Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Bericht<br />
des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />
Reihe STEIERMARK <strong>2010</strong>/9<br />
Zulagen und Nebengebühren<br />
der Bediensteten des Landes<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
der Gebietskörperschaften<br />
mit Schwerpunkt Land<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
der Gebietskörperschaften<br />
mit Schwerpunkt Landeshauptstadt<br />
Graz<br />
<strong>Rechnungshof</strong><br />
GZ 001.506/358-1B1/10
Auskünfte<br />
<strong>Rechnungshof</strong><br />
1031 Wien, Dampfschiffstraße 2<br />
Telefon (00 43 1) 711 71 - 8471<br />
Fax (00 43 1) 712 49 17<br />
E-Mail presse@rechnungshof.gv.at<br />
Impressum<br />
Herausgeber: <strong>Rechnungshof</strong><br />
1031 Wien, Dampfschiffstraße 2<br />
http://www.rechnungshof.gv.at<br />
Redaktion und Grafik: <strong>Rechnungshof</strong><br />
Herausgegeben: Wien, im Dezember <strong>2010</strong><br />
gedruckt nach der Richtlinie „Druckerzeugnisse“ des Österreichischen Umweltzeichens,<br />
Druckerei des Bundesministeriums für Finanzen, UW-Nr. 836
Bericht<br />
des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />
Zulagen und Nebengebühren der Bediensteten des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />
mit Schwerpunkt Land <strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />
mit Schwerpunkt Landeshauptstadt Graz
Vorbemerkungen<br />
Vorbemerkungen<br />
Vorlage an den Landtag<br />
<strong>Der</strong> <strong>Rechnungshof</strong> erstattet dem Landtag <strong>Steiermark</strong> gemäß Art. 127<br />
Abs. 6 Bundes–Verfassungsgesetz nachstehenden Bericht über Wahrnehmungen,<br />
die er bei mehreren Gebarungsüberprüfungen getroffen<br />
hat.<br />
Berichtsaufbau<br />
In der Regel werden bei der Berichterstattung punkteweise zusammenfassend<br />
die Sachverhaltsdarstellung (Kennzeichnung mit 1 an der zweiten<br />
Stelle der Textzahl), deren Beurteilung durch den <strong>Rechnungshof</strong><br />
(Kennzeichnung mit 2), die Stellungnahme der überprüften Stelle<br />
(Kennzeichnung mit 3 und im Kursivdruck) sowie die allfällige Gegenäußerung<br />
des <strong>Rechnungshof</strong>es (Kennzeichnung mit 4) aneinandergereiht.<br />
Das in diesem Bericht enthaltene Zahlenwerk beinhaltet allenfalls<br />
kaufmännische Auf– und Abrundungen.<br />
Alle personenbezogenen Bezeichnungen werden aus Gründen der<br />
Übersichtlichkeit und einfachen Lesbarkeit nur in einer Geschlechtsform<br />
gewählt und gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.<br />
<strong>Der</strong> vorliegende Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es ist nach der Vorlage über<br />
die Website des RH „http://www.rechnungshof.gv.at“ verfügbar.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 1
2 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Inhaltsverzeichnis<br />
Wirkungsbereich des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Inhalt<br />
Zulagen und Nebengebühren der Bediensteten des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong> 5<br />
Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />
mit Schwerpunkt Land <strong>Steiermark</strong> 65<br />
Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Graz<br />
Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />
mit Schwerpunkt Landeshauptstadt Graz 105<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 3
4 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Bericht<br />
des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />
Zulagen und Nebengebühren der Bediensteten des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong><br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 5
6 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
ANHANG<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Abkürzungsverzeichnis 8<br />
Wirkungsbereich des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Zulagen und Nebengebühren der Bediensteten<br />
des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Inhalt<br />
Kurzfassung 11<br />
Prüfungsablauf und –gegenstand 16<br />
Allgemeines 17<br />
Zulagen 19<br />
Nebengebühren 26<br />
Feststellungen zu einzelnen Nebengebühren 36<br />
Soforterfolg 41<br />
Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen 41<br />
Anhang I: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong> 47<br />
Anhang II: Zulagenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong> 59<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 7
Abkürzungen<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
Abs. Absatz<br />
AL PS Abteilungsleiter Personal<br />
Ass Assistent<br />
B Beamter<br />
Bed Bediensteter<br />
Bed Gr Bedienstetengruppe<br />
BL Bereichsleiter<br />
bspw. beispielsweise<br />
bzw. beziehungsweise<br />
DS Dienststelle<br />
DSL Dienststellenleiter<br />
EDV Elektronische Datenverarbeitung<br />
ELAK Elektronischer Akt<br />
EUR Euro<br />
F Formalkontrolle<br />
FL Fachbereichsleiter<br />
GG Gehaltsgesetz<br />
i.d.F. in der Fassung<br />
i.d.g.F. in der geltenden Fassung<br />
i.V.m. in Verbindung mit<br />
IT Informationstechnologie<br />
K Kontrolle<br />
LGBl. Landesgesetzblatt<br />
LR PS Landesrat für Personal<br />
LR Landesregierung<br />
Mill. Million(en)<br />
MLZ Mehrleistungszulage<br />
Nr. Nummer<br />
8 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
PK Personalkanzlei<br />
rd. rund<br />
Ref Referent<br />
RefL Referatsleiter<br />
RH <strong>Rechnungshof</strong><br />
Abkürzungen<br />
SB Sachbearbeiter<br />
Stmk. L–DBR Steiermärkisches Landes–, Dienst– und Besoldungsrecht<br />
TZ Textzahl(en)<br />
VB Vertragsbedienstete<br />
vgl. vergleiche<br />
VwGH Verwaltungsgerichtshof<br />
VZÄ Vollzeitäquivalent<br />
Z Ziffer(n)<br />
z.B. zum Beispiel<br />
Weitere Abkürzungen sind bei der erstmaligen Erwähnung im Text angeführt.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 9
10 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
KURZFASSUNG<br />
Wirkungsbereich des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Zulagen und Nebengebühren der Bediensteten des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Von den Ausgaben für Landesbedienstete entfielen im Jahr 2008<br />
237,23 Mill. EUR auf Gehälter bzw. Monatsentgelte, 34,22 Mill. EUR<br />
auf Zulagen und 22,91 Mill. EUR auf Ne bengebühren.<br />
Das 2003 eingeführte neue Landes– Dienst– und Besoldungsrecht<br />
(Besoldungsschema NEU) sah bis auf die Kinder– und Ergänzungszulage<br />
keine Zulagen mehr vor. Die Nebenge bühren blieben weitgehend<br />
erhalten.<br />
Das auslaufende Besoldungsschema ALT wird noch über 40 Jahre<br />
angewendet werden. Bei einzelnen Zulagen im alten Besoldungsschema<br />
und verschiedenen auch im neuen Besoldungsschema geltenden<br />
Nebengebühren bestanden Verbesserungspotenziale.<br />
Die Zusammenfassung der Nebengebühren in einem Nebengebührenkatalog<br />
war zweckmäßig und trug zur Transparenz des Nebengebührensystems<br />
bei.<br />
Prüfungsziele<br />
<strong>Der</strong> RH überprüfte die Gebarung des Landes <strong>Steiermark</strong> betreffend<br />
Zulagen und Nebengebühren der Landesbediensteten. Ziele<br />
der Überprüfung waren die Darstellung der Systematik der Zulagen<br />
und Nebengebühren, die Beurteilung der Transparenz und der<br />
Einfachheit des Vollzugs und der finanziellen Auswirkungen sowie<br />
die Analyse der Kernprozesse zur Zuerkennung von Zulagen und<br />
Nebengebühren. (TZ 1)<br />
Besoldungsreform 2003<br />
2003 trat ein neues Dienst– und Besoldungsrecht (Besoldungsschema<br />
NEU) für die Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong> in Kraft. Dieses<br />
enthielt einheitliche Bestimmungen für ab 1. Jänner 2003 in den<br />
Dienststand getretene Beamte und Vertragsbedienstete. Für jene<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 11
Kurzfassung<br />
Bediensteten, die am 31. Dezember 2002 bereits im Dienststand<br />
waren, galten weiterhin die Bestimmungen des Besoldungsschemas<br />
ALT. Bis zu deren Ausscheiden aus dem Landesdienst wird dieses<br />
noch über 40 Jahre angewendet werden. Bei den Zulagen im Besoldungsschema<br />
ALT und bei auch im neuen Besoldungsschema geltenden<br />
Nebengebühren, wie z.B. bei den Impfhonoraren und der<br />
Bildungszulage, bestanden noch Verbesserungspotenziale. (TZ 2, 4)<br />
Zulagen<br />
Zulagen gebühren den Beamten und Vertragsbediensteten bei der<br />
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Zugehörigkeit zu einer<br />
bestimmten Besoldungsgruppe, bestimmte Verwendung, Ausübung<br />
einer speziellen Tätigkeit oder Funktion). 2008 wurden 34,22 Mill.<br />
EUR an Zulagen ausbezahlt. (TZ 4)<br />
Im Besoldungsschema ALT waren für die Beamten und Vertragsbediensteten<br />
des Landes zahlreiche Zulagen vorgesehen, im Besoldungsschema<br />
NEU waren die bisher gewährten Zulagen in die neuen<br />
Gehaltsansätze integriert. Kinder– und Ergänzungszulage wurden<br />
auch weiterhin ausbezahlt. (TZ 4)<br />
Ein Viertel der Bediensteten im Besoldungsschema ALT erhielt auch<br />
im Jahr 2008 eine von vier Verwendungszulagen. Damit wurden<br />
insbesondere Leistungen von Bediensteten abgegolten, die in überwiegendem<br />
Ausmaß Dienste einer höheren Verwendungsgruppe<br />
(103 Bedienstete), der Spitzendienstklasse (234 Bedienstete), „Leiterzulage“<br />
(200 Bedienstete) sowie Leistungen für Aufgaben mit<br />
besonderer Bedeutung, mit besonderem Fachwissen und Selbstständigkeit<br />
„Expertenzulage“ (638 Bedienstete) erbrachten. Mit der so<br />
genannten „Expertenzulage“ verbundene Erhebungen vor Ort und<br />
ein aufwendiger Vergleich mit allen Bediensteten derselben Verwendungsgruppe<br />
und Dienstklasse sowie eine alle zwei Jahre durchgeführte<br />
Überprüfung, führten zu einem hohen Verwaltungsaufwand.<br />
(TZ 5)<br />
Die Auszahlung der „Zulage nach den Beförderungsrichtlinien“ im<br />
Besoldungsschema ALT erfolgte unabhängig von einer bestehenden<br />
Verwendungszulage und verursachte einen hohen Verwaltungsaufwand<br />
bei der Zuerkennung. Ferner wurde die Transparenz des<br />
Stellenplans — durch die mittels der Zulage bewirkte Aufzahlung<br />
auf eine im Stellenplan nicht dargestellte Dienstklasse — vermindert.<br />
(TZ 6)<br />
12 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
<strong>Steiermark</strong><br />
Kurzfassung Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Allen Bediensteten des Besoldungsschemas ALT — auch jenen, deren<br />
Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch<br />
die „Verwendungszulage“ abgegolten war — gebührte eine „Mehrleistungszulage“<br />
(rd. 70 EUR bis 330 EUR), mit welcher Mehrleistungen<br />
von bis zu sechs Stunden abgegolten wurden. Eine Überprüfung<br />
der tatsächlichen Leistung erfolgte nicht. <strong>Der</strong> RH wies auf<br />
dieses Spannungsverhältnis hin. (TZ 7)<br />
Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B in den Büros der<br />
Regierungsmitglieder erhielten eine „Personalzulage“. Diese Zulage<br />
wurde je nach Dauer der Verwendung im Regierungsbüro bemessen<br />
und auch nach dem Ausscheiden aus dem Regierungsbüro weiterhin<br />
ausbezahlt. Entsprechend eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes<br />
wurde diese Zulage seit 2006 nicht mehr zuerkannt.<br />
Bereits vor diesem Zeitpunkt genehmigte Personalzulagen wurden<br />
weiterhin ausbezahlt. (TZ 8)<br />
Einzelne den Zulagen zugrunde liegende Regierungsbeschlüsse konnten<br />
nicht vorgelegt werden. Die entsprechenden Ansprüche waren<br />
daher nicht nachvollziehbar. (TZ 8, 13)<br />
Nebengebühren<br />
Zeitliche Mehrleistungen oder besondere Leistungen, Belastungen<br />
und Umstände des Dienstes wurden mit — durchwegs historisch<br />
gewachsenen — rd. 200 Nebengebühren abgegolten. 2008 wurden<br />
22,91 Mill. EUR an Nebengebühren ausbezahlt. (TZ 3, 9)<br />
Das Nebengebührenrecht blieb im Besoldungsschema NEU weitgehend<br />
erhalten; lediglich einzelne Nebengebühren wie die Bauzulage<br />
oder die Erschwerniszulage für Erzieher waren reformiert oder eingestellt<br />
worden. (TZ 10)<br />
Viele der Beschlüsse für die Zuerkennung von Nebengebühren an<br />
einzelne Bedienstete waren seit mehr als 20 Jahren unverändert<br />
in Geltung. Eine systematische Überprüfung, ob die historischen<br />
Anspruchsgrundlagen mit den gegenwärtigen Arbeitsverhältnissen<br />
übereinstimmen, hatte nicht stattgefunden. (TZ 13)<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 13
Kurzfassung<br />
Erschwerniszulagen gebührten Bediensteten, die ihren Dienst unter<br />
besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders<br />
erschwerten Umständen zu erbringen hatten, prinzipiell in beiden<br />
Besoldungsschemen; lediglich einzelne Erschwernis– und Gefahrenzulagen<br />
wie Zulagen für Heimleiter oder für Erzieher entfielen<br />
im Besoldungsschema NEU. Die Höhe der einzelnen Nebengebühren<br />
war unterschiedlich und folgte keiner erkennbaren Systematik.<br />
(TZ 15)<br />
Gefahrenzulagen wurden — von wenigen Ausnahmen abgesehen —<br />
unabhängig von der Tatsache, ob eine Gefahr regelmäßig oder nur<br />
fallweise bestand, monatlich als Pauschalbetrag gewährt. (TZ 15)<br />
Die Personalabteilung führte von sich aus keine regelmäßigen Evaluierungen<br />
der einen Anspruch auf eine Nebengebühr begründenden<br />
Tätigkeiten durch. Die Dienststellenleiter waren verhalten, Änderungen<br />
des Tätigkeitsfeldes von Mitarbeitern für eine allfällige Neubewertung<br />
des Arbeitsplatzes bekannt zu geben. (TZ 16, 19)<br />
Die geltende Regelung über das Ruhen von Nebengebühren schloss<br />
eine Ungleichbehandlung der Bediensteten nicht aus. (TZ 17)<br />
Im Personalabrechnungsprogramm waren keine automatisiert ablaufenden<br />
Prüfungsroutinen integriert, welche z.B. Abweichungen von<br />
definierten Normgrößen oder prinzipiell unverträglichen Nebengebühren<br />
und Zulagen aufgezeigt hätten. (TZ 18)<br />
Die Bezeichnung einzelner Nebengebühren z.B. als „Zulage“ war<br />
missverständlich, da diese dienst– und besoldungsrechtlich unterschiedlich<br />
geregelt waren. (TZ 11)<br />
Ergebnisse von Berechnungen im Personalabrechnungssystem wurden<br />
in eigenen Lohnarten dargestellt, welche jedoch nicht umfassend<br />
dokumentiert waren. (TZ 12)<br />
14 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
<strong>Steiermark</strong><br />
Kurzfassung Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Feststellungen zu einzelnen Nebengebühren<br />
Lenker von Dienstkraftwagen erhielten zusätzlich zur pauschalierten<br />
Überstundenvergütung für Mehrleistungsstunden, die von diesem<br />
Pauschale nach Art und Anzahl nicht erfasst waren, variable<br />
Nebengebühren. Diese fielen insbesondere an Samstagen und zur<br />
Abend– bzw. Nachtzeit an. Für deren Berechnung waren insgesamt<br />
zwölf Lohnarten (Nebengebührenschlüssel) sowie fünf verschiedene<br />
Prozentsätze vorgesehen. Die Aufgliederung in unterschiedliche<br />
Lohnarten war zu einem geringen Teil durch steuerlich<br />
relevante Bestimmungen bedingt. (TZ 20)<br />
Am Landeskonservatorium in Dienstverwendung stehende Lehrer<br />
bezogen eine Bildungszulage in Höhe von 7,30 EUR monatlich.<br />
Damit sollte diese Bedienstetengruppe seinerzeit den Bundes– und<br />
Landeslehrern gleichgestellt werden. <strong>Der</strong> Entfall der Bildungszulage<br />
bei Bundes– und Landeslehrern mit September 2009 wurde jedoch<br />
bis zum Ende der Gebarungsüberprüfung noch nicht berücksichtigt.<br />
(TZ 21)<br />
Bestimmte Impfleistungen gehörten nach der Stellenbeschreibung<br />
zum gewöhnlichen Pflichtenkreis der Amtsärzte. Dennoch wurden<br />
Impfhonorare für die Durchführung dieser Impfungen gewährt und<br />
dabei nach der Art der Impfung unterschiedliche Tarife ausbezahlt<br />
(von 1,36 EUR bis 18,67 EUR pro Impfung). (TZ 22)<br />
Bediensteten gebührte ab 1. Juni 2007 ein täglicher Fahrtkostenzuschuss<br />
NEU, welcher pro Fahrkilometer zu bemessen war. Bediensteten,<br />
deren Dienstverhältnis bereits vor dem 1. Juni 2007 begründet<br />
wurde, gebührte weiterhin der Fahrtkostenzuschuss ALT. <strong>Der</strong><br />
Fahrtkostenzuschuss NEU war im Durchschnitt annähernd doppelt<br />
so hoch wie der Fahrtkostenzuschuss, den der Bund seinen Bediensteten<br />
gewährte. (TZ 23, 25)<br />
Nach Berechnung des Landes <strong>Steiermark</strong> sind nach Auslaufen des<br />
Fahrtkostenzuschusses ALT Einsparungen von 600.000 EUR pro Jahr<br />
zu erwarten; dem stehen allerdings Mehraufwendungen für einen<br />
Zeitraum von etwa 40 Jahren aus der parallelen Anwendung beider<br />
Systeme gegenüber. (TZ 23, 24)<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 15
Kenndaten zu den Zulagen und Nebengebühren der Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Ausgaben 2008<br />
in 1.000 EUR<br />
ZULAGEN–Gesamtsumme1)2) 34.215,70<br />
NEBENGEBÜHREN<br />
Überstundenvergütungen 4.969,35<br />
Sonn– und Feiertagsvergütung 777,32<br />
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan 93,29<br />
Journaldienst 129,45<br />
Bereitschaft 1.145,36<br />
Verwendungsabgeltung 90,51<br />
Mehrleistungen–Gesamtsumme 7.205,28<br />
Jubiläumszuwendungen 2.012,71<br />
Belohnungen 59,14<br />
Erschwernis 1.479,33<br />
Gefahren 760,63<br />
sonstige Nebengebühren 332,89<br />
Fahrtkostenzuschuss 2.239,50<br />
Inlandsreisen 7.565,27<br />
Auslandsreisen 303,15<br />
Aufwandsentschädigungen 890,83<br />
Fehlgeldentschädigung 6,74<br />
Nebentätigkeit 57,01<br />
NEBENGEBÜHREN–Gesamtsumme1)2) 22.912,48<br />
rundungsbedingte Abweichungen möglich<br />
1) inklusive Beamte von ausgegliederten Unternehmungen<br />
2) nicht enthalten: KAGes und Lehrer (ausgenommen Musiklehrer)<br />
Prüfungsablauf und<br />
–gegenstand<br />
1 <strong>Der</strong> RH überprüfte von Juni bis September 2009 die Gebarung des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong> in Bezug auf Zulagen und Nebengebühren der Landesbediensteten.<br />
<strong>Der</strong> Schwerpunkt der Gebarungsüberprüfung lag auf<br />
den Nebengebühren, da diese großteils im Rahmen von Ermessensentscheidungen<br />
zuerkannt und bemessen wurden.<br />
16 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
<strong>Steiermark</strong><br />
Prüfungsablauf und –gegenstand Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Allgemeines<br />
Besoldung<br />
Ziele der Überprüfung waren die Darstellung der Systematik der Zulagen<br />
und Nebengebühren, die Transparenz und Einfachheit des Vollzugs,<br />
die finanziellen Auswirkungen sowie die Kernprozesse zur Zuerkennung<br />
von Zulagen und Nebengebühren. Weiters wurden Maßnahmen<br />
des Internen Kontrollsystems hinsichtlich allfälliger Risikobereiche<br />
betreffend Zulagen und Nebengebühren beurteilt.<br />
Zu dem im Februar <strong>2010</strong> übermittelten Prüfungsergebnis nahm das<br />
Land <strong>Steiermark</strong> im Juni <strong>2010</strong> Stellung. <strong>Der</strong> RH erstattete im August<br />
<strong>2010</strong> die Gegenäußerung.<br />
2.1 (1) <strong>Der</strong> Landtag <strong>Steiermark</strong> hatte die Landesregierung bereits 1998 mit<br />
Beschluss aufgefordert, „ein Gesetz vorzulegen, in dem die Unübersichtlichkeit<br />
des Zulagenwesens beseitigt und das Gehaltsrecht auf eine<br />
leistungsorientierte und transparente Basis“ gestellt werden sollte.<br />
2003 trat das geltende Dienst– und Besoldungsrecht der Bediensteten<br />
des Landes <strong>Steiermark</strong> (Stmk. L–DBR) in Kraft. Dieses enthielt einheitliche<br />
Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete (Besoldungsschema<br />
NEU). Für jene Bediensteten, die am 31. Dezember 2002<br />
bereits im Dienststand waren, galten Übergangsbestimmungen, welche<br />
im Wesentlichen die bisher geltenden besoldungsrechtlichen<br />
Bestimmungen (Besoldungsschema ALT: Dienstklassensystem) übernahmen.<br />
Eine Option in das Besoldungsschema NEU war möglich.<br />
(2) Zum 31. Dezember 2008 waren 5.218 Bedienstete nach dem Besoldungsschema<br />
ALT sowie 2.676 Bedienstete nach dem Besoldungsschema<br />
NEU zu entlohnen. Von den zuletzt Genannten hatten 1.578 von<br />
der Möglichkeit der Option in das Besoldungsschema NEU Gebrauch<br />
gemacht. Das Personal des Landes <strong>Steiermark</strong> setzte sich 2008 nach<br />
Besoldungsschema ALT und NEU wie folgt zusammen:<br />
Besoldung Besoldung ALT Besoldung Besoldung NEU Landesdienst<br />
ALT in % NEU in %<br />
Beamte 2.623 87 389 13 3.012<br />
VB 2.595 53 2.287 47 4.882<br />
Landesdienst 5.218 66 2.676 34 7.894<br />
Bedienstete zum Stichtag 31.12.2008<br />
Nicht enthalten: Bedienstete der Sozialhilfeverbände, der Landesforstgärten und Landesforste, der KAGes, Lehrer (ausgenommen<br />
Musiklehrer), Lehrlinge, 251 karenzierte Bedienstete und 315 Bedienstete in gestützter Arbeit.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 17
Allgemeines<br />
Besoldungsrechtliche<br />
Grundlagen<br />
2.2 <strong>Der</strong> RH stellte fest, dass das auslaufende Besoldungsschema ALT im<br />
Jahr 2008 noch für 66 % der Bediensteten galt und bis zu deren Ausscheiden<br />
aus dem Landesdienst (spätestens mit Pensionierung) noch<br />
über 40 Jahre angewendet werden wird.<br />
3 Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong> gebührten im Besoldungsschema<br />
ALT und NEU Monatsbezüge. <strong>Der</strong> Monatsbezug bestand aus Gehalt<br />
bzw. Monatsentgelt sowie allfälligen Zulagen. Darüber hinaus konnten<br />
Nebengebühren zuerkannt werden. Nebengebühren honorierten eine<br />
allfällige Mehrleistung, einen Mehraufwand oder besondere Umstände<br />
des Dienstes. Gehalt und Zulagen wurden einschließlich der Sonderzahlungen<br />
14–mal pro Jahr, Nebengebühren hingegen zwölfmal jährlich<br />
ausbezahlt.<br />
Im Jahr 2008 wurden folgende Geldleistungen für Landesbedienstete<br />
(Besoldungsschema ALT und NEU) erbracht:<br />
Zulagen<br />
34,22 Mill. EUR<br />
Geldleistung an Landesbedienstete<br />
Nebengebühren<br />
22,91 Mill. EUR<br />
Gehalt (Beamte) und<br />
Monatsentgelt (VB)<br />
237,23 Mill. EUR<br />
18 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Zulagen<br />
Allgemeines<br />
Verwendungszulagen<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
4.1 Im Besoldungsschema ALT gebührten den Beamten und Vertragsbediensteten<br />
des Landes bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen<br />
(z.B. Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe, bestimmte<br />
Verwendung, Ausübung einer speziellen Tätigkeit oder Funktion) Zulagen.<br />
Diese waren gemeinsam mit dem Gehalt integraler Bestandteil des<br />
Monatsbezugs und im vollen Ausmaß pensionswirksam. Die Zulagen im<br />
Besoldungsschema ALT werden noch über 40 Jahre angewendet werden.<br />
Das Besoldungsschema NEU sah bis auf die Ergänzungs– und Kinderzulage<br />
keine Zulagen mehr vor. In die neuen Gehaltsansätze waren die<br />
bisher gewährten Zulagen integriert worden.<br />
Im Jahr 2008 wurden 34,22 Mill. EUR an Zulagen ausbezahlt.<br />
4.2 <strong>Der</strong> RH wertete die Integration der Zulagen in die Gehaltsansätze des<br />
Besoldungsschemas NEU als zweckmäßig, weil dies zur Vereinfachung<br />
und Transparenz des Systems beitrug (vgl. auch Bericht Reihe Bund<br />
2007/5, Zulagen und Nebengebühren der Bundesbediensteten, Seite 7<br />
TZ 3).<br />
Er sah bei einzelnen überprüften Zulagen im Besoldungsschema ALT<br />
im Hinblick auf eine noch über 40 Jahre anzuwendende Rechtslage<br />
jedoch Verbesserungspotenziale.<br />
5.1 Ein Viertel aller Bediensteten erhielt im Jahr 2008 die Verwendungszulage.<br />
Im Besoldungsschema ALT waren vier Arten von Verwendungszulagen<br />
vorgesehen:<br />
1. für Bedienstete, die in überwiegendem Ausmaß Dienste einer höheren<br />
Verwendungsgruppe (im Jahr 2008 103 Bezieher) oder<br />
2. der Spitzendienstklasse verrichteten, ohne auf einen solchen Dienstposten<br />
ernannt zu sein (im Jahr 2008 234 Bezieher);<br />
3. die „Leiterzulage“ — durch Verordnung näher geregelt —, welche für<br />
ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Verwaltungsgeschäfte<br />
zuerkannt wurde (im Jahr 2008 200 Bezieher);<br />
4. die „Expertenzulage“ für Bedienstete, die keine leitende Funktion<br />
ausübten, aber Aufgaben von besonderer Belastung, mit besonderem<br />
Fachwissen und Selbstständigkeit erfüllten (im Jahr 2008<br />
638 Bezieher).<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 19
Zulagen<br />
Mit der „Leiterzulage“ und der „Expertenzulage“ galten alle Mehrleistungen<br />
in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.<br />
Teilweise erfolgte die Festlegung anspruchsbegründender Tätigkeiten<br />
und die Höhe der „Expertenzulage“ durch Verordnung. Ansonsten<br />
beurteilte die Personalabteilung im Einzelfall die gesetzlich vorgesehenen<br />
Kriterien für die Zuerkennung und Bewertung. Dazu musste die<br />
Personalabteilung Erhebungen vor Ort über die tatsächlichen Verhältnisse<br />
der verrichteten Tätigkeit sowie einen aufwendigen Vergleich mit<br />
allen Bediensteten derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse<br />
durchführen. Im Abstand von zwei Jahren überprüfte die Personalabteilung<br />
allfällige Änderungen der Tätigkeit und passte gegebenenfalls<br />
die Expertenzulage entsprechend an oder stellte sie ein.<br />
20 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
<strong>Steiermark</strong><br />
Zulagen Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 21
Zulagen<br />
Zulage nach den Beförderungsrichtlinien<br />
5.2 <strong>Der</strong> RH bewertete die periodische Überprüfung allfälliger Änderungen<br />
der anspruchsbegründenden Tätigkeiten für die Expertenzulage als<br />
zweckmäßig. Er regte an, im Hinblick auf die Voraussetzungen der<br />
besonderen Belastung, des besonderen Fachwissens und der Selbstständigkeit,<br />
