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Kreiha-Info 09/2010 - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach

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224<br />

INFOS<br />

Das neue Normenportal<br />

Ein neues Suchportal gibt ab sofort<br />

einen Überblick über technische<br />

Normen, die für Handwerksberufe<br />

relevant sind. Der<br />

Startschuss für das Portal unter<br />

der Adresse www.handwerk.<br />

din.de fiel bereits im April <strong>2010</strong><br />

auf der Hannover Messe Industrie.<br />

Entstanden ist es in Kooperation<br />

des Zentralverbandes des<br />

Deutschen Handwerks (ZDH) mit<br />

dem Deutschen Institut für Normierung<br />

(DIN). Aufbau und Inhalt<br />

des Normenportals sind gezielt<br />

an den Bedürfnissen kleiner<br />

und mittelständischer Unternehmen<br />

ausgerichtet.<br />

Bequem und einfach können angemeldete<br />

Nutzer aus dem<br />

Handwerk erstmals eine Normenrecherche<br />

nach Gewerken<br />

durchführen. Die Suchergebnisse<br />

sind auf Normen beschränkt,<br />

die für den Wirtschaftsbereich<br />

Handwerk und für einzelne<br />

Branchen relevant sind. Nutzer<br />

finden so schneller als bisher die<br />

für sie wichtigen Normen. Mit<br />

Hilfe der vielfältigen Recherchemöglichkeiten<br />

können bibliographische<br />

Daten zu Normen mit<br />

Inhaltsverzeichnis und kurzem<br />

Einführungshinweis eingesehen<br />

werden.<br />

Zeil ist es, mit diesem neuen Internet-Dienst<br />

das gesamte Handwerk<br />

zu erreichen. Im Einzelnen<br />

sind folgende Bereiche angesprochen:<br />

Ausbau- und Baugewerbe<br />

– Elektrotechnik, Elektronik<br />

– Glas, Papier, Keramik usw. –<br />

Holz – Instrumentenbau – Körperpflege,<br />

Gesundheit, Reinigungsgewerbe<br />

– Leder-, Bekleidungs-,<br />

Textilgewerbe – Metall –<br />

Nahrungsmittel.<br />

Über den reinen Dokumentennachweis<br />

hinaus bietet das Normenportal<br />

für das Handwerk<br />

<strong>Info</strong>rmationen zu relevanten<br />

Neue Regeln beim Versorgungsausgleich mit Steuerfolgen<br />

Durch das Gesetz zur Strukturreform<br />

des Versorgungsausgleichs<br />

kam es ab dem 1.9.20<strong>09</strong> zu einer<br />

grundlegenden Neuregelung, indem<br />

Eheleute stärkere Gestaltungsmöglichkeiten<br />

haben, Vereinbarungen<br />

abweichend von<br />

den gesetzlichen Regelungen zu<br />

treffen. Diese Strukturreform<br />

will Ungenauigkeiten der Kapitalwertermittlung<br />

von Rentenanwartschaften<br />

vermeiden. Jeder<br />

Ehegatte erhält jetzt sein eigenes<br />

Rentenkonto mit einem<br />

Anspruch gegen den jeweiligen<br />

Versorgungsträger. Hierdurch<br />

werden die Anrechte aus der be-<br />

trieblichen und privaten Altersvorsorge<br />

bei der Scheidung vollständig<br />

geteilt. Abweichend<br />

hiervon kommt mit Zustimmung<br />

des ausgleichsberechtigten Ehegatten<br />

eine externe Teilung in<br />

Betracht, wodurch der auszugleichende<br />

Kapitalbetrag vom<br />

einen auf den anderen Versorgungsträger<br />

überwiesen wird.<br />

Das Familiengericht soll auf den<br />

Versorgungsausgleich ganz verzichten,<br />

wenn es um monatliche<br />

Rentenbeträge von maximal 25<br />

Euro geht oder die Ehe nur bis zu<br />

drei Jahre bestanden hatte. Neben<br />

dieser Vereinfachung erhal-<br />

ten die Eheleute aber auch<br />

größere Spielräume, Vereinbarungen<br />

über den Versorgungsausgleich<br />

nach ihren individuellen<br />

Bedürfnissen der Altersvorsorge<br />

zu regeln.<br />

Die getroffenen Varianten können<br />

dann im Einzelfall Auswirkungen<br />

auf die steuerlichen Folgen<br />

haben. Das Bundesfinanzministerium<br />

hat sich jetzt in einem<br />

umfangreichen Erlass zu den<br />

steuerlichen Auswirkungen bei<br />

der privaten und betrieblichen<br />

Altersversorgung geäußert (Az.<br />

IV C 3 – S 2222/<strong>09</strong>/10041). Die<br />

Übertragung der Anrechte aus<br />

der bisher angesparten Vorsorge<br />

bleibt zunächst einmal für beide<br />

Ehegatten steuerfrei, so als wäre<br />

gar keine Teilung erfolgt. Erst<br />

während der späteren Auszahlungsphase<br />

greift die nachgelagerte<br />

Besteuerung, indem die<br />

dann zufließenden Leistungen<br />

bei beiden Ehegatten vom Finanzamt<br />

erfasst werden. Das gilt<br />

grundsätzlich auch bei der externen<br />

Teilung, also dem Ausgleich<br />

über ein anderes Versorgungssystem.<br />

Es kann aber auch zur Sofortbesteuerung<br />

kommen, wenn die<br />

späteren Leistungen bei der berechtigten<br />

Person anschließend<br />

anders besteuert werden. So<br />

kann es sich beispielsweise um<br />

Fachthemen und Links mit weiterführenden<br />

<strong>Info</strong>rmationen,<br />

etwa zu Arbeitsschutznormen.<br />

Benötigte Normen können über<br />

den Beuth-Verlag des DIN online<br />

bestellt oder im Download bezogen<br />

werden.<br />

eine Kapitalauszahlung handeln,<br />

die der Abgeltungsteuer unterliegt,<br />

oder um eine Rente, die<br />

nur mit dem geringen Ertragsanteil<br />

erfasst wird. Dann greift die<br />

Steuerbefreiung nicht und der<br />

Ausgleichswert wird bereits bei<br />

Übertragung beim ausgleichspflichtigen<br />

Ehegatten besteuert.<br />

Ordnet das Familiengericht an,<br />

dass ein während der Zeit der<br />

Ehe angespartes Riester-Vermögen<br />

auf eine private oder betriebliche<br />

Altersversorgung eines<br />

der Ex-Ehegatten übertragen<br />

werden muss, stellt das keine<br />

steuerschädliche Verwendung<br />

der Sparsumme dar und die Zulagen<br />

müssen nicht zurückgezahlt<br />

werden. Das gilt sogar<br />

dann, wenn die ausgleichsberechtigte<br />

Person selbst keinen<br />

Anspruch auf Zulagen hat. Mit<br />

der Übertragung des Riester-Vermögens<br />

geht die steuerliche Förderung<br />

mit allen Rechten und<br />

Pflichten auf den ehemaligen<br />

Ehepartner über und dieser muss<br />

nun die Förderregeln befolgen.<br />

Daher muss er die Förderung<br />

zurückzahlen, wenn er anschließend<br />

über das ihm zugerechnete<br />

und geförderte Altersvorsorgevermögen<br />

schädlich verfügt. Hält<br />

er sich hingegen an die Vorgaben,<br />

werden die Leistungen aus<br />

der Riester-Police im Alter nachgelagert<br />

besteuert.

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