Kreiha-Info 09/2010 - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach
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INFOS<br />
Das neue Normenportal<br />
Ein neues Suchportal gibt ab sofort<br />
einen Überblick über technische<br />
Normen, die für Handwerksberufe<br />
relevant sind. Der<br />
Startschuss für das Portal unter<br />
der Adresse www.handwerk.<br />
din.de fiel bereits im April <strong>2010</strong><br />
auf der Hannover Messe Industrie.<br />
Entstanden ist es in Kooperation<br />
des Zentralverbandes des<br />
Deutschen Handwerks (ZDH) mit<br />
dem Deutschen Institut für Normierung<br />
(DIN). Aufbau und Inhalt<br />
des Normenportals sind gezielt<br />
an den Bedürfnissen kleiner<br />
und mittelständischer Unternehmen<br />
ausgerichtet.<br />
Bequem und einfach können angemeldete<br />
Nutzer aus dem<br />
Handwerk erstmals eine Normenrecherche<br />
nach Gewerken<br />
durchführen. Die Suchergebnisse<br />
sind auf Normen beschränkt,<br />
die für den Wirtschaftsbereich<br />
Handwerk und für einzelne<br />
Branchen relevant sind. Nutzer<br />
finden so schneller als bisher die<br />
für sie wichtigen Normen. Mit<br />
Hilfe der vielfältigen Recherchemöglichkeiten<br />
können bibliographische<br />
Daten zu Normen mit<br />
Inhaltsverzeichnis und kurzem<br />
Einführungshinweis eingesehen<br />
werden.<br />
Zeil ist es, mit diesem neuen Internet-Dienst<br />
das gesamte Handwerk<br />
zu erreichen. Im Einzelnen<br />
sind folgende Bereiche angesprochen:<br />
Ausbau- und Baugewerbe<br />
– Elektrotechnik, Elektronik<br />
– Glas, Papier, Keramik usw. –<br />
Holz – Instrumentenbau – Körperpflege,<br />
Gesundheit, Reinigungsgewerbe<br />
– Leder-, Bekleidungs-,<br />
Textilgewerbe – Metall –<br />
Nahrungsmittel.<br />
Über den reinen Dokumentennachweis<br />
hinaus bietet das Normenportal<br />
für das Handwerk<br />
<strong>Info</strong>rmationen zu relevanten<br />
Neue Regeln beim Versorgungsausgleich mit Steuerfolgen<br />
Durch das Gesetz zur Strukturreform<br />
des Versorgungsausgleichs<br />
kam es ab dem 1.9.20<strong>09</strong> zu einer<br />
grundlegenden Neuregelung, indem<br />
Eheleute stärkere Gestaltungsmöglichkeiten<br />
haben, Vereinbarungen<br />
abweichend von<br />
den gesetzlichen Regelungen zu<br />
treffen. Diese Strukturreform<br />
will Ungenauigkeiten der Kapitalwertermittlung<br />
von Rentenanwartschaften<br />
vermeiden. Jeder<br />
Ehegatte erhält jetzt sein eigenes<br />
Rentenkonto mit einem<br />
Anspruch gegen den jeweiligen<br />
Versorgungsträger. Hierdurch<br />
werden die Anrechte aus der be-<br />
trieblichen und privaten Altersvorsorge<br />
bei der Scheidung vollständig<br />
geteilt. Abweichend<br />
hiervon kommt mit Zustimmung<br />
des ausgleichsberechtigten Ehegatten<br />
eine externe Teilung in<br />
Betracht, wodurch der auszugleichende<br />
Kapitalbetrag vom<br />
einen auf den anderen Versorgungsträger<br />
überwiesen wird.<br />
Das Familiengericht soll auf den<br />
Versorgungsausgleich ganz verzichten,<br />
wenn es um monatliche<br />
Rentenbeträge von maximal 25<br />
Euro geht oder die Ehe nur bis zu<br />
drei Jahre bestanden hatte. Neben<br />
dieser Vereinfachung erhal-<br />
ten die Eheleute aber auch<br />
größere Spielräume, Vereinbarungen<br />
über den Versorgungsausgleich<br />
nach ihren individuellen<br />
Bedürfnissen der Altersvorsorge<br />
zu regeln.<br />
Die getroffenen Varianten können<br />
dann im Einzelfall Auswirkungen<br />
auf die steuerlichen Folgen<br />
haben. Das Bundesfinanzministerium<br />
hat sich jetzt in einem<br />
umfangreichen Erlass zu den<br />
steuerlichen Auswirkungen bei<br />
der privaten und betrieblichen<br />
Altersversorgung geäußert (Az.<br />
IV C 3 – S 2222/<strong>09</strong>/10041). Die<br />
Übertragung der Anrechte aus<br />
der bisher angesparten Vorsorge<br />
bleibt zunächst einmal für beide<br />
Ehegatten steuerfrei, so als wäre<br />
gar keine Teilung erfolgt. Erst<br />
während der späteren Auszahlungsphase<br />
greift die nachgelagerte<br />
Besteuerung, indem die<br />
dann zufließenden Leistungen<br />
bei beiden Ehegatten vom Finanzamt<br />
erfasst werden. Das gilt<br />
grundsätzlich auch bei der externen<br />
Teilung, also dem Ausgleich<br />
über ein anderes Versorgungssystem.<br />
Es kann aber auch zur Sofortbesteuerung<br />
kommen, wenn die<br />
späteren Leistungen bei der berechtigten<br />
Person anschließend<br />
anders besteuert werden. So<br />
kann es sich beispielsweise um<br />
Fachthemen und Links mit weiterführenden<br />
<strong>Info</strong>rmationen,<br />
etwa zu Arbeitsschutznormen.<br />
Benötigte Normen können über<br />
den Beuth-Verlag des DIN online<br />
bestellt oder im Download bezogen<br />
werden.<br />
eine Kapitalauszahlung handeln,<br />
die der Abgeltungsteuer unterliegt,<br />
oder um eine Rente, die<br />
nur mit dem geringen Ertragsanteil<br />
erfasst wird. Dann greift die<br />
Steuerbefreiung nicht und der<br />
Ausgleichswert wird bereits bei<br />
Übertragung beim ausgleichspflichtigen<br />
Ehegatten besteuert.<br />
Ordnet das Familiengericht an,<br />
dass ein während der Zeit der<br />
Ehe angespartes Riester-Vermögen<br />
auf eine private oder betriebliche<br />
Altersversorgung eines<br />
der Ex-Ehegatten übertragen<br />
werden muss, stellt das keine<br />
steuerschädliche Verwendung<br />
der Sparsumme dar und die Zulagen<br />
müssen nicht zurückgezahlt<br />
werden. Das gilt sogar<br />
dann, wenn die ausgleichsberechtigte<br />
Person selbst keinen<br />
Anspruch auf Zulagen hat. Mit<br />
der Übertragung des Riester-Vermögens<br />
geht die steuerliche Förderung<br />
mit allen Rechten und<br />
Pflichten auf den ehemaligen<br />
Ehepartner über und dieser muss<br />
nun die Förderregeln befolgen.<br />
Daher muss er die Förderung<br />
zurückzahlen, wenn er anschließend<br />
über das ihm zugerechnete<br />
und geförderte Altersvorsorgevermögen<br />
schädlich verfügt. Hält<br />
er sich hingegen an die Vorgaben,<br />
werden die Leistungen aus<br />
der Riester-Police im Alter nachgelagert<br />
besteuert.