bereits bei deren Zuerkennung restriktiv vorzugehen. Weiters<br />
verwies er auf den nach der derzeitigen Regelung erforderlichen<br />
Verwaltungsaufwand und empfahl, für die Expertenzulage eine weniger<br />
aufwendige Regelung zu erarbeiten.<br />
5.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> hielt dazu fest, dass der derzeitige sehr aufwendige<br />
Verfahrensablauf bei Anträgen auf Gewährung einer Expertenzulage<br />
auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuführen<br />
sei. Eine Neuregelung der Expertenzulage wäre nur durch eine entsprechende<br />
Gesetzesänderung möglich. Das Land <strong>Steiermark</strong> wäre jedoch<br />
bemüht, die Anspruchsvoraussetzungen der Expertenzulage im Sinne<br />
der Verfahrensökonomie neu zu gestalten und diese gesetzlich zu verankern.<br />
6.1 Nach den Beförderungsrichtlinien konnte eine weitere ruhegenussfähige<br />
Zulage im Besoldungsschema ALT gewährt werden, wenn mangels<br />
entsprechendem Dienstposten eine Beförderung in die höchste<br />
Dienstklasse nicht möglich war, der Bedienstete überwiegend Tätigkeiten<br />
verrichtete, die mit einem hohen Maß an Verantwortung und<br />
Selbstständigkeit verbunden waren und eine bestimmte Mindestdienstzeit<br />
aufwies.<br />
Dazu ließ die Personalabteilung zweimal jährlich automatisiert auswerten,<br />
welche Bediensteten anspruchsberechtigt waren, und überprüfte<br />
die Wertigkeit der von diesen verrichteten Tätigkeiten. Diese Zulage<br />
wurde im Jahr 2008 59, im Jahr 2009 34 Bediensteten erstmals<br />
zuerkannt und unabhängig von einer bestehenden Verwendungszulage<br />
gewährt. In Einzelfällen wurden bestehende Verwendungszulagen<br />
befristet und anlässlich der Gewährung der Zulage nach den Beförderungsrichtlinien<br />
reduziert.<br />
22 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
<strong>Steiermark</strong><br />
Zulagen Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 23
Zulagen<br />
Mehrleistungszulage<br />
6.2 <strong>Der</strong> RH stellte kritisch fest, dass die Zuerkennung der Zulage nach den<br />
Beförderungsrichtlinien insbesondere durch die notwendige Überprüfung<br />
der Wertigkeit der Tätigkeit anhand der dafür maßgeblichen Kriterien<br />
(hohes Maß an Verantwortung und Selbstständigkeit) aufwendig<br />
war. Er bemängelte, dass die Transparenz des Stellenplans — durch die<br />
mittels der Zulage bewirkte Aufzahlung auf eine im Stellenplan nicht<br />
dargestellte Dienstklasse — vermindert wurde. <strong>Der</strong> RH empfahl, im Stellenplan<br />
die Zulage nach den Beförderungsrichtlinien transparent darzustellen.<br />
Weiters empfahl der RH, zukünftig verstärkt von der Möglichkeit<br />
der Reduktion einer parallel ausbezahlten Verwendungszulage<br />
Gebrauch zu machen.<br />
7.1 Im Besoldungsschema ALT gebührte allen Bediensteten eine Mehrleistungszulage<br />
nach § 268 Abs. 1 Z 1 Stmk. L–DBR. Davon waren auch<br />
jene Bediensteten umfasst, denen eine Verwendungszulage nach § 269<br />
Stmk. L–DBR zuerkannt wurde. Mit einer solchen Verwendungszulage<br />
galten jedoch alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger<br />
Hinsicht als abgegolten.<br />
Die Mehrleistungszulage wurde 1966 durch einen Regierungsbeschluss<br />
als Nebengebühr geschaffen und in das Landesbeamtengesetz 1974 als<br />
Zulage übernommen. Als ruhegenussfähige Zulage wird sie wie das<br />
Grundgehalt 14–mal pro Jahr ausbezahlt und ist voll pensionswirksam.<br />
Die Höhe der Zulage betrug monatlich im Jahr 2009 je nach Einstufung<br />
rd. 70 EUR bis 330 EUR.<br />
Die Mehrleistungszulage soll mengenmäßige Mehrleistungen bis zu<br />
sechs Stunden abgelten. Nach Auskunft der Personalabteilung erfolgte<br />
eine Überprüfung der tatsächlichen Leistung dieser sechs Mehrstunden<br />
grundsätzlich nicht. Eine zusätzliche Überstundenabgeltung gebührte<br />
allerdings erst ab der siebenten Mehrleistungsstunde. Im Zuge der<br />
Meldung der Mehrleistungsstunden zur Abrechnung oblag in erster<br />
Linie den Dienststellenleitern die Überprüfung der erbrachten Stunden<br />
(TZ 18 „Genehmigung von variablen Nebengebühren“).<br />
7.2 <strong>Der</strong> RH stellte fest, dass die Mehrleistungszulage nach § 268 Abs. 1 Z 1<br />
Stmk. L–DBR mittlerweile als integraler Gehaltsbestandteil betrachtet<br />
wird. Die Dienstvorgesetzten sollten jedoch darauf achten, dass die<br />
durch die Zulage abgegoltenen Mehrstunden erbracht werden. Die<br />
Überprüfung der Leistungserbringung im Falle der Abrechnung von<br />
darüber hinausgehenden Mehrleistungsstunden wertete der RH als unerlässlich.<br />
Darüber hinaus wies der RH auf das Spannungsverhältnis der<br />
Regelung der Mehrleistungszulage nach § 268 Stmk. L–DBR und jener<br />
24 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
<strong>Steiermark</strong><br />
Zulagen Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Personalzulage<br />
der Verwendungszulagen nach § 269 Stmk. L–DBR hin und empfahl,<br />
die Vereinbarkeit der beiden Regelungen zu klären.<br />
7.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> führte dazu aus, dass die Dienststellenleiter im<br />
Erlasswege darauf aufmerksam gemacht würden, die bei der Gewährung<br />
von Zeitausgleichen durch die Mehrleistungszulage bereits abgegoltenen<br />
Stunden zu berücksichtigen. Die Empfehlung, die Vereinbarkeit der Mehrleistungszulage<br />
nach § 268 Stmk. L–DBR mit den Verwendungszulagen<br />
nach § 269 Stmk. L–DBR zu klären, würde aufgenommen.<br />
8.1 Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B in den Büros der<br />
Regierungsmitglieder erhielten nach drei Jahren dieser Tätigkeit eine<br />
„Personalzulage“. Diese Verwendungszulage wurde je nach Dauer<br />
der Verwendung im Regierungsbüro in einem oder mehreren Vorrückungsbeträgen<br />
bemessen. Entsprechend eines Erkenntnisses des<br />
Verfassungsgerichtshofes wurde diese Zulage seit 2006 nicht mehr<br />
zuerkannt. Bereits vor diesem Zeitpunkt genehmigte Personalzulagen<br />
wurden weiterhin ausbezahlt. Dies galt auch nach einer Verwendungsänderung,<br />
die mit einem Ausscheiden aus dem Dienst im Regierungsbüro<br />
und Wechsel an einen anderen Arbeitsplatz innerhalb der Landesverwaltung<br />
verbunden war. Die Personalabteilung des Amtes der Landesregierung<br />
berief sich dazu auf einen Regierungsbeschluss aus dem<br />
Jahr 1972, der jedoch nicht mehr vorgelegt werden konnte. Insgesamt<br />
bezogen im Jahr 2008 120 Bedienstete diese Zulage. Davon wurden<br />
mit 31. Dezember 2008 79 Bedienstete außerhalb von Regierungsbüros<br />
eingesetzt.<br />
8.2 <strong>Der</strong> RH empfahl, die Grundlagen des Weiterbezugs der Personalzulage<br />
nach einer Verwendungsänderung zu überprüfen und diese allenfalls<br />
einzustellen.<br />
8.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte mit, dass die Frage einer Einstellung der<br />
gewährten „Personalzulage“ nach einer Verwendungsänderung an den<br />
Verfassungsdienst herangetragen werde.<br />
8.4 <strong>Der</strong> RH begrüßte die Absicht des Landes, die Weitergewährung der<br />
Personalzulage nach dem Ausscheiden aus den Regierungsbüros zu<br />
überprüfen. Er regte jedoch an, bis zur Klärung dieser Frage von einer<br />
Weitergewährung — bei einem Ausscheiden aus dem Dienst im Regierungsbüro<br />
und Wechsel an einen anderen Arbeitsplatz innerhalb der<br />
Landesverwaltung — abzusehen.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 25
Nebengebühren<br />
Allgemeines<br />
9.1 Besondere individuelle Leistungen, zeitliche Mehrleistungen, besondere<br />
Belastungen oder Umstände des Dienstes sowie Gefahren und<br />
spezifische Erschwernisse des Dienstbetriebs wurden durch Nebengebühren<br />
abgegolten. Soweit der Grund und die Höhe des Anspruchs auf<br />
eine Nebengebühr nicht direkt auf dem Gesetz (Stmk. L–DBR) beruhten,<br />
wie insbesondere bei einzeln abzurechnenden Mehrleistungsstunden,<br />
oblag die Zuerkennung und die Bemessung der Höhe der Nebengebühren<br />
den Verwaltungsorganen im Vollzug.<br />
Im Jahr 2008 lagen im Land <strong>Steiermark</strong> — durchwegs historisch<br />
gewachsen — rd. 200 Nebengebühren vor; jedoch ohne verwaltungsaufwendige<br />
Tiefengliederung der Nebengebühren wie im Bundesbereich<br />
(siehe Reihe Bund 2007/5, Zulagen und Nebengebühren der Bundesbediensteten,<br />
Seite 14 TZ 10, Seite 15 TZ 14). Die Nebengebühren<br />
waren in einem Nebengebührenkatalog zusammengefasst.<br />
9.2 <strong>Der</strong> RH bewertete die Zusammenfassung der Nebengebühren in einem<br />
Nebengebührenkatalog als zweckmäßig, weil dies zur Transparenz des<br />
Nebengebührensystems beitrug.<br />
10.1 (1) Im Besoldungsschema NEU war für jede Planstelle eine Stellenbewertung<br />
durchzuführen, die Grundlage für die Einreihung in die<br />
Gehaltsklasse war. Die Bewertungskriterien berücksichtigten die mit<br />
der Stelle verbundenen Anforderungen an das Wissen (Fachwissen,<br />
Managementwissen, Kommunikation), die für dessen Umsetzung erforderliche<br />
Denkleistung (Denkart und Kreativität) und die Verantwortung.<br />
Das System der Nebengebühren blieb jedoch weitgehend erhalten.<br />
Somit bestand sowohl im Besoldungsschema ALT als auch im<br />
Besoldungsschema NEU bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein<br />
Anspruch auf Nebengebühren. Die möglichen Kategorien von Nebengebühren<br />
waren im Gesetz abschließend aufgezählt.<br />
(2) Einzelne im Besoldungsschema ALT gewährte Nebengebühren<br />
wurden nicht in das Besoldungsschema NEU übernommen, weil die<br />
zugrunde liegenden Besonderheiten der Dienstverrichtung bei der<br />
Stellenbewertung berücksichtigt werden konnten oder zwischenzeitig<br />
reformiert wurden. Dies betraf bspw. die Bauzulage, die Erschwerniszulage<br />
für Erzieher und Heimleiter in bestimmten Jugendheimen, für<br />
Lehrhandwerker, für Mitarbeiter in politischen Büros sowie in Telefonzentralen<br />
und für Heizer. Weitere Reformvorhaben zu Nebengebühren<br />
(bzw. auch Zulagen) waren noch nicht abgeschlossen.<br />
26 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
<strong>Steiermark</strong><br />
Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezeichnung der<br />
Nebengebühren<br />
10.2 <strong>Der</strong> RH stellte fest, dass das Land <strong>Steiermark</strong> ausgehend vom Gesetzeswortlaut,<br />
über die maßgeblichen Kriterien des Wissens, der Denkleistung<br />
und Verantwortung hinaus keine weiteren Besonderheiten des Dienstbetriebs<br />
oder spezifischer Aufgabenstellungen (etwa Erschwernisse oder<br />
Gefahren) in die Stellenbewertungen für das Besoldungsschema NEU<br />
einfließen ließ. Dadurch führte das Land <strong>Steiermark</strong> keine entscheidende<br />
Reduktion der Nebengebühren im Besoldungsrecht NEU herbei.<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl, die Bemühungen um die Reform der Nebengebühren<br />
sowohl für das Besoldungsschema ALT als auch das Besoldungsschema<br />
NEU fortzusetzen. Unbeschadet der nicht in das Besoldungsschema<br />
NEU übernommenen Nebengebühren sollte geprüft werden, inwieweit<br />
berufstypische Belastungen bereits durch die Einstufung in die entsprechende<br />
Gehaltsklasse berücksichtigt wurden oder mehrere nebeneinander<br />
gewährte Nebengebühren kostenneutral zu einer arbeitsplatz– bzw.<br />
berufsbildbezogenen Nebengebühr zusammengefasst werden könnten<br />
(vgl. Bericht Reihe Bund 2007/5, Zulagen und Nebengebühren der Bundesbediensteten,<br />
Seite 17 TZ 18).<br />
10.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass die Bemühungen um die<br />
Reform der Nebengebühren sowohl für das Besoldungsschema ALT<br />
als auch das Besoldungsschema NEU fortgesetzt würden. Inwieweit<br />
berufstypische Belastungen durch die Einstufung in die entsprechenden<br />
Gehaltsklassen bereits berücksichtigt wären bzw. ob mehrere nebeneinander<br />
gewährte Nebengebühren kostenneutral zu arbeitsplatz– bzw.<br />
berufsbildbezogenen Nebengebühren zusammengefasst werden könnten,<br />
würde einer Prüfung unterzogen.<br />
11.1 Die Bezeichnung der einzelnen Nebengebühren, die sich dienst– und<br />
besoldungsrechtlich grundlegend von den Zulagen unterschieden, war<br />
missverständlich. Die im § 164 Stmk. L–DBR angeführten Nebengebühren<br />
enthielten Bezeichnungen wie: Zulage, Vergütung, Entschädigung,<br />
Belohnung oder Zuschuss.<br />
11.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass die Bezeichnungsvielfalt zu Missverständnissen<br />
und Fehlinterpretationen führen kann. Insbesondere die<br />
Bezeichnung einiger Nebengebühren als Zulage erschwerte eine Unterscheidung<br />
von Zulagen, die dienst– und besoldungsrechtlich unterschiedlich<br />
geregelt sind.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 27
Nebengebühren<br />
Kennzeichnung der<br />
Nebengebühren–<br />
Arbeitstitel<br />
Evaluierung von<br />
Nebengebühren<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl dem Land <strong>Steiermark</strong>, eine eindeutige Bezeichnungssystematik<br />
auszuarbeiten (vgl. Bericht Reihe Bund 2007/5, Zulagen und<br />
Nebengebühren der Bundesbediensteten, Seite 10 TZ 6), die sicherstellt,<br />
dass Nebengebühren von den Zulagen auch begrifflich abgegrenzt<br />
werden.<br />
11.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass beabsichtigt wäre, die empfohlene<br />
eindeutige Bezeichnungssystematik für Nebengebühren im Zuge<br />
der nächsten Novelle zum Stmk. L–DBR umzusetzen.<br />
12.1 Die einzelnen Nebengebühren waren im Personalabrechnungssystem<br />
des Landes <strong>Steiermark</strong> jeweils getrennt erfasst; sie wiesen jeweils eine<br />
eigene Lohnart (Zifferncode) für die Eingabe auf. Die getrennte Erfassung<br />
der Nebengebühren war Voraussetzung, um aussagekräftige Auswertungen<br />
durchführen zu können.<br />
Berechnungsergebnisse wurden in einer eigenen Lohnart (Zifferncode)<br />
ausgegeben, welche nicht in allen Fällen der zugrunde liegenden Eingabelohnart<br />
entsprach. Die korrespondierenden Lohnarten waren jedoch<br />
nicht umfassend dokumentiert, wodurch Auswertungen erschwert wurden.<br />
12.2 <strong>Der</strong> RH bewertete die systematische Erfassung der Nebengebühren<br />
anhand eindeutiger Lohnarten für die Ein– und Ausgabe im Personalabrechnungssystem<br />
als zweckmäßig. Er regte jedoch eine Dokumentation<br />
jener Ausgabelohnarten an, welche nicht mit den Eingabelohnarten<br />
korrespondierten.<br />
13.1 Die Konkretisierung des gesetzlichen Anspruchsgrunds sowie die<br />
Bemessung der Höhe einer Nebengebühr für Gruppen von Bediensteten<br />
in bestimmter Verwendung (mit bestimmten Tätigkeiten) erfolgte<br />
überwiegend mit Regierungsbeschlüssen. Diese bildeten die Grundlage<br />
für die Zuerkennung von Nebengebühren an einzelne Bedienstete.<br />
Viele dieser Beschlüsse waren seit mehr als 20 Jahren unverändert<br />
in Geltung. Eine systematische Überprüfung, ob die historischen<br />
Anspruchsgrundlagen mit den gegenwärtigen, veränderten Arbeitsverhältnissen<br />
übereinstimmen, hatte in den meisten Fällen nicht stattgefunden.<br />
Einzelnen Erschwerniszulagen zu Grunde liegende Regierungsbeschlüsse<br />
konnten dem RH nicht vorgelegt werden. Die entsprechenden<br />
Ansprüche waren daher weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar.<br />
28 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
<strong>Steiermark</strong><br />
Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Katalogisierung von<br />
Nebengebühren<br />
13.2 Wie der RH feststellte, trug die Konkretisierung von Nebengebühren<br />
für alle Bediensteten eines bestimmten Tätigkeitsbereichs durch Regierungsbeschlüsse<br />
zu einer einheitlichen Anwendung des Nebengebührenrechts<br />
in vergleichbaren Fällen bei.<br />
Er empfahl jedoch, zusätzlich zu einzelfallbezogenen Maßnahmen in<br />
periodischen Abständen systematisch zu evaluieren, ob die seinerzeitigen<br />
Grundlagen der betreffenden Regierungsbeschlüsse sowie<br />
die daraus folgenden Anspruchsvoraussetzungen für die aktuellen<br />
Arbeitsbedingungen tatsächlich noch zutreffend sind (z.B. Melkprämie,<br />
Aufzuchtprämie, Telefonzentrale). Gegebenenfalls wären die<br />
Anspruchsvoraussetzungen an die geänderten Verhältnisse anzupassen<br />
(vgl. Bericht Reihe Bund 2007/5, Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bundesbediensteten, Seite 20 TZ 24).<br />
Auch einzelne Erschwerniszulagen wären hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit<br />
zu überprüfen und allenfalls einzustellen oder aber ein entsprechender<br />
neuer Regierungsbeschluss herbeizuführen.<br />
13.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> bemerkte hiezu, dass — wenngleich mit erheblichem<br />
Arbeitsaufwand verbunden — die Anregung des RH aufgenommen<br />
würde, die Nebengebühren in periodischen Abständen systematisch<br />
zu überprüfen. Ergäben die Überprüfungen die Notwendigkeit, Anpassungen<br />
der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen, würden dazu Verhandlungen<br />
mit der Landespersonalvertretung aufgenommen werden.<br />
14.1 Die Personalabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung<br />
hatte die vorwiegend durch Regierungsbeschlüsse näher geregelten<br />
Nebengebühren in einem Nebengebührenkatalog sowie die<br />
Rechtsgrundlagen in Anhängen zusammengefasst. Dabei erfolgte eine<br />
Zuteilung der einzelnen Anspruchsgrundlagen (Regierungsbeschlüsse)<br />
zu den im Gesetz (§ 164 Stmk. L–DBR) genannten Kategorien von<br />
Nebengebühren.<br />
<strong>Der</strong> Nebengebührenkatalog galt zum überwiegenden Teil für beide<br />
Besoldungssysteme; in Einzelfällen bestanden unterschiedliche Angaben<br />
im Nebengebührenkatalog und in internen Arbeitspapieren, ob<br />
eine bestimmte Nebengebühr lediglich im Besoldungsschema ALT oder<br />
auch im Besoldungsschema NEU zuerkannt werden konnte.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 29
Nebengebühren<br />
Bemessung von<br />
Erschwernis– und<br />
Gefahrenzulagen<br />
14.2 <strong>Der</strong> RH hob die systematische Zusammenfassung der Nebengebühren in<br />
einem Nebengebührenkatalog sowie die Dokumentation der zugrunde<br />
liegenden Regierungsbeschlüsse als zweckmäßig hervor. <strong>Der</strong> Katalog<br />
trug zur Transparenz bei und erleichterte den Vollzug. Er regte an, den<br />
Nebengebührenkatalog als Grundlage für eine periodische Evaluierung<br />
der bestehenden Nebengebühren heranzuziehen.<br />
Die Empfehlung des RH, die einzelnen Nebengebühren eindeutig dahingehend<br />
zu kennzeichnen, ob sie nur im Besoldungsschema ALT oder<br />
auch im Besoldungsschema NEU gewährt werden können, setzte die<br />
Personalabteilung des Amtes der Landesregierung bereits im Rahmen<br />
der Gebarungsüberprüfung um.<br />
15.1 Erschwerniszulagen gebührten Bediensteten, die ihren Dienst unter<br />
besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders<br />
erschwerten Umständen zu erbringen hatten, prinzipiell in beiden<br />
Besoldungsschemen; lediglich einzelne Erschwernis– und Gefahrenzulagen<br />
entfielen im Besoldungsschema NEU (z.B. Zulage für Heimleiter,<br />
Zulage für Erzieher, Zulage für Handwerker).<br />
Gefahrenzulagen standen jenen Bediensteten zu, deren Tätigkeit mit<br />
besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden war.<br />
Bei der Bemessung dieser beiden als Zulagen bezeichneten Nebengebühren<br />
war auf Art und Ausmaß der Erschwernis bzw. Gefahr angemessen<br />
Rücksicht zu nehmen.<br />
Diese Nebengebühren waren in der Regel auf der Grundlage von Regierungsbeschlüssen<br />
zumeist für bestimmte Gruppen von Bediensteten<br />
(z.B. Pflegedienst, Straßenerhaltungsdienst), in Sonderfällen als Einzelzumessung<br />
für bestimmte Mitarbeiter vorgesehen.<br />
Die Festlegung der Höhe der jeweiligen Zulage erfolgte als Hundertsatz<br />
von Dienstklasse V/2 (Besoldungsschema ALT) bzw. Gehaltsklasse 9/3<br />
(Besoldungsschema NEU) oder als feststehender Pauschalbetrag.<br />
Gefahrenzulagen wurden — von wenigen Ausnahmen abgesehen —<br />
unabhängig von der Tatsache, ob eine Gefahr regelmäßig oder nur<br />
fallweise bestand, monatlich als Pauschalbetrag gewährt.<br />
30 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
<strong>Steiermark</strong><br />
Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Zuerkennung und<br />
Änderung von<br />
Nebengebühren<br />
15.2 Die Höhe der einzelnen — durchwegs historisch gewachsenen — Nebengebühren<br />
(Erschwernis– und Gefahrenzulagen) war unterschiedlich,<br />
jedoch war keine erkennbare allgemeine Systematik vorhanden, welche<br />
die Bestimmung der Höhe einer Nebengebühr in ein Verhältnis zu<br />
vergleichbaren bestehenden Nebengebühren setzte. Eine derartige Vorgangsweise<br />
hätte jedoch dem Erfordernis, bei der Bemessung auf Art<br />
und Ausmaß der Belastungen abzustellen, besser entsprochen. Nach<br />
Mitteilung der Personalabteilung werden die dargestellten Grundsätze<br />
zumindest bei der Bemessung neuer Nebengebühren verfolgt.<br />
In Bezug auf die Gefahrenzulage empfahl der RH, insbesondere bei<br />
einer nicht ständig gegebenen Gefahrenlage darauf zu achten, ob die<br />
Voraussetzungen für die Gewährung der Gefahrenzulage regelmäßig<br />
anfallen und bei der Bemessung der Höhe auch die unterschiedliche<br />
zeitliche Dauer der Gefahrenunterworfenheit des Bediensteten stärker<br />
zu berücksichtigen.<br />
15.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> hielt dazu fest, dass sowohl bei der Überprüfung<br />
der Anspruchsvoraussetzungen bereits bestehender Gefahrenzulagen als<br />
auch bei künftigen Gewährungen von Gefahrenzulagen auf die Regelmäßigkeit<br />
bzw. auf die unterschiedliche zeitliche Dauer der Gefahrenmomente<br />
Rücksicht genommen werde.<br />
16.1 (1) Die Zuerkennung von Nebengebühren erfolgte — in der Regel — in<br />
Übereinstimmung mit der Arbeitsplatzbeschreibung, eventuell vorhandenen<br />
arbeitsmedizinischen Unterlagen, der Stellungnahme des Dienstellenleiters<br />
und im Vergleich mit sonstigen Anspruchsberechtigten.<br />
(2) Genehmigte Nebengebühren stellte die Personalabteilung des Amtes<br />
der Steiermärkischen Landesregierung nach eigenen Angaben routinemäßig<br />
bei Versetzungen, Verwendungsänderungen oder Überstellungen<br />
ein. In der Folge konnte der Bedienstete einen Antrag auf Zuerkennung<br />
einer Nebengebühr stellen, den die Personalabteilung überprüfte.<br />
(3) Die Personalabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung<br />
führte von sich aus keine regelmäßigen Evaluierungen<br />
der anspruchsbegründenden Tätigkeiten durch. Auch bei pauschalierten<br />
Nebengebühren überprüfte die Personalabteilung die<br />
Anspruchsvoraussetzungen nicht regelmäßig. Die Dienststellenleiter<br />
waren jedoch verhalten, Änderungen des Tätigkeitsfeldes von Mitarbeitern<br />
für eine allfällige Neubewertung des Arbeitsplatzes bekannt<br />
zu geben.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 31
Nebengebühren<br />
Ruhen von Nebengebühren<br />
16.2 <strong>Der</strong> RH bewertete die routinemäßige Einstellung von Nebengebühren<br />
bei Versetzungen, Verwendungsänderungen oder Überstellungen für<br />
zweckmäßig.<br />
Er regte jedoch an, mit Stichproben regelmäßig Arbeitsplätze auf die<br />
Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen und hiezu routinemäßige<br />
Abfragen aus dem Personalabrechnungsprogramm insbesondere zu<br />
pauschalierten Nebengebühren durchzuführen. In diesem Zusammenhang<br />
verwies der RH auf § 164 Abs. 6 Stmk. L–DBR, wonach pauschalierte<br />
Nebengebühren neu zu bemessen sind, wenn sich der zu Grunde<br />
liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.<br />
Zudem empfahl der RH, bei bestimmten, noch festzulegenden Nebengebühren<br />
eine jährliche Beantragung vorzusehen. Dies betrifft jene<br />
Nebengebühren, bei denen damit zu rechnen ist, dass die der Gewährung<br />
zu Grunde liegenden, tatsächlichen Umstände zeitlich begrenzt<br />
sind bzw. sich ändern können (z.B. Nebengebühren im Zusammenhang<br />
mit einem Bauvorhaben oder anderen Projekten).<br />
16.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass die Aktualität historisch<br />
festgesetzter Anspruchsvoraussetzungen überprüft und die Gewährung<br />
von Nebengebühren, deren Anspruchszeitraum im Zeitpunkt der<br />
Gewährung abschätzbar ist, zeitlich limitiert erfolgen würde.<br />
17.1 Nebengebühren sollen zeitliche Mehrleistungen, besondere Belastungen<br />
oder sonstige besondere Umstände der Leistungserbringung abgelten.<br />
Grundsätzlich waren die Nebengebühren abhängig von der tatsächlichen<br />
Leistungserbringung einzeln zu verrechnen. Bestimmte<br />
Nebengebühren konnten auch pauschaliert werden. Bei diesen sah<br />
das Dienstrecht vor, dass die pauschalierten Nebengebühren bei einer<br />
ununterbrochenen Abwesenheit vom Dienst von mehr als einem Monat<br />
von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum<br />
Letzten des Monats, in dem der Bedienstete den Dienst wieder antritt,<br />
ruhen. Ausgenommen davon waren Urlaub und Dienstunfall.<br />
Diese Regelung bewirkte eine monatsweise Einstellung der pauschalierten<br />
Nebengebühren, sofern sich die Abwesenheit über zwei Monatserste<br />
erstreckte. Dies traf bspw. bei einer Abwesenheit von 30. April bis<br />
1. Juni — das sind 33 Kalendertage — zu, hingegen bei einer Abwesenheit<br />
von 2. April bis 31. Mai — das sind 60 Kalendertage — nicht. Die<br />
Personalabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung<br />
hatte in der Vergangenheit lediglich Krankenstände ab einer ununterbrochenen<br />
Dauer von drei Monaten ausgewertet, beabsichtigte jedoch,<br />
in Zukunft eine variable Abfragemöglichkeit einzurichten.<br />
32 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
<strong>Steiermark</strong><br />
Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Kontrollmaßnahmen<br />
bei monatlichen<br />
Abrechnungen<br />
17.2 <strong>Der</strong> RH zeigte kritisch auf, dass die vorliegende Regelung über das<br />
Ruhen pauschalierter Nebengebühren zu einer Ungleichbehandlung<br />
der Bediensteten führen kann. Er regte an, die automatisierten Auswertungsmöglichkeiten<br />
für Krankenstandstage anzupassen und im Vollzug<br />
des Nebengebührenrechts einzusetzen, so dass sachlich nicht gerechtfertigte<br />
Ungleichbehandlungen erkannt und unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten<br />
hintangehalten werden können.<br />
Darüber hinaus empfahl er, die pauschalierten Nebengebühren bereits<br />
ab dem Ende einer einmonatigen Abwesenheit wegen Krankheit bis<br />
zum Wiederantritt des Dienstes ruhen zu lassen (vgl. § 15 Abs. 5<br />
Gehaltsgesetz des Bundes 1956).<br />
17.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass eine entsprechende Gesetzesänderung<br />
vorbereitet werde.<br />
18.1 Die Personalabteilung überprüfte anhand einer statistischen Auswertung<br />
nach Lohnarten die monatlich von den Dienststellen einlangenden<br />
Meldungen von variablen Nebengebühren (bspw. Mehrdienstleistungen,<br />
Dienstverrichtungen mit besonderen Erschwernissen oder<br />
unter besonderen Gefahren) hinsichtlich ihrer Plausibilität. Dazu waren<br />
im Personalabrechnungsprogramm jedoch keine automatisiert ablaufenden<br />
Prüfungsroutinen integriert, welche z.B. Abweichungen von<br />
zuvor definierten Normgrößen oder prinzipiell unverträgliche Kombinationen<br />
von Nebengebühren und Zulagen aufzeigen und entsprechende<br />
Fehleranalysen auslösen hätten können.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 33
Nebengebühren<br />
34 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
<strong>Steiermark</strong><br />
Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Verantwortung der<br />
Dienststellenleiter<br />
18.2 <strong>Der</strong> RH empfahl, für die Überprüfung von variablen Nebengebühren<br />
die monatlichen statistischen Auswertungen durch automatisierte Prüfungsroutinen<br />
zu unterstützen, bspw. durch Auswertungen zu vordefinierten<br />
Abweichungsanalysen. Darüber hinaus sollten zum Zwecke<br />
der Prävention periodische Stichprobenüberprüfungen vor Ort vorgesehen<br />
werden. Diese Aufgabe könnte die für Revisionen zuständige<br />
Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung übernehmen.<br />
18.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass zur Optimierung der monatlichen<br />
statistischen Auswertungen bereits Gespräche mit der zuständigen<br />
Fachabteilung aufgenommen worden wären. Zudem werde ein<br />
Ablauf periodischer Stichprobenüberprüfungen vor Ort erarbeitet.<br />
19.1 Im Bereich der dezentral zu verwaltenden Personalangelegenheiten<br />
(bspw. Überprüfung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für<br />
variable Nebengebühren wie Mehrdienstleistungen oder der Änderung<br />
von Nebengebühren im Zuge von Verwendungsänderungen oder Veränderungen<br />
der Anforderungen an einen Arbeitsplatz) oblag es den<br />
Dienststellenleitern als unmittelbare Dienstvorgesetzte, eine vertiefte<br />
Prüfung der tatsächlich erbrachten anspruchsbegründenden Leistungen<br />
vor Ort in ihrer Verantwortung vorzunehmen (TZ 18). Dabei hatte der<br />
Dienstvorgesetzte darauf zu achten, dass „die Mitarbeiter die dienstlichen<br />
Aufgaben in wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen“<br />
(§ 33 Stmk. L–DBR). Auch die verbindlichen Führungsrichtlinien des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong> beinhalteten den sorgsamen Umgang mit den Ressourcen.<br />
Weiters wurde auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der<br />
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verwiesen.<br />
19.2 <strong>Der</strong> RH empfahl, das Verantwortungsbewusstsein für die dezentral<br />
zu verwaltenden Personalangelegenheiten und die Durchsetzung der<br />
aufgestellten Grundsätze bei den Dienststellenleitern und Bediensteten<br />
weiter zu fördern. Dabei sollten ausdrücklich auch die Pflichten<br />
der Dienststellenleiter bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen<br />
von Nebengebühren einbezogen werden.<br />
19.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte in seiner Stellungnahme mit, dass hinsichtlich<br />
der Pflichten der Dienststellenleiter bei der dezentralen Verwaltung<br />
von Nebengebühren seitens der Personalabteilung ein entsprechender<br />
Erlass an diesen Personenkreis ergehen werde.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 35
Feststellungen zu einzelnen Nebengebühren<br />
Überstundenvergütung<br />
Kraftfahrer<br />
19.4 <strong>Der</strong> RH begrüßte die Absicht des Landes, einen entsprechenden Erlass<br />
auszusenden. Er regte jedoch zum Zwecke der Prävention periodische<br />
Stichprobenüberprüfungen vor Ort an. Diese Aufgabe könnte die für<br />
Revisionen zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung<br />
übernehmen.<br />
20.1 Die Lenker von Dienstkraftwagen erhielten eine pauschalierte Überstundenvergütung<br />
(12,3622 % von V/2, 17,6604 % von V/2, 30,2632 %<br />
von V/2). Mehrleistungsstunden, die von diesem Pauschale nach Art<br />
und Anzahl nicht erfasst waren, konnten einzeln mit einem Prozentsatz<br />
des Gehalts pro Stunde abgerechnet werden (variable Nebengebühren).<br />
Eine vom RH veranlasste Auswertung ergab, dass insbesondere<br />
an Samstagen und zur Abend– bzw. Nachtzeit einzeln verrechnete<br />
Mehrleistungsstunden anfielen.<br />
Für die einzeln abzurechnenden Mehrleistungsstunden waren insgesamt<br />
zwölf Lohnarten (Nebengebührenschlüssel) vorgesehen. Dem<br />
standen fünf verschiedene Prozentsätze für die Abgeltung gegenüber.<br />
Die Aufgliederung in unterschiedliche Lohnarten war zu einem geringen<br />
Teil durch steuerlich relevante Bestimmungen bedingt. Die Zuordnung<br />
der unterschiedlichen Kategorien von Mehrleistungsstunden zu<br />
der betreffenden Lohnart des Lohnabrechnungssystems war Aufgabe<br />
von zwei Bediensteten in den verantwortlichen Dienststellen.<br />
20.2 <strong>Der</strong> RH empfahl, generell die Abgeltung der Mehrleistungsstunden von<br />
Kraftfahrern über einen Beobachtungszeitraum zu evaluieren, bspw.<br />
hinsichtlich der Eignung und Angemessenheit der vorliegenden Pauschalierung<br />
im Verhältnis zu den tatsächlich geleisteten Stunden oder<br />
hinsichtlich der möglichen Einbeziehung weiterer Zeiten wie Wochenend–<br />
oder Nachtzeiten in die Pauschalierung. Aus Gründen der Übersichtlichkeit<br />
und Vereinfachung wären die vorgesehenen Lohnarten<br />
zukünftig auf die tatsächlich (bspw. steuerlich) erforderlichen zu reduzieren.<br />
Weiters empfahl der RH zu überprüfen, ob das verwendete<br />
Lohnabrechnungssystem die Zuordnung der unterschiedlichen Kategorien<br />
von Mehrleistungsstunden zu den einzelnen Lohnarten automatisiert<br />
vornehmen kann und bejahendenfalls die entsprechenden<br />
Programmierungen einzuleiten.<br />
36 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
<strong>Steiermark</strong><br />
Feststellungen zu einzelnen Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bildungszulage<br />
Impfhonorare<br />
20.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass die Empfehlung des RH aufgenommen<br />
würde, die Abgeltung der Mehrleistungsstunden von Kraftfahrern<br />
zu evaluieren und die vorgesehenen Lohnarten zukünftig auf<br />
die tatsächlich erforderlichen zu reduzieren. Inwieweit das vorhandene<br />
Lohnabrechnungssystem die Zuordnung der unterschiedlichen Kategorien<br />
von Mehrleistungsstunden zu den einzelnen Lohnarten automatisiert<br />
vornehmen könne, werde einer Überprüfung unterzogen.<br />
21.1 Bedienstete des Landes <strong>Steiermark</strong> hatten Anspruch auf Ersatz des<br />
Mehraufwands, der ihnen in Ausübung oder aus Anlass der Ausübung<br />
des Dienstes notwendigerweise entstanden war. Aufwandsentschädigungen<br />
wurden in der Regel als Pauschalbetrag angewiesen.<br />
Am Landeskonservatorium in Dienstverwendung stehende Lehrer bezogen<br />
seit 1961 eine Bildungszulage in Höhe von zuletzt 7,30 EUR monatlich.<br />
Damit sollte diese Bedienstetengruppe hinsichtlich der Zulage mit<br />
Lehrern an Volks–, Haupt–, Fach– und Mittelschulen gleichgestellt<br />
werden. Die Bildungszulage konnte für Zwecke der beruflichen Weiterbildung<br />
bzw. für bestimmte mit der Berufsausübung im Zusammenhang<br />
stehende Aufwendungen verwendet werden. Es bestanden detaillierte<br />
Regelungen hinsichtlich des Nachweises, der Einreichung und Überprüfung<br />
der Unterlagen sowie der Liquidation der Zulage.<br />
21.2 Falls die Beweggründe für die Einführung der Zulage nicht mehr vorliegen,<br />
empfahl der RH, die Einstellung dieser zu erwägen. <strong>Der</strong> RH verwies<br />
in diesem Zusammenhang auf den Entfall der Bildungszulage bei<br />
Bundes– und Landeslehrern mit September 2009 und auf den mit der<br />
Abwicklung verbundenen Aufwand.<br />
21.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass im Sinne einer Gleichbehandlung<br />
beabsichtigt wäre, auch für Lehrer am Landeskonservatorium<br />
diese Zulage entfallen zu lassen.<br />
22.1 Amtsärzte (und abgestuft das Hilfe leistende Personal) erhielten auf der<br />
Grundlage entsprechender Regierungsbeschlüsse unter der Kategorie<br />
„Sonstige Nebengebühren“ Honorare für die Durchführung von Impfungen.<br />
Die Höhe (von 1,36 EUR bis 18,67 EUR pro Impfung) war nach<br />
Art der Impfung unterschiedlich. 2008 wurden für derartige Honorare<br />
insgesamt 175.000 EUR aufgewandt. Die einschlägige Referenzstellenbeschreibung<br />
nannte unter den Aufgaben der Amtsärzte ausdrücklich<br />
die Sicherstellung einer angemessenen Impfprophylaxe und die Durchführung<br />
von Schul– und saisonalen Impfungen.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 37
Feststellungen zu einzelnen Nebengebühren<br />
Fahrtkostenzuschuss<br />
22.2 Impfleistungen gehörten (mit Ausnahme der Verabreichung von Reiseimpfungen)<br />
nach dem Ausweis der Stellenbeschreibung zum gewöhnlichen<br />
Pflichtenkreis der Amtsärzte; eine gesonderte Honorierung dieser<br />
Leistungen sollte daher kritisch hinterfragt werden.<br />
Zur Vermeidung von Unklarheiten empfahl der RH insbesondere auch<br />
im Hinblick auf die Abgrenzung zu allfälligen Nebentätigkeiten und<br />
–beschäftigungen, die Dienstpflichten der Amtsärzte detailliert zu<br />
regeln und jedenfalls auch die Vornahme von Impfungen unter diese<br />
zu subsumieren.<br />
22.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass es die Empfehlung aufgenommen<br />
habe, die gesonderte Honorierung von Impfleistungen an<br />
Amtsärzte kritisch zu hinterfragen, und daran denken würde, ein einheitliches<br />
Berufsbild der Amtsärzte zu formulieren. Dabei wären die<br />
Dienstpflichten, zulässige Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen<br />
zu definieren. Das Ergebnis solle in eine Dienstinstruktion münden.<br />
Fahrtkostenzuschuss NEU<br />
23.1 Neu eingetretenen Bediensteten gebührte ab 1. Juni 2007 ein täglicher<br />
Fahrtkostenzuschuss, wenn die (einfache) Entfernung zwischen Dienststelle<br />
und Wohnung mehr als fünf und bis zu 60 Kilometer betrug.<br />
Dieser Zuschuss war nicht wie bisher an die Tarife der öffentlichen<br />
Verkehrsmittel gekoppelt, sondern mit einem Teilbetrag des Kilometergeldes<br />
pro Fahrkilometer zu bemessen. In der Vollzugspraxis wurden<br />
bei der Berechnung von der Kilometeranzahl der Einfachstrecke<br />
jedenfalls fünf Kilometer abgezogen. Dies entsprach einem Betrag von<br />
0,44 EUR täglich. Ein darüber hinausgehender Eigenanteil war nicht<br />
vorgesehen. <strong>Der</strong> Zuschuss wurde ab einer Entfernung von mehr als<br />
60 Kilometern in konstanter Höhe von 84,90 EUR gewährt. Nach einer<br />
Vergleichsberechnung des Landes <strong>Steiermark</strong> sind Einsparungen von<br />
600.000 EUR pro Jahr nach Auslaufen des Fahrtkostenzuschusses ALT<br />
zu erwarten.<br />
23.2 <strong>Der</strong> RH anerkannte die durch die Neuregelung erzielten Einsparungen.<br />
Weiters hielt er die Entkoppelung des Fahrtkostenzuschusses<br />
von den Tarifen der öffentlichen Verkehrsmittel für zweckmäßig, weil<br />
der Verwaltungsaufwand bei einer Änderung der Tarife entfiel (vgl.<br />
Bericht Reihe Bund 2007/5, Zulagen und Nebengebühren der Bundesbediensteten,<br />
Seite 20 TZ 26).<br />
38 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
<strong>Steiermark</strong><br />
Feststellungen zu einzelnen Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
<strong>Der</strong> RH empfahl, die Regelung so zu fassen, dass keine Interpretationsspielräume<br />
hinsichtlich des Abzugs von fünf Kilometern und der<br />
Gewährung eines konstanten Fahrtkostenzuschusses ab 60 Kilometern<br />
Entfernung offen bleiben. Weiters verwies der RH auf die geltende<br />
Bundesregelung, welche einen Fahrtkostenzuschuss erst ab einer Entfernung<br />
von 20 Kilometern vorsah.<br />
23.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass die Bestimmung im Zuge<br />
der nächsten Novelle zum Stmk. L–DBR entsprechend konkretisiert<br />
werden würde.<br />
Fahrkostenzuschuss ALT<br />
24.1 Den Bediensteten, deren Dienstverhältnis bereits vor 1. Juni 2007<br />
begründet wurde, gebührte weiterhin der Fahrtkostenzuschuss ALT. Dies<br />
betraf rd. 6.000 Bedienstete. Demnach gebührte diesen Bediensteten<br />
ein Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen Dienststelle<br />
und Wohnung mehr als zwei Kilometer betrug, im Ausmaß des Betrags,<br />
der einen durch Verordnung festgelegten Eigenanteil an den monatlichen<br />
Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel<br />
überstieg. Dazu entwickelte die Personalabteilung eine Regeltariftabelle,<br />
die ausgehend von den aktuellen Tarifen des Verkehrsverbunds<br />
<strong>Steiermark</strong> und dem nach Kilometern gestaffelten Eigenanteil laut Verordnung<br />
die Höhe des Zuschusses auswies.<br />
24.2 <strong>Der</strong> RH merkte kritisch an, dass die getroffene Übergangsregelung<br />
keine Einschleifregelung beinhaltete. <strong>Der</strong> Verwaltungsaufwand für den<br />
Fahrtkostenzuschuss ALT wird daher auch weiterhin für einen Zeitraum<br />
von etwa 40 Jahren anfallen. Die parallele Anwendung beider<br />
Systeme wird darüber hinaus einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand<br />
verursachen. <strong>Der</strong> RH empfahl, die Tarifansätze für den Fahrtkostenzuschuss<br />
ALT in Zukunft nicht mehr anzupassen. Eine Überleitung in<br />
den Fahrtkostenzuschuss NEU sollte ermöglicht werden; dies würde<br />
langfristig zur Gleichbehandlung aller Bediensteten führen.<br />
24.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass die Empfehlung aufgenommen<br />
und eine entsprechende Gesetzesänderung vorbereitet würde, da<br />
diese Änderung langfristig zu einer Gleichbehandlung aller Bediensteten<br />
führen werde.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 39
Feststellungen zu einzelnen Nebengebühren<br />
in EUR<br />
160<br />
140<br />
120<br />
100<br />
80<br />
60<br />
40<br />
20<br />
Fahrtkostenzuschuss im Vergleich zum Bund<br />
25.1 Vergleichend stellte der RH die vom Land <strong>Steiermark</strong> gewährten<br />
Fahrtkostenzuschüsse ALT und NEU dem Fahrtkostenzuschuss des<br />
Bundes gegenüber.<br />
FKZ <strong>Steiermark</strong> ALT1) FKZ <strong>Steiermark</strong> NEU1)2) FKZ Bund NEU<br />
Fahrtkostenzuschuss<br />
0<br />
0 20 40 60 80 100<br />
Kilometer<br />
1) Werte 1. Juli 2008<br />
2) durchschnittlich 17,5 Fahrten/Monat bei 210 Arbeitstagen im Jahr<br />
Die Unterschiede waren zum Teil sehr deutlich. Bei einer Entfernung<br />
von 50 Kilometern bekam ein Bediensteter beim Fahrtkostenzuschuss<br />
ALT <strong>Steiermark</strong> 91,40 EUR, beim Fahrtkostenzuschuss NEU <strong>Steiermark</strong><br />
69,50 EUR und beim Fahrtkostenzuschuss NEU Bund 33,22 EUR.<br />
25.2 <strong>Der</strong> RH vermerkte, dass die Neuregelung des Fahrtkostenzuschusses zu<br />
Einsparungen für den Landeshaushalt führen wird; dem stehen allerdings<br />
Mehraufwendungen aus der parallelen Anwendung beider Systeme<br />
gegenüber. <strong>Der</strong> RH gab weiter zu bedenken, dass der Fahrtkostenzuschuss<br />
NEU im Durchschnitt annähernd doppelt so hoch war wie der<br />
Fahrtkostenzuschuss, den der Bund seinen Bediensteten gewährte.<br />
40 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Soforterfolg<br />
Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
26 Die Empfehlung des RH, die einzelnen Nebengebühren eindeutig dahingehend<br />
zu kennzeichnen, ob sie nur im Besoldungsschema ALT oder<br />
auch im Besoldungsschema NEU gewährt werden können, setzte die<br />
Personalabteilung des Amtes der Landesregierung bereits im Rahmen<br />
der Gebarungsüberprüfung um. (TZ 14)<br />
27 Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor:<br />
(1) Im Hinblick auf den für die derzeitige Regelung erforderlichen<br />
Ver waltungsauf wand wäre für den Vollzug der Expertenzulage eine<br />
weniger aufwendige Regelung zu erarbeiten. (TZ 5)<br />
(2) Im Stellenplan sollte die Zulage nach den Beförderungsrichtlinien<br />
transparent dargestellt werden. Weiters sollte zukünftig verstärkt<br />
von der Möglichkeit der Reduktion einer parallel ausbezahlten<br />
Verwendungszulage Gebrauch gemacht werden. (TZ 6)<br />
(3) Die Überprüfung der Leistungserbringung im Falle der Abrechnung<br />
von mehr als sechs Mehrleistungsstunden ist unerlässlich. Die<br />
Vereinbarkeit der Mehrleistungszulage mit den Verwendungszulagen<br />
wäre zu klären. (TZ 7)<br />
(4) Die Grundlagen des Weiterbezugs der Personalzulage nach einer<br />
Verwendungsän derung wären zu überprüfen und diese allenfalls<br />
einzustellen. (TZ 8)<br />
(5) Die Bemühungen um die Reform der Nebengebühren sowohl<br />
für das Besoldungs schema ALT als auch das Besoldungsschema<br />
NEU wären fortzusetzen. Dabei sollte ge prüft werden, inwieweit<br />
berufstypische Belastungen bereits durch die Einstufung in die entsprechende<br />
Gehaltsklasse berücksichtigt sind oder mehrere nebeneinander<br />
gewährte Nebengebühren kostenneutral zu einer arbeitsplatz–<br />
bzw. berufsbildbezogenen Nebenge bühr zusammengefasst<br />
werden können. (TZ 10)<br />
(6) Eine eindeutige Bezeichnungssystematik für die Nebengebühren<br />
wäre auszuarbeiten, die sicherstellt, dass Nebengebühren von den<br />
Zulagen auch begrifflich abgegrenzt werden. (TZ 11)<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 41
Schlussbemerkungen/<br />
Schlussempfehlungen<br />
(7) Zusätzlich zu einzelfallbezogenen Maßnahmen wären die Nebengebühren<br />
in perio dischen Abständen systematisch darauf zu evaluieren,<br />
ob die seinerzeitigen Grundlagen der betreffenden Regierungsbeschlüsse<br />
sowie die daraus folgenden Anspruchsvoraussetzungen<br />
bezogen auf die aktuellen Arbeitsbedingungen tatsächlich noch<br />
zutreffend sind. Gegebenenfalls wären die Anspruchsvoraussetzungen<br />
an die geänderten Verhältnisse anzupassen. (TZ 13)<br />
(8) Auch einzelne Erschwerniszulagen, für die keine Regierungsbeschlüsse<br />
vorgelegt wer den konnten, wären hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit<br />
zu überprüfen und allenfalls einzu stellen oder aber ein<br />
entsprechender neuer Regierungsbeschluss herbeizuführen. (TZ 13)<br />
(9) Bei einer nicht ständig gegebenen Gefahrenlage wäre die Regelmäßigkeit<br />
des Anfalls und darüber hinaus bei der Bemessung der<br />
Höhe der Gefahrenzulage auch die unterschiedliche zeitliche Dauer<br />
der Gefahrenunterworfenheit zu berücksichtigen. (TZ 15)<br />
(10) Mit Stichproben wären regelmäßig die Anspruchsvoraussetzungen<br />
der Arbeits plätze zu überprüfen und hiezu routinemäßige<br />
Abfragen aus dem Personalabrech nungs programm insbesondere zu<br />
pauschalierten Nebengebühren durchzuführen. (TZ 16)<br />
(11) Bei bestimmten, noch festzulegenden Nebengebühren sollte eine<br />
jährliche Beantragung vorgesehen werden. Dies betrifft jene Nebengebühren,<br />
bei denen damit zu rech nen ist, dass die der Gewährung<br />
zu Grunde liegenden, tatsächlichen Umstände zeitlich begrenzt sind<br />
bzw. sich ändern können. (TZ 16)<br />
(12) Die pauschalierten Nebengebühren sollten bereits ab dem Ende<br />
einer einmonati gen Abwesenheit wegen Krankheit bis zum Wiederantritt<br />
des Dienstes ruhen. (TZ 17)<br />
(13) Die monatlichen statistischen Auswertungen von variablen<br />
Nebengebühren sollten durch automatisierte Prüfungsroutinen<br />
unterstützt werden. Zum Zwecke der Prävention wären periodische<br />
Stichprobenüberprüfungen vor Ort vorzusehen. (TZ 18)<br />
(14) Das Verantwortungsbewusstsein für die dezentral zu verwaltenden<br />
Personalangelegenheiten und die Durchsetzung der aufgestellten<br />
Grundsätze bei den Dienststellenleitern und Bediensteten wären<br />
weiter zu fördern. Dabei sollten ausdrücklich auch die Pflichten der<br />
Dienststellenleiter bei der dezentralen Verwaltung von Nebengebühren<br />
einbezo gen werden. (TZ 19)<br />
42 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Schlussbemerkungen/<br />
Schlussempfehlungen<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
(15) Generell wäre die Abgeltung der Mehrleistungsstunden von<br />
Kraftfahrern zu evaluieren. Die vorgesehenen Lohnarten wären<br />
zukünftig auf die tatsächlich erforderlichen zu reduzieren. Weiters<br />
wäre zu überprüfen, ob das verwendete Lohnabrechnungssystem<br />
die Zuordnung der unterschiedlichen Kategorien von Mehrleistungsstunden<br />
zu den einzelnen Lohnarten automatisiert vornehmen<br />
könnte und bejahendenfalls die entsprechenden Programmierungen<br />
einzuleiten. (TZ 20)<br />
(16) Da die Beweggründe für die Einführung der Bildungszulage<br />
nicht mehr vorliegen, sollte die Einstellung dieser erwogen werden.<br />
(TZ 21)<br />
(17) Eine gesonderte Honorierung von Impfleistungen an Amtsärzte<br />
sollte kritisch hinterfragt werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten<br />
wären, insbesondere auch im Hin blick auf die Abgrenzung<br />
zu allfälligen Nebentätigkeiten und –be schäfti gungen, die Dienstpflichten<br />
der Amtsärzte detailliert zu regeln und jedenfalls auch die<br />
Vornahme von Impfungen unter diese zu subsumieren. (TZ 22)<br />
(18) Die Regelung hinsichtlich des Fahrtkostenzuschusses NEU wäre<br />
so zu fassen, dass keine Interpretationsspielräume offen bleiben.<br />
(TZ 23)<br />
(19) Die Tarifansätze für den Fahrtkostenzuschuss ALT wären in<br />
Zukunft nicht mehr anzupassen. Eine Überleitung in den Fahrtkostenzuschuss<br />
NEU sollte ermöglicht werden; dies würde langfristig<br />
zur Gleichbehandlung aller Bediensteten führen. (TZ 24)<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 43
44 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
ANHANG<br />
Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Anhang 2: Zulagenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
<strong>Steiermark</strong><br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 45
46 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Verwendungsabgeltungen § 269 u. § 285<br />
1101 Verw.Abgelt. §30a(10),(1)1 Verwend.Abg. §269(10),(1)1 Bi Monat 4<br />
1102 Verw.Abgelt. §30a(10),(1)2 Verwend.Abg. §269(10),(1)2 Bi Monat 8<br />
1103 Verw.Abgelt. §30a(10),(1)3 Verwend.Abg. §269(10),(1)3 Bi Monat 0<br />
1104 Verw.Abgelt. §22f(10),(1)2 Verwend.Abg. §285,(10),(1)2 2 Bi Monat 13<br />
1105 Verw.Abgelt. §30(10),(2)KP VerwendAbgKP §269(10),(2) %v.V/2 Monat 4<br />
1106 Verw.Abgelt. §22f(10)(2)KP VerwendAbgKP §285,(10),(2) %v.V/2 Monat 6<br />
1111 Verw.Abgelt. §30a(10),(2) Verwend.Abg. §269(10),(2) %v.V/2 Monat 7<br />
1112 Verw.Abgelt. §30a(10),(1)3 Verwend.Abg. §269(10),(1)3 %v.V/2 Monat 8<br />
1124 Verw.Abgelt. §22f(10),(2) Verwend.Abg. §285,(10),(2) %v.V/2 Monat 12<br />
1125 Verw.Abgelt. §22f(10),(2) Verwend.Abg. §285,(10),(2) %v.V/2 Monat 0<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
ANHANG<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 47<br />
Überstundenvergütungen § 166<br />
1108 Pausch.ÜStd.Verg. §16 Pausch.ÜStd.Verg. §166 20, 25, 55 u. 65% v.ST09/03 Monat 115<br />
1113 Pausch.ÜStd.Verg. §16 Pausch.ÜStd.Verg. §166 % Monat 7<br />
1142 Kraftfahrer §16 Kraftfahrer §166 30,2632% Monat 16<br />
1143 Dienstkraftfahrer §16 Dienstkraftfahrer §166 17,6604% Monat 20<br />
1144 BH Kraftfahrer §16 BH Kraftfahrer §166 12,3622% Monat 23<br />
1145 Werkstättenleiter §16 Werkstättenleiter §166 6,5% Monat 9<br />
1146 Tunnelbau (A-B) §16 Tunnelbau (A-B) §166 9,6% Monat 1<br />
1147 Tunnelbau (C-D) §16 Tunnelbau (C-D) §166 5,5% Monat 0<br />
1148 Forstgärten (A) §16 Forstgärten (A) §166 12,7% Monat<br />
1149 Forstgärten (B) §16 Forstgärten (B) §166 9,5% Monat
Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Überstundenvergütungen § 166<br />
1151 Lebensm.Insp.(B) §16 Lebensm.Insp.(B) §166 5,11% Monat 1<br />
1153 ÜStd.Vergütung §16 ÜStd.Verg. §166 € 82,70 Monat 6<br />
1154 ÜStd.Vergütung §16 ÜStd.Verg. §166 € 127,30 Monat 29<br />
1155 ÜStd.Vergütung §16 ÜStd.Verg. §166 € 203,50 Monat 11<br />
1158 Kraftfahrer §16 Kraftfahrer §166 26,07% Monat 0<br />
1190 Kraftfahrer §16 Kraftfahrer §166 21,87% Monat 1<br />
1250 Straßenmeister §16 Straßenmeister §166 % v. km Monat 36<br />
1301 Pausch.ÜStd.Vergütung §16 Pausch.ÜStd.Verg. §166 % v. Geh.u.Zul. Monat 23<br />
2011 Bauzulage A Bauzul.A ÜStd.Verg. §166 4,1% v. V/2 Monat 144<br />
2012 Bauzulage B Bauzul.B ÜStd.Verg. §166 3,4% v. V/2 Monat 182<br />
2013 Bauzulage C Bauzul.C ÜStd.Verg. §166 2,9% v. V/2 Monat 145<br />
2014 Bauzulage D Bauzul.D ÜStd.Verg. §166 2,7% v. V/2 Monat 4<br />
7039 Grundlohnstunden Grundlohnstunden §166 Geh.u.Zul. Stunde 47<br />
