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Kreiha-Info 09/2010 - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach

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INNUNGEN<br />

anschlag zu erstellen ist, ohne<br />

dass wirklich die Möglichkeit besteht,<br />

einen Auftrag zu erhalten.<br />

4. Diskriminierungsverbot,<br />

§ 5 DL-<strong>Info</strong>V:<br />

Keine Diskriminierung aufgrund<br />

der Staatsangehörigkeit oder<br />

des Wohnsitzes des Vertragspartners.<br />

Objektiv gerechtfertigte<br />

Unterschiede dürfen gemacht<br />

werden, also kann auch weiterhin<br />

die Anfahrt nach Entfernung<br />

berechnet werden, ohne dass<br />

dies eine Diskriminierung darstellt.<br />

Durchführung<br />

der <strong>Info</strong>rmationspflicht<br />

Die <strong>Info</strong>rmationen müssen vor<br />

Abschluss eines schriftlichen Vertrages<br />

oder, sofern es keinen<br />

schriftlichen Vertrag gibt, vor Erbringung<br />

der Dienstleistung „in<br />

klarer und verständlicher Form“<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die stets zur Verfügung zu stellenden<br />

<strong>Info</strong>rmationen sowie die<br />

feststehenden Preise können in<br />

einer der folgenden Weisen zur<br />

Verfügung gestellt werden:<br />

1. Er kann dem Dienstleistungsempfänger<br />

die <strong>Info</strong>rmationen<br />

von sich aus mitteilen. Es dürfte<br />

allerdings problematisch in Hinblick<br />

auf die „klare und verständliche<br />

Form“ sein, wenn die<br />

Daten lediglich (am Telefon) vorgelesen<br />

werden. Eine Mitteilung<br />

per E-Mail oder Fax oder als Bestandteil<br />

eines schriftlichen Angebots<br />

ist jedoch denkbar.<br />

2. Er kann sie am Ort der Leistungserbringung<br />

oder des Ver-<br />

tragsschlusses so vorhalten, dass<br />

sie dem Dienstleistungsempfänger<br />

leicht zugänglich sind. Vor allem<br />

wenn Verträge auch telefonisch<br />

geschlossen werden, ist es<br />

sinnvoll, jedem Monteur einen<br />

Ausdruck der entsprechenden<br />

Daten mitzugeben, so dass der<br />

Auftraggeber diese auf Wunsch<br />

vor der Ausführung einsehen<br />

kann.<br />

3. Er kann sie dem Dienstleistungsempfänger<br />

über eine von<br />

ihm angegebene Internetadresse<br />

elektronisch leicht zugänglich<br />

machen. Online müssen die Daten<br />

nur zur Verfügung stehen,<br />

wenn auch über die Homepage<br />

Verträge geschlossen werden<br />

können (Webshop). Das Einstellen<br />

auf der Homepage erleichtert<br />

aber den Verweis auf die Angaben.<br />

Leicht zugänglich dürfte<br />

auch bei einem pdf gewahrt sein,<br />

das werden aber ggf. Gerichte<br />

entscheiden. Der Grundsatz, dass<br />

der Zugang zum Impressum keine<br />

zusätzliche Technik gegenüber<br />

dem Ansehen der Seite erfordern<br />

darf, gilt im Rahmen der<br />

DL-<strong>Info</strong>V nicht, weil es hier nicht<br />

auf den übrigen Inhalt der<br />

Homepage ankommt, sondern<br />

direkt auf die Datei verwiesen<br />

werden muss. Daher sollte es<br />

möglich sein, ein einmal erstelltes<br />

<strong>Info</strong>rmationsblatt auch direkt<br />

auf der Homepage zu nutzen.<br />

Siehe auch: „Verhältnis zu anderen<br />

Rechtsvorschriften“.<br />

4. Er kann die <strong>Info</strong>rmationen in<br />

allen von ihm dem Dienstleistungsempfänger<br />

zur Verfügung<br />

gestellten ausführlichen <strong>Info</strong>rmationsunterlagen<br />

über die angebotene<br />

Dienstleistung aufneh-<br />

Haben Sie • einen tollen, ungewöhnlichen Auftrag erhalten<br />

• eine Betriebsvergrößerung durchgeführt<br />

• besondere Jubiläen in Ihrem Betrieb<br />

• ein Patent entwickelt – und und und ...<br />

men. Ein einmal hergestelltes<br />

<strong>Info</strong>rmationsblatt mit den notwendigen<br />

Angaben kann auch<br />

hier verwendet werden. In „ausführlichen<strong>Info</strong>rmationsunterlagen“<br />

