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Funk-BBT News Ausgabe 1/2011 Demografischer ... - Funk Gruppe

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� immobilienwirtschaft � Versicherungswirtschaft � branchen-news<br />

cherungen seitens der Lebens-Versicherungsunternehmen Kosten<br />

oder Bearbeitungsgebühren erhoben. Der Arbeitgeber sollte daher<br />

vor einer Teilung sorgfältig prüfen, welche Kosten erhoben<br />

werden, und ob diese Kosten auch bei der Teilung der Anrechte<br />

auf die Ehegatten umgelegt werden können und einer Prüfung der<br />

Angemessenheit seitens der Familiengerichte standhalten.<br />

ausgestaltung von teilungsordnungen<br />

Eine genaue Prüfung der Versorgungszusage vor Erstellung der<br />

Teilungsordnung kann unerwünschte Ergebnisse im Falle einer<br />

Teilung ausschließen. Zum Beispiel können bei Durchführung einer<br />

internen Teilung vorzeitige Risiken wie Berufunfähigkeitsleistungen<br />

und Todesfallleistungen für das Anrecht des Ausgleichsberechtigten<br />

ausgeschlossen werden, wenn der Wegfall dieser<br />

Leistungskomponenten durch eine Erhöhung der Altersleistung<br />

entsprechend kompensiert wird. Die Höhe der Kompensation wiederum<br />

empfiehlt sich, ebenfalls zu regeln. Der Gesetzgeber hat<br />

hierzu keine Vorgaben gemacht und spricht lediglich von einem<br />

„zusätzlichen“ Ausgleich.<br />

Ein zentraler Bestandteil von Teilungsordnungen ist die Berechnung<br />

des Ausgleichswertes, also die Berechnung des Wertes,<br />

den der Ausgleichsberechtigte - ggf. nach einem Kostenabzug -<br />

beanspruchen kann. Das VersAusglG regelt zwei Methoden zur<br />

Bewertung des Ehezeitanteils (der in der Ehezeit erworbene Anteil<br />

eines Versorgungsanrechts) und damit des Ausgleichswertes<br />

- die unmittelbare und die zeitratierliche Bewertung. Für Anrechte,<br />

die unter das Betriebsrentengesetz fallen, gilt vorrangig die<br />

unmittelbare Bewertung. Ist diese nicht möglich, erfolgt die zeitratierliche<br />

Bewertung. Zudem ist zu regeln, welches Berechnungsverfahren<br />

bei der Berechnung des Ausgleichswertes angewendet<br />

werden soll. Soll die Berechnung auf Basis einer<br />

Barwertermittlung oder Berechnung von Renten- oder Kapitalleistungen<br />

erfolgen? Musterberechnungen können hierbei einen<br />

Überblick verschaffen und die unterschiedlichen Szenarien und<br />

Höhen der Anrechte aufzeigen. Wesentlichen Einfluss hat die<br />

Wahl des Berechnungsverfahrens sicherlich auf die Höhe der Anrechte<br />

und auf die Höhe der Kosten, die dem Arbeitgeber bei der<br />

Finanzierung der Anrechte entstehen.<br />

beteiligung des betriebsrats<br />

Die Beteiligung des Betriebsrats wird bei der Erstellung einer Teilungsordnung<br />

als Ergänzung der Versorgungszusage kontrovers<br />

diskutiert. So gibt es einerseits die Auffassung, dass eine Teilungsordnung,<br />

die die Umsetzung des VersAusglG im Hinblick auf<br />

die betriebliche Versorgungsregelung beinhaltet, eine Änderung<br />

des Arbeitsvertrages zur Folge hat, und es damit der Zustimmung<br />

des Arbeitnehmers bedarf. Bei kollektiven Versorgungszusagen<br />

wäre diese einzelvertragliche Zustimmung durch eine Beteiligung<br />

des Betriebsrats zu ersetzen. Ebenso könnten sich erzwingbare<br />

Mitbestimmungsrechte<br />

aus dem Betriebsverfassungsgesetz<br />

(BetrVG) ergeben.<br />

Im Wesentlichen<br />

betrifft das §§ 87 nr. 8<br />

und 10 BetrVG, die Ausgestaltung<br />

und Verwaltung<br />

betrieblicher Sozialeinrichtungen<br />

und die innerbetrieblicheLohngerechtigkeit.<br />

Betriebliche Sozialeinrichtungen<br />

sind z. B. Konzern-<br />

und Firmenunterstützungskassen.<br />

Hier kann<br />

die gesetzlich eröffnete<br />

Gestaltungsmöglichkeit<br />

durch den Arbeitgeber die<br />

Ausgestaltung und Verwaltung<br />

dieser betreffen.<br />

Auf der anderen Seite<br />

wird argumentiert, dass der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger<br />

ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers handlungsunfähig<br />

wäre. Die vom Gesetzgeber auferlegte Verpflichtung, eine<br />

Teilung von Versorgungsanrechten durchzuführen, kann ohne Einverständnis<br />

nicht, oder nur mit erheblichem Aufwand durchgeführt<br />

werden. Die notwendigkeit, den Betriebsrat bei der Erstellung<br />

der Teilungsordnung mit einzubeziehen, wird nach dieser<br />

Auffassung abgelehnt. Aufgrund der bestehenden Unsicherheit in<br />

diesem Punkt, empfiehlt es sich, den Betriebsrat zu beteiligen -<br />

insbesondere wenn Firmen- oder Konzernunterstützungskassen<br />

entsprechende Regelungen treffen.<br />

einheitliche Vorgehensweise von Vorteil<br />

Aufgrund der Vielschichtigkeit der betrieblichen Versorgungszusagen<br />

sollten Regelungen für den Fall der Teilung von betrieblichen<br />

Anrechten im Versorgungsausgleich grundsätzlich in die<br />

Versorgungszusage aufgenommen werden. Ein zusätzlicher Vorteil<br />

ist sicherlich auch eine einheitliche Vorgehensweise und eine<br />

damit einhergehende Verwaltungsvereinfachung. Um unangenehme<br />

Überraschungen zu vermeiden, ist es empfehlenswert, so<br />

früh wie möglich zu prüfen, welche Kosten durch die Teilung der<br />

Anrechte auf den Arbeitgeber bzw. den Versorgungsträger zukommen<br />

können. Da die Ausgestaltung der Teilungsordnung für<br />

die jeweiligen Versorgungssysteme recht komplex ist, bietet sich<br />

die Unterstützung und Beratung durch einen spezialisierten Consultant<br />

an.<br />

nicole Koller<br />

n.koller@funk-gruppe.de<br />

� www.bbt-group.de � www.funk-gruppe.com<br />

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