7041 Üstd+Zu 50% (§68/1) Üstd+Zu 50% §166 % v.Grundlohnstunde Stunde 612<br />
7043 Üstd+Zu 50% (§68/2) Üstd+Zu 50% §166 Stunde Stunde 1136<br />
7044 Üstd+Zu 100% (§68/1) Üstd+Zu 100% §166 Stunde Stunde 1357<br />
7045 Üstd+Zu 200% (§68/1) Üstd+Zu 200% §166 Stunde Stunde 646<br />
7046 Üstd+Zu 100% (§68/2) Üstd+Zu 100% §166 Stunde Stunde 558<br />
7048 ÜStdZu 50% stpfl. ÜStdZu 50% stpfl. §166 Stunde Stunde 81<br />
7049 ÜStdZu 100% (§68/1) ZAN ÜStdZu 100% ZAN §166 Stunde Stunde 55<br />
7100 BH-u.ExpoL.Stv.bis 3Std. BH-u.ExpoL.Stv.bis 3Std §166 1,34% v. V/2 Tag 7<br />
7101 BH-u.ExpoL.Stv.>3Std. BH-u.ExpoL.Stv. > 3 Std. §166 2% v. V/2 Tag 31<br />
48 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9<br />
7102 Üst.KWL WT 7-19 Uhr §16 ÜStd.KWL WT 7-19 Uhr §166 0,61% Stunde 1
Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Überstundenvergütungen § 166<br />
7103 Üst.KWL Samstag 7-19 §16 ÜStd.KWL Sa 7-19 Uhr §166 0,61% Stunde 52<br />
7104 Üst.KWL 22-6 Uhr §16 ÜStd.KWL 22-6 Uhr §166 0,82% Stunde 55<br />
7105 ÜStd.Abgeltg.Pflegedienst Üst. Verg. Pflegedienst §166 0,69% v. V/2 0,59% v. V/2 0,51% Stunde 47<br />
v. V/2 0,45% v. V/2<br />
7106 MLZ-Pflegedienst §16 MLZ-Pflegedienst §166 0,94% v. V/2 0<br />
7108 FW-u.Zivilschutzsch. §16 FW-u.Zivilschutzsch. §166 1,1% v. V/2 Dienst 0<br />
7113 Üst.KWL 19-22,6-7 ab 3Std Üst.KWL 19-22,6-7ab3Std. §166 0,61% Stunde 43<br />
7114 Üst.KWL 19-22,6-7
Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Sonn– und Feiertagsvergütungen § 168<br />
1115 S+F-Vergütung §17/1 S+F-Verg. §168 2,67% bzw. 20 u. 30% Monat 27<br />
1302 Pausch.S+F-Vergütung §17 Pausch.S+F-Verg. §168 % v. Geh.u.Zul. Monat 4<br />
7250 BH-u.EXP.L.Vtr.3Std. §17/1 BH-u.Exp.L.Vtr.3Std §168 2,18% Tag 1<br />
7251 BH-u.EXP.L.Vtr.>3Std. §17/1 BH-u.Exp.L.Vtr.>3Std. §168 3,27% Tag 15<br />
7252 Kraftfahrer -8Std. §17/1 Kraftfahrer -8Std. §168 0,82% Stunde 48<br />
7253 Kraftfahrer ab 9Std. §17/1 Kraftfahrer ab 9Std. §168 1,23% Stunde 34<br />
7254 FW-u.Zivilschutzsch. §17/1 FW-u. Zivilschutzsch. §168 1,5% Führung 0<br />
7300 S+F-Abgeltung S+F-Abgeltung §168 0,15% v. V/2 Stunde 1373<br />
50 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9<br />
7301 S+F-Zul.f.Kochlehrlinge S+F-Zul.f.Kochlehrl. Grundlohnstunde Stunde 4<br />
Journaldienstzulagen § 169<br />
1116 Pausch.JD-Zulage §17a Pausch.Journ.D.Zul. §169 max. 135% max. 97% Monat 11<br />
7361 JD-Zulage WT §17a Journ.D.Zul. WT §169 1,85% Tag 16<br />
7362 JD-Zulage Nacht §17a Journ.D.Zul. Nacht §169 5,97% Tag 16<br />
7363 JD-Zulage Freitags §17a Journ.D.Zul. Freitag §169 2,22% Tag 16<br />
7364 JD-Zulage Samstags §17a Journ.D.Zul. Samstag §169 5,54% Tag 16<br />
7365 JD-Zulage S+F §17a Journ.D.Zul. S+F §169 18,53% Tag 15<br />
Bereitschaftsentschädigungen § 170<br />
1127 RB.-Alarmanl. §17b(3) GG Rufber.Alarmanl. §170 6,3%; 12% Monat 2<br />
7065 Rufbereitschaft Werktag Rufbereitschaft Werktag §170 0,05% Stunde 1031<br />
7066 Rufbereitschaft S+F Rufbereitschaft S+F §170 0,07% Stunde 1024
Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Bereitschaftsentschädigungen § 170<br />
7067 Rufbereitschaft WoEnde BH Rufbereitschaft WoEn BH §170 0,08% Stunde 179<br />
7487 NB-Verg.Erz.JH,BHH §19a NachtbVergErzJH/BHH §172 0,26% Stunde 97<br />
7488 NB-Verg.Erz.LSH §17b Nachtb.Verg.Erz.LSH §170 0,46% Stunde 43<br />
7491 Ber.Ent.Hausmütter §17b Ber.Ents.Hausmütter §170 80% v. Grundlohnstunde Stunde 17<br />
7400 BDKWL WT 7-19Uhr §17b BDKWL WT 7-19Uhr §170 0,25% Stunde 0<br />
Belohnungen § 171<br />
6628 Belohnung Belohnung § 171 €-Betrag Monat 132<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
ANHANG<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 51<br />
Erschwerniszulagen § 172<br />
1014 Erschw.Zulage SII §68/1 ErschwZuSII §215 (§68EStG) €-Betrag Monat 279<br />
1015 Erschw.Zul.SII voll stpfl ErschwZuSII §215 (v.stpfl) €-Betrag Monat 144<br />
1118 P.Erschwerniszulage §19a Pausch.Erschw.Zul. §172 2,7% 6,6% (LWZ); 2% (ZK) Monat 84<br />
1119 Heizerzulage §19a Heizerzul.LPZ §172 4,7%; 3,3,%; 2,7% v. V/2 Monat 4<br />
1120 Pausch.Erschw.Zul. §19a Pausch.Erschw.Zul. §172 1<br />
1121 Zentr.Heizerzulage §19a Zentr.Heizerzul. §172 4,7%; 3,3%; 2,7% v. V/2 Monat 37<br />
1162 Küchenbed.Altenheim §19a Küchenbed.Altenh. §172 2,6066% Monat 63<br />
1166 Küchenbed.Heime §19a Küchenbed.Heime §172 2,7% Monat 129<br />
1172 Erschw.Zul.Stolzalpe §19a Erschw.Zul.Stolzalpe §172 € 75,90 Monat 9<br />
1173 P.Erschw.Zul.(stpfl) §19a P.ErschwZul.(v.stpfl) §172 € 144,90 Monat (1)<br />
1175 Telefonzentrale §19a Telefonzentrale §172 2,1% Monat 9<br />
1179 Bademeister Altenh. §19a Bademeister Altenh. §172 € 41,90 Monat 0
Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Erschwerniszulagen § 172<br />
1181 FW-u.Zivilschutzsch. §19a FW-u.Zivilschutzsch. §172 1,8592% Monat 15<br />
1182 Erschw.Z.f.Brückenb. §19a ErschwZul.f.Brückenb. §172 5,3% Monat 18<br />
1183 Zentr.Kzl.MA-Raum §19a Zentr.Kzl.MA-Raum §172 3% Monat 4<br />
1185 Erz.u.Lehrm. §19a Psychologen §172 8% Monat 6<br />
1187 Büro Reg.Mitglieder §19a Büro Reg.Mitglieder §172 6% v. V/2 Monat 33<br />
1189 LKW-Betr.Wagenpflege §19a LKW-Betr.Wagenpfl. §172 3,89% Monat 2<br />
1195 EZ für Handwerker §19a Erschw.Zul.f.Handw. §172 €-Betrag Monat 20<br />
1196 EZ für Erzieher §19a Erschw.Zul.f.Erzieher §172 €-Betrag Monat 35<br />
1197 Erschw.Zul.f.Heiml. §19a Erschw.Zul.f.Heiml. §172 3,44% v. V/2 Monat 2<br />
1219 Erschwerniszulage Erschw.Zul. §172 2,7% Monat 1<br />
1220 Erschw.Zul.Lds.Sondersch. Erschw.Zul.LSondSch. §172 3,44% v. V/2 Monat 3<br />
1221 Erschwerniszulage §19a Erschw.Zul. §172 2,5% Monat 3<br />
1260 Pflegedienst (SD) §19a Pflegedienst (SD) §172 € 147,10 Monat 1<br />
1261 SHD (m.Prüfung) §19a SHD §172 € 60,20 Monat 16<br />
1268 Pflegedienst (SD) §19a Pflegedienst (SD) §172 € 147,10 Monat 4<br />
1271 Wäschereibed. §19a Wäschereibed. §172 2,7% v. V/2 Monat 5<br />
1459 Hygienezulage §19a Hygienezul. §172 € 10,90 Monat 15<br />
1461 Lebensmittel Insp. §19a Lebensm.Insp. §172 € 47,50 Monat 21<br />
2301 Erschwerniszulage §19a Erschw.Zul. §172 € 76,50 Monat 1<br />
7452 ND Pflegedienst §19a Nachtd.Pfleged. §172 0,02% v. V/2 Dienst 179<br />
7453 Reinmachefrauen §19a Reinmachefrauen §172 0,17% Stunde 117<br />
7454 Selbstlenker(je10km) §19a Selbstlenker(je10km) §172 138<br />
52 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Erschwerniszulagen § 172<br />
7474 Ents.f.prakt.Unterr. §19a Ents.f.prakt.Unterr. §172 0,16% Stunde 16<br />
7475 Ents.f.prakt.Unterr. §19a Ents.f.prakt.Unterr. §172 0,20% Stunde 4<br />
7477 Ents.f.prakt.Unterr. §19a Ents.f.prakt.Unterr. §172 0,25% Stunde 39<br />
7503 Erschwerniszulage I §19a Erschw.Zul. I §172 0,0357% Stunde 1065<br />
7504 Erschwerniszulage II §19a Erschw.Zul. II §172 0,0634% Stunde 964<br />
Gefahrenzulagen § 173<br />
1122 Pausch.Gefahrenzul. §19b Pausch.Gef.Zul. §173 4% Monat 21<br />
1123 P.Gefahrenzul. §19b stpfl. P.Gef.Zul.(v.stpfl.) §173 1,6% Monat 12<br />
1130 Pausch.Gefahrenzul. §19b Pausch.Gef.Zul. §173 5,71% Monat 17<br />
1199 Eutergesundheitsd. §19b Eutergesundheitsd. §173 € 91,70; € 92,60 Monat 8<br />
1200 Gesundh.Aufsicht §19b Gesundh.Aufsicht §173 1,9 % v. V/2 Monat 9<br />
1201 Landesarchiv §19b Landesarchiv §173 1,1% Monat 13<br />
1202 FW-u.Zivilschutzsch. §19b FW-u.Zivilschutzsch. §173 3,7183% Monat 22<br />
1203 Landesmuseum Joanneum §19b LMJ §173 3,9% Monat 34<br />
1204 Chem.Vers.u.Untersan. §19b Chem.Vers.u.Unters.A. §173 3,9662% Monat 29<br />
1205 Wasserlabor §19b Wasserlabor §173 3,9% Monat 30<br />
1206 Zentralkzl.MA-Raum §19b Zentr.Kzl.MA-Raum §173 1,5 % Monat 1<br />
1208 Bild- und Tonarchiv §19b Bild- und Tonarchiv §173 1,5% Monat 2<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
ANHANG<br />
1212 Gef.Z.Immissionssch. §19b Gef.Z.Immissionssch. §173 4,9% Monat 6<br />
1213 Gef.Zul.Ölalarmd. §19b Gef.Zul.Ölalarmd. §173 3,2% Monat 14<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 53<br />
1466 Pausch.Gefahrenzul. §19b Pausch.Gef.Zul. §173 Monat 3
Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Gefahrenzulagen § 173<br />
1500 Pausch.Gef.Zul. §19b/Proz. Pausch.Gef.Zul.(%) §173 2,1%; 3,2% v. V/2 Monat 2<br />
1567 Gef.Zul.Psych.(B/V-KAG) € 36,70 Monat 1<br />
1569 Gefahrenzulage Gef.Zul. §173/§215 € 67,90 Monat 246<br />
1570 Gefahrenzulage Gef.Zul. §173/§215 € 67,90 Monat 151<br />
1571 Gefahrenzulage §25/1 Gef.Zul. §173/§215(§25/1EStG) € 33,90 Monat 143<br />
7502 LDW-Forstw.Sch./Betr. §19b LDW/FW Schulen/Betr. §173 0,2% Stunde 15<br />
7505 Gefahrenzulage §19b GG Gef.Zul. §173 0,06806% Stunde 1013<br />
54 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9<br />
Aufwandsentschädigungen § 174<br />
1214 Prüfhalle FA V §20 Prüfhalle §174 3,5% Monat 14<br />
1217 Werkstättenzul. §20 Werkstättenzul. §174 5,12% Monat 84<br />
1470 Bekl.Pausch.Forstd. §20 Bekl.Pausch.Forstd. §174 € 28,70 Monat 72<br />
1472 Dienst.Ausr.P.Forste §20 Dienst.Ausr.P.Forste §174 € 22,30 Monat 1<br />
1473 BH-Kraftfahrer §20 BH-Kraftfahrer §174 € 13,40 Monat 21<br />
1474 Dienst.Kraftfahrer §20 Dienstkraftfahrer §174 € 19,30 Monat 21<br />
1475 Reg.Kraftfahrer §20 Reg.Kraftfahrer §174 € 27,00 Monat 16<br />
1484 Schmutzzul.Profes. §20 Schmutzzul.Profes. §174 € 15,00 Monat 34<br />
1488 Schmutzzul.Handw.KAG §20 Schmutzzul.Handw.KAG §174 € 34,90 Monat 8<br />
1489 Schmutzzu.zug.LDW-KAG §20 Schmutzz.Zug.LDW-KAG §174 € 26,20 Monat 0<br />
1490 Schmutzzul.Wäsch.+Kr. §20 Schmutzzul.Wäsch.+Kr. §174 € 13,00 Monat 5<br />
1491 Schmutzzul.Gärtn.+LW §20 Schmutzzul.Gärtn.+LW §174 € 26,20 Monat 1<br />
1501 Dienst.Kraftfahrer §20 Dienstkraftfahrer §174 € 13,40 Monat -
Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Aufwandsentschädigungen § 174<br />
1599 Bildungszulage Bildungszulage € 7,30 Monat 120<br />
2100 Bauzulage A Aufw.Entsch. Bauzul.A Aufw.Entsch. §174 € 59,50 Monat 144<br />
2101 Bauzulage B Aufw.Entsch. Bauzul.B Aufw.Entsch. §174 € 49,60 Monat 182<br />
2102 Bauzulage C Aufw.Entsch. Bauzul.C Aufw.Entsch. §174 € 41,70 Monat 143<br />
2103 Bauzulage D Aufw.Entsch. Bauzul.D Aufw.Entsch. §174 € 39,10 Monat 5<br />
2312 Repräsentationszulage §25 Repräsentationszul. §174 € 410,60 Monat 1<br />
2321 Pausch.Aufw.Entsch. §20 Pausch.Aufw.Entsch. §174 €-Betrag Monat 6<br />
2327 Auslagenersatz §20 Auslagenersatz §174 €-Betrag Monat 2<br />
2328 Bekleidungspauschale §20 Bekleidungspausch. §174 Monat -<br />
2330 Uniformpauschale §20 Uniformpausch. §174 € 58,80 Monat 4<br />
2424 Auslagenersatz Onlinegeb. Auslagenersatz Onlinegeb. € 29,90 Monat 86<br />
6643 Auslgers. §20 C-Führersch. Ausl.Ers.C-Führersch. §174 € 25,40 5 Jahre 54<br />
6647 Auslers. §20 PrüfTaxe/Lehrl Ausl.Ers.PrTaxe/Lehrl. §174 €-Betrag einmalig 51<br />
6621 Bekleidungspauschale Bekleidungspauschale € 617,70 1-2 Jahre 68<br />
7170 Ersatz Parkgeb.(AE§20GG) Ersatz Parkgeb. §174 € 1,00 Stunde 19<br />
8423 Schmutzzulage I Schmutzzulage I §174 0,0269 % Stunde 473<br />
8424 LStv.BH+Expositur 3Std. € 25,20 Tag 38<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
8431 Schmutzzulage II Schmutzzulage II §174 0,1491 % Stunde 204<br />
8432 ND-Zulage 1 (1,5-2,5Std.) ND-Zulage 1 (1,5-2,5Std.) € 3,63 Stunde 605<br />
ANHANG<br />
8433 ND-Zulage 2 (2,5-5 Std.) ND-Zulage 2 (2,5-5Std.) € 7,27 Stunde 546<br />
8435 ND-Zulage 4 (>5Std.) ND-Zulage 4 (>5Std.) € 14,53 Stunde 462<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 55
Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Aufwandsentschädigungen § 174<br />
8436 ND-Zulage (1,0-1,5 Std.) ND-Zulage (1,0-1,5 Std.) € 1,82 Stunde 378<br />
9326 AE als Ersatz für KU AE als Ersatz für KU Höhe d. Kammerumlage Monat 167<br />
Fehlgeldentschädigungen § 175<br />
2320 Fehlgeldentsch. §20a Fehlgeldentsch. §175 €-Betrag Monat 0<br />
2342 Fehlgeldentsch. §20a (SV) Fehlgeldentsch.(SV) §175 €-Betrag Monat 0<br />
9305 Fehlgeldentsch. nur zur Ver. 55<br />
9325 Fehlgeldentsch. nur zur Ver. 28<br />
56 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9<br />
Fahrtkostenzuschüsse § 176<br />
2003 FKZ-Fahrtenanzahl FKZ-Fahrtenanzahl Monat 6032<br />
2033 FKZ-Neu 2007 FKZ-Neu 2007 Monat 282<br />
2331 Fahrtkostenzuschuss Fahrtkostenzuschuss Monat 4<br />
2341 Fahrtkostenzusch.§6 Land SonderFKZ Monat 34<br />
Sonstiges<br />
2303 Vertretungszulage 1 VertretungszulageKPS €-Betrag (Höhe der Leiterzu- Monat 6<br />
lage)<br />
2318 MLZ Überltg. Mehrl.Zul.Überltg. §268 € 90,10 Monat 2<br />
2319 Leiterzulage Überltg. Leiterzul.Kantine € 47,20 Monat 2<br />
2339 Vergütung VergütungPV/Betr.R €-Betrag Monat 2<br />
6625 Einmalige Zulage (Pens.) AbfindungNG-Zul. €-Betrag einmalig 0<br />
6614 Impfgebühren Impfgebühren €-Betrag Impfung 0
Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Sonstiges<br />
6686 Honorar f. Gelbfieberimpfung Honorar f. Gelbfieberimpfung € 18,67 Impfung 8<br />
6687 Honorar f. Gelbfieberimpfung Honorar f. Gelbfieberimpfung € 3,76 Impfung 3<br />
6688 Honorar f. Reiseimpfungen Honorar f. Reiseimpfungen € 1,80 Impfung 13<br />
6689 Honorar f. Reiseimpfungen Honorar f. Reiseimpfungen € 0,45 Impfung 8<br />
6690 Honorar f. Stichimpfung Honorar f. Stichimpfung € 1,36 Impfung 27<br />
6691 Honorar f. Stichimpfung Honorar f. Stichimpfung € 0,46 Impfung 30<br />
6692 Honorar f. Schluckimpfung Honorar f. Schluckimpfung Impfung -<br />
6693 Honorar f. Schluckimpfung Honorar f. Schluckimpfung Impfung -<br />
6694 Impfhonorar FSME Impfhonorar FSME € 2,04 Impfung 26<br />
6695 Impfhonorar FSME Impfhonorar FSME Impfung 28<br />
6696 Honorar f. Grippeimpfung Honorar f. Grippeimpfung Impfung -<br />
6697 Honorar f. Grippeimpfung Honorar f. Grippeimpfung Impfung -<br />
6698 Honorar Grippe/Pneumokokk Honrar Grippe/Pneumokokk Impfung 27<br />
6699 Honorar Grippe/Pneumokokk Honrar Grippe/Pneumokokk Impfung 26<br />
7072 Vertretungszulagen (Land) Vertretungszulagen (Land) € 6,41 Tag 54<br />
7070 Vertretung Pflegedienstleistung Vertretung Pflegedienstleistung € 1,90 Tag 2<br />
7330 MLZ Partieführer-Stellv. MLZ Partieführer-Stellv. 0,15% v. V/2 Tag 84<br />
7420 MLZ Zentralwerkstätten MLZ Zentralwerkstätten 2,68% v. V/2 Monat 27<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
7431 Qual.MLZ (Reg.Sitz.) §18 MLZ Tunnelelektriker 2,94% v. V/2 Monat 0<br />
7530 MLZ Partieführer MLZ Partieführer 3,1845% v. V/2 Monat 24<br />
ANHANG<br />
6606 Melkprämie Melkprämie §171 €-Betrag 27<br />
8405 Winterd. §20b GG je 10km FKZ-Winterd. §176 je 10km Monat 473<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 57
Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Dienstjubiläum<br />
9000 25jähr.Dienstjubiläum 25jähr.Dienstjub. §260 % Monatsbezug einmalig 1<br />
9001 40jähr.Dienstjubiläum 40jähr.Dienstjub. §260 % Monatsbezug einmalig 0<br />
9006 Dienstjubiläum Dienstjub. §260 % Monatsbezug einmalig 285<br />
9007 35jähr.Dienstjubiläum 35jähr.Dienstjub. §260 % Monatsbezug einmalig 37<br />
9013 35jähr.Dienstjubiläum 35jähr.Dienstjub. §260 % Monatsbezug einmalig 0<br />
58 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Anhang 2: Zulagenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Ergänzungszulagen<br />
0150 Ergänzung lt.Besch.Ausmaß Erg.Zul.100% €-Betrag Monat 519<br />
0151 Ergänzung lt.Besch.50% Erg.Zul.50% €-Betrag Monat 71<br />
0152 Erg.MLZ §18 *Posten (§4/5) Erg.Zul./BefRL §4(5) €-Betrag Monat 75<br />
0153 Ergänzung lt.Besch.60% Erg.Zul.60% €-Betrag Monat 162<br />
0154 Ergänzung lt.Besch.75% Erg.Zul.75% €-Betrag Monat 84<br />
0155 Erg.MLZ §18 Aufst.P. (§4/6) Erg.Zul./BefRL §4(6) €-Betrag Monat 405<br />
0181 Erg.a.Fixb.(Einst.+Zul.) Erg.a.Fixb.(Einst.+Zul.) €-Betrag Monat 170<br />
0182 Erg.a.Fixb.(Einst.+NG) Erg.a.Fixb.(Einst.+NG) €-Betrag Monat 0<br />
0183 Erg.a.Fixb.(o.Einst.+Zu.) Erg.a.Fixb.(o.Einst.+Zu.) €-Betrag Monat 0<br />
0188 Diff.Erg.auf Fixbezug Diff.Erg.auf Fixbezug €-Betrag Monat 0<br />
0189 Erg.a.Fixb.(Ein+Zul.)o.PB Erg.a.Fixb.(Ein+Zul.)o.PB €-Betrag Monat 25<br />
0824 Erg.Zul.nicht aufsaugbar Erg.Zul.nicht aufsaugbar €-Betrag Monat 1<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
ANHANG<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 59<br />
Best-Lohnausgleich<br />
0185 BEST Lohnausgleich 1.Jahr BEST Lohnausgl.1.J. §290 €-Betrag Monat 3<br />
0186 BEST Lohnausgleich 2.Jahr BEST Lohnausgl.2.J. §290 €-Betrag Monat 5<br />
0187 BEST Lohnausgleich BEST Lohnausgl. §291 €-Betrag Monat 26<br />
0195 Lohnausgleich 1. Jahr BEST Lohnausgl.1.J. §290 €-Betrag Monat 72<br />
0196 Lohnausgleich 2. Jahr BEST Lohnausgl.2.J. §290 €-Betrag Monat 51
Fortsetzung Anhang 2: Zulagenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Verwendungszulagen<br />
0401 Verwendungszul. §30a(1)1 Verw.Zul. §269(1)1 Bi Monat 103<br />
0402 Verwendungszul. §30a(1)2 Verw.Zul. §269(1)2 Bi Monat 234<br />
0403 Verwendungszul. §30a(1)3 Verw.Zul. §269(1)3 Bi Monat 66<br />
0404 Verwendungszul. §30a Ers. Personalzulage Bi Monat 120<br />
0499 Verw.Zul. §269(1)3-2 Verw.Zul. §269(1)3-2 %v.V/2 Monat 17<br />
0502 Verwendungszul. §30a(1)3 Verw.Zul. §269(1)3 %v.V/2 Monat 3<br />
0503 Verwendungszul. §30d LG Verw.Zul. §30d LG %v.V/2 Monat 107<br />
0505 Verwendungszul. §30d LG Verw.Zul. §30d LG %v.V/2 Monat 4<br />
0507 Verwendungszul. §30a(1)3 Verw.Zul. §269(1)3-1 %v.V/2 Monat 114<br />
0508 Verwendungszul. §30a/2-1 Verw.Zul. §269(2)-1 %v.V/2 Monat 550<br />
0511 Verwendungszul. §30a/2-2 Verw.Zul. §269(2)-2 %v.V/2 Monat 8<br />
0514 Verwendungszul. §30d (EDV) Verw.Zul. §30d (EDV) LG %v.V/2 Monat 48<br />
0515 Verwendungszul. §30d (KP) Verw.Zul. §30d (KP) LG %v.V/2 Monat 21<br />
0516 Verw.Zul. §30a/2-1 (EDV) Verw.Zul(EDV) §269(2)-1 %v.V/2 Monat 51<br />
0517 Verw.Zul. §30a/2-1 (KP) Verw.Zul.(KP) §269(2)-1 %v.V/2 Monat 78<br />
0829 Verwend.Zul. §269(3)2 Verw.Zul. §269(3)2 €-Betrag Monat 1<br />
60 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9<br />
Verwendungsentschädigungen<br />
0412 Verw.Entschäd. §22f(1)1 Verw.Entsch. §285(1)1 Bi Monat 193<br />
0512 Verw.Entschäd. §22f(1)2 Verw.Entsch. §285(1)2 %v.V/2 Monat 1<br />
0513 Verw.Entschäd. §22f(2) Verw.Entsch. §285/§269(2) %v.V/2 Monat 84<br />
0518 Verw.Entsch. §22f(2) (EDV) Verw.Entsch(EDV) §285(2) %v.V/2 Monat 5
Fortsetzung Anhang 2: Zulagenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Verwendungsentschädigungen<br />
0519 Verw.Entsch. §22f(2) (KP) Verw.Entsch.(KP) §285(2) %v.V/2 Monat 41<br />
0520 Verw.Entschäd. §22f Verw.Entsch. §285(2)-2 %v.V/2 Monat 2<br />
Dienstzulagen<br />
0240 K-Dienstzulage K-Dienstzul. §270/§286 €-Betrag Monat 2<br />
0241 Sondererzieherzulage §60c SEZ-Dienstzul. §272/287 €-Betrag Monat 15<br />
0602 DZL Sonderkinderg. §13 DZL Sonderkinderg. §244 %v.ST09/03 Monat 5<br />
0603 DZL Sonderkinderg. §8 DZL Sonderkinderg. §266 %v.ST09/03 Monat 1<br />
0604 DZL Ki.Ga.Leiter 1Gr. §13 DZL Ki.Ga.Leiter 1Gr. §244 %v.ST09/03 Monat 0<br />
0605 DZL KI.Ga.Leiter 1Gr. §8 DZL Ki.Ga.Leiter 1Gr. §266 %v.ST09/03 Monat 0<br />
0606 DZL Ki.Ga.Leiter 2Gr. §13 DZL Ki.Ga.Leiter 2Gr. §244 %v.ST09/03 Monat 0<br />
0607 DZL Ki.Ga.Leiter 2Gr. §8 DZL Ki.Ga.Leiter 2Gr. §266 %v.ST09/03 Monat 0<br />
0608 DZL Ki.Ga.Leiter 3Gr. §13 DZL Ki.Ga.Leiter 3Gr. §244 %v.ST09/03 Monat 0<br />
0609 DZL Ki.Ga.Leiter 3Gr. §8 DZL Ki.Ga.Leiter 3Gr. §266 %v.ST09/03 Monat 1<br />
0610 DZL Ki.Ga.Leiter 4Gr. §13 DZL Ki.Ga.Leiter 4Gr. §244 %v.ST09/03 Monat 0<br />
0611 DZL Ki.Ga.Leiter 4Gr. §8 DZL Ki.Ga.Leiter 4Gr. §266 %v.ST09/03 Monat 1<br />
0651 M-Dienstzulage §30b GG M-Dienstzul. §270/§286 €-Betrag Monat 4<br />
0652 S-Dienstzulage §30b GG S-Dienstzul. §270/§286 €-Betrag Monat 4<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
0676 DZL Ki.Ga.Leiter 1Gr./VB %v.ST09/03 Monat 1<br />
0679 DZL Ki.Ga.Leiter 4Gr./VB %v.ST09/03 Monat 0<br />
ANHANG<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 61<br />
0828 Dienstzulage %v.V/2 Monat 1
Fortsetzung Anhang 2: Zulagenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Sonstiges<br />
/600 Kinderzulage Kinderzul. §150 € 16,40 Monat 3557<br />
0200 VB-Dienstordnung VB-Dienstordnung Bi Monat 2035<br />
0202 VB-DO nach Pragmatisierg. VB-DO nach Pragmatisierg. Bi Monat 3<br />
0228 Verwaltungsdienstzulage VerwaltDienstzul. §267/§284 €-Betrag Monat 4531<br />
0230 Mehrleistungszulage Mehrl.Zul. §268/§280 €-Betrag Monat 4661<br />
0251 Leiter I 2L §57-59GG106LDG Leiter I 2L §57-59GG106LDG €-Betrag Monat 1<br />
0504 MLZ §18 DSA-Mehrl.Zul. §268/§280 %v.V/2 Monat 114<br />
0509 MLZ §18 PB-Mehrl.Zul.D/E §268 %v.V/2 Monat 8<br />
0510 Aufwandsentsch. §20 GG Aufwandsentsch. §174 %v.V/2 Monat 3<br />
0645 Funktionszulage Funktionszul.1.St. §214 €-Betrag Monat 0<br />
0646 Oberinnenzulage §30c GG Oberinnenzul. §214/§271 €-Betrag Monat 6<br />
0647 Oberschwesternzulage Oberschw.Zul. §214/§271 €-Betrag Monat 1<br />
0648 Oberpflegerzulage §30c GG Oberpflegerzul. §214/§271 €-Betrag Monat 0<br />
0649 Stat.Schw.Zul. §22d L-VBG Stat.Schw.Zul. §214/§271 €-Betrag Monat 26<br />
0655 Lehrschw.Zul.(Pfl) §30c GG Lehrzul. §214/§271 €-Betrag Monat 117<br />
0656 Lehrassist.Zul. §30c GG Lehrassist.Zul. §214/§271 €-Betrag Monat 27<br />
0657 Schulleiterzul. §30c GG Schulleiterzul. §214/§271 €-Betrag Monat 17<br />
0658 Erzieherzul.1.St. §60b LBG Erzieherzul. §273(1)1 €-Betrag Monat 11<br />
0659 Erzieherzul.2.St. §60b LBG Erzieherzul. §273(1)2+3 €-Betrag Monat 6<br />
0660 Erzieherzul.3.St. §60b LBG Erzieherzul. §273(1)4 €-Betrag Monat 21<br />
0661 Erzieherzul.4.St. §60b LBG Erzieherzul. §273(1)5+6 €-Betrag Monat 62<br />
0662 Lehrm.S.Ausb.Zul. §60c LBG Lehrm.S.Ausb.Zul. §272 €-Betrag Monat 10<br />
62 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Fortsetzung Anhang 2: Zulagenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Bezieher<br />
Gesamtjahr<br />
2008<br />
Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />
Sonstiges<br />
0663 Leiterzulage §30c GG Internatsleiterzul. €-Betrag Monat 1<br />
0809 Funktionszulage SHV Küchenleiterzul. €-Betrag Monat 0<br />
0812 ÜStd.-Teil WT ÜStd.-Teil WT §166 €-Betrag Monat 1<br />
0817 Leiterzulage Leiterzul. §214/§271 €-Betrag Monat 1<br />
0818 Funktionszulage Küchenleiterzul. €-Betrag Monat 4<br />
0835 Verwaltungsd.Zul.(händ.) Verwalt.Dienstzul(hä) §284 €-Betrag Monat 0<br />
0836 Mehrleistungszul. (händ.) Mehrl.Zul.(hä) §268 €-Betrag Monat 1<br />
0837 Leiterzul. §57/10+12GG Leiterzul. §57/10+12GG €-Betrag Monat 1<br />
0854 Verwendungszul. bei KU Verwendungszul. bei KU %v.V/2 Monat 1<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
ANHANG<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 63<br />
Lohnarten bei Zuweisungen<br />
0410 Biennalzulage IMB Biennalzulage IMB Bi Monat 13<br />
0811 MLZ §18 Vergütung Zuw. €-Betrag Monat 1<br />
0826 ML-Verg.-Zuweisung 2 Vergütung Zuw.2 €-Betrag Monat 4<br />
0832 Vergütung-Zuweisung Vergütung Zuw.3 €-Betrag Monat 0<br />
0847 Aufwandsentsch. §174 Aufwandsentsch. §174 €-Betrag Monat 1<br />
0849 ML-Verg.-Zuweisung 1 Vergütung Zuw.1 €-Betrag Monat 32
64 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Bericht<br />
des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />
Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />
mit Schwerpunkt Land <strong>Steiermark</strong><br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 65
66 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Inhaltsverzeichnis<br />
Tabellenverzeichnis 69<br />
Abkürzungsverzeichnis 70<br />
Wirkungsbereich des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />
mit Schwerpunkt Land <strong>Steiermark</strong><br />
Inhalt<br />
Kurzfassung 72<br />
Prüfungsablauf und –gegenstand 77<br />
Glossar 78<br />
Allgemeiner Teil 81<br />
Organisation des Schuldenmanagements 81<br />
Finanzschuld 81<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäfte 86<br />
Risikomanagement 87<br />
Veranlagungen 88<br />
Externe Leistungen 90<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 67
Inhalt<br />
Finanzierungsmanagement des Landes <strong>Steiermark</strong> 91<br />
Schuldenmanagement 91<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäfte 98<br />
Liquiditätsmanagement 99<br />
Veranlagungen 99<br />
Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen 102<br />
68 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Tabellenverzeichnis<br />
Tabellen<br />
Tabelle 1: Finanzschulden 81<br />
Tabelle 2: Verhältnis heimische Währung : Fremdwährung vor<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäften 83<br />
Tabelle 3: Verhältnis fixe Verzinsung : variable Verzinsung 84<br />
Tabelle 4: Durchschnittsverzinsung vor <strong>Der</strong>ivativgeschäften 85<br />
Tabelle 5: Durchschnittsverzinsung und –rendite der<br />
Veranlagungen nach KESt 89<br />
Tabelle 6: Struktur der Finanzschuld 91<br />
Tabelle 7: Struktur der kurzfristigen Veranlagungen 100<br />
Tabelle 8: Struktur der langfristigen Veranlagungen 100<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 69
Abkürzungen<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
bspw. beispielsweise<br />
bzw. beziehungsweise<br />
CHF Schweizer Franken<br />
EUR Euro<br />
KESt Kapitalertragsteuer<br />
Mill. Million(en)<br />
Mrd. Milliarde(n)<br />
p.a. per annum<br />
rd. rund<br />
RH <strong>Rechnungshof</strong><br />
TZ Textzahl(en)<br />
u.a. unter anderem<br />
USD US–Dollar<br />
USt Umsatzsteuer<br />
usw. und so weiter<br />
z.B. zum Beispiel<br />
Weitere Abkürzungen sind bei der erstmaligen Erwähnung im Text angeführt.<br />
70 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Wirkungsbereich des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />
mit Schwerpunkt Land <strong>Steiermark</strong><br />
ALLGEMEINER TEIL<br />
Die Strategien des Schulden– und des Veranlagungsmanagements<br />
der überprüften Gebietskörperschaften waren unterschiedlich ausgeprägt<br />
und geregelt. Dies zeigte sich sowohl bei der Zinsstruktur<br />
der Finanzschulden als auch hinsichtlich des Ausmaßes an Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />
und der Inanspruchnahme von <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />
sowie bei den Veranlagungen. Das Risikomanagement<br />
