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Wiener Festwochen - Österreich Journal

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ÖSTERREICH JOURNAL NR. 107 / 03. 05. 2012<br />

Aufzeichnungen zu führen, die dem Rechenschaftsbericht<br />

anzuschließen sind.<br />

Das Gesetz soll auch die geschäftliche<br />

Tätigkeit von Parteien bzw. parteinahen Unternehmen<br />

(Unternehmen von Parteien und<br />

nahestehenden Organisationen) mit der „öffentlichen<br />

Hand“ bzw. unter deren Einfluß<br />

stehenden Unternehmen transparent machen:<br />

daher ist jedem Rechenschaftsbericht<br />

eine Liste der parteinahen Unternehmen anzuschließen.<br />

Erfaßt sind dabei direkte Beteiligungen<br />

von mindestens 5% und indirekte<br />

Beteiligungen von mindestens 10%.<br />

Der Rechnungshof übermittelt diese Liste<br />

den unter seiner Kontrolle stehenden Einrichtungen<br />

und fordert diese auf, den Gesamtbetrag<br />

der zwischen der Einrichtung und<br />

den angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum<br />

abgeschlossenen Rechtsgeschäfte<br />

bekannt zu geben. Auch diese Informationen<br />

werden vom Rechnungshof veröffentlicht.<br />

Spenden<br />

Die neuen Bestimmungen postulieren<br />

einerseits Bestimmungen zur Transparenz<br />

von Spenden an Parteien und nahestehende<br />

Organisationen (sie sind in einer Anlage zum<br />

Rechenschaftsbericht auszuweisen), andererseits<br />

Spendenverbote.<br />

Spendentransparenz<br />

� Spenden, deren Gesamtbetrag in einem<br />

Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den<br />

Betrag von 5.000,- Euro übersteigen, sind<br />

unter Angabe des Namens und der<br />

Anschrift des Spenders auszuweisen.<br />

� Spenden, die im Einzelfall die Höhe von<br />

50.000,- Euro übersteigen, sind dem<br />

Rechnungshof unverzüglich zu melden.<br />

Dieser hat die Zuwendungen unter Angabe<br />

des Namens und der Anschrift des<br />

Spenders unverzüglich auf der Website<br />

des Rechnungshofes zu veröffentlichen.<br />

Spendenverbote<br />

� Spenden, die im Einzelfall mehr als<br />

1.000,- Euro betragen und deren Spender<br />

nicht feststellbar sind („anonyme Spenden“)<br />

� Spenden, die im Einzelfall mehr als<br />

1.000,- Euro betragen und bei denen es<br />

sich erkennbar um die Weiterleitung einer<br />

Spende eines nicht genannten Dritten<br />

handelt („Spendenwäsche“)<br />

� Barspenden, die den Betrag von 2.500,-<br />

Euro übersteigen<br />

� Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften<br />

� Spenden von spendenbegünstigten Einrichtungen<br />

(§ 4a EStG)<br />

� Spenden von Unternehmen, die der Kontrolle<br />

des Rechnungshofes unterliegen<br />

Innenpolitik<br />

� Spenden über 2.500,- Euro von ausländischen<br />

natürlichen oder juristischen Personen<br />

� Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung<br />

oder als Gegenleistung eines bestimmten<br />

wirtschaftlichen oder rechtlichen<br />

Vorteils gewährt werden<br />

� Spenden, die von einem Dritten gegen ein<br />

von der Partei zu zahlendes Entgelt für<br />

diese Partei eingeworben werden<br />

� Spenden oder Zuwendungen von parlamentarischen<br />

Klubs aus Mitteln des<br />

Klubfinanzierungsgesetzes 1985.<br />

Die Bestimmungen über die Spenden<br />

werden auch für Abgeordnete gelten.<br />

Nahestehende Organisationen, die mildtätigen<br />

Zwecken, der Bekämpfung von Armut<br />

und Not in Entwicklungsländern, der<br />

Hilfestellung in nationalen und internationalen<br />

Katastrophenfällen, Maßnahmen zum<br />

Schutz der Umwelt, dem Tierschutz und der<br />

Förderung des Breitensports dienen, sind von<br />

den Spendenbestimmungen ausgenommen.<br />

Für sie gilt ihrerseits ein absolutes Spendenverbot<br />

an die politischen Parteien. Die Verwendung<br />

von Spendenmitteln entsprechend<br />

