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22 Rechtstipp<br />

Recht „Nachbesserung bei Mangel”<br />

& Gesetz<br />

Von Rechtsanwalt Jan Schweers, Bremen<br />

Telefon 04 21 / 696 44 880 - www.janschweers.de<br />

Die Weihnachtszeit steht wieder einmal<br />

vor der Tür und so mancher von uns fragt<br />

sich, wo denn das Jahr geblieben ist und<br />

was er sinnvolles in diesem Jahr angefangen<br />

hat. Nicht immer gibt es hierauf eine<br />

Antwort. Ich will euch im letzten bma dieses<br />

Jahres über das Fremdgehen und<br />

dessen nicht immer unangenehme Folgen<br />

berichten. Nein, nein ich habe meine<br />

Fachrichtung nicht gewechselt und bin<br />

nicht zu den Psychologen übergelaufen.<br />

Ich bin immer noch Rechtsanwalt aber<br />

ein Fremdgehen gibt es auch im rechtlichen<br />

Bereich.<br />

Es dreht sich im letzten Fall dieses Jahres<br />

um einen Fahrzeugkäufer, der das<br />

Kaufrecht nicht so ernst nahm und bei<br />

einem Mangel seines von einer Werkstatt<br />

Euer Reifenstützpunkt!<br />

Luruper Hauptstr. 12 • 22547 Hamburg<br />

Tel. 040 - 39 90 78 66 • Fax: 040 - 39 90 78 67<br />

gekauften Fahrzeuges diese nicht darüber<br />

informierte und sie zur Nachbesserung<br />

aufforderte, sondern einfach zu einer<br />

anderen Werkstatt ging, um den Mangel<br />

dort beheben zu lassen. Dies nicht nur<br />

einmal,<br />

§<br />

sondern insgesamt zweimal.<br />

Hierfür musste er 1.254,55 Euro an die<br />

Werkstatt zahlen. Er ärgerte sich darüber<br />

und ging daraufhin zu einem Anwalt. Dieser<br />

legte gleich los und forderte die Verkäuferin<br />

des Fahrzeuges zu Zahlung des<br />

Betrages in Höhe von 1.254,55 Euro auf.<br />

Die Verkäuferin verweigerte jedoch die<br />

Zahlung und der Anwalt erhob für der<br />

Käufer vor dem Amtsgericht<br />

Pankow/Weißensee Klage. Das Amtsgericht<br />

Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 8<br />

Ca 162/11) musste sich folglich mit dem<br />

Fall befassen.<br />

Der zuständige Richter schlug<br />

zunächst unser Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB) auf. Darin steht nämlich, dass der<br />

Käufer dem Verkäufer beim Auftreten<br />

eines Mangels zunächst die Möglichkeit<br />

einräumen muss, den Mangel nachzubessern.<br />

D.h. man geht zum Verkäufer und<br />

teilt ihm mit, dass etwas nicht in Ordnung<br />

ist und fordert ihn auf das zu beseitigen.<br />

Das ist der gesetzlich vorgeschriebene<br />

Weg. Man kann nicht einfach zu einer<br />

anderen Werkstatt gehen und dort den<br />

Mangel auf Kosten des Verkäufers beseitigen<br />

lassen. Eine sinnvolle Regelung, die<br />

unser Gesetzgeber in § 439 BGB verankert<br />

hat. Der Käufer hätte sich folglich<br />

erst an seinen Verkäufer wenden müssen.<br />

Tut er das nicht bleibt er auf den Kosten<br />

sitzen.<br />

Eine Ausnahme hiervon besteht nur,<br />

wenn der Käufer vom Verkäufer arglistig<br />

getäuscht worden ist und von ihm Verkäufer<br />

Schadensersatz geltend macht. Im<br />

vorliegenden Fall hatte der Käufer<br />

behauptet, der Verkäufer habe bei Vertragsschluss<br />

von einem Riss im Zylinderkopf<br />

und einer undichten Ölwannendichtung<br />

gewusst. Das bestritt jedoch der<br />

Verkäufer. Es war nicht auszuschließen,<br />

dass die Mängel erst nach dem Vertragsschluss<br />

und der Übergabe des Fahrzeuges<br />

entstanden sind. Folglich konnte der<br />

Käufer seinen Anspruch auch nicht als<br />

Schadensersatz durchsetzen. Hierfür<br />

hätte er nämlich auch den Verkäufer<br />

zunächst auffordern müssen, ein vertragsgemäßes<br />

mangelfreies Fahrzeug zu<br />

liefern.<br />

Jeder tut also gut daran, wenn er beim<br />

Auftreten eines Mangels zunächst den<br />

Verkäufer informiert und ihn zur Nachbesserung,<br />

d.h. Mangelbeseitigung auffordert.<br />

Handelt es sich um einen Mangel,<br />

der keinen normalen Verschleiß darstellt,<br />

wird sich der Verkäufer bestimmt nicht<br />

quer stellen den Mangel zu beheben. Er<br />

ist schließlich hierzu verpflichtet. Bei normalem<br />

Verschleiß muss er allerdings<br />

nichts machen! Erst wenn eine Mangelbeseitigung<br />

nach dem zweiten Versuch<br />

fehlgeschlagen ist, muss der Käufer nicht<br />

mehr zu seinem Verkäufer gehen und<br />

kann den Kaufpreis mindern oder den<br />

Kaufgegenstand sogar zurückgeben. Er<br />

bekommt dann sein Geld abzüglich der<br />

Nutzungen für das Fahrzeug zurück.<br />

Bevor ihr den Klageweg bestreitet<br />

denkt dran: Fehler können immer auftreten<br />

und ein einziger Telefonanruf kann<br />

dazu führen, dass sie schnell abgestellt<br />

werden.

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