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Funk-BBT News Ausgabe 1/2011 Demografischer ... - Funk Gruppe

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Aktuelle Rechtsprechung zum<br />

Thema Terror-Versicherung<br />

für Gewerbeobjekte<br />

(bgh-urteil vom 13. oktober 2010, az. Xii Zr 129/0<br />

Bis zum Terroranschlag auf das World Trade Center im Jahr 2001<br />

haben Gebäudeversicherer das Terrorrisiko als vernachlässigbar<br />

angesehen und es kostenfrei in die Feuer-Versicherung integriert.<br />

Seitdem ist dies meist nur bis zu einem Gebäudewert von 25 Mio.<br />

Euro möglich, darüber hinaus haben sich Spezialversicherer diesem<br />

Gebiet angenommen. nach den Allgemeinen Bedingungen<br />

für die Terror-Versicherung (ATB) sind Terrorakte: „Jegliche Handlungen<br />

von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer,<br />

religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet<br />

sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der<br />

Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder<br />

staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.“<br />

Wenn ein Gebäudeeigentümer sich entschließt, sein objekt mit<br />

einem Versicherungswert von über 25 Mio. Euro gegen Terrorschäden<br />

zu versichern, kann er die dadurch entstehenden Kosten<br />

nur dann auf den Mieter umlegen, wenn diese Kosten dem Grundsatz<br />

der Wirtschaftlichkeit genügen, sprich erforderlich und angemessen<br />

sind. Die Prüfung, ob ein vertretbares Kosten-nutzen-<br />

Verhältnis vorliegt, ist für jedes objekt einzeln durchzuführen.<br />

Wenn man diese Maßstäbe zugrunde legt, ist davon auszugehen,<br />

dass ein umsichtiger Eigentümer eine Terror-Versicherung nur abschließen<br />

wird, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Gefahr<br />

eines terroristischen Angriffes plausibel erscheinen lassen.<br />

Ist dies hingegen wenig wahrscheinlich (auch wenn es mit Sicherheit<br />

nicht ausgeschlossen werden kann), entspricht es vermutlich<br />

nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, dieses Risiko zu versichern.<br />

Die Gegenargumentation, dass der ort von Terroranschlägen<br />

nicht vorhersehbar und somit jedes Gebäude gefährdet<br />

und somit diese Versicherung sinnvoll ist, überzeugte die Gerichte<br />

bisher nicht.<br />

Aus den oben zitierten Bedingungen für die Terror-Versicherung<br />

lässt sich wiederum ableiten, welche Gebäude gefährdet sind:<br />

objekte mit Symbolcharakter (z. B. Eiffelturm), Gebäude, in denen<br />

staatliche Macht ausgeübt wird (militärische Einrichtungen, Regierungs-<br />

und Parlamentsgebäude), objekte, vor allem in Groß-<br />

städten oder Ballungszentren, in denen sich regelmäßig eine<br />

große Anzahl von Menschen aufhält (Bahnhöfe, Flughäfen, Touristenattraktionen,<br />

Sportstadien, Büro- oder Einkaufszentren)<br />

sowie objekte, die sich in unmittelbarer nachbarschaft der genannten<br />

Gebäude befinden.<br />

Im Urteil vom 13.10.2010 - XII ZR 129/09 hat nun der Bundesgerichtshof<br />

entschieden, dass die Kosten für die Terror-Versicherung<br />

grundsätzlich umlegbar sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich<br />

um einen großen Gebäudekomplex mit außergewöhnlicher Architektur,<br />

der einen Wert von ca. 286 Mio. Euro hat, in dem städtische<br />

Ämter untergebracht sind und der sich in unmittelbarer<br />

nähe zum Statistischen Bundesamt sowie eines Fußballstadions<br />

befindet. Somit war aus Sicht eines umsichtigen Eigentümers der<br />

Abschluss erforderlich, um bei Eintritt des Versicherungsfalls die<br />

Sachschäden am Gebäude abzusichern.<br />

Die Umlage der Terror-Versicherung verstößt auch nicht wegen<br />

der Höhe der Prämie gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Eine<br />

solche Terror-Versicherung bot nach Feststellung des Gerichtes<br />

im streitgegenständlichen Zeitraum nur ein Versicherer an, daher<br />

musste dort das Risiko versichert werden. Auch die Absicherung<br />

einer Jahreshöchstentschädigung von 100 Mio. Euro hielten die<br />

Richter für ein angemessenes Kosten-nutzen-Verhältnis. Denn<br />

eine Lebenserfahrung dahingehend, dass ein solcher Schaden bei<br />

einem Terroranschlag unwahrscheinlich ist, gibt es nicht. Zwar<br />

weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass eine Betriebsunterbrechungs-Versicherung,<br />

soweit sie in der Terror-Versicherung<br />

enthalten ist, nicht das Sacherhaltungsinteresse absichert und<br />

damit nicht umlagefähig ist. Im vorliegenden Fall war dieses Risiko<br />

jedoch nicht versichert.<br />

Zu beachten ist, dass dieses Urteil vom 12. Zivilsenat gefällt<br />

wurde und somit nur Gewerbemietverträge betrifft!<br />

olaf Mauga<br />

o.mauga@funk-gruppe.de

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