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Wer nicht glauben sondern wissen will, informiert sich. Wer sich ...

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Zuständig sind z. B. für die Ausbildungsländer:<br />

Großbritannien + Irland: Bezirksregierung Köln, Auslandsbafoeg@bezreg-koeln.nrw.de<br />

Italien: Bezirksamt Charlottenburg von Berlin, bafoegitalien@charlottenburg-wilmersdorf<br />

Belgien, Niederlande und Luxemburg: Schulamt Hannover, bafoeg@region-hannover.de<br />

Frankreich: Kreisverwaltung Mainz-Bingen, kreisverwaltung@mainz-bingen.de<br />

Liechtenstein und Schweiz: Studentenwerk Augsburg, bafoeg@stw.uni-augsburg.de<br />

Norwegen: Studentenwerk Schleswig-Holstein in Kiel, Studentenwerk.s-h@t-online.de<br />

Polen: Studentenwerk Chemnitz-Zwickau, auslands.bafoeg@swcz.tu-chemnitz.de<br />

Portugal: Universität des Saarlandes, bafoeg-amt@stw.uni-sb.de<br />

USA: Studierendenwerk Hamburg, bafoeg@studierendenwerk.hamburg.de;<br />

Außerhalb der EU kann die Ausbildung nach einer einjährigen Startphase im Inland zunächst bis zu 1<br />

Jahr, insgesamt bis zu 5 Semestern, gefördert werden. In der Regel zählt dann max. 1 Jahr Auslandsausbildung<br />

<strong>nicht</strong> bei der BAföG-Förderungshöchstdauer mit. Doch einfach die BAföG-<br />

Förderung, die man im Inland erhält, mit ins Ausland zu nehmen, geht allerdings <strong>nicht</strong>. Es ist grundsätzlich<br />

ein erneuter Antrag zu stellen.<br />

Waisenrente und das Waisengeld<br />

Von der Waisenrente bzw. dem Waisengeld bleiben mtl. 120 € unberück<strong>sich</strong>tigt.<br />

Wie hoch darf der Zusatzverdienst eines Studenten sein?<br />

Sind Sie ledig und kinderlos, so dürfen Sie im Be<strong>will</strong>igungszeitraum (BWZ von 12 Monaten) monatlich<br />

400 €, also max. 4.800 €, zzgl. die zu zahlenden Studiengebühren, hinzuverdienen.<br />

Bei einem höheren Einkommen wird die Ausbildungsförderung anteilmäßig gekürzt. Ist der BWZ kürzer,<br />

ist diese Hinzuverdienstgrenze entsprechend niedriger. Dieser Betrag kann <strong>sich</strong> bei Veränderungen<br />

im Steuerrecht ändern.<br />

Wie wird das Vermögen des Studierenden angerechnet?<br />

Zum Vermögen zählt, was Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung besitzen. Dazu zählen z. B. Spar-<br />

und Bausparguthaben, Aktien, Immobilien. Erklären Sie Ihr Vermögen im Grundantrag sorgfältig und<br />

richtig.<br />

Entsprechend gesetzlicher Vorgaben erfolgen automatische Abgleichungen mit den vom Bundesamt<br />

für Finanzen gesammelten Daten mit den Daten der BAföG-Ämter. Das heißt: Den BAföG-Ämtern<br />

werden regelmäßig Informationen dazu übermittelt, ob BAföG-Empfänger/innen Freistellungsaufträge<br />

in Anspruch nehmen und Zinserträge aus Kapitalvermögen erzielen. Freistellungsaufträge dienen zur<br />

steuerlichen Freistellung von Zinsgewinnen aus Kapitalvermögen im Rahmen gesetzlicher Höchstgrenzen.<br />

Es kommt <strong>nicht</strong> darauf an, wer z. B. das Vermögen angespart hat, <strong>sondern</strong> allein darauf, auf wessen<br />

Namen das jeweilige Konto geführt wird (Freistellungsauftrag bei der Bank). Es wird ein Freibetrag in<br />

Höhe von 5.200 € für das gesamte Vermögen berück<strong>sich</strong>tigt. Die Höhe des Vermögens und der<br />

nachgewiesenen Schulden hat der Auszubildende bei der Antragstellung nachzuweisen.<br />

1. Die Kreditinstitute melden jährlich dem Bundesamt für Finanzen die Höhe der in Anspruch genommenen<br />

Freistellungsbeträge (Zinsen).<br />

2. Die persönlichen Daten der BAföG-Empfänger werden mit den Betrag der erhaltenen Zinsen abgeglichen.<br />

3. Das BAföG-Amt schließt von der Höhe der Zinseinkünfte auf die Höhe des Vermögens und verlangt<br />

Nachweise, falls dieser Betrag <strong>nicht</strong> den Angaben im Grundantrag entspricht.<br />

4. Zu Unrecht bezogene Förderungsbeträge sind sofort zurückzuzahlen (keine Ratenzahlung möglich)<br />

und im Einzelfall wird die Staatsanwaltschaft <strong>informiert</strong>.<br />

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