dem Vereinszweck ist von einem Rechnungsprüfer<br />

(vgl § 4a EStG) zu bestätigen.<br />

Sanktionen<br />

Im neuen Parteiengesetz wird erstmals<br />

ein Sanktionsmechanismus für Verletzungen<br />

dieser Bestimmungen geschaffen:<br />

� Verstöße gegen die Rechenschaftspflichten<br />

werden mit Geldbußen von bis zu<br />

100.000,- Euro bestraft.<br />

� Verstöße gegen die Spendentransparenz<br />

bzw. die Spendenverbote werden mit<br />

einer Geldbuße bis zum Dreifachen des<br />

nicht deklarierten Betrages bestraft.<br />

Regelungen über Wahlen<br />

Von den Bestimmungen des neuen Parteiengesetzes<br />

werden erstmals auch wahlwerbende<br />

Parteien sowie Personen, die sich<br />

um ein Mandat bewerben, sinngemäß erfaßt.<br />

Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung<br />

maximal 50 Prozent des Gesamtbetrages<br />

der öffentlichen Wahlkampfkostenrückerstattung<br />

aufwenden (das sind ca. 7<br />

Mio. Euro).<br />

Nahestehende Organisationen<br />

Um der politischen Realität in <strong>Österreich</strong><br />

Rechnung zu tragen, umfassen die Transparenzbestimmungen<br />

auch die „nahestehenden<br />

Organisationen“. Das sind im Sinne dieses<br />

Gesetzes rechtlich von der politischen Partei<br />

getrennte Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit,<br />

die<br />

� eine politische Partei unterstützen oder<br />

»<strong>Österreich</strong> <strong>Journal</strong>« – http://www.oesterreichjournal.at<br />

� an der Willensbildung einer politischen<br />

Partei (insbesondere durch Entsendungen<br />

in Organe) mitwirken oder an deren<br />

Willensbildung die politische Partei (insbesondere<br />

durch Entsendungen in Organe)<br />

mitwirkt,<br />

sofern diese Arten der Unterstützung bzw.<br />

Mitwirkung zwischen der politischen Partei<br />

und der Organisation<br />

� entweder in deren Rechtsgrundlage (Statuten,<br />

Satzungen),<br />

� oder in den Satzungen der Partei<br />

festgelegt ist.<br />

Parlamentarische Klubs gemäß Klubfinanzierungsgesetz<br />

1985 sowie Rechtsträger<br />

nach § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetz<br />

1984 sind jedenfalls keine nahestehenden<br />

Organisationen im Sinne dieses Gesetzes.<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Standards haben einheitlich für<br />

Bund und Länder zu gelten, die Kontrolle<br />

obliegt dem Rechnungshof des Bundes.<br />

Inkrafttreten<br />

Bestimmungen, die nur ganzjährig anwendbar<br />

sind, treten mit 1. 1. 2013 in Kraft,<br />

unterjährig anwendbare Bestimmungen treten<br />

so früh wie möglich in Kraft.<br />

II. Unvereinbarkeits- und<br />

Transparenz-Gesetz<br />

Das Gesetz beinhaltet das Bekenntnis,<br />

daß Abgeordnete auch in einem zivilen<br />

Beruf tätig sein sollen und daß die Teilnahme<br />

am beruflichen, politischen und gesellschaftlichen<br />

Leben die Grundlage der politischen<br />

Entscheidungsfindung sein soll. Ausgeschlossen<br />

werden soll die Zulässigkeit entgeltlichen<br />

Lobbyismus durch gewählte Mandatare.<br />

1. Meldepflichten<br />

Die Meldepflichten des Unvereinbarkeitsgesetzes<br />

und des Bezügebegrenzungs-BVG<br />

sollen vereinheitlicht und<br />

erweitert werden.<br />

� Leitende Stellungen in Aktiengesellschaften<br />

und Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung sollen generell, unabhängig vom<br />

Tätigkeitsbereich der GesmbH (bisher<br />

waren nur GesmbHs im Bereich Handel,<br />

Industrie, Verkehr und Bankwesen sowie<br />

in Sparkassen meldepflichtig) meldepflichtig<br />

werden.<br />

� Darüber hinaus werden – in Erweiterung<br />

der bisherigen Meldepflichten nach § 9<br />

Bezügebegrenzungs-BVG – künftig sämtliche<br />

unselbständigen, selbständigen und<br />

freiberuflichen Tätigkeiten zu melden<br />

sein.<br />

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