war in den überprüften Gebietskörperschaften nicht durchgängig<br />
professionell aufgebaut bzw. eingesetzt.<br />
FINANZIERUNGSMANAGEMENT DES LANDES STEIERMARK<br />
Das Land <strong>Steiermark</strong> finanzierte sich im überprüften Zeitraum zur<br />
Gänze durch variabel verzinste Darlehen und Barvorlagen in heimischer<br />
und fremder Währung. Aufgrund des niedrigen Zinsniveaus<br />
und der Fremdwährungsfinanzierungen konnte sich das Land günstig<br />
finanzieren. Diesem Finanzierungsvorteil stand ein hohes Zinsänderungs–<br />
und Wechselkursrisiko gegenüber. Das Land <strong>Steiermark</strong><br />
führte im überprüften Zeitraum keine Risikobewertungen des Portfolios<br />
durch und war daher nicht ausreichend über das bestehende<br />
Risiko seiner Finanzierungen informiert.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 71
KURZFASSUNG<br />
Prüfungsziel<br />
Ziel der Überprüfung war es, die Finanzierungs– und Veranlagungsinstrumente<br />
sowie die Finanzierungsstrategien und –risiken<br />
der Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, <strong>Steiermark</strong> und<br />
Vorarlberg sowie der Landeshauptstadt Graz und der Bundeshauptstadt<br />
Wien zu beurteilen sowie zu vergleichen, wobei in diesem<br />
Berichtsbeitrag spezifisch auf das Finanzierungsmanagement des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong> eingegangen wird. (TZ 1)<br />
Diese Überprüfung stellte den zweiten Teil einer Querschnittsprüfung<br />
dar, die in der ersten Phase den Bund, die Bundesländer Burgenland,<br />
Kärnten, Salzburg und Tirol sowie die Städte Dornbirn,<br />
Villach und Wels umfasste. (TZ 1)<br />
<strong>Der</strong> überprüfte Zeitraum betraf die Jahre 2004 bis 2008, wobei<br />
auch wesentliche Entwicklungen des Jahres 2009 berücksichtigt<br />
wurden. (TZ 1)<br />
ALLGEMEINER TEIL<br />
Schuldenmanagement<br />
Das primäre Ziel des öffentlichen Schuldenmanagements bestand<br />
laut dem Internationalen Währungsfonds in der Gewährleistung der<br />
erforderlichen Finanzierungsmittel und deren Rückzahlungsverpflichtungen<br />
zu möglichst geringen mittel– bis langfristigen Finanzierungskosten,<br />
ohne dabei ein hohes Maß an Risiko einzugehen. (TZ 4)<br />
Das Schuldenmanagement der überprüften Gebietskörperschaften<br />
nahm die jeweilige Finanzabteilung des Amtes der Landesregierung<br />
bzw. des Magistrats der Städte Graz und Wien wahr. (TZ 3)<br />
Zinsstruktur und Fremdwährungsfinanzierungen<br />
Die Schuldenportfolios der überprüften Gebietskörperschaften<br />
enthielten einen hohen Anteil an variablen Verzinsungen. Dadurch<br />
konnten bis 2006 durch das zum Teil vorherrschende niedrige Zinsniveau<br />
Finanzierungsvorteile erwirtschaftet werden. Allerdings war<br />
damit auch ein hohes Zinsänderungsrisiko verbunden. (TZ 6)<br />
72 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Kurzfassung<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
Fremdwährungsfinanzierungen führten nur die <strong>Steiermark</strong>, Wien<br />
und in sehr geringem Umfang Niederösterreich durch. <strong>Der</strong> Anteil<br />
der Fremdwährungsfinanzierungen in Wien sank im überprüften<br />
Zeitraum deutlich. (TZ 5)<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />
Für die Strukturierung der Schuldenportfolios setzten vier der überprüften<br />
Gebietskörperschaften (Niederösterreich, <strong>Steiermark</strong> (bis<br />
2006), Graz und Wien) auch derivative Finanzierungsinstrumente<br />
ein. Bei deren Einsatz stand nicht nur die Bedienung des Schuldendienstes<br />
im Vordergrund, sondern auch das Ziel, einerseits Zinserträge<br />
zu lukrieren und andererseits das Schuldenportfolio zu steuern<br />
und zu optimieren. Grundsätzlich waren vom Risikostandpunkt aus<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäfte zu reinen Spekulationszwecken nicht zu rechtfertigen,<br />
wobei bei den überprüften Gebietskörperschaften keine<br />
diesbezüglichen Anhaltspunkte zu Tage traten. (TZ 7)<br />
Insgesamt erzielte das Land Niederösterreich durch den Einsatz<br />
von <strong>Der</strong>ivativgeschäften im überprüften Zeitraum eine Reduktion<br />
der Zinsbelastung um 120,28 Mill. EUR. Demgegenüber wurde der<br />
Fremdwährungsanteil an der Finanzschuld deutlich erhöht, und zwar<br />
bspw. im Jahr 2008 von 0,1 % auf 33,5 %. Im Land <strong>Steiermark</strong><br />
sowie in den Städten Graz und Wien lagen keine Aufzeichnungen<br />
über den Erfolg der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte vor. (TZ 7)<br />
Risikomanagement<br />
Bis auf das Land Niederösterreich führten die überprüften Gebietskörperschaften<br />
im überprüften Zeitraum keine durchgängigen Risikobewertungen<br />
der Schuldenportfolios durch, wobei das Land Oberösterreich<br />
in diesem Zeitraum keine Finanzschulden aufwies. Die<br />
Länder <strong>Steiermark</strong> und Vorarlberg sowie die Städte Graz und Wien<br />
waren daher zum Teil nicht ausreichend über das bestehende Risiko<br />
ihrer Finanzierungen informiert. Ein aussagekräftiger Vergleich von<br />
Risikokennzahlen zwischen allen Gebietskörperschaften war daher<br />
nicht möglich. (TZ 8)<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 73
Kurzfassung<br />
Veranlagungen<br />
Das Veranlagungsmanagement der überprüften Gebietskörperschaften<br />
basierte auf kurz– bzw. mittelfristigen Finanz– und Liquiditätsplanungen.<br />
Vorgaben zum maximal tragbaren Marktrisiko, Messungen<br />
der erzielten Risiko–Ertragsverhältnisse und Benchmarks<br />
zur Performancebeurteilung fehlten bei allen überprüften Gebietskörperschaften.<br />
(TZ 9)<br />
Die Auswahl der Veranlagungsprodukte sowie die Fristigkeit der<br />
Veranlagungen der überprüften Gebietskörperschaften waren sehr<br />
unterschiedlich. Entsprechend stark wich auch die Performance der<br />
jeweiligen Veranlagungen zwischen den Gebietskörperschaften voneinander<br />
ab. (TZ 9)<br />
Externe Leistungen<br />
Externe Leistungen nahmen von den überprüften Gebietskörperschaften<br />
nur die Länder Niederösterreich und <strong>Steiermark</strong> für die<br />
Portfoliobewertung bzw. für eine Evaluierung des Finanz– und<br />
Liquiditätsmanagements in Anspruch. (TZ 10)<br />
FINANZIERUNGSMANAGEMENT DES LANDES STEIERMARK<br />
Finanzschuld<br />
Die Finanzierung erfolgte bis Juni 2009 zur Gänze durch variabel<br />
verzinste Darlehen in heimischer und fremder Währung sowie<br />
durch Barvorlagen. Durch die variable Verzinsung konnte das niedrige<br />
Zinsniveau zu günstigen Finanzierungen genutzt werden. Allerdings<br />
nahm das Land <strong>Steiermark</strong> ein hohes Zinsänderungs– und<br />
Wechselkursrisiko in Kauf. Eine Risikobewertung des Schuldenportfolios<br />
fehlte gänzlich. (TZ 11)<br />
Aufgrund des zum Teil niedrigen Zinsniveaus und der Finanzierung<br />
in fremder Währung lag die Durchschnittsverzinsung im Jahr 2004<br />
um 230 Basispunkte unter der Sekundärmarktrendite für inländische<br />
Nichtbanken. Mit dem Anstieg des Marktzinsniveaus erhöhte<br />
sich auch die Durchschnittsverzinsung sukzessive und lag deshalb<br />
im Jahr 2008 nur mehr 20 Basispunkte unter der Sekundärmarktrendite.<br />
(TZ 11)<br />
74 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Kurzfassung<br />
Schuldennachweis<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
Aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen blieben in den Rechnungsabschlüssen<br />
des Landes <strong>Steiermark</strong> Zahlungsrückstände für<br />
die Abgangsdeckung einzelner Finanzjahre viele Jahre lang bestehen.<br />
Dadurch könnte das Finanzierungsmanagement des Landes<br />
<strong>Steiermark</strong> bei Bedarf Finanzschulden bis zur ausgewiesenen Höhe<br />
ohne weitere Genehmigungen zu Lasten abgeschlossener Finanzjahre<br />
aufnehmen. (TZ 12)<br />
Diese Ermächtigungsreserve für Kreditaufnahmen übertraf sowohl<br />
den Stand der Finanzschulden als auch den jährlich veranschlagten<br />
Betrag zur Abgangsdeckung deutlich. Dadurch wurden die budgetären<br />
Steuerungsmöglichkeiten des Landtags erschwert. (TZ 12)<br />
Die über den Jahresultimo bestehenden Barvorlagen (z.B. 2008:<br />
347,77 Mill. EUR) waren im Rechnungsabschluss des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
nicht eindeutig nachvollziehbar dargestellt. (TZ 13)<br />
<strong>Der</strong> Euro–Gegenwert der Finanzschulden in fremder Währung wurde<br />
seit 2002 nicht aktualisiert, wodurch ein um bis zu 22 Mill. EUR<br />
höherer Schuldenstand in den betreffenden Rechnungsabschlüssen<br />
ausgewiesen wurde. (TZ 14)<br />
Finanzierungsstrategie<br />
Das Land <strong>Steiermark</strong> verfügte seit April 2009 über eine schriftlich<br />
dokumentierte Finanzierungsstrategie. Ein Finanzierungshandbuch,<br />
das insbesondere die einzelnen Arbeitsabläufe, die Erstellung von<br />
Auswertungen und das Berichtswesen regeln sollte, war in Ausarbeitung.<br />
(TZ 15)<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />
Das Land <strong>Steiermark</strong> trug für ein bis 2006 bestehendes Fremdwährungsdarlehen<br />
das Counterpartrisiko aus dem mit diesem Darlehen<br />
zeitgleich abgeschlossenen Swapgeschäft. Eine gesonderte zusammengefasste<br />
Darstellung der Darlehen und der Swaps (zu Marktwerten)<br />
erfolgte nicht. (TZ 16)<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 75
Kurzfassung<br />
Liquiditätsmanagement<br />
Zur Optimierung des Zahlungsverkehrs bestand ein so genannter<br />
Zinsverbund, der die Hauptkonten des Landes <strong>Steiermark</strong> umfasste.<br />
Dadurch wurden bestehende Guthaben mit bestehenden Überziehungen<br />
saldiert. <strong>Der</strong> so ermittelte Finanzierungsbedarf wurde durch<br />
Barvorlagen abgedeckt. Die Liquiditätsplanung des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
war zweckmäßig. (TZ 17)<br />
Veranlagungen<br />
Das Nominale der langfristigen Veranlagungen betrug Ende 2008<br />
rd. 75.000 EUR. Es war in wenig risikoreiche, festverzinsliche Kommunalbriefe<br />
veranlagt. Bis 2006 bestanden auch kurzfristige Veranlagungen.<br />
Schriftliche Vorgaben für den Veranlagungsbereich in<br />
Form einer Veranlagungsrichtlinie fehlten. (TZ 18)<br />
Kenndaten zu den überprüften Gebietskörperschaften<br />
Finanzschuld 2004 2005 2006 2007 2008<br />
Länder<br />
in Mrd. EUR<br />
Niederösterreich 1,380 1,680 2,043 2,271 2,557<br />
Oberösterreich – – – – –<br />
<strong>Steiermark</strong> 0,367 0,442 0,442 0,442 0,442<br />
Vorarlberg 0,074 0,074 0,084 0,078 0,073<br />
Städte<br />
Graz 0,493 0,506 0,485 0,453 0,493<br />
Wien 1,565 1,546 1,473 1,395 1,460<br />
76 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Prüfungsablauf und –gegenstand<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
1 <strong>Der</strong> RH überprüfte von März bis Juni 2009 das Finanzierungsmanagement<br />
der Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, Vorarlberg<br />
und der Bundeshauptstadt Wien sowie im September und Oktober 2009<br />
jenes des Landes <strong>Steiermark</strong> und der Landeshauptstadt Graz. Ziel der<br />
Überprüfung war es, die Finanzierungs– und Veranlagungsinstrumente<br />
sowie die Finanzierungsstrategien und –risiken dieser Gebietskörperschaften<br />
zu beurteilen und zu vergleichen.<br />
Die Überprüfung stellte den zweiten Teil einer Querschnittsprüfung<br />
dar, die in der ersten Phase den Bund (Reihe Bund 2009/8), die Bundesländer<br />
Burgenland (Reihe Burgenland 2009/4), Kärnten (Reihe<br />
Kärnten 2009/5), Salzburg (Reihe Salzburg 2009/3) und Tirol (Reihe<br />
Tirol 2009/3) sowie die Städte Dornbirn (Reihe Vorarlberg 2009/4), Villach<br />
(Reihe Kärnten 2009/6) und Wels (Reihe Oberösterreich 2009/6)<br />
umfasste.<br />
<strong>Der</strong> überprüfte Zeitraum betraf die Jahre 2004 bis 2008, wobei auch<br />
wesentliche Entwicklungen des Jahres 2009 berücksichtigt wurden.<br />
<strong>Der</strong> Berichtsbeitrag enthält einen allgemeinen Teil, der grundlegende,<br />
aus dem Vergleich zwischen den Gebietskörperschaften resultierende<br />
Feststellungen zu den einzelnen Bereichen des Finanzierungsmanagements<br />
trifft, und einen besonderen Teil mit spezifischen Feststellungen<br />
zur jeweiligen Gebietskörperschaft; in diesem Beitrag wird spezifisch<br />
auf das Finanzierungsmanagement des Landes <strong>Steiermark</strong> eingegangen.<br />
Zu dem im Dezember 2009 übermittelten Prüfungsergebnis nahmen<br />
die Landesregierungen der Länder Niederösterreich, Oberösterreich und<br />
Vorarlberg sowie der Wiener Stadtsenat in den Monaten Februar und<br />
März <strong>2010</strong> Stellung. Zum Prüfungsergebnis vom Mai <strong>2010</strong> übermittelten<br />
die Steiermärkische Landesregierung und die Stadt Graz ihre<br />
Stellungnahmen im August <strong>2010</strong>. <strong>Der</strong> RH erstattete seine Gegenäußerungen<br />
im Juni <strong>2010</strong> bzw. im Oktober <strong>2010</strong>.<br />
Zur Sicherstellung einer umfassenden vergleichenden Darstellung<br />
erfolgt die Veröffentlichung der sechs Berichtsbeiträge zeitgleich.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 77
Glossar<br />
2 Einleitend werden nachfolgende im Zusammenhang mit Finanzierungsmodellen<br />
von Gebietskörperschaften verwendete Fachbegriffe erläutert:<br />
Cashflow at Risk<br />
Dies ist eine statistische Risikokennzahl, die angibt, wie stark die Zinskosten<br />
der Verschuldung aufgrund der Volatilität (Schwankungsbreiten)<br />
von Zins– und Währungsmärkten in einem bestimmten Zeitraum<br />
mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit maximal ansteigen können<br />
(zahlungswirksames Zinsänderungsrisiko).<br />
Collateral–System<br />
Dies ist ein System zur Verwaltung von hinterlegten Sicherheiten im<br />
Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften.<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäfte sind Finanzierungsinstrumente, deren eigener Wert<br />
vom Marktpreis eines oder mehrerer anderer Finanztitel abgeleitet<br />
wird. Zu den <strong>Der</strong>ivativgeschäften zählen insbesondere Swaps, Optionen<br />
und Futures.<br />
EONIA (Euro Overnight Index Average)<br />
<strong>Der</strong> EONIA–Zinssatz ist ein gewichteter Durchschnitt aus unbesicherten<br />
Overnight–Zwischenbankausleihungen, die aus Zwischenbankeinlagen<br />
von repräsentativen Banken (EURIBOR–Panel–Banken) berechnet<br />
werden.<br />
EURIBOR (European Interbank Offered Rate)<br />
<strong>Der</strong> EURIBOR ist ein für Termingelder in Euro ermittelter Zwischenbanken–Zinssatz.<br />
Die Quotierung dieses Zinssatzes erfolgt durch repräsentative<br />
Banken (EURIBOR–Panel–Banken).<br />
78 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Glossar<br />
Modified Duration<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
Die zur Beurteilung der Zinsempfindlichkeit von Anleihen dienende<br />
Kennzahl der Modified Duration gibt an, um wie viel sich der Wert<br />
eines Portfolios ändert, wenn sich die Zinskurve um einen Prozentpunkt<br />
verschiebt.<br />
Performance<br />
Darunter wird der prozentuelle Wertzuwachs von Kapitalanlagen verstanden.<br />
Rendite<br />
Unter Rendite wird der Ertrag einer Veranlagung (z.B. Nominalverzinsung,<br />
Kurswert– und Wechselkursänderungen), ausgedrückt in Prozent<br />
des investierten Kapitals, verstanden.<br />
Sekundärmarktrendite<br />
Dies ist die finanzmathematisch errechnete, durchschnittliche Rendite<br />
der im Umlauf befindlichen und am Sekundärmarkt gehandelten festverzinslichen<br />
Wertpapiere.<br />
Swaps<br />
Swaps sind Währungstauschverträge, bei denen über einen Swappartner<br />
die Schuld von einer Währung in eine andere zu einem im Voraus<br />
bestimmten Wechselkurs bzw. bei Zinsswaps ein variabler gegen einen<br />
fixen Zinssatz getauscht (geswapt) wird. Ziel ist die Risikoabsicherung<br />
bzw. –beschränkung gegen schwankende Wechselkurse bzw. unvorhersehbare<br />
Zinsentwicklungen.<br />
Value at Risk<br />
Darunter wird die Kennzahl bzw. Methode zur Quantifizierung der<br />
Marktrisiken von Kassainstrumenten oder derivativen Finanzierungsinstrumenten<br />
verstanden. Die Kennzahl beschreibt den Erwartungswert<br />
des Verlustes bei einer ungünstigen Marktentwicklung mit einer vor<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 79
Glossar<br />
gegebenen Wahrscheinlichkeit (bilanzielles Bewertungsrisiko) innerhalb<br />
einer bestimmten Periode.<br />
80 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Organisation des<br />
Schuldenmanagements<br />
Finanzschuld<br />
Höhe<br />
ALLGemeiNeR TeiL<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
3.1 Das Schuldenmanagement der überprüften Gebietskörperschaften nahm<br />
die jeweilige Finanzabteilung des Amtes der Landesregierung bzw. des<br />
Magistrats der Städte Graz und Wien wahr. Die Länder Niederösterreich<br />
und <strong>Steiermark</strong> (bis 2006) sowie die Städte Graz und Wien setzten für<br />
die Strukturierung der Schuldenportfolios auch derivative Finanzierungsinstrumente<br />
ein, die an die Finanzabteilungen zunehmend komplexere<br />
Anforderungen stellten.<br />
3.2 <strong>Der</strong> RH hielt es im Zusammenhang mit dem Einsatz von derivativen<br />
Finanzgeschäften (z.B. Swaps oder Devisentermingeschäfte) für erforderlich,<br />
vor dem Einstieg in diese risikoreichen Geschäftsfelder sowohl<br />
ausreichend qualitativ personelle als auch geeignete organisatorische<br />
Voraussetzungen zu schaffen.<br />
4.1 <strong>Der</strong> Internationale Währungsfonds definierte als primäres Ziel des<br />
öffentlichen Schuldenmanagements die Gewährleistung der erforderlichen<br />
Finanzierungsmittel und deren Rückzahlungsverpflichtungen<br />
zu möglichst geringen mittel– bis langfristigen Finanzierungskosten,<br />
ohne dabei ein hohes Maß an Risiko einzugehen.<br />
Die folgende Tabelle zeigt die Höhe der Finanzschulden der überprüften<br />
Gebietskörperschaften:<br />
Tabelle 1: Finanzschulden<br />
2004 2005 2006<br />
in Mrd. EUR<br />
2007 2008<br />
überprüfte Gebietskörperschaften 3,879 4,248 4,527 4,639 5,025<br />
Quellen: Rechnungsabschlüsse<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 81
Allgemeiner Teil<br />
Fremdwährungsfinanzierungen<br />
Den überprüften Gebietskörperschaften diente als primäre Finanzierungsquelle<br />
die Inanspruchnahme von Darlehen.<br />
Die Strukturen der Finanzschulden der überprüften Gebietskörperschaften<br />
wichen — wie im Folgenden ausgeführt wird — hinsichtlich Fremdwährungs–<br />
und Zinsbindungsanteil stark voneinander ab.<br />
Laut Empfehlung des Staatsschuldenausschusses sollten die Länder<br />
und Gemeinden die Erfahrungen des Bundes hinsichtlich eines stabilitätsorientierten<br />
Debt–Managements verstärkt nutzen, um bestmögliche<br />
Finanzierungskonditionen langfristig zu gewährleisten.<br />
4.2 <strong>Der</strong> RH empfahl, die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt laufend zu<br />
beobachten und durch adäquate Finanzierungsmaßnahmen eine Optimierung<br />
von Risiko sowie von Zins– und Tilgungszahlungen zu erreichen.<br />
Nach seiner Ansicht sollten auch die vom Staatsschuldenausschuss<br />
empfohlenen Maßnahmen des Schuldenmanagements dazu beitragen,<br />
das Ziel der mittel– bis langfristigen Kostenminimierung unter Einhaltung<br />
der festgelegten Risikolimits bestmöglich zu erreichen.<br />
5.1 Die Aufteilung des Portfolios zwischen Finanzierungen in heimischer<br />
Währung und Fremdwährung (vorwiegend CHF) vor der Durchführung<br />
von eventuellen <strong>Der</strong>ivativgeschäften zeigte folgende Entwicklung:<br />
82 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Allgemeiner Teil<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
Tabelle 2: Verhältnis heimische Währung : Fremdwährung vor <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />
Länder<br />
2004 2005 2006 2007 2008<br />
Verhältnis in %<br />
Niederösterreich 99,9 : 0,1 100,0 : 0,0 99,8 : 0,2 99,7 : 0,3 99,9 : 0,1<br />
Oberösterreich1) – – – – –<br />
<strong>Steiermark</strong> 50,4 : 49,6 59,0 : 41,0 59,0 : 41,0 59,0 : 41,0 59,0 : 41,0<br />
Vorarlberg 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0<br />
Städte<br />
Graz 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0<br />
Wien2) 14,6 : 85,4 14,2 : 85,8 40,2 : 59,8 49,4 : 50,6 47,3 : 52,7<br />
1) Oberösterreich wies keine Finanzschulden auf.<br />
2) In Wien erfolgte keine Differenzierung der Währungsanteile vor und nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften.<br />
Quellen: Rechnungsabschlüsse<br />
Fremdwährungsfinanzierungen führten im überprüften Zeitraum nur<br />
<strong>Steiermark</strong> und Wien bzw. in sehr geringem Umfang Niederösterreich<br />
durch. <strong>Der</strong> Anteil der Fremdwährungsfinanzierungen in Wien sank im<br />
überprüften Zeitraum deutlich, was auf einen Ausstieg aus Fremdwährungsfinanzierungen<br />
wegen der steigenden Aufwertungsrisiken des<br />
CHF und des schwindenden Zinsvorteils zurückzuführen war.<br />
5.2 <strong>Der</strong> RH wies auf die zusätzlichen Risiken (Zinsänderungs– und Wechselkursrisiko)<br />
von Fremdwährungsfinanzierungen gegenüber Finanzierungen<br />
in heimischer Währung hin.<br />
Er hielt fest, dass Fremdwährungsfinanzierungen grundsätzlich — unter<br />
Einhaltung nachstehend angeführter Rahmenbedingungen — geeignet<br />
sind, das Schuldenportfolio zu optimieren. Dabei sind jedoch die<br />
jeweiligen Rahmenbedingungen der Kapitalmärkte (z.B. Zinsniveau,<br />
Zinsdifferenzial zwischen den Währungen, Investorenkreis) zu beachten,<br />
die in einer günstigen Relation zu den zusätzlich entstehenden<br />
Risiken stehen müssen.<br />
<strong>Der</strong> RH hielt die Aufnahme von Fremdwährungsverbindlichkeiten daher<br />
nur unter Beobachtung des Marktumfelds und nach Vorliegen einer<br />
positiven Break–even–Rechnung für zulässig und gegebenenfalls für<br />
wirtschaftlich sinnvoll. Weiters muss das Gesamtrisiko der Fremdwäh<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 83
Allgemeiner Teil<br />
Zinsstruktur und<br />
Durchschnittsverzinsung<br />
rungsverbindlichkeiten laufend gemessen, streng limitiert und gezielt<br />
überwacht werden.<br />
6.1 <strong>Der</strong> Anteil der fix bzw. variabel verzinsten Finanzschulden wies zwischen<br />
den einzelnen Gebietskörperschaften beträchtliche Unterschiede<br />
auf:<br />
Tabelle 3: Verhältnis fixe Verzinsung : variable Verzinsung<br />
Länder<br />
2004 2005 2006 2007 2008<br />
Verhältnis in %<br />
Niederösterreich 27 : 73 23 : 77 31 : 69 28 : 72 38 : 62<br />
Oberösterreich1) – – – – –<br />
<strong>Steiermark</strong> 0 : 100 0 : 100 0 : 100 0 : 100 0 : 100<br />
Vorarlberg 0 : 100 0 : 100 0 : 100 0 : 100 0 : 100<br />
Städte<br />
Graz 19 : 81 55 : 45 62 : 38 49 : 51 46 : 54<br />
Wien2) 53 : 47 36 : 64 12 : 88 0 : 100 0 : 100<br />
1) Oberösterreich wies keine Finanzschulden auf.<br />
2) In der <strong>Steiermark</strong> (bis 2006), in Graz und in Wien erfolgten keine Differenzierungen der Art der Verzinsung<br />
vor und nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften.<br />
Somit finanzierten sich Niederösterreich vorwiegend sowie <strong>Steiermark</strong>,<br />
Vorarlberg und Wien (ab 2007) zur Gänze durch variabel verzinste<br />
Finanzschulden. In Graz war das Verhältnis zwischen fix und variabel<br />
verzinsten Finanzschulden ab 2005 relativ ausgewogen. Bei Wien<br />
war eine deutliche Veränderung der Finanzierungsstrategie erkennbar.<br />
Während im Jahr 2004 der Anteil an fix verzinsten Finanzschulden<br />
noch 53 % betrug, waren ab 2007 nur mehr variabel verzinste Darlehen<br />
im Schuldenportfolio enthalten.<br />
84 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Allgemeiner Teil<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
Die folgende Tabelle zeigt die Durchschnittsverzinsung der Finanzschulden<br />
(ohne Berücksichtigung der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte):<br />
Tabelle 4: Durchschnittsverzinsung vor <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />
Durchschnittsverzinsung<br />
Länder<br />
2004 2005 2006 2007 2008<br />
Die Durchschnittsverzinsung wurde sowohl vom allgemeinen Zinsniveau,<br />
das bis 2006 sehr niedrig war, als auch von der jeweiligen Finanzierungsstrategie<br />
der Gebietskörperschaften beeinflusst.<br />
6.2 Die überprüften Gebietskörperschaften blieben — mit Ausnahme der<br />
Stadt Graz — ab 2006 sowohl unter der Sekundärmarktrendite für<br />
inländische Nichtbanken als auch unter dem 3–Monats–EURIBOR. Beim<br />
Land <strong>Steiermark</strong> und bei der Stadt Wien wirkte sich zusätzlich der hohe<br />
Anteil an Fremdwährungsfinanzierungen positiv auf das Zinsniveau<br />
aus. Dem daraus resultierenden Finanzierungsvorteil stand jedoch ein<br />
höheres Zinsänderungs– und Fremdwährungsrisiko gegenüber.<br />
<strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass eine Verschuldungsstruktur mit kurzer<br />
Laufzeit (kurzfristige und variabel verzinste Schuldinstrumente) zwar<br />
tendenziell (bei steigender Zinsstrukturkurve) die Finanzierungskosten<br />
vermindert, die Budgetpolitik jedoch bei einem sprunghaften Anstieg des<br />
Marktzinsniveaus durch unerwartet hohe Finanzierungskosten erheb<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 85<br />
in %<br />
Niederösterreich 3,1 3,3 2,6 3,7 3,9<br />
Oberösterreich1) – – – – –<br />
<strong>Steiermark</strong>2) 1,1 1,1 2,1 3,2 4,0<br />
Vorarlberg 2,2 2,2 2,9 4,0 4,1<br />
Städte<br />
Graz2) 3,1 3,4 4,2 5,0 4,9<br />
Wien2) 2,1 1,9 2,0 2,4 2,3<br />
Sekundärmarktrendite 3,4 3,0 3,7 4,3 4,2<br />
3–Monats–EURIBOR 2,1 2,2 3,1 4,3 4,6<br />
1) Oberösterreich wies keine Finanzschulden auf.<br />
2) In der <strong>Steiermark</strong> (bis 2006), in Graz und in Wien erfolgten keine Differenzierungen der Durchschnittsverzinsung<br />
vor und nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften.
