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Wer nicht glauben sondern wissen will, informiert sich. Wer sich ...

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Aus welchen Zeiträumen werden die Einkünfte angerechnet?<br />

Für Sie als Antragsteller ist das im gesamten Be<strong>will</strong>igungszeitraum (BWZ) erzielte Einkommen (aktuell)<br />

maßgebend.<br />

Bei den Einkünften der Eltern (und Ihres Ehepartners) wird grundsätzlich vom Einkommen im vorletzten<br />

Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Förderungszeitraumes ausgegangen (aus dem Einkommensteuerbescheid).<br />

Hiervon werden individuelle Freibeträge abgezogen. Die Höhe dieser Freibeträge<br />

richtet <strong>sich</strong> nach der aktuellen Unterhaltssituation der Eltern (Frage: <strong>Wer</strong> ist in der Familie unterhaltsberechtigt?)<br />

Wenn das aktuelle Einkommen der Eltern / des Ehegatten niedriger ist?<br />

Sollte das aktuelle Einkommen Ihrer Eltern, eines Elternteils oder Ihres Ehegatten wesentlich niedriger<br />

sein als im maßgeblichen Kalenderjahr (vor 2 Jahren, s. o.), kann auf Ihren besonderen Antrag<br />

vom aktuellen Einkommen ausgegangen werden. Informieren Sie <strong>sich</strong> beim BAföG-Amt.<br />

Vorausleistungen und die Unterhaltspflicht der Eltern / Elternteil<br />

Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht <strong>nicht</strong> nach, d. h., zahlen sie den angerechneten Unterhaltsbetrag<br />

von ihrem Einkommen <strong>nicht</strong> oder <strong>nicht</strong> in voller Höhe und ist dadurch die Durchführung<br />

der Ausbildung gefährdet, kann unter bestimmten Umständen ein so genannter Vorausleistungsantrag<br />

nach § 36 BAföG gestellt werden. Den entsprechenden Antrag erhalten Sie sowohl bei Ihrem<br />

BAföG - Amt als auch hier: www.studis-online.de.<br />

� Verweigern die Eltern (oder ein Elternteil) die Auskünfte über die Einkommensverhältnisse<br />

(Formblatt 3), oder<br />

� zahlen sie <strong>nicht</strong> den im BAföG-Bescheid errechneten Unterhalt und<br />

� ist das dadurch Studium gefährdet,<br />

� kann beim BAföG-Amt ein Antrag auf Vorausleistungen (§ 36 BAföG) gestellt werden.<br />

� Das könnte dazu führen, dass das BAföG-Amt ggf. unter Androhung und Durchführung von<br />

Zwangsmaßnahmen <strong>sich</strong> die Einkommensunterlagen besorgt, und/oder<br />

� das BAföG-Amt Ihnen den von den Eltern verweigerten Unterhaltsbetrag vorschießt, um dann<br />

ggf. im Klageverfahren die vorausgeleisteten Unterhaltszahlungen zurückzufordern.<br />

Hinweis: Bevor das BAföG-Amt vorausleistet, erfolgt eine sehr umfangreiche Überprüfung Ihres Antrages.<br />

Dazu gehört u. a. ein persönliches Gespräch mit Ihren Eltern (Anhörung) bzw. dem Elternteil,<br />

welches den errechneten Unterhaltsanteil <strong>nicht</strong> zahlt. Weitere Infos hierzu bei Ihrem BAföG-Amt.<br />

Meine persönliche Anmerkung hierzu: Bedenken Sie, dass durch solch eine Maßnahme das Verhältnis<br />

zu den Eltern (oder der unterhaltspflichtigen Person) nachhaltig zerrüttet werden kann. Überlegen<br />

Sie deshalb vorher, ob die Vorteile des (Unerhalts)-Verfahrens die Nachteile tatsächlich überwiegen.<br />

Mit dem Antrag auf Vorausleistungen übertragen Sie Ihren Unerhaltsanspruch auf das Amt für Ausbildungsförderung.<br />

Sind Sie kreditwürdig? Studienkredite und deren Rückzahlung<br />

Bildungskredite sollen künftig - trotz Hochschulbeiträge – für soziale Gerechtigkeit sorgen. Ab sofort<br />

können deshalb bei den Vertriebspartnern der „Kreditanstalt für Wiederaufbau“ (KfW) sowie anderen<br />

Banken Studienkredite beantragt werden www.kfw-foerderbank.de.<br />

Die Studienkredite der KfW werden – unter Einhaltung gewisser Regeln - unabhängig vom eigenen<br />

Einkommen und Vermögen, des Ehepartners oder der Einkommen der Eltern vergeben. Mit bis zu<br />

650 € im Monat sollen so Studierende so fünf Jahre(Im Einzelfall bis zu 7 Jahre) lang in der Lage<br />

versetzt werden, unabhängig von einem Nebenjob ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten.<br />

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