Wiener Festwochen - Österreich Journal
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ÖSTERREICH JOURNAL NR. 107 / 03. 05. 2012<br />
Aufzeichnungen zu führen, die dem Rechenschaftsbericht<br />
anzuschließen sind.<br />
Das Gesetz soll auch die geschäftliche<br />
Tätigkeit von Parteien bzw. parteinahen Unternehmen<br />
(Unternehmen von Parteien und<br />
nahestehenden Organisationen) mit der „öffentlichen<br />
Hand“ bzw. unter deren Einfluß<br />
stehenden Unternehmen transparent machen:<br />
daher ist jedem Rechenschaftsbericht<br />
eine Liste der parteinahen Unternehmen anzuschließen.<br />
Erfaßt sind dabei direkte Beteiligungen<br />
von mindestens 5% und indirekte<br />
Beteiligungen von mindestens 10%.<br />
Der Rechnungshof übermittelt diese Liste<br />
den unter seiner Kontrolle stehenden Einrichtungen<br />
und fordert diese auf, den Gesamtbetrag<br />
der zwischen der Einrichtung und<br />
den angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum<br />
abgeschlossenen Rechtsgeschäfte<br />
bekannt zu geben. Auch diese Informationen<br />
werden vom Rechnungshof veröffentlicht.<br />
Spenden<br />
Die neuen Bestimmungen postulieren<br />
einerseits Bestimmungen zur Transparenz<br />
von Spenden an Parteien und nahestehende<br />
Organisationen (sie sind in einer Anlage zum<br />
Rechenschaftsbericht auszuweisen), andererseits<br />
Spendenverbote.<br />
Spendentransparenz<br />
� Spenden, deren Gesamtbetrag in einem<br />
Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den<br />
Betrag von 5.000,- Euro übersteigen, sind<br />
unter Angabe des Namens und der<br />
Anschrift des Spenders auszuweisen.<br />
� Spenden, die im Einzelfall die Höhe von<br />
50.000,- Euro übersteigen, sind dem<br />
Rechnungshof unverzüglich zu melden.<br />
Dieser hat die Zuwendungen unter Angabe<br />
des Namens und der Anschrift des<br />
Spenders unverzüglich auf der Website<br />
des Rechnungshofes zu veröffentlichen.<br />
Spendenverbote<br />
� Spenden, die im Einzelfall mehr als<br />
1.000,- Euro betragen und deren Spender<br />
nicht feststellbar sind („anonyme Spenden“)<br />
� Spenden, die im Einzelfall mehr als<br />
1.000,- Euro betragen und bei denen es<br />
sich erkennbar um die Weiterleitung einer<br />
Spende eines nicht genannten Dritten<br />
handelt („Spendenwäsche“)<br />
� Barspenden, die den Betrag von 2.500,-<br />
Euro übersteigen<br />
� Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften<br />
� Spenden von spendenbegünstigten Einrichtungen<br />
(§ 4a EStG)<br />
� Spenden von Unternehmen, die der Kontrolle<br />
des Rechnungshofes unterliegen<br />
Innenpolitik<br />
� Spenden über 2.500,- Euro von ausländischen<br />
natürlichen oder juristischen Personen<br />
� Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung<br />
oder als Gegenleistung eines bestimmten<br />
wirtschaftlichen oder rechtlichen<br />
Vorteils gewährt werden<br />
� Spenden, die von einem Dritten gegen ein<br />
von der Partei zu zahlendes Entgelt für<br />
diese Partei eingeworben werden<br />
� Spenden oder Zuwendungen von parlamentarischen<br />
Klubs aus Mitteln des<br />
Klubfinanzierungsgesetzes 1985.<br />
Die Bestimmungen über die Spenden<br />
werden auch für Abgeordnete gelten.<br />
Nahestehende Organisationen, die mildtätigen<br />
Zwecken, der Bekämpfung von Armut<br />
und Not in Entwicklungsländern, der<br />
Hilfestellung in nationalen und internationalen<br />
Katastrophenfällen, Maßnahmen zum<br />
Schutz der Umwelt, dem Tierschutz und der<br />
Förderung des Breitensports dienen, sind von<br />
den Spendenbestimmungen ausgenommen.<br />
Für sie gilt ihrerseits ein absolutes Spendenverbot<br />
an die politischen Parteien. Die Verwendung<br />
von Spendenmitteln entsprechend<br />
dem Vereinszweck ist von einem Rechnungsprüfer<br />