Allgemeiner Teil<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />
lich belastet werden kann. Andererseits trugen möglichst geringe und<br />
aufgrund von Risikolimits nicht zu stark schwankende Zinszahlungen<br />
für die Schulden der Gebietskörperschaften zur Budgetkonsolidierung<br />
und Finanzmarktstabilität bei.<br />
<strong>Der</strong> RH hielt fest, dass eine stärkere Nutzung von langfristigen Fixzinskonditionen<br />
den Einfluss des Risikos von Zinsänderungen auf das<br />
Budgetergebnis minimiert, jedoch damit nicht immer das wirtschaftlich<br />
optimale Ergebnis erzielt wird.<br />
Nach seiner Ansicht sollte eine dem Marktumfeld und dem jeweiligen<br />
Schuldenportfolio angepasste und risikotechnisch vertretbare Zusammensetzung<br />
des Portfolios mit fix und variabel verzinsten Finanzierungen<br />
mit dem Ziel angestrebt werden, ein ausgewogenes Verhältnis<br />
von Zinsaufwand zu Zinsänderungs– und Wertänderungsrisiken<br />
zu erreichen.<br />
7.1 Im überprüften Zeitraum führten die Länder Niederösterreich und <strong>Steiermark</strong><br />
(bis 2006) sowie die Städte Graz und Wien <strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />
durch, wobei das Nominale der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte durch jenes der<br />
Grundgeschäfte gedeckt war. Daraus folgt, dass die Höhe der Finanzschuld<br />
aus dem Gesichtspunkt der Absicherung die Grenze für <strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />
bildete.<br />
Mit dem Einsatz dieser Produkte (Währungs– und Zinsswaps) wurde<br />
versucht, durch Ausnützung von Zins– und/oder Wechselkursdifferenzen<br />
weg von einer bloßen Bedienung des Schuldendienstes hin zu<br />
einer Steuerung und Optimierung ihres Schuldenportfolios in Bezug<br />
auf Laufzeit, Verzinsungsmodalität sowie Währungsstruktur zu gelangen.<br />
Damit sollte eine Reduzierung des Neuverschuldungs– bzw. Refinanzierungsbedarfs<br />
und der laufenden Zinszahlungen erreicht werden.<br />
Das Land Niederösterreich konnte durch den Einsatz von <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />
Einsparungseffekte zwischen 60 und 250 Basispunkten<br />
erzielen. Absolut betrachtet konnte das Land Niederösterreich seine<br />
Zinsbelastung von 2004 bis 2008 um 120,28 Mill. EUR verringern.<br />
Demgegenüber wurde der Fremdwährungsanteil an der Finanzschuld<br />
deutlich erhöht, und zwar bspw. im Jahr 2008 von 0,1 % auf 33,5 %<br />
(nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften). Den übrigen Gebietskörperschaften (<strong>Steiermark</strong>,<br />
Graz und Wien) lagen keine Aufzeichnungen über den Erfolg<br />
der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte vor.<br />
86 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Allgemeiner Teil<br />
Risikomanagement<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
Hiezu war jedoch anzumerken, dass der RH im Rahmen der Gebarungsüberprüfung<br />
die durch den Einsatz von derivativen Finanzierungsinstrumenten<br />
erzielten Zinskosteneffekte nur hinsichtlich der reinen<br />
Zahlungsströme berücksichtigte (Cash–Betrachtung). Darüber hinausgehende<br />
Bewertungen, z.B. bezüglich der Marktwerte der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte,<br />
blieben außer Ansatz.<br />
7.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass die Strategien im Bereich der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />
und ihre operative Umsetzung bei den einzelnen Gebietskörperschaften<br />
sehr unterschiedlich ausgeprägt waren.<br />
Er erachtete zu Absicherungszwecken abgeschlossene und an Grundgeschäfte<br />
gebundene <strong>Der</strong>ivativgeschäfte unter strikter Beachtung der<br />
vorgegebenen Risikolimits als ein taugliches Instrument, um ein gegebenes<br />
Schuldenportfolio hinsichtlich seiner Struktur einem veränderten<br />
Marktumfeld anzupassen. Für den Fall, dass solche Absicherungsgeschäfte<br />
nicht unmittelbar mit dem Grundgeschäft, sondern zeitversetzt<br />
abgeschlossen werden, sollten zur Beurteilung der zwischenzeitlichen<br />
Änderungen des Marktumfelds vor dem Abschluss grundsätzlich aktuelle<br />
Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchgeführt werden.<br />
Nach Ansicht des RH kann jedoch die Durchführung von <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />
durch Gebietskörperschaften zu reinen Spekulationszwecken<br />
vom Risikostandpunkt aus grundsätzlich nicht gerechtfertigt werden,<br />
wobei bei den überprüften Gebietskörperschaften keine diesbezüglichen<br />
Anhaltspunkte zu Tage traten.<br />
8.1 Bis auf das Land Niederösterreich führten die Gebietskörperschaften<br />
im überprüften Zeitraum keine durchgängigen Risikobewertungen der<br />
Schuldenportfolios durch, wobei das Land Oberösterreich in diesem<br />
Zeitraum keine Finanzschulden aufwies. Ein aussagekräftiger Vergleich<br />
von Risikokennzahlen zwischen allen Gebietskörperschaften war daher<br />
nicht möglich.<br />
8.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass die überprüften Gebietskörperschaften<br />
bis auf das Land Niederösterreich nicht ausreichend über das bestehende<br />
Risiko ihrer Finanzierungen informiert waren.<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl, im Sinne eines effizienten Schuldenmanagements<br />
geeignete Maßnahmen und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung<br />
und Steuerung von Finanzierungsrisiken zu ergreifen bzw. zu installieren.<br />
Dementsprechend sollte das Risikomanagement auf Methoden<br />
aufbauen, die bspw. auch im Bankensektor Anwendung finden. Das<br />
sind insbesondere Value at Risk–Modelle zur Abschätzung des Zins<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 87
Allgemeiner Teil<br />
Veranlagungen<br />
änderungsrisikos in Bezug auf den Barwert (Marktwert) der Verschuldung<br />
sowie Modified Duration– und Cashflow at Risk–Modelle als<br />
Indikatoren für die Zinskostensensitivität in Bezug auf Marktzinsveränderungen.<br />
Weiters empfahl der RH, das Risiko insbesondere in Verbindung mit<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäften für verschiedene Haltedauern zu berechnen, um<br />
zusätzliche Anhaltspunkte für die Angemessenheit bestehender Ertragsvorstellungen<br />
zu gewinnen. Sollten Geschäfte mit speziellen, schwer<br />
bewertbaren Strukturen abgeschlossen werden, wäre aufgrund der<br />
Probleme mit der Bewertung des damit eingegangenen Risikos mit<br />
besonderer Vorsicht und verringertem Volumen vorzugehen bzw. der<br />
Abschluss komplexer und intransparenter Finanzprodukte gänzlich<br />
zu unterlassen.<br />
Darüber hinaus wäre das bei <strong>Der</strong>ivativgeschäften vorhandene zusätzliche<br />
Ausfallsrisiko des Vertragspartners gebührend zu beachten bzw.<br />
zu reduzieren. Neben strengen Auswahlkriterien in Bezug auf die Bonität<br />
des Swappartners und Limitvorgaben für jeden Vertragspartner<br />
sollten Swaptransaktionen mit Besicherungsinstrumenten (so genannten<br />
Collaterals) unterlegt werden. Durch die Abwicklung der Swapgeschäfte<br />
über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA)<br />
könnten die Bundesländer in den Genuss des bei der ÖBFA installierten<br />
Collateral–Systems kommen und damit ihre Kreditrisiken reduzieren.<br />
9.1 Die Veranlagungen der überprüften Gebietskörperschaften waren —<br />
ähnlich wie die Finanzierungsstrukturen — unterschiedlich. Sie differierten<br />
insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und der Auswahl der<br />
Veranlagungsprodukte. Die Länder Niederösterreich und <strong>Steiermark</strong> (ab<br />
2007) verfügten über keine kurzfristigen und nur über geringe langfristige<br />
Veranlagungen (Wertpapierbestand von rd. 41.000 EUR bzw.<br />
rd. 75.000 EUR); die Stadt Graz hingegen verfügte über keine langfristigen<br />
Veranlagungen.<br />
Die überprüften Gebietskörperschaften hatten keine Produkte im Portfolio,<br />
die von der Liquiditätskrise im Finanzmarkt besonders betroffen<br />
waren, wie z.B. alle von kurzfristigen Refinanzierungen abhängigen<br />
Wertpapiere.<br />
88 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Allgemeiner Teil<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
Tabelle 5: Durchschnittsverzinsung und –rendite der Veranlagungen nach KESt<br />
Durchschnittsverzinsung der<br />
kurzfristigen Veranlagungen<br />
Länder<br />
2004 2005 2006 2007 2008<br />
Niederösterreich – – – – –<br />
Oberösterreich 1,5 1,5 2,1 3,6 3,7<br />
<strong>Steiermark</strong> 2,0 2,1 2,8 – –<br />
Vorarlberg 2,0 2,1 2,2 3,5 4,1<br />
Städte<br />
Graz1) 2,1 2,2 2,8 4,3 4,2<br />
Wien 1,7 1,5 2,1 3,0 3,4<br />
3–Monats–EURIBOR nach KESt 1,6 1,6 2,3 3,2 3,5<br />
Durchschnittsrendite der<br />
langfristigen Veranlagungen<br />
Länder<br />
Niederösterreich2) – – – – –<br />
Oberösterreich 2,0 2,3 3,2 4,6 5,0<br />
<strong>Steiermark</strong>2) – – – – –<br />
Vorarlberg 3,6 3,5 3,0 4,6 – 1,6<br />
Städte<br />
Graz – – – – –<br />
Wien 3,6 2,9 2,0 2,7 3,2<br />
Sekundärmarktrendite nach KESt 2,6 2,3 2,8 3,2 3,2<br />
1) Graz führte keine Berechnung des KESt–Anteils durch.<br />
2) Für Niederösterreich und <strong>Steiermark</strong> erfolgten aufgrund der Geringfügigkeit der Veranlagungen keine Renditeberechnungen.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 89<br />
in %
Allgemeiner Teil<br />
externe Leistungen<br />
Durch die unterschiedliche Gestaltung der einzelnen Portfolios wich<br />
auch die Performance der jeweiligen Veranlagungen zwischen den<br />
Gebietskörperschaften voneinander ab, so dass diesbezüglich ein aussagekräftiger<br />
Vergleich nur bedingt möglich war.<br />
Das Veranlagungsmanagement der überprüften Gebietskörperschaften<br />
basierte auf kurz– bzw. mittelfristigen Finanz– und Liquiditätsplanungen.<br />
Veranlagungsrichtlinien, die Vorgaben zum maximal tragbaren Marktrisiko,<br />
Messungen der erzielten Risiko–Ertragsverhältnisse und Benchmarks<br />
zur Performancebeurteilung beinhalteten, fehlten bei allen überprüften<br />
Gebietskörperschaften.<br />
9.2 Nach Auffassung des RH sollten die Gebietskörperschaften Veranlagungsrichtlinien<br />
beschließen, die sowohl die Ertragsmöglichkeiten als<br />
auch die Risikokomponenten einzelner Veranlagungsprodukte berücksichtigen.<br />
Diese hätten zur Optimierung des Risiko–Ertragsverhältnisses<br />
auch festzuschreiben, welche Anlageklassen bis zu welchem Prozentsatz<br />
und mit welchem Risiko erlaubt sind. Darüber hinaus sollte die<br />
operative Abwicklung solcher Geschäfte durch eine Pouvoirordnung<br />
(Kompetenzregelung) und die Festlegung des Vier–Augen–Prinzips<br />
standardisiert werden.<br />
Die erzielte Gesamtperformance sollte zumindest einmal jährlich ermittelt<br />
und einer aussagekräftigen Benchmark gegenübergestellt werden.<br />
10.1 Laufende externe Leistungen im Bereich des Finanzierungsmanagements<br />
nahm im überprüften Zeitraum nur das Land Niederösterreich in<br />
Anspruch, indem es externe Berater mit der Bewertung des Schuldenmanagements<br />
(Kennzahlenberechnung, Limitwesen usw.) beauftragte.<br />
Das Land <strong>Steiermark</strong> ließ sein Finanz– und Liquiditätsmanagement von<br />
einer externen Beratungsunternehmung evaluieren. Die übrigen überprüften<br />
Gebietskörperschaften bedienten sich im überprüften Zeitraum<br />
keiner externen Berater.<br />
10.2 Nach Ansicht des RH sollten vorwiegend das vorhandene interne<br />
Know–how genutzt bzw. ausgebaut und externe Beratungsleistungen<br />
zur Lösung von Spezialfragen oder –aufgaben herangezogen werden.<br />
Er empfahl weiters, externen Beratern bei der Übertragung von operativen<br />
Geschäften ein Limit– und Berichtswesen vorzugeben und deren<br />
Vertragserfüllung laufend zu überwachen.<br />
90 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Schuldenmanagement<br />
Finanzschuld<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
FiNANZieRUNGSmANAGemeNT DeS LANDeS<br />
STeieRmARK<br />
11.1 Für das Schuldenmanagement des Landes <strong>Steiermark</strong> war die Finanzabteilung<br />
des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zuständig.<br />
Die Finanzschulden des Landes <strong>Steiermark</strong> und die Durchschnittsverzinsung<br />
stellten sich wie folgt dar:<br />
Tabelle 6: Struktur der Finanzschuld<br />
2004 2005 2006 2007 2008<br />
in Mill. EUR<br />
Finanzschuld 367,34 442,34 442,34 442,34 442,34<br />
davon<br />
in heimischer Währung 50,4 59,0 59,0 59,0 59,0<br />
fix verzinst – – – – –<br />
über die ÖBFA finanziert 49,6 41,0 – – –<br />
Durchschnittsverzinsung 1) 1,1 1,1 2,1 3,2 4,0<br />
Sekundärmarktrendite 3,4 3,0 3,7 4,3 4,2<br />
Die Finanzschuld des Landes <strong>Steiermark</strong> lag seit 2005 konstant bei<br />
442,34 Mill. EUR. Die Finanzierung setzte sich aus Darlehen und Barvorlagen<br />
zusammen. Die Finanzschulden waren bis Juni 2009 zur<br />
Gänze variabel verzinst. Im Juni 2009 nahm das Land <strong>Steiermark</strong> ein<br />
fix verzinstes Darlehen über 300 Mill. EUR auf. Insgesamt stiegen die<br />
Finanzschulden bis Ende 2009 auf 988,44 Mill. EUR. Die Finanzschulden<br />
beinhalteten auch ein Darlehen in fremder Währung in Höhe von<br />
265 Mill. CHF (laut Rechnungsabschluss 182,34 Mill. EUR).<br />
Die Durchschnittsverzinsung lag im Jahr 2004 um 230 Basispunkte<br />
unter der vom RH als Benchmark herangezogenen Sekundärmarktrendite<br />
für inländische Nichtbanken. <strong>Der</strong> Anstieg des Zinsniveaus wirkte<br />
sich jedoch ab 2006 negativ auf den Zinsendienst des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
aus. So reduzierte sich der Vorteil gegenüber der Sekundärmarktrendite<br />
sukzessive und sank im Jahr 2008 auf nur mehr 20 Basispunkte.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 91<br />
in %<br />
1) keine Differenzierung der Durchschnittsverzinsung vor und nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften
Finanzierungsmanagement des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Das Land <strong>Steiermark</strong> führte im überprüften Zeitraum keine Risikobewertung<br />
des Portfolios durch.<br />
11.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass sich das Land <strong>Steiermark</strong> im überprüften<br />
Zeitraum aufgrund der ausschließlich variabel verzinsten Finanzschulden<br />
und des niedrigen Zinsniveaus sowie durch den hohen Anteil<br />
an Finanzierungen in fremder Währung günstig finanzieren konnte.<br />
Allerdings nahm das Land <strong>Steiermark</strong> dadurch ein hohes Zinsänderungs–<br />
und Wechselkursrisiko in Kauf.<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl, die Finanzierungsstruktur zu überdenken und die Entwicklung<br />
auf dem Kapitalmarkt laufend zu beobachten. Nach seiner<br />
Ansicht sollte eine dem Marktumfeld angepasste und risikotechnisch<br />
vertretbare Zusammensetzung des Portfolios mit fix und variabel verzinsten<br />
Finanzierungen mit dem Ziel angestrebt werden, das Verhältnis<br />
von Zinsaufwand zu Risiko zu optimieren. Durch einen höheren<br />
Fixzinsanteil würde auch die Planbarkeit der Budgetierung des Zinsaufwands<br />
für die folgenden Jahre verbessert werden.<br />
Weiters kritisierte der RH das nach wie vor fehlende Risikomanagement,<br />
wodurch das Land <strong>Steiermark</strong> über das Risiko seiner Finanzierungen<br />
nicht informiert war.<br />
Er empfahl, zur besseren Einschätzung des eingegangenen Risikos<br />
aussagekräftige Risikokennzahlen zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang<br />
sollten im Sinne eines effizienten Schuldenmanagements<br />
ehest möglich geeignete, im Finanzsektor angewandte Maßnahmen<br />
und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung sowie Steuerung von<br />
Finanzierungsrisiken ergriffen bzw. installiert werden, wie z.B. Value<br />
at Risk–Modelle zur Quantifizierung der Marktrisiken von Finanzierungsinstrumenten<br />
oder Cashflow at Risk–Methoden zur Bewertung<br />
des zahlungswirksamen Zinsänderungsrisikos.<br />
11.3 Laut Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung habe sie<br />
seit 2009 fix verzinste Darlehen über 500 Mill. EUR aufgenommen.<br />
Weiters sei geplant, das im Oktober 2011 auslaufende CHF–Darlehen<br />
mit einer Fixzinsvariante weiterzuführen. Durch diese Maßnahmen<br />
werde im Sinne der Empfehlungen des RH ein ausgewogenes Verhältnis<br />
zwischen variabel und fix verzinsten Darlehensschulden des Landes<br />
sowie eine verbesserte Planbarkeit der Budgetierung des Zinsaufwands<br />
für die Folgejahre erreicht werden.<br />
Weiters habe die Landesregierung am 10. Mai <strong>2010</strong> auf der Grundlage<br />
von Empfehlungen einer mit der Evaluierung des Liquiditätsmanagements<br />
des Landes beauftragten Wirtschaftsprüfungs– und Steuerbera<br />
92 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Finanzierungsmanagement des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Sammelnachweis<br />
über den Schuldendienst<br />
und Schuldenstand<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
tungsgesellschaft den Beschluss gefasst, das Risikomanagementsystem<br />
mit Unterstützung eines österreichischen Kreditinstituts zu implementieren.<br />
Dieses Institut sei auch mit der laufenden begleitenden Beratung<br />
des Landes beauftragt worden.<br />
Mit der Vorlage des ersten Quartalberichts am 28. Mai <strong>2010</strong> sei die<br />
Einführung des Risikomanagements abgeschlossen worden.<br />
Innere Anleihen und Sollstellungen<br />
12.1 Band 2 der Rechnungsabschlüsse des Landes <strong>Steiermark</strong> enthielt einen<br />
Sammelnachweis über den Schuldendienst und Schuldenstand des Landes.<br />
Darin wurden neben den Finanzschulden des Landes auch Innere<br />
Anleihen und Sollstellungen ausgewiesen.<br />
Innere Anleihen sind Darlehen, die formal bei den eigenen Rücklagenbeständen<br />
des Landes aufgenommen werden, bspw. um einen<br />
Soll–Abgang zu bedecken. Sollstellungen sind die Summe der Zahlungsrückstände<br />
bei Finanzpositionen, die für Kreditaufnahmen eingerichtet<br />
wurden. Dabei entsprechen die Soll–Stände dieser Finanzpositionen<br />
einer budgetären Ermächtigung zur Kreditaufnahme und die<br />
Ist–Stände einer tatsächlichen Kreditaufnahme; die schließlichen Zahlungsrückstände<br />
stellen jenen Teil der Ermächtigung dar, der (noch)<br />
nicht realisiert wurde.<br />
Innere Anleihen und Sollstellungen wurden im Sammelnachweis als<br />
genehmigte, aber noch nicht vollzogene Fremdmittelaufnahmen ausgewiesen.<br />
Das bedeutet, dass die Finanzabteilung bei Bedarf Finanzschulden<br />
bis zur ausgewiesenen Höhe ohne weitere Genehmigungen<br />
zu Lasten abgeschlossener Finanzjahre aufnehmen könnte.<br />
Diese Schuldaufnahmeermächtigungen machten im Jahr 2001<br />
nicht ganz ein Drittel der Gesamtsumme genehmigter Fremdmittelaufnahmen<br />
(Gesamtschuldenstand) aus. Ihr Anteil (Innere Anleihen:<br />
146,21 Mill. EUR, Sollstellungen: 856,92 Mill. EUR) stieg im<br />
Laufe der Jahre durch Nichtausnützung von Ermächtigungen zur<br />
Abgangsdeckung bis auf knapp 70 % des Gesamtschuldenstands von<br />
1.445,47 Mill. EUR (2008) an. Die im Sammelnachweis 2008 ausgewiesenen<br />
Zahlungsrückstände für die Abgangsdeckung eines Finanzjahres<br />
gingen bis auf das Jahr 2000 zurück.<br />
Die Voranschlags– und Rechnungsabschlussverordnung 1997<br />
(VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996 i.d.g.F., normiert für Gemeinden die<br />
obligatorische Veranschlagung des Jahresüberschusses bzw. –abgangs<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 93
Finanzierungsmanagement des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong><br />
und damit die Auflösung des entsprechenden Zahlungsrückstands bei<br />
der Finanzposition „Haushaltsausgleich durch Kreditoperationen“ spätestens<br />
im übernächsten Finanzjahr. Den Ländern bleibt hingegen nach<br />
der VRV 1997 eine eigene Regelung überlassen. Das Land <strong>Steiermark</strong><br />
traf keine diesbezügliche gesetzliche Regelung.<br />
Im Landesvoranschlag für 2008 waren 89,93 Mill. EUR für die Abgangsdeckung<br />
veranschlagt.<br />
12.2 <strong>Der</strong> RH hielt kritisch fest, dass der Sammelnachweis über den Schuldendienst<br />
und Schuldenstand des Landes Ermächtigungen für Finanzschuldaufnahmen<br />
enthielt, die im Jahr 2008 bereits mehr als doppelt so<br />
hoch waren wie die ausgewiesenen realen Finanzschulden. Dieses frei<br />
verfügbare Kreditaufnahmevolumen machte bspw. im Jahr 2008 das<br />
Elffache des Betrags aus, der im Landesvoranschlag für die Abgangsdeckung<br />
in diesem Finanzjahr veranschlagt war.<br />
Ungeachtet der mit der Regelung verbundenen vermehrten Flexibilität<br />
für die Landesregierung stand der RH einer solchen Ansammlung von<br />
Ermächtigungen aus vergangenen Jahren im Hinblick auf den Budgetgrundsatz<br />
der zeitlichen Spezialität (Einjährigkeit) kritisch gegenüber.<br />
<strong>Der</strong> Zweck einer jährlichen Ermächtigung für Kreditaufnahmen<br />
wird nach Ansicht des RH unterlaufen bzw. es werden die budgetären<br />
Steuerungsmöglichkeiten des Landtages deutlich erschwert, wenn zu<br />
dieser Ermächtigung ein viel größerer und kontinuierlich ansteigender<br />
freier Kreditspielraum aus den Vorjahren hinzutritt.<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl daher, das Instrument der Sollstellung — analog der<br />
Regelung der VRV 1997 für Gemeinden — in zeitlicher Hinsicht zu<br />
beschränken.<br />
12.3 Laut Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung seien die<br />
endgültigen Gebarungsabgänge eines jeden Jahres und damit die zu<br />
deren Abdeckung notwendigen Bedeckungsmaßnahmen mit den jährlichen<br />
Rechnungsabschlüssen ausnahmslos durch die Landesregierung<br />
und den Landtag <strong>Steiermark</strong> genehmigt worden. Eine nochmalige<br />
Beschlussfassung durch den Landtag zum Zeitpunkt der erforderlichen<br />
Darlehensaufnahme würde sich somit erübrigen. Das Cash–Management<br />
ermögliche es, genehmigte Darlehensaufnahmen erst zum spätest<br />
möglichen Zeitpunkt durchzuführen und damit Finanzierungskosten<br />
einzusparen.<br />
<strong>Der</strong> kritischen Anmerkung des RH, dass durch die längerfristig gegebenen<br />
Gebührstellungen bei den Darlehensaufnahmen der Zweck einer<br />
jährlichen Ermächtigung für Kreditaufnahmen unterlaufen würde,<br />
94 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Finanzierungsmanagement des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong><br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
könne keinesfalls beigepflichtet werden. Weiters wies die Landesregierung<br />
darauf hin, dass sich die Landeshaushalte hinsichtlich der<br />
Finanzierung von Abgängen wesentlich von den Gemeindehaushalten<br />
unterscheiden würden.<br />
Eine Anwendung der für die Gemeinden geltenden Regelungen der<br />
VRV 1997 hätte zur Folge, dass eine Ausbuchung des genehmigten<br />
Gebarungsabgangs und somit der in Soll verbuchten Fremdmittelaufnahme<br />
aus einem Vorjahr durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden<br />
müsste; andernfalls würde sich der neue Gebarungsabgang entsprechend<br />
erhöhen. Eine Umstellung des Landeshaushalts im Sinne<br />
dieser Regelungen würde die budgetären Steuerungsmöglichkeiten des<br />
Landtages erschweren.<br />
Darüber hinaus hielt die Landesregierung fest, dass sich die laut Rechnungsabschluss<br />
2008 ausgewiesenen Sollstellungen von rd. 856 Mill. EUR<br />
im Jahr 2009 insbesondere durch effektive Fremdmittelaufnahmen auf<br />
rd. 449 Mill. EUR reduziert hätten. Im Juni <strong>2010</strong> hätten sich die Sollstellungen<br />
durch die Aufnahme von Darlehen über 200 Mill. EUR weiter<br />
verringert. <strong>Der</strong> Anteil der Sollstellungen am vom Landtag <strong>Steiermark</strong><br />
genehmigten Gesamtschuldenstand von rd. 1.645 Mill. EUR betrage<br />
somit derzeit nur mehr 15 %.<br />
12.4 <strong>Der</strong> RH hielt fest, dass er nicht den Zeitpunkt von Schuldaufnahmen<br />
kritisierte, sondern deren teilweise Zuordnung in den Rechnungsabschlüssen<br />
zu Ermächtigungen teils längst vergangener Jahre.<br />
Nach seiner Ansicht werden die Steuerungsmöglichkeiten des Landtages<br />
nicht erschwert, sondern erleichtert, wenn die Ausweisung des<br />
Gebarungsabgangs in zeitlicher Hinsicht den realen Vorgängen entspricht.<br />
Dies gilt gerade auch für den Fall, dass die in einem Jahr<br />
aufgenommenen Schulden zu Lasten des Abgangs dieses Jahres aufgenommen<br />
werden müssen, anstatt zu Lasten weit zurückliegender<br />
Finanzjahre.<br />
<strong>Der</strong> RH zielte mit seiner Empfehlung, das beim Land <strong>Steiermark</strong> eingesetzte<br />
Instrument der Sollstellung zeitlich zu beschränken, auf den<br />
in der VRV 1997 für Gemeinden geregelten Grundsatz, Überschüsse<br />
und Abgänge aus Vorjahren spätestens im zweitnächsten Finanzjahr<br />
veranschlagen zu müssen, ab, ohne im Detail die Spezifika der einzelnen<br />
Gemeindehaushalte anzusprechen. Darüber hinaus verwies er in<br />
diesem Zusammenhang auf vergleichbare Regelungen in einem anderen<br />
Bundesland.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 95
Finanzierungsmanagement des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Barvorlagen<br />
13.1 Die Bestimmung des § 6 des Steiermärkischen Landesgesetzes vom<br />
7. Oktober 1969 über die Führung des Landeshaushalts ermächtigte<br />
die Steiermärkische Landesregierung, zum Ausgleich eines<br />
vorübergehenden Geldbedarfs Kassenkredite bis zum Betrag von 2 %<br />
(2008: 81,81 Mill. EUR) der Ausgabensumme des ordentlichen Landesvoranschlags<br />
aufzunehmen. Diese Kassenkredite waren innerhalb<br />
eines Jahres zurückzuzahlen.<br />
Die Zinsen für diese Barvorlagen waren im jeweiligen Sammelnachweis<br />
über den Schuldendienst und Schuldenstand ausgewiesen. Das<br />
diesen Zinsausgaben zugrunde liegende Kapital war in den Jahren 2007<br />
und 2008 erstmals in einer Fußnote zu den Sollstellungen als effektive<br />
Ausnützung der Sollstellungen in Höhe von 131,19 Mill. EUR (2007)<br />
bzw. 347,77 Mill. EUR (2008) dargestellt. Die Barvorlagen erstreckten<br />
sich in den Jahren 2007 und 2008 auch über den Jahresultimo. Die<br />
Zuordnung der Barvorlagen zu Kassenkrediten oder zu Finanzschulden<br />
war nicht feststellbar und damit die Höhe der jeweiligen Finanzschuld<br />
nicht eindeutig nachvollziehbar.<br />
13.2 <strong>Der</strong> RH kritisierte die intransparente Darstellung der aufgenommenen<br />
Barvorlagen in den Nachweisungen. Er wies kritisch darauf hin, dass<br />
im Fall der Zuordnung der Barvorlagen zu Kassenkrediten die gesetzliche<br />
2 %–Marke als gesetzliches Limit für deren Aufnahme zumindest<br />
ab dem Jahr 2007 überschritten wurde. Sollten die Barvorlagen hingegen<br />
als Finanzschulden qualifiziert werden, entsprach deren Ausweisung<br />
im Nachweis über den Schuldenstand nicht den gesetzlichen<br />
Bestimmungen.<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl daher, künftig die Barvorlagen transparent und eindeutig<br />
nachvollziehbar in den Rechnungsabschlüssen darzustellen.<br />
13.3 Laut Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung seien die<br />
Barvorlagen bereits im Rechnungsabschluss 2009 als Finanzschulden<br />
mit dem zum Jahresultimo aushaftenden Saldo ausgewiesen worden.<br />
Fremdwährungsdarlehen<br />
14.1 Im Oktober 2002 finanzierte sich das Land <strong>Steiermark</strong> durch ein bei<br />
der ÖBFA aufgenommenes Fremdwährungsdarlehen in Höhe von<br />
265 Mill. CHF im Gegenwert von 182,34 Mill. EUR.<br />
96 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Finanzierungsmanagement des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong><br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
Im Oktober 2006 refinanzierte sich das Land <strong>Steiermark</strong> durch die Neuaufnahme<br />
eines Darlehens in gleicher Höhe von 265 Mill. CHF über<br />
eine deutsche Bank. Aufgrund des günstigeren Wechselkurses war<br />
der Euro–Gegenwert zum Jahresultimo 2006 auf rd. 165 Mill. EUR<br />
gesunken. In den Sammelnachweisen 2006 bis 2008 der Rechnungsabschlüsse<br />
wurde weiterhin der ursprüngliche Euro–Wert des Jahres<br />
2002 von 182,34 Mill. EUR ausgewiesen. Zum Jahresultimo 2007<br />
betrug der Euro–Gegenwert des Darlehens vergleichsweise nur mehr<br />
rd. 160 Mill. EUR bzw. 2008 rd. 178 Mill. EUR.<br />
14.2 <strong>Der</strong> RH hielt kritisch fest, dass das Land <strong>Steiermark</strong> trotz der Darlehensneuaufnahme<br />
im Oktober 2006 weiterhin den Euro–Gegenwert<br />
des Jahres 2002 im Rechnungsabschluss darstellte und dadurch seine<br />
Finanzschuld um bis zu 22 Mill. EUR zu hoch auswies.<br />
Er empfahl, die Finanzschulden in fremder Währung mit dem jeweils<br />
aktuellen Wechselkurs zu bewerten und diese im Rechnungsabschluss<br />
auszuweisen. Dadurch wäre eine transparentere Abbildung des tatsächlichen<br />
Schuldenstands des Landes <strong>Steiermark</strong> sichergestellt.<br />
14.3 Laut Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung habe sich<br />
die Landesfinanzabteilung zur Vermeidung der haushaltsmäßigen Darstellung<br />
von Kursgewinnen bzw. der Bedeckung von Kursverlusten für<br />
die Strategie entschieden, die CHF–Schulden jeweils mit dem zum<br />
Zeitpunkt der Aufnahme ausgewiesenen Wechselkurs in die jeweiligen<br />
Rechnungsabschlüsse aufzunehmen. Auf der Grundlage des von<br />
der Landesregierung am 15. März <strong>2010</strong> genehmigten Handbuchs des<br />
Liquiditätsmanagements werde die fiktive Schuld des CHF–Darlehens<br />
mit dem aktuellen Euro–Gegenwert monatlich ausgewiesen.<br />
Weiters wies die Landesregierung darauf hin, dass in der Vergangenheit<br />
die CHF–Verbindlichkeiten zum Tilgungstermin jeweils durch die<br />
Aufnahme eines neuen Darlehens ersetzt worden seien, so dass bei<br />
Einhaltung dieser Strategie kein Währungsrisiko beim Kapital bestehe.<br />
14.4 <strong>Der</strong> RH entgegnete, dass durch die vom Land <strong>Steiermark</strong> gewählte Vorgangsweise,<br />
Kursgewinne und –verluste nicht auszuweisen, die Aussagekraft<br />
der Rechnungsabschlüsse verringert wird.<br />
Nach Ansicht des RH führt eine jährlich aktualisierte Darstellung der<br />
Fremdwährungsverbindlichkeiten zu keinen Bedeckungserfordernissen,<br />
weil dadurch keine realen Zahlungsströme entstehen. Demgegenüber<br />
können Wechselkursrisiken bei einem Ausstieg aus Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />
sehr wohl schlagend werden.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 97
Finanzierungsmanagement des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsstrategie<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />
Darüber hinaus stellte er fest, dass das Land <strong>Steiermark</strong> seine eigene<br />
Strategie, wonach Fremdwährungsverbindlichkeiten jeweils mit dem<br />
zum Zeitpunkt der Aufnahme ausgewiesenen Wechselkurs in die jeweiligen<br />
