Kreiha-Info 09/2010 - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach
Kreiha-Info 09/2010 - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach
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INNUNGEN<br />
anschlag zu erstellen ist, ohne<br />
dass wirklich die Möglichkeit besteht,<br />
einen Auftrag zu erhalten.<br />
4. Diskriminierungsverbot,<br />
§ 5 DL-<strong>Info</strong>V:<br />
Keine Diskriminierung aufgrund<br />
der Staatsangehörigkeit oder<br />
des Wohnsitzes des Vertragspartners.<br />
Objektiv gerechtfertigte<br />
Unterschiede dürfen gemacht<br />
werden, also kann auch weiterhin<br />
die Anfahrt nach Entfernung<br />
berechnet werden, ohne dass<br />
dies eine Diskriminierung darstellt.<br />
Durchführung<br />
der <strong>Info</strong>rmationspflicht<br />
Die <strong>Info</strong>rmationen müssen vor<br />
Abschluss eines schriftlichen Vertrages<br />
oder, sofern es keinen<br />
schriftlichen Vertrag gibt, vor Erbringung<br />
der Dienstleistung „in<br />
klarer und verständlicher Form“<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
Die stets zur Verfügung zu stellenden<br />
<strong>Info</strong>rmationen sowie die<br />
feststehenden Preise können in<br />
einer der folgenden Weisen zur<br />
Verfügung gestellt werden:<br />
1. Er kann dem Dienstleistungsempfänger<br />
die <strong>Info</strong>rmationen<br />
von sich aus mitteilen. Es dürfte<br />
allerdings problematisch in Hinblick<br />
auf die „klare und verständliche<br />
Form“ sein, wenn die<br />
Daten lediglich (am Telefon) vorgelesen<br />
werden. Eine Mitteilung<br />
per E-Mail oder Fax oder als Bestandteil<br />
eines schriftlichen Angebots<br />
ist jedoch denkbar.<br />
2. Er kann sie am Ort der Leistungserbringung<br />
oder des Ver-<br />
tragsschlusses so vorhalten, dass<br />
sie dem Dienstleistungsempfänger<br />
leicht zugänglich sind. Vor allem<br />
wenn Verträge auch telefonisch<br />
geschlossen werden, ist es<br />
sinnvoll, jedem Monteur einen<br />
Ausdruck der entsprechenden<br />
Daten mitzugeben, so dass der<br />
Auftraggeber diese auf Wunsch<br />
vor der Ausführung einsehen<br />
kann.<br />
3. Er kann sie dem Dienstleistungsempfänger<br />
über eine von<br />
ihm angegebene Internetadresse<br />
elektronisch leicht zugänglich<br />
machen. Online müssen die Daten<br />
nur zur Verfügung stehen,<br />
wenn auch über die Homepage<br />
Verträge geschlossen werden<br />
können (Webshop). Das Einstellen<br />
auf der Homepage erleichtert<br />
aber den Verweis auf die Angaben.<br />
Leicht zugänglich dürfte<br />
auch bei einem pdf gewahrt sein,<br />
das werden aber ggf. Gerichte<br />
entscheiden. Der Grundsatz, dass<br />
der Zugang zum Impressum keine<br />
zusätzliche Technik gegenüber<br />
dem Ansehen der Seite erfordern<br />
darf, gilt im Rahmen der<br />
DL-<strong>Info</strong>V nicht, weil es hier nicht<br />
auf den übrigen Inhalt der<br />
Homepage ankommt, sondern<br />
direkt auf die Datei verwiesen<br />
werden muss. Daher sollte es<br />
möglich sein, ein einmal erstelltes<br />
<strong>Info</strong>rmationsblatt auch direkt<br />
auf der Homepage zu nutzen.<br />
Siehe auch: „Verhältnis zu anderen<br />
Rechtsvorschriften“.<br />
4. Er kann die <strong>Info</strong>rmationen in<br />
allen von ihm dem Dienstleistungsempfänger<br />
zur Verfügung<br />
gestellten ausführlichen <strong>Info</strong>rmationsunterlagen<br />
über die angebotene<br />
Dienstleistung aufneh-<br />
Haben Sie • einen tollen, ungewöhnlichen Auftrag erhalten<br />
• eine Betriebsvergrößerung durchgeführt<br />
