäufer, der das<br />
Kaufrecht nicht so ernst nahm und bei<br />
einem Mangel seines von einer Werkstatt<br />
Euer Reifenstützpunkt!<br />
Luruper Hauptstr. 12 • 22547 Hamburg<br />
Tel. 040 - 39 90 78 66 • Fax: 040 - 39 90 78 67<br />
gekauften Fahrzeuges diese nicht darüber<br />
informierte und sie zur Nachbesserung<br />
aufforderte, sondern einfach zu einer<br />
anderen Werkstatt ging, um den Mangel<br />
dort beheben zu lassen. Dies nicht nur<br />
einmal,<br />
§<br />
sondern insgesamt zweimal.<br />
Hierfür musste er 1.254,55 Euro an die<br />
Werkstatt zahlen. Er ärgerte sich darüber<br />
und ging daraufhin zu einem Anwalt. Dieser<br />
legte gleich los und forderte die Verkäuferin<br />
des Fahrzeuges zu Zahlung des<br />
Betrages in Höhe von 1.254,55 Euro auf.<br />
Die Verkäuferin verweigerte jedoch die<br />
Zahlung und der Anwalt erhob für der<br />
Käufer vor dem Amtsgericht<br />
Pankow/Weißensee Klage. Das Amtsgericht<br />
Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 8<br />
Ca 162/11) musste sich folglich mit dem<br />
Fall befassen.<br />
Der zuständige Richter schlug<br />
zunächst unser Bürgerliches Gesetzbuch<br />
(BGB) auf. Darin steht nämlich, dass der<br />
Käufer dem Verkäufer beim Auftreten<br />
eines Mangels zunächst die Möglichkeit<br />
einräumen muss, den Mangel nachzubessern.<br />
D.h. man geht zum Verkäufer und<br />
teilt ihm mit, dass etwas nicht in Ordnung<br />
ist und fordert ihn auf das zu beseitigen.<br />
Das ist der gesetzlich vorgeschriebene<br />
Weg. Man kann nicht einfach zu einer<br />
anderen Werkstatt gehen und dort den<br />
Mangel auf Kosten des Verkäufers beseitigen<br />
lassen. Eine sinnvolle Regelung, die<br />
unser Gesetzgeber in § 439 BGB verankert<br />
hat. Der Käufer hätte sich folglich<br />
erst an seinen Verkäufer wenden müssen.<br />
Tut er das nicht bleibt er auf den Kosten<br />
sitzen.<br />
Eine Ausnahme hiervon besteht nur,<br />
wenn der Käufer vom Verkäufer arglistig<br />
getäuscht worden ist und von ihm Verkäufer<br />
Schadensersatz geltend macht. Im<br />
vorliegenden Fall hatte der Käufer<br />
behauptet, der Verkäufer habe bei Vertragsschluss<br />
von einem Riss im Zylinderkopf<br />
und einer undichten Ölwannendichtung<br />
gewusst. Das bestritt jedoch der<br />
Verkäufer. Es war nicht auszuschließen,<br />
dass die Mängel erst nach dem Vertragsschluss<br />
und der Übergabe des Fahrzeuges<br />
entstanden sind. Folglich konnte der<br />
Käufer seinen Anspruch auch nicht als<br />
Schadensersatz durchsetzen. Hierfür<br />
hätte er nämlich auch den Verkäufer<br />
zunächst auffordern müssen, ein vertragsgemäßes<br />
mangelfreies Fahrzeug zu<br />
liefern.<br />
Jeder tut also gut daran, wenn er beim<br />
Auftreten eines Mangels zunächst den<br />
Verkäufer informiert und ihn zur Nachbesserung,<br />
d.h. Mangelbeseitigung auffordert.<br />
Handelt es sich um einen Mangel,<br />
der keinen normalen Verschleiß darstellt,<br />
wird sich der Verkäufer bestimmt nicht<br />
quer stellen den Mangel zu beheben. Er<br />
ist schließlich hierzu verpflichtet. Bei normalem<br />
Verschleiß muss er allerdings<br />
nichts machen! Erst wenn eine Mangelbeseitigung<br />
nach dem zweiten Versuch<br />
fehlgeschlagen ist, muss der Käufer nicht<br />
mehr zu seinem Verkäufer gehen und<br />
kann den Kaufpreis mindern oder den<br />
Kaufgegenstand sogar zurückgeben. Er<br />
bekommt dann sein Geld abzüglich der<br />
Nutzungen für das Fahrzeug zurück.<br />
Bevor ihr den Klageweg bestreitet<br />
denkt dran: Fehler können immer auftreten<br />
und ein einziger Telefonanruf kann<br />
dazu führen, dass sie schnell abgestellt<br />
werden.