Funk-BBT News Ausgabe 1/2011 Demografischer ... - Funk Gruppe
Funk-BBT News Ausgabe 1/2011 Demografischer ... - Funk Gruppe
Funk-BBT News Ausgabe 1/2011 Demografischer ... - Funk Gruppe
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
� immobilienwirtschaft � Versicherungswirtschaft � branchen-news<br />
cherungen seitens der Lebens-Versicherungsunternehmen Kosten<br />
oder Bearbeitungsgebühren erhoben. Der Arbeitgeber sollte daher<br />
vor einer Teilung sorgfältig prüfen, welche Kosten erhoben<br />
werden, und ob diese Kosten auch bei der Teilung der Anrechte<br />
auf die Ehegatten umgelegt werden können und einer Prüfung der<br />
Angemessenheit seitens der Familiengerichte standhalten.<br />
ausgestaltung von teilungsordnungen<br />
Eine genaue Prüfung der Versorgungszusage vor Erstellung der<br />
Teilungsordnung kann unerwünschte Ergebnisse im Falle einer<br />
Teilung ausschließen. Zum Beispiel können bei Durchführung einer<br />
internen Teilung vorzeitige Risiken wie Berufunfähigkeitsleistungen<br />
und Todesfallleistungen für das Anrecht des Ausgleichsberechtigten<br />
ausgeschlossen werden, wenn der Wegfall dieser<br />
Leistungskomponenten durch eine Erhöhung der Altersleistung<br />
entsprechend kompensiert wird. Die Höhe der Kompensation wiederum<br />
empfiehlt sich, ebenfalls zu regeln. Der Gesetzgeber hat<br />
hierzu keine Vorgaben gemacht und spricht lediglich von einem<br />
„zusätzlichen“ Ausgleich.<br />
Ein zentraler Bestandteil von Teilungsordnungen ist die Berechnung<br />
des Ausgleichswertes, also die Berechnung des Wertes,<br />
den der Ausgleichsberechtigte - ggf. nach einem Kostenabzug -<br />
beanspruchen kann. Das VersAusglG regelt zwei Methoden zur<br />
Bewertung des Ehezeitanteils (der in der Ehezeit erworbene Anteil<br />
eines Versorgungsanrechts) und damit des Ausgleichswertes<br />
- die unmittelbare und die zeitratierliche Bewertung. Für Anrechte,<br />
die unter das Betriebsrentengesetz fallen, gilt vorrangig die<br />
unmittelbare Bewertung. Ist diese nicht möglich, erfolgt die zeitratierliche<br />
Bewertung. Zudem ist zu regeln, welches Berechnungsverfahren<br />
bei der Berechnung des Ausgleichswertes angewendet<br />
werden soll. Soll die Berechnung auf Basis einer<br />
Barwertermittlung oder Berechnung von Renten- oder Kapitalleistungen<br />
erfolgen? Musterberechnungen können hierbei einen<br />
Überblick verschaffen und die unterschiedlichen Szenarien und<br />
Höhen der Anrechte aufzeigen. Wesentlichen Einfluss hat die<br />
Wahl des Berechnungsverfahrens sicherlich auf die Höhe der Anrechte<br />
und auf die Höhe der Kosten, die dem Arbeitgeber bei der<br />
Finanzierung der Anrechte entstehen.<br />
beteiligung des betriebsrats<br />
Die Beteiligung des Betriebsrats wird bei der Erstellung einer Teilungsordnung<br />
als Ergänzung der Versorgungszusage kontrovers<br />
diskutiert. So gibt es einerseits die Auffassung, dass eine Teilungsordnung,<br />
die die Umsetzung des VersAusglG im Hinblick auf<br />
die betriebliche Versorgungsregelung beinhaltet, eine Änderung<br />
des Arbeitsvertrages zur Folge hat, und es damit der Zustimmung<br />
des Arbeitnehmers bedarf. Bei kollektiven Versorgungszusagen<br />
wäre diese einzelvertragliche Zustimmung durch eine Beteiligung<br />
des Betriebsrats zu ersetzen. Ebenso könnten sich erzwingbare<br />
Mitbestimmungsrechte<br />
aus dem Betriebsverfassungsgesetz<br />
(BetrVG) ergeben.<br />
Im Wesentlichen<br />
betrifft das §§ 87 nr. 8<br />
und 10 BetrVG, die Ausgestaltung<br />
und Verwaltung<br />
betrieblicher Sozialeinrichtungen<br />
und die innerbetrieblicheLohngerechtigkeit.<br />
Betriebliche Sozialeinrichtungen<br />
sind z. B. Konzern-<br />
und Firmenunterstützungskassen.<br />
Hier kann<br />
die gesetzlich eröffnete<br />
Gestaltungsmöglichkeit<br />
durch den Arbeitgeber die<br />
Ausgestaltung und Verwaltung<br />
dieser betreffen.<br />
Auf der anderen Seite<br />
wird argumentiert, dass der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger<br />
ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers handlungsunfähig<br />
wäre. Die vom Gesetzgeber auferlegte Verpflichtung, eine<br />
Teilung von Versorgungsanrechten durchzuführen, kann ohne Einverständnis<br />
nicht, oder nur mit erheblichem Aufwand durchgeführt<br />
werden. Die notwendigkeit, den Betriebsrat bei der Erstellung<br />
der Teilungsordnung mit einzubeziehen, wird nach dieser<br />
Auffassung abgelehnt. Aufgrund der bestehenden Unsicherheit in<br />
diesem Punkt, empfiehlt es sich, den Betriebsrat zu beteiligen -<br />
insbesondere wenn Firmen- oder Konzernunterstützungskassen<br />
entsprechende Regelungen treffen.<br />
einheitliche Vorgehensweise von Vorteil<br />
Aufgrund der Vielschichtigkeit der betrieblichen Versorgungszusagen<br />
sollten Regelungen für den Fall der Teilung von betrieblichen<br />
Anrechten im Versorgungsausgleich grundsätzlich in die<br />
Versorgungszusage aufgenommen werden. Ein zusätzlicher Vorteil<br />
ist sicherlich auch eine einheitliche Vorgehensweise und eine<br />
damit einhergehende Verwaltungsvereinfachung. Um unangenehme<br />
Überraschungen zu vermeiden, ist es empfehlenswert, so<br />
früh wie möglich zu prüfen, welche Kosten durch die Teilung der<br />
Anrechte auf den Arbeitgeber bzw. den Versorgungsträger zukommen<br />
können. Da die Ausgestaltung der Teilungsordnung für<br />
die jeweiligen Versorgungssysteme recht komplex ist, bietet sich<br />
die Unterstützung und Beratung durch einen spezialisierten Consultant<br />
an.<br />
nicole Koller<br />
n.koller@funk-gruppe.de<br />
� www.bbt-group.de � www.funk-gruppe.com<br />
� 15