Rechnungsabschlüsse aufgenommen würden, nicht befolgte, weil<br />
das im Oktober 2006 neu aufgenommene Darlehen nach wie vor mit<br />
dem Wechselkurs des Jahres 2002 bewertet wurde.<br />
15.1 Im Dezember 2008 erstellte eine Beratungsunternehmung eine Studie<br />
über das Finanzierungs– und Liquiditätsmanagement der Finanzabteilung<br />
des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Aufbauend<br />
auf den Empfehlungen dieser Studie wurde im April 2009 erstmals<br />
eine schriftlich dokumentierte Finanzierungsstrategie erarbeitet, die<br />
sowohl für das Finanzschulden– als auch für das Liquiditätsmanagement<br />
des Landes <strong>Steiermark</strong> Geltung hatte. Die Eckpunkte dieser Strategie<br />
beinhalteten u.a. die Deckung des Finanzierungsbedarfs durch fix<br />
verzinste Darlehen bzw. durch die Aufnahme von Barvorlagen sowie<br />
eine Beibehaltung des derzeitigen Umfangs der Fremdwährungsfinanzierungen.<br />
Weiters war ein Finanzierungshandbuch, das insbesondere die einzelnen<br />
Arbeitsabläufe, die Erstellung von Auswertungen und das Berichtswesen<br />
regeln sollte, zur Zeit der Überprüfung an Ort und Stelle in Ausarbeitung.<br />
15.2 Nach Ansicht des RH stellten die erstmals schriftlich dokumentierte<br />
Finanzierungsstrategie und das in Ausarbeitung befindliche Handbuch<br />
eine qualitative Verbesserung des Finanzierungsmanagements<br />
des Landes <strong>Steiermark</strong> dar.<br />
15.3 Laut Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung sei das<br />
Handbuch des Liquiditätsmanagements des Landes <strong>Steiermark</strong> bereits<br />
fertiggestellt und von der Landesregierung am 15. März <strong>2010</strong> genehmigt<br />
worden.<br />
16.1 Das in TZ 14 erwähnte Darlehen in fremder Währung basierte auf<br />
einem Währungstauschvertrag (Tausch von 176,93 Mill. USD in<br />
265 Mill. CHF) und beinhaltete bis Oktober 2006 eine Vertragsklausel,<br />
wonach das Land <strong>Steiermark</strong> das Counterpartrisiko aus dem mit<br />
diesem Darlehen zeitgleich abgeschlossenen Swapgeschäft trug. Sonstige<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäfte tätigte das Land nicht. Da das Land <strong>Steiermark</strong><br />
die Kombination aus Darlehensvertrag und zugehörigem Währungstauschvertrag<br />
als Einheit betrachtete, verrechnete es nur das CHF–<br />
98 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Finanzierungsmanagement des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Liquiditätsmanagement<br />
Veranlagungen<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
Darlehen. Eine gesonderte zusammengefasste Darstellung der Darlehen<br />
und der Swaps (zu Marktwerten) erfolgte nicht.<br />
Ab 2007 bestand aufgrund eines Beschlusses der Steiermärkischen<br />
Landesregierung ein Verbot für den Einsatz von <strong>Der</strong>ivativgeschäften.<br />
16.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass das Land <strong>Steiermark</strong> keine Aufzeichnungen<br />
über den Erfolg der Swapgeschäfte erstellte.<br />
16.3 Laut Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung verfüge das<br />
Land über keine <strong>Der</strong>ivativgeschäfte und würden daher auch keine Aufzeichnungen<br />
über den Erfolg derartiger Geschäfte vorliegen.<br />
16.4 <strong>Der</strong> RH hielt fest, dass der überprüfte Zeitraum die Jahre 2004 bis 2008<br />
umfasste. Die bis Oktober 2006 bestehenden <strong>Der</strong>ivativkonstruktionen<br />
sowie die damit verbundenen Risiken waren nicht erfasst und bewertet.<br />
17.1 Zur Optimierung des Zahlungsverkehrs bestand ein so genannter<br />
Zinsverbund (Cash Pooling), der die Hauptkonten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
umfasste. Dadurch wurden bestehende Guthaben mit bestehenden<br />
Überziehungen saldiert und ein täglicher Gesamtstand aller Konten<br />
erhoben. <strong>Der</strong> sich daraus ergebende Finanzierungsbedarf (bis zu<br />
531 Mill. EUR) wurde ebenfalls täglich ermittelt und durch die Inanspruchnahme<br />
von Barvorlagen abgedeckt. Die Verzinsung der Barvorlagen<br />
orientierte sich am EONIA zuzüglich 5 Basispunkte. Weiters verfügte<br />
das Land <strong>Steiermark</strong> über eine detaillierte Liquiditätsplanung.<br />
17.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die gewählte Vorgangsweise des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
für zweckmäßig.<br />
18.1 Für die Verwaltung der Veranlagungen des Landes <strong>Steiermark</strong> war<br />
ebenfalls die Finanzabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung<br />
zuständig.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 99
Finanzierungsmanagement des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Die kurzfristigen Veranlagungen des Landes <strong>Steiermark</strong> stellten sich<br />
wie folgt dar:<br />
Tabelle 7: Struktur der kurzfristigen Veranlagungen<br />
2004 2005 2006 2007 2008<br />
in Mill. EUR<br />
Veranlagungen 193,50 120,80 160,80 – –<br />
Durchschnittsverzinsung<br />
vor KESt 2,1 2,2 2,9 – –<br />
nach KESt 2,0 2,1 2,8 – –<br />
EONIA nach KESt 1,5 1,6 2,1 2,9 2,9<br />
3–Monats–EURIBOR nach KESt 1,6 1,6 2,3 3,2 3,5<br />
Bis 2006 verfügte das Land über liquide Mittel, die kurzfristig veranlagt<br />
wurden. Die erzielte Durchschnittsverzinsung nach KESt lag um<br />
bis zu 50 Basispunkte über dem 3–Monats–EURIBOR nach KESt.<br />
Die langfristigen Veranlagungen des Landes <strong>Steiermark</strong> entwickelten<br />
sich wie folgt:<br />
100 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9<br />
in %<br />
Tabelle 8: Struktur der langfristigen Veranlagungen<br />
2004 2005 2006 2007 2008<br />
in Mill. EUR<br />
Veranlagungen 1,38 1,38 0,71 0,47 0,07<br />
Nominalverzinsung1) 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5<br />
Sekundärmarktrendite 3,4 3,0 3,7 4,3 4,2<br />
in %<br />
1) Aufgrund der Geringfügigkeit der Veranlagungen erfolgten keine Renditeberechnungen.<br />
Quellen: Rechnungsabschlüsse
Finanzierungsmanagement des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong><br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
Die langfristigen Veranlagungen bestanden im überprüften Zeitraum<br />
aus wenig risikoreichen, festverzinslichen Kommunalbriefen eines<br />
heimischen Kreditinstituts. Im Jahr 2004 betrug das Nominale noch<br />
1,38 Mill. EUR und sank bis 2008 auf rd. 75.000 EUR. Die Nominalverzinsung<br />
betrug durchgängig 4,5 % p.a.<br />
Veranlagungsrichtlinien sowie Vorgaben zum maximal tragbaren<br />
Marktrisiko, Messungen der erzielten Risiko–Ertragsverhältnisse und<br />
Benchmarks zur Performancebeurteilung fehlten.<br />
18.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die Veranlagungen des Landes <strong>Steiermark</strong> grundsätzlich<br />
als wenig risikoreich.<br />
Er empfahl, vor etwaigen Neuveranlagungen Veranlagungsrichtlinien<br />
zu erstellen. Diese sollten Veranlagungsstrategien, eine Pouvoirordnung,<br />
die Einhaltung des Vier–Augen–Prinzips, eine Aufzählung der<br />
zulässigen Finanzinstrumente, Assetklassen, Art, Umfang und Häufigkeit<br />
von Risikobewertungen sowie Risikolimits (z.B. für Laufzeiten,<br />
Einzeltransaktionen, Vertragspartner) beinhalten.<br />
Im Fall von längerfristigen Neuveranlagungen sollten Benchmarks festgelegt<br />
sowie regelmäßige Performanceberechnungen durchgeführt werden.<br />
<strong>Der</strong> mögliche Veranlagungsertrag sollte jedoch immer in einem<br />
angemessenen Verhältnis zum eingegangenen Risiko stehen.<br />
18.3 Laut Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung könne der<br />
Empfehlung des RH nicht gefolgt werden, weil aufgrund der angespannten<br />
Budgetsituation in naher Zukunft Veranlagungen nicht möglich<br />
sein würden und daher die Ausarbeitung von Veranlagungsrichtlinien<br />
nicht sinnvoll erscheine.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 101
Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen<br />
19 Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor:<br />
IN BEZUG AUF DEN ALLGEMEINEN TEIL<br />
(1) Im Sinne eines effizienten Schuldenmanagements sollten geeignete<br />
Maßnahmen und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung und<br />
Steuerung von Finanzierungsrisiken ergriffen bzw. installiert werden.<br />
(TZ 8)<br />
(2) Fremdwährungsfinanzierungen sollten nur dann vorgenommen<br />
werden, wenn Zins– und Wechselkursvorteile in günstiger Relation<br />
zu den zusätzlichen Risiken stehen. Diese Risiken wären laufend<br />
zu messen, streng zu limitieren und gezielt zu überwachen. (TZ 5)<br />
(3) Die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt sollte laufend beobachtet<br />
werden. Weiters sollte durch adäquate Finanzierungsmaßnahmen<br />
eine Optimierung von Risiko sowie von Zins– und Tilgungszahlungen<br />
erreicht werden. (TZ 4)<br />
(4) Das Risiko von derivativen Geschäften sollte für verschiedene<br />
Haltedauern berechnet werden, um zusätzliche Anhaltspunkte für<br />
die Angemessenheit von Ertragsvorstellungen zu gewinnen. (TZ 8)<br />
(5) Bei Geschäften mit speziellen, schwer bewertbaren Strukturen<br />
sollte aufgrund der Probleme mit der Bewertung des Risikos mit<br />
besonderer Vorsicht und verringertem Volumen vorgegangen werden<br />
bzw. wäre der Abschluss komplexer und intransparenter Finanzprodukte<br />
gänzlich zu unterlassen. (TZ 8)<br />
(6) Bei Absicherungsgeschäften, die nicht unmittelbar mit dem<br />
Grundgeschäft, sondern zeitversetzt abgeschlossen werden, sollten<br />
zur Beurteilung der zwischenzeitlichen Änderungen des Marktumfelds<br />
vor dem Abschluss grundsätzlich aktuelle Wirtschaftlichkeitsberechnungen<br />
durchgeführt werden. (TZ 7)<br />
(7) Um das bei <strong>Der</strong>ivativgeschäften vorhandene zusätzliche Ausfallsrisiko<br />
der Vertragspartner gebührend zu beachten, sollten die<br />
Swappartner in Bezug auf die Bonität nach strengen Kriterien ausgewählt<br />
und Swaptransaktionen mit Besicherungsinstrumenten unterlegt<br />
werden. (TZ 8)<br />
102 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Schlussbemerkungen/<br />
Schlussempfehlungen<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
(8) Vor dem Einstieg in die risikoreichen derivativen Geschäftsfelder<br />
sollten ausreichend qualitativ personelle und auch geeignete organisatorische<br />
Voraussetzungen geschaffen werden. (TZ 3)<br />
(9) Für die Veranlagungen wären Veranlagungsrichtlinien zu beschließen,<br />
die sowohl die Ertragsmöglichkeit als auch die Risikokomponenten<br />
einzelner Veranlagungsprodukte berücksichtigen. (TZ 9)<br />
(10) Die erzielte Gesamtperformance sollte zumindest einmal jährlich<br />
ermittelt und einer Benchmark gegenübergestellt werden. (TZ 9)<br />
(11) Das intern vorhandene Know–how im Bereich des Finanzierungsmanagements<br />
sollte vorrangig genutzt bzw. ausgebaut werden.<br />
Externe Berater sollten zur Lösung von Spezialfragen oder<br />
– auf gaben herangezogen werden. (TZ 10)<br />
(12) Externen Beratern wäre bei der Übertragung von operativen<br />
Geschäften ein Limit– und Berichtswesen vorzugeben und deren<br />
Vertragserfüllung laufend zu überwachen. (TZ 10)<br />
IN BEZUG AUF DAS FINANZIERUNGSMANAGEMENT DES LAN<br />
DES STEIERMARK<br />
(13) Die Finanzierungsstruktur sollte überdacht und die Entwicklung<br />
auf dem Kapitalmarkt weiterhin laufend beobachtet werden.<br />
Eine dem Marktumfeld angepasste und risikotechnisch vertretbare<br />
Zusammensetzung des Portfolios mit fix und variabel verzinsten<br />
Finanzierungen wäre anzustreben. (TZ 11)<br />
(14) Zur besseren Einschätzung der eingegangenen Risiken wären<br />
aussagekräftige Risikokennzahlen zu erarbeiten sowie geeignete<br />
Maßnahmen und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung sowie<br />
Steuerung von Finanzierungsrisiken zu ergreifen bzw. zu installieren.<br />
(TZ 11)<br />
(15) Das Instrument der Sollstellung sollte — analog der Regelung der<br />
Voranschlags– und Rechnungsabschlussverordnung 1997 für Gemeinden<br />
— in zeitlicher Hinsicht beschränkt werden. (TZ 12)<br />
(16) Die Barvorlagen sollten in den Rechnungsabschlüssen transparent<br />
und eindeutig nachvollziehbar dargestellt werden. (TZ 13)<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 103
Schlussbemerkungen/<br />
Schlussempfehlungen<br />
(17) Die Finanzschulden in fremder Währung wären mit dem jeweils<br />
aktuellen Wechselkurs zu bewerten und im Rechnungsabschluss auszuweisen.<br />
Dadurch wäre eine transparente Abbildung des tatsächlichen<br />
Schuldenstands sichergestellt. (TZ 14)<br />
(18) Es wären Veranlagungsrichtlinien zu erstellen, die Veranlagungsstrategien,<br />
eine Pouvoirordnung, die Einhaltung des Vier–<br />
Augen–Prinzips, eine Aufzählung der zulässigen Finanzinstrumente,<br />
Assetklassen, Art, Umfang und Häufigkeit von Risikobewertungen<br />
sowie Risikolimits (z.B. für Laufzeiten, Einzeltransaktionen, Vertragspartner)<br />
beinhalten. Im Fall von längerfristigen Neuveranlagungen<br />
wären Benchmarks festzulegen sowie regelmäßige Performanceberechnungen<br />
durchzuführen. <strong>Der</strong> mögliche Veranlagungsertrag sollte<br />
jedoch immer in einem angemessenen Verhältnis zum eingegangenen<br />
Risiko stehen. (TZ 18)<br />
104 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Bericht<br />
des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />
Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />
mit Schwerpunkt Landeshauptstadt Graz<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 105
106 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Inhaltsverzeichnis<br />
Tabellenverzeichnis 109<br />
Abkürzungsverzeichnis 110<br />
Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Graz<br />
Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />
mit Schwerpunkt Landeshauptstadt Graz<br />
Inhalt<br />
Kurzfassung 112<br />
Prüfungsablauf und –gegenstand 117<br />
Glossar 118<br />
Allgemeiner Teil 121<br />
Organisation des Schuldenmanagements 121<br />
Finanzschuld 121<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäfte 126<br />
Risikomanagement 127<br />
Veranlagungen 128<br />
Externe Leistungen 130<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 107
Inhalt<br />
Finanzierungsmanagement der Landeshauptstadt Graz 131<br />
Schuldenmanagement 131<br />
Veranlagungen 135<br />
Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen 138<br />
108 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Tabellenverzeichnis<br />
Tabellen<br />
Tabelle 1: Finanzschulden 121<br />
Tabelle 2: Verhältnis heimische Währung : Fremdwährung vor<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäften 123<br />
Tabelle 3: Verhältnis fixe Verzinsung : variable Verzinsung 124<br />
Tabelle 4: Durchschnittsverzinsung vor <strong>Der</strong>ivativgeschäften 125<br />
Tabelle 5: Durchschnittsverzinsung und –rendite der<br />
Veranlagungen nach KESt 129<br />
Tabelle 6: Struktur der Finanzschuld 131<br />
Tabelle 7: Struktur der kurzfristigen Veranlagungen 136<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 109
Abkürzungen<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
bspw. beispielsweise<br />
bzw. beziehungsweise<br />
EUR Euro<br />
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
KESt Kapitalertragsteuer<br />
Mill. Million(en)<br />
Mrd. Milliarde(n)<br />
p.a. per annum<br />
rd. rund<br />
RH <strong>Rechnungshof</strong><br />
TZ Textzahl(en)<br />
u.a. unter anderem<br />
USt Umsatzsteuer<br />
usw. und so weiter<br />
z.B. zum Beispiel<br />
Weitere Abkürzungen sind bei der erstmaligen Erwähnung im Text angeführt.<br />
110 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Graz<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 111<br />
Graz<br />
Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />
mit Schwerpunkt Landeshauptstadt Graz<br />
ALLGEMEINER TEIL<br />
Die Strategien des Schulden– und des Veranlagungsmanagements<br />
der überprüften Gebietskörperschaften waren unterschiedlich ausgeprägt<br />
und geregelt. Dies zeigte sich sowohl bei der Zinsstruktur<br />
der Finanzschulden als auch hinsichtlich des Ausmaßes an Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />
und der Inanspruchnahme von <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />
sowie bei den Veranlagungen. Das Risikomanagement<br />
war in den überprüften Gebietskörperschaften nicht durchgängig<br />
professionell aufgebaut bzw. eingesetzt.<br />
FINANZIERUNGSMANAGEMENT DER LANDESHAUPTSTADT GRAZ<br />
Das Schuldenmanagement der Landeshauptstadt Graz war ab dem<br />
Jahr 2005 in eine vom Gemeinderat mindestens einmal jährlich<br />
vorgegebene Zinsrisikostrategie eingebettet. Die teilweise in den<br />
Darlehen eingegangenen Zinsklauseln waren oftmals nur schwer<br />
bewertbar. Die Durchschnittsverzinsung der zu Marktkonditionen<br />
am Kapitalmarkt aufgenommenen Darlehen lag zum Großteil deutlich<br />
über der Sekundärmarktrendite für inländische Nichtbanken.<br />
Die Stadt Graz führte im überprüften Zeitraum keine Risikobewertungen<br />
des Portfolios durch und war daher nicht ausreichend über<br />
das bestehende Risiko ihrer Finanzierungen informiert.
KURZFASSUNG<br />
Prüfungsziel<br />
Ziel der Überprüfung war es, die Finanzierungs– und Veranlagungsinstrumente<br />
sowie die Finanzierungsstrategien und –risiken<br />
der Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, <strong>Steiermark</strong> und<br />
Vorarlberg sowie der Landeshauptstadt Graz und der Bundeshauptstadt<br />
Wien zu beurteilen sowie zu vergleichen, wobei in diesem<br />
Berichtsbeitrag spezifisch auf das Finanzierungsmanagement der<br />
Landeshauptstadt Graz eingegangen wird. (TZ 1)<br />
Diese Überprüfung stellte den zweiten Teil einer Querschnittsprüfung<br />
dar, die in der ersten Phase den Bund, die Bundesländer Burgenland,<br />
Kärnten, Salzburg und Tirol sowie die Städte Dornbirn,<br />
Villach und Wels umfasste. (TZ 1)<br />
<strong>Der</strong> überprüfte Zeitraum betraf die Jahre 2004 bis 2008, wobei<br />
auch wesentliche Entwicklungen des Jahres 2009 berücksichtigt<br />
wurden. (TZ 1)<br />
ALLGEMEINER TEIL<br />
Schuldenmanagement<br />
Das primäre Ziel des öffentlichen Schuldenmanagements bestand<br />
laut dem Internationalen Währungsfonds in der Gewährleistung der<br />
erforderlichen Finanzierungsmittel und deren Rückzahlungsverpflichtungen<br />
zu möglichst geringen mittel– bis langfristigen Finanzierungskosten,<br />
ohne dabei ein hohes Maß an Risiko einzugehen. (TZ 4)<br />
Das Schuldenmanagement der überprüften Gebietskörperschaften<br />
nahm die jeweilige Finanzabteilung des Amtes der Landesregierung<br />
bzw. des Magistrats der Städte Graz und Wien wahr. (TZ 3)<br />
Zinsstruktur und Fremdwährungsfinanzierungen<br />
Die Schuldenportfolios der überprüften Gebietskörperschaften enthielten<br />
einen hohen Anteil an variablen Verzinsungen. Dadurch konnten<br />
bis 2006 durch das zum Teil vorherrschende niedrige Zinsniveau<br />
Finanzierungsvorteile erwirtschaftet werden. Allerdings war damit<br />
auch ein hohes Zinsänderungsrisiko verbunden. (TZ 6)<br />
112 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Kurzfassung<br />
Finanzierungsinstrumente<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 113<br />
Graz<br />
Fremdwährungsfinanzierungen führten nur die <strong>Steiermark</strong>, Wien<br />
und in sehr geringem Umfang Niederösterreich durch. <strong>Der</strong> Anteil<br />
der Fremdwährungsfinanzierungen in Wien sank im überprüften<br />
Zeitraum deutlich. (TZ 5)<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />
Für die Strukturierung der Schuldenportfolios setzten vier der überprüften<br />
Gebietskörperschaften (Niederösterreich, <strong>Steiermark</strong> (bis<br />
2006), Graz und Wien) auch derivative Finanzierungsinstrumente<br />
ein. Bei deren Einsatz stand nicht nur die Bedienung des Schuldendienstes<br />
im Vordergrund, sondern auch das Ziel, einerseits Zinserträge<br />
zu lukrieren und andererseits das Schuldenportfolio zu steuern<br />
und zu optimieren. Grundsätzlich waren vom Risikostandpunkt aus<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäfte zu reinen Spekulationszwecken nicht zu rechtfertigen,<br />
wobei bei den überprüften Gebietskörperschaften keine<br />
diesbezüglichen Anhaltspunkte zu Tage traten. (TZ 7)<br />
Insgesamt erzielte das Land Niederösterreich durch den Einsatz<br />
von <strong>Der</strong>ivativgeschäften im überprüften Zeitraum eine Reduktion<br />
der Zinsbelastung um 120,28 Mill. EUR. Demgegenüber wurde der<br />
Fremdwährungsanteil an der Finanzschuld deutlich erhöht, und zwar<br />
bspw. im Jahr 2008 von 0,1 % auf 33,5 %. Im Land <strong>Steiermark</strong><br />
sowie in den Städten Graz und Wien lagen keine Aufzeichnungen<br />
über den Erfolg der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte vor. (TZ 7)<br />
Risikomanagement<br />
Bis auf das Land Niederösterreich führten die überprüften Gebietskörperschaften<br />
im überprüften Zeitraum keine durchgängigen Risikobewertungen<br />
der Schuldenportfolios durch, wobei das Land Oberösterreich<br />
in diesem Zeitraum keine Finanzschulden aufwies. Die<br />
Länder <strong>Steiermark</strong> und Vorarlberg sowie die Städte Graz und Wien<br />
waren daher zum Teil nicht ausreichend über das bestehende Risiko<br />
ihrer Finanzierungen informiert. Ein aussagekräftiger Vergleich von<br />
Risikokennzahlen zwischen allen Gebietskörperschaften war daher<br />
nicht möglich. (TZ 8)
Kurzfassung<br />
Veranlagungen<br />
Das Veranlagungsmanagement der überprüften Gebietskörperschaften<br />
basierte auf kurz– bzw. mittelfristigen Finanz– und Liquiditätsplanungen.<br />
Vorgaben zum maximal tragbaren Marktrisiko, Messungen<br />
der erzielten Risiko–Ertragsverhältnisse und Benchmarks<br />
zur Performancebeurteilung fehlten bei allen überprüften Gebietskörperschaften.<br />
(TZ 9)<br />
Die Auswahl der Veranlagungsprodukte sowie die Fristigkeit der<br />
Veranlagungen der überprüften Gebietskörperschaften waren sehr<br />
unterschiedlich. Entsprechend stark wich auch die Performance der<br />
jeweiligen Veranlagungen zwischen den Gebietskörperschaften voneinander<br />
ab. (TZ 9)<br />
Externe Leistungen<br />
Externe Leistungen nahmen von den überprüften Gebietskörperschaften<br />
nur die Länder Niederösterreich und <strong>Steiermark</strong> für die<br />
Portfoliobewertung bzw. für eine Evaluierung des Finanz– und<br />
Liquiditätsmanagements in Anspruch. (TZ 10)<br />
FINANZIERUNGSMANAGEMENT DER LANDESHAUPTSTADT GRAZ<br />
Finanzschuld<br />
Die ab 2005 gegenüber der Sekundärmarktrendite für inländische<br />
Nichtbanken um bis zu 70 Basispunkte erhöhte Durchschnittsverzinsung<br />
bei den Darlehen der Stadt Graz spiegelte vor allem die<br />
gemäß der Zinsrisikostrategie erhöhten Zinsfixierungen im Umfeld<br />
der sinkenden Marktzinsen wider. (TZ 11)<br />
Die Stadt Graz verfügte über keine umfassende, methodisch abgesicherte<br />
Risikobewertung und –analyse des gesamten Portfolios einschließlich<br />
der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte. (TZ 11)<br />
Finanzierungsstrategie<br />
In Abstimmung mit der Zinsrisikostrategie der Stadt Graz erhöhte<br />
sich der Anteil an fixen Zinsbindungen entweder durch Abschluss<br />
von Darlehen oder durch den Erwerb von Swaps im Laufe der Jahre<br />
beträchtlich. Durch den relativ ausgewogenen Anteil von Darle<br />
114 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Kurzfassung<br />
Finanzierungsinstrumente<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 115<br />
Graz<br />
hen mit Fixzinskonditionen und solchen mit variablen Zinskonditionen<br />
wurde risikotechnisch langfristig eine günstige Position<br />
erreicht. (TZ 13)<br />
Eine gesonderte zusammengefasste Darstellung der Darlehen und<br />
der Swaps (zu Marktwerten) erfolgte nicht. (TZ 13)<br />
Fremdwährungsfinanzierung<br />
Durch die geltenden Regelungen im Statut der Stadt Graz bestanden<br />
nahezu unüberwindliche Hürden für die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen.<br />
(TZ 14)<br />
Zinsklauseln<br />
Die in den Jahren ab 1997 teilweise eingegangenen Zinsklauseln in<br />
Darlehen waren oftmals nur schwer bewertbar. Eine aussagekräftige<br />
sowie gesamthafte Bewertung dieser Konstruktionen ist zum<br />
heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich und wird spätestens nach<br />
Abreifen des Produkts mit der längsten Laufzeit im Jahr 2020 vollständig<br />
vorliegen. (TZ 12)<br />
Veranlagungen<br />
Die Stadt Graz verfügte im überprüften Zeitraum über keine längerfristigen<br />
Veranlagungen. Die vorhandenen Mittel dienten der<br />
Bereitstellung von kurzfristig benötigter Liquidität. Im Jahr 2006<br />
nahm die Stadt Graz eine wirtschaftliche und steuerliche Optimierung<br />
dieser Mittel im Rahmen eines von der Grazer Unternehmensfinanzierungs<br />
GmbH betriebenen Cash–Pools vor, den sie gemeinsam<br />
mit ihren Beteiligungsgesellschaften betrieb. Eine im Jahr 2007<br />
durchgeführte Kontrollrechnung des Zinsergebnisses mit und ohne<br />
Cash–Pool im „Konzern Graz“ ergab für das Jahr 2007 eine Verbesserung<br />
um rd. 140.000 EUR durch den Cash–Pool. (TZ 15)
Kenndaten zu den überprüften Gebietskörperschaften<br />
Finanzschuld 2004 2005 2006 2007 2008<br />
Länder<br />
in Mrd. EUR<br />
Niederösterreich 1,380 1,680 2,043 2,271 2,557<br />
Oberösterreich – – – – –<br />
<strong>Steiermark</strong> 0,367 0,442 0,442 0,442 0,442<br />
Vorarlberg 0,074 0,074 0,084 0,078 0,073<br />
Städte<br />
Graz 0,493 0,506 0,485 0,453 0,493<br />
Wien 1,565 1,546 1,473 1,395 1,460<br />
116 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Prüfungsablauf und –gegenstand<br />
Finanzierungsinstrumente<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 117<br />
Graz<br />
1 <strong>Der</strong> RH überprüfte von März bis Juni 2009 das Finanzierungsmanagement<br />
der Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, Vorarlberg<br />
und der Bundeshauptstadt Wien sowie im September und Oktober 2009<br />
jenes des Landes <strong>Steiermark</strong> und der Landeshauptstadt Graz. Ziel der<br />
Überprüfung war es, die Finanzierungs– und Veranlagungsinstrumente<br />
sowie die Finanzierungsstrategien und –risiken dieser Gebietskörperschaften<br />
zu beurteilen und zu vergleichen.<br />
Die Überprüfung stellte den zweiten Teil einer Querschnittsprüfung<br />
dar, die in der ersten Phase den Bund (Reihe Bund 2009/8), die Bundesländer<br />
Burgenland (Reihe Burgenland 2009/4), Kärnten (Reihe<br />
Kärnten 2009/5), Salzburg (Reihe Salzburg 2009/3) und Tirol (Reihe<br />
Tirol 2009/3) sowie die Städte Dornbirn (Reihe Vorarlberg 2009/4), Villach<br />
(Reihe Kärnten 2009/6) und Wels (Reihe Oberösterreich 2009/6)<br />
umfasste.<br />
<strong>Der</strong> überprüfte Zeitraum betraf die Jahre 2004 bis 2008, wobei auch<br />
wesentliche Entwicklungen des Jahres 2009 berücksichtigt wurden.<br />
<strong>Der</strong> Berichtsbeitrag enthält einen allgemeinen Teil, der grundlegende,<br />
aus dem Vergleich zwischen den Gebietskörperschaften resultierende<br />
Feststellungen zu den einzelnen Bereichen des Finanzierungsmanagements<br />
trifft, und einen besonderen Teil mit spezifischen Feststellungen<br />
zur jeweiligen Gebietskörperschaft; in diesem Beitrag wird spezifisch<br />
auf das Finanzierungsmanagement der Landeshauptstadt Graz eingegangen.<br />
Zu dem im Dezember 2009 übermittelten Prüfungsergebnis nahmen<br />
die Landesregierungen der Länder Niederösterreich, Oberösterreich und<br />
Vorarlberg sowie der Wiener Stadtsenat in den Monaten Februar und<br />
März <strong>2010</strong> Stellung. Zum Prüfungsergebnis vom Mai <strong>2010</strong> übermittelten<br />
die Steiermärkische Landesregierung und die Stadt Graz ihre<br />
Stellungnahmen im August <strong>2010</strong>. <strong>Der</strong> RH erstattete seine Gegenäußerungen<br />
im Juni <strong>2010</strong> bzw. im Oktober <strong>2010</strong>.<br />
Zur Sicherstellung einer umfassenden vergleichenden Darstellung<br />
erfolgt die Veröffentlichung der sechs Berichtsbeiträge zeitgleich.
Glossar<br />
2 Einleitend werden nachfolgende im Zusammenhang mit Finanzierungsmodellen<br />
von Gebietskörperschaften verwendete Fachbegriffe erläutert:<br />
Cashflow at Risk<br />
Dies ist eine statistische Risikokennzahl, die angibt, wie stark die Zinskosten<br />
der Verschuldung aufgrund der Volatilität (Schwankungsbreiten)<br />
von Zins– und Währungsmärkten in einem bestimmten Zeitraum<br />
mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit maximal ansteigen können<br />
(zahlungswirksames Zinsänderungsrisiko).<br />
Collateral–System<br />
Dies ist ein System zur Verwaltung von hinterlegten Sicherheiten im<br />
Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften.<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäfte sind Finanzierungsinstrumente, deren eigener Wert<br />
vom Marktpreis eines oder mehrerer anderer Finanztitel abgeleitet<br />
wird. Zu den <strong>Der</strong>ivativgeschäften zählen insbesondere Swaps, Optionen<br />
und Futures.<br />
EURIBOR (European Interbank Offered Rate)<br />
<strong>Der</strong> EURIBOR ist ein für Termingelder in Euro ermittelter Zwischenbanken–Zinssatz.<br />
Die Quotierung dieses Zinssatzes erfolgt durch repräsentative<br />
Banken (EURIBOR–Panel–Banken).<br />
Exposure<br />
beschreibt ein Engagement bzw. eine offene Risikoposition z.B. im<br />
Bereich der Ausleihungen oder Veranlagungen<br />
118 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Glossar<br />
Makro Hedge<br />
Finanzierungsinstrumente<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 119<br />
Graz<br />
Makro Hedges sind <strong>Der</strong>ivativgeschäfte, die sich auf mehrere Positionen<br />
(Grundgeschäfte) beziehen. Sie dienen zur Steuerung und Optimierung<br />
des Portfolios.<br />
Modified Duration<br />
Die zur Beurteilung der Zinsempfindlichkeit von Anleihen dienende<br />
Kennzahl der Modified Duration gibt an, um wie viel sich der Wert<br />
eines Portfolios ändert, wenn sich die Zinskurve um einen Prozentpunkt<br />
verschiebt.<br />
Performance<br />
Darunter wird der prozentuelle Wertzuwachs von Kapitalanlagen verstanden.<br />
Rendite<br />
Unter Rendite wird der Ertrag einer Veranlagung (z.B. Nominalverzinsung,<br />
Kurswert– und Wechselkursänderungen), ausgedrückt in Prozent<br />
des investierten Kapitals, verstanden.<br />
Sekundärmarktrendite<br />
Dies ist die finanzmathematisch errechnete, durchschnittliche Rendite<br />
der im Umlauf befindlichen und am Sekundärmarkt gehandelten festverzinslichen<br />
Wertpapiere.<br />
Swaps<br />
Swaps sind Währungstauschverträge, bei denen über einen Swappartner<br />
die Schuld von einer Währung in eine andere zu einem im Voraus<br />
bestimmten Wechselkurs bzw. bei Zinsswaps ein variabler gegen einen<br />
fixen Zinssatz getauscht (geswapt) wird. Ziel ist die Risikoabsicherung<br />
bzw. –beschränkung gegen schwankende Wechselkurse bzw. unvorhersehbare<br />
Zinsentwicklungen.