müssen immer auch die<br />

nur auf Anfrage zu machenden<br />

<strong>Info</strong>rmationen enthalten sein.<br />

Verhältnis zu anderen<br />

Rechtsvorschriften<br />

Weitergehende <strong>Info</strong>rmationspflichten,<br />

z.B. aus dem Telemediengesetz<br />

(TMG) oder der<br />

Preisangabenverordnung<br />

(PangV) bleiben unberührt. Soweit<br />

die gleichen Angaben aus<br />

mehreren Gründen gemacht<br />

werden müssen (z.B. Angaben,<br />

die auch für das Impressum einer<br />

Webseite erforderlich sind),<br />

können diese ggf. im gleichen<br />

Dokument hinterlegt werden.<br />

Dabei ist aber immer zu beachten,<br />

dass die Angaben nicht versteckt<br />

sind. Unter der Überschrift<br />

„Impressum“ muss der<br />

Kunde vermutlich nicht die Angaben<br />

nach DL-<strong>Info</strong>V erwarten.<br />

Wenn also über die Homepage<br />

Vertragsschlüsse möglich sind,<br />

sollte ein ausdrücklicher Verweis<br />

(„Die <strong>Info</strong>rmationen nach<br />

DL-<strong>Info</strong>V finden Sie im Impressum“)<br />

erfolgen. Andernfalls ist<br />

der Link auf die Homepage ohnehin<br />

mitzuteilen, dann ist die<br />

Benennung der Seite egal, solange<br />

der mitgeteilte Link<br />

stimmt.<br />

Folgen bei Verstößen<br />

dann veröffentlichen wir dieses gerne in unserem monatlich<br />

erscheinenden Mitteilungsblatt, dem Sprachrohr für den<br />

Handwerksbetrieb in <strong>Mönchengladbach</strong>.<br />

Bitte setzen Sie sich dann mit der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Mönchengladbach</strong>, Frau Berg, Telefon 02161-491526, in Verbindung.<br />

Verstöße gegen die <strong>Info</strong>rmationspflichten<br />

sind Ordnungswidrigkeiten<br />

die mit einem Bußgeld<br />

von bis zu 1000 Euro geahndet<br />

werden können. Zudem drohen<br />

kostenpflichtige Abmahnungen.<br />

Wie geht man<br />

am sinnvollsten vor?<br />

Wer eine Homepage hat, über<br />

die Verträge geschlossen werden,<br />

sollte die entsprechenden<br />

<strong>Info</strong>rmationen dort ablegen. Ein<br />

Homepagelink ist auch sonst<br />

nicht verkehrt, weil dieser ermöglicht,<br />

die Daten schnell und<br />

kostengünstig mitzuteilen.<br />

Außerdem sollte ein <strong>Info</strong>rmationsblatt<br />

mit den Daten angefertigt<br />

werden. Dieses sollte sowohl<br />

in den Geschäftsräumen ausliegen<br />

oder aushängen als auch den<br />

Monteuren bei Außenaufträgen<br />

mitgegeben werden. Ob es als<br />

„Massenware“ zur Weitergabe<br />

an den Kunden ausgestaltet wird<br />

oder als einlaminiertes Exemplar,<br />

was nur eingesehen werden<br />

kann, aber dem Kunden nicht<br />

überlassen wird, kann der Handwerker<br />

entscheiden. Bei vernünftiger<br />

Aufmachung des <strong>Info</strong>rmationsblattes<br />

kann sich ein<br />

zusätzlicher Werbeeffekt ergeben.<br />

Eine mündliche bzw. telefonische<br />

Erfüllung der <strong>Info</strong>rmationspflichten<br />

sollte unterbleiben,<br />

weil der Nachweis der vollständigen<br />

Erfüllung der Anforderungen<br />

schwieriger ist. Es empfiehlt<br />

sich, im schriftlichen Auftrag per<br />

Unterschrift bestätigen zu lassen,<br />

dass die Pflichten nach DL-<strong>Info</strong>V<br />

erfüllt worden sind. Auch bei der<br />

Mitteilung vor Arbeitsbeginn<br />

sollte die Kenntnisnahme schriftlich<br />

festgehalten werden.

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