Funk-BBT News Ausgabe 1/2011 Demografischer ... - Funk Gruppe
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Aktuelle Rechtsprechung zum<br />
Thema Terror-Versicherung<br />
für Gewerbeobjekte<br />
(bgh-urteil vom 13. oktober 2010, az. Xii Zr 129/0<br />
Bis zum Terroranschlag auf das World Trade Center im Jahr 2001<br />
haben Gebäudeversicherer das Terrorrisiko als vernachlässigbar<br />
angesehen und es kostenfrei in die Feuer-Versicherung integriert.<br />
Seitdem ist dies meist nur bis zu einem Gebäudewert von 25 Mio.<br />
Euro möglich, darüber hinaus haben sich Spezialversicherer diesem<br />
Gebiet angenommen. nach den Allgemeinen Bedingungen<br />
für die Terror-Versicherung (ATB) sind Terrorakte: „Jegliche Handlungen<br />
von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer,<br />
religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet<br />
sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der<br />
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder<br />
staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.“<br />
Wenn ein Gebäudeeigentümer sich entschließt, sein objekt mit<br />
einem Versicherungswert von über 25 Mio. Euro gegen Terrorschäden<br />
zu versichern, kann er die dadurch entstehenden Kosten<br />
nur dann auf den Mieter umlegen, wenn diese Kosten dem Grundsatz<br />
der Wirtschaftlichkeit genügen, sprich erforderlich und angemessen<br />
sind. Die Prüfung, ob ein vertretbares Kosten-nutzen-<br />
Verhältnis vorliegt, ist für jedes objekt einzeln durchzuführen.<br />
Wenn man diese Maßstäbe zugrunde legt, ist davon auszugehen,<br />
dass ein umsichtiger Eigentümer eine Terror-Versicherung nur abschließen<br />
wird, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Gefahr<br />
eines terroristischen Angriffes plausibel erscheinen lassen.<br />
Ist dies hingegen wenig wahrscheinlich (auch wenn es mit Sicherheit<br />
nicht ausgeschlossen werden kann), entspricht es vermutlich<br />
nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, dieses Risiko zu versichern.<br />
Die Gegenargumentation, dass der ort von Terroranschlägen<br />
nicht vorhersehbar und somit jedes Gebäude gefährdet<br />
und somit diese Versicherung sinnvoll ist, überzeugte die Gerichte<br />
bisher nicht.<br />
Aus den oben zitierten Bedingungen für die Terror-Versicherung<br />
lässt sich wiederum ableiten, welche Gebäude gefährdet sind:<br />
objekte mit Symbolcharakter (z. B. Eiffelturm), Gebäude, in denen<br />
staatliche Macht ausgeübt wird (militärische Einrichtungen, Regierungs-<br />
und Parlamentsgebäude), objekte, vor allem in Groß-<br />
städten oder Ballungszentren, in denen sich regelmäßig eine<br />
große Anzahl von Menschen aufhält (Bahnhöfe, Flughäfen, Touristenattraktionen,<br />
Sportstadien, Büro- oder Einkaufszentren)<br />
sowie objekte, die sich in unmittelbarer nachbarschaft der genannten<br />
Gebäude befinden.<br />
Im Urteil vom 13.10.2010 - XII ZR 129/09 hat nun der Bundesgerichtshof<br />
entschieden, dass die Kosten für die Terror-Versicherung<br />
grundsätzlich umlegbar sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich<br />
um einen großen Gebäudekomplex mit außergewöhnlicher Architektur,<br />
der einen Wert von ca. 286 Mio. Euro hat, in dem städtische<br />
Ämter untergebracht sind und der sich in unmittelbarer<br />
nähe zum Statistischen Bundesamt sowie eines Fußballstadions<br />
befindet. Somit war aus Sicht eines umsichtigen Eigentümers der<br />
Abschluss erforderlich, um bei Eintritt des Versicherungsfalls die<br />
Sachschäden am Gebäude abzusichern.<br />
Die Umlage der Terror-Versicherung verstößt auch nicht wegen<br />
der Höhe der Prämie gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Eine<br />
solche Terror-Versicherung bot nach Feststellung des Gerichtes<br />
im streitgegenständlichen Zeitraum nur ein Versicherer an, daher<br />
musste dort das Risiko versichert werden. Auch die Absicherung<br />
einer Jahreshöchstentschädigung von 100 Mio. Euro hielten die<br />
Richter für ein angemessenes Kosten-nutzen-Verhältnis. Denn<br />
eine Lebenserfahrung dahingehend, dass ein solcher Schaden bei<br />
einem Terroranschlag unwahrscheinlich ist, gibt es nicht. Zwar<br />
weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass eine Betriebsunterbrechungs-Versicherung,<br />
soweit sie in der Terror-Versicherung<br />
enthalten ist, nicht das Sacherhaltungsinteresse absichert und<br />
damit nicht umlagefähig ist. Im vorliegenden Fall war dieses Risiko<br />
jedoch nicht versichert.<br />
Zu beachten ist, dass dieses Urteil vom 12. Zivilsenat gefällt<br />
wurde und somit nur Gewerbemietverträge betrifft!<br />
olaf Mauga<br />
o.mauga@funk-gruppe.de