(vgl § 4a EStG) zu bestätigen.<br />
Sanktionen<br />
Im neuen Parteiengesetz wird erstmals<br />
ein Sanktionsmechanismus für Verletzungen<br />
dieser Bestimmungen geschaffen:<br />
� Verstöße gegen die Rechenschaftspflichten<br />
werden mit Geldbußen von bis zu<br />
100.000,- Euro bestraft.<br />
� Verstöße gegen die Spendentransparenz<br />
bzw. die Spendenverbote werden mit<br />
einer Geldbuße bis zum Dreifachen des<br />
nicht deklarierten Betrages bestraft.<br />
Regelungen über Wahlen<br />
Von den Bestimmungen des neuen Parteiengesetzes<br />
werden erstmals auch wahlwerbende<br />
Parteien sowie Personen, die sich<br />
um ein Mandat bewerben, sinngemäß erfaßt.<br />
Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung<br />
maximal 50 Prozent des Gesamtbetrages<br />
der öffentlichen Wahlkampfkostenrückerstattung<br />
aufwenden (das sind ca. 7<br />
Mio. Euro).<br />
Nahestehende Organisationen<br />
Um der politischen Realität in <strong>Österreich</strong><br />
Rechnung zu tragen, umfassen die Transparenzbestimmungen<br />
auch die „nahestehenden<br />
Organisationen“. Das sind im Sinne dieses<br />
Gesetzes rechtlich von der politischen Partei<br />
getrennte Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit,<br />
die<br />
� eine politische Partei unterstützen oder<br />
»<strong>Österreich</strong> <strong>Journal</strong>« – http://www.oesterreichjournal.at<br />
� an der Willensbildung einer politischen<br />
Partei (insbesondere durch Entsendungen<br />
in Organe) mitwirken oder an deren<br />
Willensbildung die politische Partei (insbesondere<br />
durch Entsendungen in Organe)<br />
mitwirkt,<br />
sofern diese Arten der Unterstützung bzw.<br />
Mitwirkung zwischen der politischen Partei<br />
und der Organisation<br />
� entweder in deren Rechtsgrundlage (Statuten,<br />
Satzungen),<br />
� oder in den Satzungen der Partei<br />
festgelegt ist.<br />
Parlamentarische Klubs gemäß Klubfinanzierungsgesetz<br />
1985 sowie Rechtsträger<br />
nach § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetz<br />
1984 sind jedenfalls keine nahestehenden<br />
Organisationen im Sinne dieses Gesetzes.<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Standards haben einheitlich für<br />
Bund und Länder zu gelten, die Kontrolle<br />
obliegt dem Rechnungshof des Bundes.<br />
Inkrafttreten<br />
Bestimmungen, die nur ganzjährig anwendbar<br />
sind, treten mit 1. 1. 2013 in Kraft,<br />
unterjährig anwendbare Bestimmungen treten<br />
so früh wie möglich in Kraft.<br />
II. Unvereinbarkeits- und<br />
Transparenz-Gesetz<br />
Das Gesetz beinhaltet das Bekenntnis,<br />
daß Abgeordnete auch in einem zivilen<br />
Beruf tätig sein sollen und daß die Teilnahme<br />
am beruflichen, politischen und gesellschaftlichen<br />
Leben die Grundlage der politischen<br />
Entscheidungsfindung sein soll. Ausgeschlossen<br />
werden soll die Zulässigkeit entgeltlichen<br />
Lobbyismus durch gewählte Mandatare.<br />
1. Meldepflichten<br />
Die Meldepflichten des Unvereinbarkeitsgesetzes<br />
und des Bezügebegrenzungs-BVG<br />
sollen vereinheitlicht und<br />
erweitert werden.<br />
� Leitende Stellungen in Aktiengesellschaften<br />
und Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung sollen generell, unabhängig vom<br />
Tätigkeitsbereich der GesmbH (bisher<br />
waren nur GesmbHs im Bereich Handel,<br />
Industrie, Verkehr und Bankwesen sowie<br />
in Sparkassen meldepflichtig) meldepflichtig<br />
werden.<br />
� Darüber hinaus werden – in Erweiterung<br />
der bisherigen Meldepflichten nach § 9<br />
Bezügebegrenzungs-BVG – künftig sämtliche<br />
unselbständigen, selbständigen und<br />
freiberuflichen Tätigkeiten zu melden<br />
sein.<br />
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