• besondere Jubiläen in Ihrem Betrieb<br />
• ein Patent entwickelt – und und und ...<br />
men. Ein einmal hergestelltes<br />
<strong>Info</strong>rmationsblatt mit den notwendigen<br />
Angaben kann auch<br />
hier verwendet werden. In „ausführlichen<strong>Info</strong>rmationsunterlagen“<br />
müssen immer auch die<br />
nur auf Anfrage zu machenden<br />
<strong>Info</strong>rmationen enthalten sein.<br />
Verhältnis zu anderen<br />
Rechtsvorschriften<br />
Weitergehende <strong>Info</strong>rmationspflichten,<br />
z.B. aus dem Telemediengesetz<br />
(TMG) oder der<br />
Preisangabenverordnung<br />
(PangV) bleiben unberührt. Soweit<br />
die gleichen Angaben aus<br />
mehreren Gründen gemacht<br />
werden müssen (z.B. Angaben,<br />
die auch für das Impressum einer<br />
Webseite erforderlich sind),<br />
können diese ggf. im gleichen<br />
Dokument hinterlegt werden.<br />
Dabei ist aber immer zu beachten,<br />
dass die Angaben nicht versteckt<br />
sind. Unter der Überschrift<br />
„Impressum“ muss der<br />
Kunde vermutlich nicht die Angaben<br />
nach DL-<strong>Info</strong>V erwarten.<br />
Wenn also über die Homepage<br />
Vertragsschlüsse möglich sind,<br />
sollte ein ausdrücklicher Verweis<br />
(„Die <strong>Info</strong>rmationen nach<br />
DL-<strong>Info</strong>V finden Sie im Impressum“)<br />
erfolgen. Andernfalls ist<br />
der Link auf die Homepage ohnehin<br />
mitzuteilen, dann ist die<br />
Benennung der Seite egal, solange<br />
der mitgeteilte Link<br />
stimmt.<br />
Folgen bei Verstößen<br />
dann veröffentlichen wir dieses gerne in unserem monatlich<br />
erscheinenden Mitteilungsblatt, dem Sprachrohr für den<br />
Handwerksbetrieb in <strong>Mönchengladbach</strong>.<br />
Bitte setzen Sie sich dann mit der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Mönchengladbach</strong>, Frau Berg, Telefon 02161-491526, in Verbindung.<br />
Verstöße gegen die <strong>Info</strong>rmationspflichten<br />
sind Ordnungswidrigkeiten<br />
die mit einem Bußgeld<br />
von bis zu 1000 Euro geahndet<br />
werden können. Zudem drohen<br />
kostenpflichtige Abmahnungen.<br />
Wie geht man<br />
am sinnvollsten vor?<br />
Wer eine Homepage hat, über<br />
die Verträge geschlossen werden,<br />
sollte die entsprechenden<br />
<strong>Info</strong>rmationen dort ablegen. Ein<br />
Homepagelink ist auch sonst<br />
nicht verkehrt, weil dieser ermöglicht,<br />
die Daten schnell und<br />
kostengünstig mitzuteilen.<br />
Außerdem sollte ein <strong>Info</strong>rmationsblatt<br />
mit den Daten angefertigt<br />
werden. Dieses sollte sowohl<br />
in den Geschäftsräumen ausliegen<br />
oder aushängen als auch den<br />
Monteuren bei Außenaufträgen<br />
mitgegeben werden. Ob es als<br />
„Massenware“ zur Weitergabe<br />
an den Kunden ausgestaltet wird<br />
oder als einlaminiertes Exemplar,<br />
was nur eingesehen werden<br />
kann, aber dem Kunden nicht<br />
überlassen wird, kann der Handwerker<br />
entscheiden. Bei vernünftiger<br />
Aufmachung des <strong>Info</strong>rmationsblattes<br />
kann sich ein<br />
zusätzlicher Werbeeffekt ergeben.<br />
Eine mündliche bzw. telefonische<br />
Erfüllung der <strong>Info</strong>rmationspflichten<br />
sollte unterbleiben,<br />
weil der Nachweis der vollständigen<br />
Erfüllung der Anforderungen<br />
schwieriger ist. Es empfiehlt<br />
sich, im schriftlichen Auftrag per<br />
Unterschrift bestätigen zu lassen,<br />
dass die Pflichten nach DL-<strong>Info</strong>V<br />
erfüllt worden sind. Auch bei der<br />
Mitteilung vor Arbeitsbeginn<br />
sollte die Kenntnisnahme schriftlich<br />
festgehalten werden.