Glossar<br />
Value at Risk<br />
Darunter wird die Kennzahl bzw. Methode zur Quantifizierung der<br />
Marktrisiken von Kassainstrumenten oder derivativen Finanzierungsinstrumenten<br />
verstanden. Die Kennzahl beschreibt den Erwartungswert<br />
des Verlustes bei einer ungünstigen Marktentwicklung mit einer vorgegebenen<br />
Wahrscheinlichkeit (bilanzielles Bewertungsrisiko) innerhalb<br />
einer bestimmten Periode.<br />
120 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Organisation des<br />
Schuldenmanagements<br />
Finanzschuld<br />
Höhe<br />
ALLGemeiNeR TeiL<br />
Finanzierungsinstrumente<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 121<br />
Graz<br />
3.1 Das Schuldenmanagement der überprüften Gebietskörperschaften nahm<br />
die jeweilige Finanzabteilung des Amtes der Landesregierung bzw. des<br />
Magistrats der Städte Graz und Wien wahr. Die Länder Niederösterreich<br />
und <strong>Steiermark</strong> (bis 2006) sowie die Städte Graz und Wien setzten für<br />
die Strukturierung der Schuldenportfolios auch derivative Finanzierungsinstrumente<br />
ein, die an die Finanzabteilungen zunehmend komplexere<br />
Anforderungen stellten.<br />
3.2 <strong>Der</strong> RH hielt es im Zusammenhang mit dem Einsatz von derivativen<br />
Finanzgeschäften (z.B. Swaps oder Devisentermingeschäfte) für erforderlich,<br />
vor dem Einstieg in diese risikoreichen Geschäftsfelder sowohl<br />
ausreichend qualitativ personelle als auch geeignete organisatorische<br />
Voraussetzungen zu schaffen.<br />
4.1 <strong>Der</strong> Internationale Währungsfonds definierte als primäres Ziel des<br />
öffentlichen Schuldenmanagements die Gewährleistung der erforderlichen<br />
Finanzierungsmittel und deren Rückzahlungsverpflichtungen<br />
zu möglichst geringen mittel– bis langfristigen Finanzierungskosten,<br />
ohne dabei ein hohes Maß an Risiko einzugehen.<br />
Die folgende Tabelle zeigt die Höhe der Finanzschulden der überprüften<br />
Gebietskörperschaften:<br />
Tabelle 1: Finanzschulden<br />
2004 2005 2006<br />
in Mrd. EUR<br />
2007 2008<br />
überprüfte Gebietskörperschaften 3,879 4,248 4,527 4,639 5,025<br />
Quellen: Rechnungsabschlüsse
Allgemeiner Teil<br />
Fremdwährungsfinanzierungen<br />
Den überprüften Gebietskörperschaften diente als primäre Finanzierungsquelle<br />
die Inanspruchnahme von Darlehen.<br />
Die Strukturen der Finanzschulden der überprüften Gebietskörperschaften<br />
wichen — wie im Folgenden ausgeführt wird — hinsichtlich Fremdwährungs–<br />
und Zinsbindungsanteil stark voneinander ab.<br />
Laut Empfehlung des Staatsschuldenausschusses sollten die Länder<br />
und Gemeinden die Erfahrungen des Bundes hinsichtlich eines stabilitätsorientierten<br />
Debt–Managements verstärkt nutzen, um bestmögliche<br />
Finanzierungskonditionen langfristig zu gewährleisten.<br />
4.2 <strong>Der</strong> RH empfahl, die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt laufend zu<br />
beobachten und durch adäquate Finanzierungsmaßnahmen eine Optimierung<br />
von Risiko sowie von Zins– und Tilgungszahlungen zu erreichen.<br />
Nach seiner Ansicht sollten auch die vom Staatsschuldenausschuss<br />
empfohlenen Maßnahmen des Schuldenmanagements dazu beitragen,<br />
das Ziel der mittel– bis langfristigen Kostenminimierung unter Einhaltung<br />
der festgelegten Risikolimits bestmöglich zu erreichen.<br />
5.1 Die Aufteilung des Portfolios zwischen Finanzierungen in heimischer<br />
Währung und Fremdwährung (vorwiegend Schweizer Franken) vor der<br />
Durchführung von eventuellen <strong>Der</strong>ivativgeschäften zeigte folgende<br />
Entwicklung:<br />
122 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Allgemeiner Teil<br />
Finanzierungsinstrumente<br />
Tabelle 2: Verhältnis heimische Währung : Fremdwährung vor <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />
Länder<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 123<br />
Graz<br />
2004 2005 2006 2007 2008<br />
Verhältnis in %<br />
Niederösterreich 99,9 : 0,1 100,0 : 0,0 99,8 : 0,2 99,7 : 0,3 99,9 : 0,1<br />
Oberösterreich1) – – – – –<br />
<strong>Steiermark</strong> 50,4 : 49,6 59,0 : 41,0 59,0 : 41,0 59,0 : 41,0 59,0 : 41,0<br />
Vorarlberg 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0<br />
Städte<br />
Graz 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0<br />
Wien2) 14,6 : 85,4 14,2 : 85,8 40,2 : 59,8 49,4 : 50,6 47,3 : 52,7<br />
1) Oberösterreich wies keine Finanzschulden auf.<br />
2) In Wien erfolgte keine Differenzierung der Währungsanteile vor und nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften.<br />
Quellen: Rechnungsabschlüsse<br />
Fremdwährungsfinanzierungen führten im überprüften Zeitraum nur<br />
<strong>Steiermark</strong> und Wien bzw. in sehr geringem Umfang Niederösterreich<br />
durch. <strong>Der</strong> Anteil der Fremdwährungsfinanzierungen in Wien sank<br />
im überprüften Zeitraum deutlich, was auf einen Ausstieg aus Fremdwährungsfinanzierungen<br />
wegen der steigenden Aufwertungsrisiken<br />
des Schweizer Franken und des schwindenden Zinsvorteils zurückzuführen<br />
war.<br />
5.2 <strong>Der</strong> RH wies auf die zusätzlichen Risiken (Zinsänderungs– und Wechselkursrisiko)<br />
von Fremdwährungsfinanzierungen gegenüber Finanzierungen<br />
in heimischer Währung hin.<br />
Er hielt fest, dass Fremdwährungsfinanzierungen grundsätzlich — unter<br />
Einhaltung nachstehend angeführter Rahmenbedingungen — geeignet<br />
sind, das Schuldenportfolio zu optimieren. Dabei sind jedoch die<br />
jeweiligen Rahmenbedingungen der Kapitalmärkte (z.B. Zinsniveau,<br />
Zinsdifferenzial zwischen den Währungen, Investorenkreis) zu beachten,<br />
die in einer günstigen Relation zu den zusätzlich entstehenden<br />
Risiken stehen müssen.<br />
<strong>Der</strong> RH hielt die Aufnahme von Fremdwährungsverbindlichkeiten daher<br />
nur unter Beobachtung des Marktumfelds und nach Vorliegen einer<br />
positiven Break–even–Rechnung für zulässig und gegebenenfalls für<br />
wirtschaftlich sinnvoll. Weiters muss das Gesamtrisiko der Fremdwäh
Allgemeiner Teil<br />
Zinsstruktur und<br />
Durchschnittsverzinsung<br />
rungsverbindlichkeiten laufend gemessen, streng limitiert und gezielt<br />
überwacht werden.<br />
6.1 <strong>Der</strong> Anteil der fix bzw. variabel verzinsten Finanzschulden wies zwischen<br />
den einzelnen Gebietskörperschaften beträchtliche Unterschiede<br />
auf:<br />
Tabelle 3: Verhältnis fixe Verzinsung : variable Verzinsung<br />
Länder<br />
2004 2005 2006 2007 2008<br />
Verhältnis in %<br />
Niederösterreich 27 : 73 23 : 77 31 : 69 28 : 72 38 : 62<br />
Oberösterreich1) – – – – –<br />
<strong>Steiermark</strong> 0 : 100 0 : 100 0 : 100 0 : 100 0 : 100<br />
Vorarlberg 0 : 100 0 : 100 0 : 100 0 : 100 0 : 100<br />
Städte<br />
Graz 19 : 81 55 : 45 62 : 38 49 : 51 46 : 54<br />
Wien2) 53 : 47 36 : 64 12 : 88 0 : 100 0 : 100<br />
1) Oberösterreich wies keine Finanzschulden auf.<br />
2) In der <strong>Steiermark</strong> (bis 2006), in Graz und in Wien erfolgten keine Differenzierungen der Art der Verzinsung<br />
vor und nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften.<br />
Somit finanzierten sich Niederösterreich vorwiegend sowie <strong>Steiermark</strong>,<br />
Vorarlberg und Wien (ab 2007) zur Gänze durch variabel verzinste<br />
Finanzschulden. In Graz war das Verhältnis zwischen fix und variabel<br />
verzinsten Finanzschulden ab 2005 relativ ausgewogen. Bei Wien<br />
war eine deutliche Veränderung der Finanzierungsstrategie erkennbar.<br />
Während im Jahr 2004 der Anteil an fix verzinsten Finanzschulden<br />
noch 53 % betrug, waren ab 2007 nur mehr variabel verzinste Darlehen<br />
im Schuldenportfolio enthalten.<br />
124 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Allgemeiner Teil<br />
Finanzierungsinstrumente<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 125<br />
Graz<br />
Die folgende Tabelle zeigt die Durchschnittsverzinsung der Finanzschulden<br />
(ohne Berücksichtigung der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte):<br />
Tabelle 4: Durchschnittsverzinsung vor <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />
Durchschnittsverzinsung<br />
Länder<br />
2004 2005 2006<br />
in %<br />
2007 2008<br />
Niederösterreich 3,1 3,3 2,6 3,7 3,9<br />
Oberösterreich1) – – – – –<br />
<strong>Steiermark</strong>2) 1,1 1,1 2,1 3,2 4,0<br />
Vorarlberg 2,2 2,2 2,9 4,0 4,1<br />
Städte<br />
Graz2) 3,1 3,4 4,2 5,0 4,9<br />
Wien2) 2,1 1,9 2,0 2,4 2,3<br />
Sekundärmarktrendite 3,4 3,0 3,7 4,3 4,2<br />
3–Monats–EURIBOR 2,1 2,2 3,1 4,3 4,6<br />
1) Oberösterreich wies keine Finanzschulden auf.<br />
2) In der <strong>Steiermark</strong> (bis 2006), in Graz und in Wien erfolgten keine Differenzierungen der Durchschnittsverzinsung<br />
vor und nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften.<br />
Die Durchschnittsverzinsung wurde sowohl vom allgemeinen Zinsniveau,<br />
das bis 2006 sehr niedrig war, als auch von der jeweiligen Finanzierungsstrategie<br />
der Gebietskörperschaften beeinflusst.<br />
6.2 Die überprüften Gebietskörperschaften blieben — mit Ausnahme der<br />
Stadt Graz — ab 2006 sowohl unter der Sekundärmarktrendite für<br />
inländische Nichtbanken (SMR) als auch unter dem 3–Monats–EURI<br />
BOR. Beim Land <strong>Steiermark</strong> und bei der Stadt Wien wirkte sich zusätzlich<br />
der hohe Anteil an Fremdwährungsfinanzierungen positiv auf das<br />
Zinsniveau aus. Dem daraus resultierenden Finanzierungsvorteil stand<br />
jedoch ein höheres Zinsänderungs– und Fremdwährungsrisiko gegenüber.<br />
<strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass eine Verschuldungsstruktur mit kurzer<br />
Laufzeit (kurzfristige und variabel verzinste Schuldinstrumente)<br />
zwar tendenziell (bei steigender Zinsstrukturkurve) die Finanzierungskosten<br />
vermindert, die Budgetpolitik jedoch bei einem sprunghaften
Allgemeiner Teil<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />
Anstieg des Marktzinsniveaus durch unerwartet hohe Finanzierungskosten<br />
erheblich belastet werden kann. Andererseits trugen möglichst<br />
geringe und aufgrund von Risikolimits nicht zu stark schwankende<br />
Zinszahlungen für die Schulden der Gebietskörperschaften zur Budgetkonsolidierung<br />
und Finanzmarktstabilität bei.<br />
<strong>Der</strong> RH hielt fest, dass eine stärkere Nutzung von langfristigen Fixzinskonditionen<br />
den Einfluss des Risikos von Zinsänderungen auf das<br />
Budgetergebnis minimiert, jedoch damit nicht immer das wirtschaftlich<br />
optimale Ergebnis erzielt wird.<br />
Nach seiner Ansicht sollte eine dem Marktumfeld und dem jeweiligen<br />
Schuldenportfolio angepasste und risikotechnisch vertretbare Zusammensetzung<br />
des Portfolios mit fix und variabel verzinsten Finanzierungen<br />
mit dem Ziel angestrebt werden, ein ausgewogenes Verhältnis<br />
von Zinsaufwand zu Zinsänderungs– und Wertänderungsrisiken<br />
zu erreichen.<br />
7.1 Im überprüften Zeitraum führten die Länder Niederösterreich und <strong>Steiermark</strong><br />
(bis 2006) sowie die Städte Graz und Wien <strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />
durch, wobei das Nominale der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte durch jenes der<br />
Grundgeschäfte gedeckt war. Daraus folgt, dass die Höhe der Finanzschuld<br />
aus dem Gesichtspunkt der Absicherung die Grenze für <strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />
bildete.<br />
Mit dem Einsatz dieser Produkte (Währungs– und Zinsswaps) wurde<br />
versucht, durch Ausnützung von Zins– und/oder Wechselkursdifferenzen<br />
weg von einer bloßen Bedienung des Schuldendienstes hin zu<br />
einer Steuerung und Optimierung ihres Schuldenportfolios in Bezug<br />
auf Laufzeit, Verzinsungsmodalität sowie Währungsstruktur zu gelangen.<br />
Damit sollte eine Reduzierung des Neuverschuldungs– bzw. Refinanzierungsbedarfs<br />
und der laufenden Zinszahlungen erreicht werden.<br />
Das Land Niederösterreich konnte durch den Einsatz von <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />
Einsparungseffekte zwischen 60 und 250 Basispunkten<br />
erzielen. Absolut betrachtet konnte das Land Niederösterreich seine<br />
Zinsbelastung von 2004 bis 2008 um 120,28 Mill. EUR verringern.<br />
Demgegenüber wurde der Fremdwährungsanteil an der Finanzschuld<br />
deutlich erhöht, und zwar bspw. im Jahr 2008 von 0,1 % auf 33,5 %<br />
(nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften). Den übrigen Gebietskörperschaften (<strong>Steiermark</strong>,<br />
Graz und Wien) lagen keine Aufzeichnungen über den Erfolg<br />
der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte vor.<br />
126 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Allgemeiner Teil<br />
Risikomanagement<br />
Finanzierungsinstrumente<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 127<br />
Graz<br />
Hiezu war jedoch anzumerken, dass der RH im Rahmen der Gebarungsüberprüfung<br />
die durch den Einsatz von derivativen Finanzierungsinstrumenten<br />
erzielten Zinskosteneffekte nur hinsichtlich der reinen<br />
Zahlungsströme berücksichtigte (Cash–Betrachtung). Darüber hinausgehende<br />
Bewertungen, z.B. bezüglich der Marktwerte der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte,<br />
blieben außer Ansatz.<br />
7.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass die Strategien im Bereich der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />
und ihre operative Umsetzung bei den einzelnen Gebietskörperschaften<br />
sehr unterschiedlich ausgeprägt waren.<br />
Er erachtete zu Absicherungszwecken abgeschlossene und an Grundgeschäfte<br />
gebundene <strong>Der</strong>ivativgeschäfte unter strikter Beachtung der<br />
vorgegebenen Risikolimits als ein taugliches Instrument, um ein gegebenes<br />
Schuldenportfolio hinsichtlich seiner Struktur einem veränderten<br />
Marktumfeld anzupassen. Für den Fall, dass solche Absicherungsgeschäfte<br />
nicht unmittelbar mit dem Grundgeschäft, sondern zeitversetzt<br />
abgeschlossen werden, sollten zur Beurteilung der zwischenzeitlichen<br />
Änderungen des Marktumfelds vor dem Abschluss grundsätzlich aktuelle<br />
Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchgeführt werden.<br />
Nach Ansicht des RH kann jedoch die Durchführung von <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />
durch Gebietskörperschaften zu reinen Spekulationszwecken<br />
vom Risikostandpunkt aus grundsätzlich nicht gerechtfertigt werden,<br />
wobei bei den überprüften Gebietskörperschaften keine diesbezüglichen<br />
Anhaltspunkte zu Tage traten.<br />
8.1 Bis auf das Land Niederösterreich führten die Gebietskörperschaften<br />
im überprüften Zeitraum keine durchgängigen Risikobewertungen der<br />
Schuldenportfolios durch, wobei das Land Oberösterreich in diesem<br />
Zeitraum keine Finanzschulden aufwies. Ein aussagekräftiger Vergleich<br />
von Risikokennzahlen zwischen allen Gebietskörperschaften war daher<br />
nicht möglich.<br />
8.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass die überprüften Gebietskörperschaften<br />
bis auf das Land Niederösterreich nicht ausreichend über das bestehende<br />
Risiko ihrer Finanzierungen informiert waren.<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl, im Sinne eines effizienten Schuldenmanagements<br />
geeignete Maßnahmen und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung<br />
und Steuerung von Finanzierungsrisiken zu ergreifen bzw. zu installieren.<br />
Dementsprechend sollte das Risikomanagement auf Methoden<br />
aufbauen, die bspw. auch im Bankensektor Anwendung finden. Das<br />
sind insbesondere Value at Risk–Modelle zur Abschätzung des Zins
Allgemeiner Teil<br />
Veranlagungen<br />
änderungsrisikos in Bezug auf den Barwert (Marktwert) der Verschuldung<br />
sowie Modified Duration– und Cashflow at Risk–Modelle als<br />
Indikatoren für die Zinskostensensitivität in Bezug auf Marktzinsveränderungen.<br />
Weiters empfahl der RH, das Risiko insbesondere in Verbindung mit<br />
<strong>Der</strong>ivativgeschäften für verschiedene Haltedauern zu berechnen, um<br />
zusätzliche Anhaltspunkte für die Angemessenheit bestehender Ertragsvorstellungen<br />
zu gewinnen. Sollten Geschäfte mit speziellen, schwer<br />
bewertbaren Strukturen abgeschlossen werden, wäre aufgrund der<br />
Probleme mit der Bewertung des damit eingegangenen Risikos mit<br />
besonderer Vorsicht und verringertem Volumen vorzugehen bzw. der<br />
Abschluss komplexer und intransparenter Finanzprodukte gänzlich<br />
zu unterlassen.<br />
Darüber hinaus wäre das bei <strong>Der</strong>ivativgeschäften vorhandene zusätzliche<br />
Ausfallsrisiko des Vertragspartners gebührend zu beachten bzw.<br />
zu reduzieren. Neben strengen Auswahlkriterien in Bezug auf die Bonität<br />
des Swappartners und Limitvorgaben für jeden Vertragspartner<br />
sollten Swaptransaktionen mit Besicherungsinstrumenten (so genannten<br />
Collaterals) unterlegt werden. Durch die Abwicklung der Swapgeschäfte<br />
über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA)<br />
könnten die Bundesländer in den Genuss des bei der ÖBFA installierten<br />
Collateral–Systems kommen und damit ihre Kreditrisiken reduzieren.<br />
9.1 Die Veranlagungen der überprüften Gebietskörperschaften waren —<br />
ähnlich wie die Finanzierungsstrukturen — unterschiedlich. Sie differierten<br />
insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und der Auswahl der<br />
Veranlagungsprodukte. Die Länder Niederösterreich und <strong>Steiermark</strong> (ab<br />
2007) verfügten über keine kurzfristigen und nur über geringe langfristige<br />
Veranlagungen (Wertpapierbestand von rd. 41.000 EUR bzw.<br />
rd. 75.000 EUR); die Stadt Graz hingegen verfügte über keine langfristigen<br />
Veranlagungen.<br />
Die überprüften Gebietskörperschaften hatten keine Produkte im Portfolio,<br />
die von der Liquiditätskrise im Finanzmarkt besonders betroffen<br />
waren, wie z.B. alle von kurzfristigen Refinanzierungen abhängigen<br />
Wertpapiere.<br />
128 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Allgemeiner Teil<br />
Finanzierungsinstrumente<br />
Tabelle 5: Durchschnittsverzinsung und –rendite der Veranlagungen nach KESt<br />
Durchschnittsverzinsung der<br />
kurzfristigen Veranlagungen<br />
Länder<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 129<br />
Graz<br />
2004 2005 2006 2007 2008<br />
Niederösterreich – – – – –<br />
Oberösterreich 1,5 1,5 2,1 3,6 3,7<br />
<strong>Steiermark</strong> 2,0 2,1 2,8 – –<br />
Vorarlberg 2,0 2,1 2,2 3,5 4,1<br />
Städte<br />
Graz1) 2,1 2,2 2,8 4,3 4,2<br />
Wien 1,7 1,5 2,1 3,0 3,4<br />
3–Monats–EURIBOR nach KESt 1,6 1,6 2,3 3,2 3,5<br />
Durchschnittsrendite der<br />
langfristigen Veranlagungen<br />
Länder<br />
Niederösterreich2) – – – – –<br />
Oberösterreich 2,0 2,3 3,2 4,6 5,0<br />
<strong>Steiermark</strong>2) – – – – –<br />
Vorarlberg 3,6 3,5 3,0 4,6 – 1,6<br />
Städte<br />
Graz – – – – –<br />
Wien 3,6 2,9 2,0 2,7 3,2<br />
Sekundärmarktrendite nach KESt 2,6 2,3 2,8 3,2 3,2<br />
1) Graz führte keine Berechnung des KESt–Anteils durch.<br />
2) Für Niederösterreich und <strong>Steiermark</strong> erfolgten aufgrund der Geringfügigkeit der Veranlagungen keine Renditeberechnungen.<br />
in %
Allgemeiner Teil<br />
externe Leistungen<br />
Durch die unterschiedliche Gestaltung der einzelnen Portfolios wich<br />
auch die Performance der jeweiligen Veranlagungen zwischen den<br />
Gebietskörperschaften voneinander ab, so dass diesbezüglich ein aussagekräftiger<br />
Vergleich nur bedingt möglich war.<br />
Das Veranlagungsmanagement der überprüften Gebietskörperschaften<br />
basierte auf kurz– bzw. mittelfristigen Finanz– und Liquiditätsplanungen.<br />
Veranlagungsrichtlinien, die Vorgaben zum maximal tragbaren Marktrisiko,<br />
Messungen der erzielten Risiko–Ertragsverhältnisse und Benchmarks<br />
zur Performancebeurteilung beinhalteten, fehlten bei allen überprüften<br />
Gebietskörperschaften.<br />
9.2 Nach Auffassung des RH sollten die Gebietskörperschaften Veranlagungsrichtlinien<br />
beschließen, die sowohl die Ertragsmöglichkeiten als<br />
auch die Risikokomponenten einzelner Veranlagungsprodukte berücksichtigen.<br />
Diese hätten zur Optimierung des Risiko–Ertragsverhältnisses<br />
auch festzuschreiben, welche Anlageklassen bis zu welchem Prozentsatz<br />
und mit welchem Risiko erlaubt sind. Darüber hinaus sollte die<br />
operative Abwicklung solcher Geschäfte durch eine Pouvoirordnung<br />
(Kompetenzregelung) und die Festlegung des Vier–Augen–Prinzips<br />
standardisiert werden.<br />
Die erzielte Gesamtperformance sollte zumindest einmal jährlich ermittelt<br />
und einer aussagekräftigen Benchmark gegenübergestellt werden.<br />
10.1 Laufende externe Leistungen im Bereich des Finanzierungsmanagements<br />
nahm im überprüften Zeitraum nur das Land Niederösterreich in<br />
Anspruch, indem es externe Berater mit der Bewertung des Schuldenmanagements<br />
(Kennzahlenberechnung, Limitwesen usw.) beauftragte.<br />
Das Land <strong>Steiermark</strong> ließ sein Finanz– und Liquiditätsmanagement von<br />
einer externen Beratungsunternehmung evaluieren. Die übrigen überprüften<br />
Gebietskörperschaften bedienten sich im überprüften Zeitraum<br />
keiner externen Berater.<br />
10.2 Nach Ansicht des RH sollten vorwiegend das vorhandene interne<br />
Know–how genutzt bzw. ausgebaut und externe Beratungsleistungen<br />
zur Lösung von Spezialfragen oder –aufgaben herangezogen werden.<br />
Er empfahl weiters, externen Beratern bei der Übertragung von operativen<br />
Geschäften ein Limit– und Berichtswesen vorzugeben und deren<br />
Vertragserfüllung laufend zu überwachen.<br />
130 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Schuldenmanagement<br />
Finanzschuld<br />
Finanzierungsinstrumente<br />
FiNANZieRUNGSmANAGemeNT DeR LANDeShAUPTSTADT<br />
GRAZ<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 131<br />
Graz<br />
11.1 Das Schuldenmanagement oblag der Finanzabteilung des Magistrats<br />
der Stadt Graz. Die Finanzschulden der Stadt Graz und die Durchschnittsverzinsung<br />
stellten sich wie folgt dar:<br />
Tabelle 6: Struktur der Finanzschuld<br />
2004 2005 2006 2007 2008<br />
in Mill. EUR<br />
Finanzschuld 493,10 505,71 485,38 453,01 493,00<br />
davon<br />
in heimischer Währung 493,10 505,71 485,38 453,01 493,00<br />
zu Marktkonditionen<br />
aufgenommen 460,64 472,20 445,74 410,98 448,83<br />
davon fix verzinst 18,6 54,6 61,8 48,6 45,6<br />
Durchschnittsverzinsung<br />
der zu Marktkonditionen<br />
aufgenommenen Finanzschuld1) 3,1 3,4 4,2 5,0 4,9<br />
der Gesamtschuld1) 2,6 2,8 3,3 3,8 3,7<br />
Sekundärmarktrendite 3,4 3,0 3,7 4,3 4,2<br />
in %<br />
1) keine Differenzierung der Durchschnittsverzinsung vor und nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />
Die Finanzschulden der Stadt Graz veränderten sich im überprüften<br />
Zeitraum nur gering. Die Schulden der Tochtergesellschaften, deren<br />
Zinsrisiko gemeinsam mit dem Schuldenmanagement der Stadt Graz<br />
gesteuert wurde, sind in dieser Darstellung nicht erfasst. Die gegenständliche<br />
Überprüfung bezog sich nur auf das Finanzierungsmanagement<br />
der Stadt Graz.<br />
Die Stadt Graz führte im überprüften Zeitraum keine Risikobewertungen<br />
des Portfolios durch.
Finanzierungsmanagement der<br />
Landeshauptstadt Graz<br />
11.2 <strong>Der</strong> RH hielt fest, dass die Stadt Graz in Bezug auf die Durchschnittsverzinsung<br />
ihrer zu Marktkonditionen aufgenommenen Darlehen im<br />
Jahr 2004 30 Basispunkte unter und ab 2005 — aufgrund der erhöhten<br />
Zinsfixierung — bis zu 70 Basispunkte über der SMR lag.<br />
<strong>Der</strong> RH kritisierte das nach wie vor fehlende Risikomanagement,<br />
wodurch die Stadt Graz über das Risiko ihrer Finanzierungen nicht<br />
ausreichend informiert war. Er empfahl, zur besseren Einschätzung<br />
der eingegangenen Risiken, aussagekräftige Risikokennzahlen zu erarbeiten.<br />
In diesem Zusammenhang sollten im Sinne eines effizienten<br />
Schuldenmanagements ehest möglich geeignete, im Finanzsektor angewandte<br />
Maßnahmen und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung<br />
sowie Steuerung von Finanzierungsrisiken ergriffen bzw. installiert<br />
werden, wie z.B. Value at Risk–Modelle zur Quantifizierung der Marktrisiken<br />
von Finanzierungsinstrumenten oder Cashflow at Risk–Methoden<br />
zur Bewertung des zahlungswirksamen Zinsänderungsrisikos.<br />
11.3 Laut Stellungnahme der Stadt Graz entstehe durch die Nichteinbeziehung<br />
der — im Wege des Makro–Hedgings für das konsolidierte<br />
Schuldenportfolio der Stadt Graz (einschließlich der Beteiligungen)<br />
— erfolgten Absicherungsinstrumente auf den städtischen Teil des<br />
Portfolios ein etwas verzerrtes Ergebnis. <strong>Der</strong> Vergleich von Durchschnittszinssätzen<br />
zu EURIBOR oder SMR — ohne Berücksichtigung<br />
von Währungsmix, Laufzeiten, Hedgingmaßnahmen und Strategie —<br />
habe nur eine beschränkte Aussagekraft. Zudem hätten die Zinsstrategiebeschlüsse<br />
des Gemeinderats die SMR nicht als anzustrebende<br />
Benchmark definiert.<br />
Die Stadt Graz wies darauf hin, dass sie für ihr konsolidiertes Schuldenportfolio<br />
— ähnlich wie für die Bundesschuld — eine weitgehende<br />
Fixzinsstrategie definiert und angestrebt habe.<br />
Weiters hielt die Stadt Graz fest, dass die Finanzdirektion regelmäßige<br />
Vorschauen der erwarteten Zins–Cashflows durchgeführt und die<br />
Bewertungen der wesentlichen Finanzierungspositionen beobachtet<br />
habe.<br />
Die Beauftragung von externen Experten zur laufenden Durchführung<br />
der Risikobewertung des Portfolios sei vor einiger Zeit erwogen, jedoch<br />
aufgrund der damit verbundenen Kosten und der beschränkten praktischen<br />
Relevanz nicht umgesetzt worden. Die Anregung des RH, regelmäßige<br />
mathematische Berechnungen zu intensivieren, solle im Rahmen<br />
des durch den Österreichischen Städtebund in Kooperation mit<br />
dem Sparkassensektor geplanten kommunalen Zinssteuerungsvergleichs<br />
weiterverfolgt werden.<br />
132 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Finanzierungsmanagement der<br />
Landeshauptstadt Graz<br />
Zinsberechnungsformeln<br />
in Darlehen<br />
Finanzierungsinstrumente<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 133<br />
Graz<br />
11.4 <strong>Der</strong> RH erwiderte, dass regelmäßige Vorschauen der zu erwartenden<br />
Zins–Cashflows und Bewertungen der wesentlichen Finanzierungspositionen<br />
keine umfassende, methodisch abgesicherte Risikobewertung<br />
und –analyse des gesamten Portfolios einschließlich der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />
darstellten. Er empfahl, die eingeleiteten Initiativen zur Einführung<br />
eines effizienten Risikomanagements — insbesondere angesichts<br />
der unter TZ 12 dargestellten, komplexen Zinsstrukturen im Portfolio<br />
— weiterzuverfolgen.<br />
12.1 Beginnend mit dem Jahr 1997 kam es vereinzelt zum Abschluss von<br />
komplexeren Formeln zur Zinsberechnung in Darlehensverträgen.<br />
Ende 2009 waren bei der Stadt Graz noch acht solche Darlehensverträge<br />
mit einem Nominale von 108,70 Mill. EUR und mit Laufzeiten<br />
bis maximal 2020 vorhanden. Davon enthielten drei nur unbedeutend<br />
vom EURIBOR abweichende Zinsberechnungen. Es verblieben<br />
daher Ende 2009 fünf Darlehensverträge mit einem Nominale von<br />
46,50 Mill. EUR mit komplexeren Zinsstrukturen.<br />
Die Entwicklungen dieser Produkte wurden laufend verfolgt. Eine aussagekräftige<br />
sowie gesamthafte Bewertung dieser Darlehen ist zum heutigen<br />
Zeitpunkt noch nicht möglich und wird spätestens nach Abreifen<br />
des Produkts mit der längsten Laufzeit im Jahr 2020 vollständig<br />
vorliegen.<br />
12.2 <strong>Der</strong> RH stellte kritisch fest, dass die in den Jahren ab 1997 teilweise<br />
eingegangenen Zinsklauseln in Darlehen oftmals nur schwer bewertbar<br />
waren. Er empfahl, solche Produkte auch bei Vorliegen eines entsprechenden<br />
Know–how nur sehr sparsam zu verwenden, sie laufend<br />
zu beobachten und ihren Bestand bei Vorliegen eines günstigen Marktumfelds<br />
sowie bei Übereinstimmung mit der aktuellen Zinsrisikostrategie<br />
möglichst gewinnbringend bzw. verlustminimierend zu verringern.<br />
Sollte das notwendige Know–how für solche Produkte nicht vorhanden<br />
sein, wäre von einem Kauf solcher Produkte gänzlich Abstand zu<br />
nehmen.<br />
12.3 Laut Stellungnahme der Stadt Graz würden Darlehen mit gehebelten<br />
Zinsstrukturen seit einigen Jahren nicht mehr aufgenommen und<br />
die bestehenden Altdarlehen bei sich bietenden Marktgelegenheiten<br />
umstrukturiert.
Finanzierungsmanagement der<br />
Landeshauptstadt Graz<br />
Finanzierungsstrategie<br />
13.1 Das Schuldenmanagement der Stadt Graz war ab dem Jahr 2005 in<br />
eine vom Gemeinderat mindestens einmal jährlich vorgegebene Zinsrisikostrategie<br />
eingebettet. Die diesbezüglichen Beschlüsse legten den<br />
Anteil der Fixzinsfinanzierungen am konsolidierten Gesamtportfolio<br />
(der Stadt Graz und der ausgegliederten Betriebe), der gegebenenfalls<br />
auch durch derivative Instrumente erreicht werden sollte, fest. Für das<br />
Jahr 2005 wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 17. Februar 2005<br />
eine Anhebung auf 50 % Fixzinsfinanzierungen innerhalb von zwölf<br />
Monaten vorgegeben.<br />
<strong>Der</strong> Gemeinderat beschloss am 30. März 2006 aufgrund der steigenden<br />
Zinserwartung eine weitere Anhebung des Anteils der Fixzinsfinanzierungen<br />
auf 60 % bis 80 %; am 15. März 2007 wurde die Vorgabe auf<br />
80 % Fixzinsanteil abgeändert und am 18. Dezember 2007 wieder auf<br />
60 % gesenkt. Für das Jahr 2008 galt eine Bandbreite von 50 % bis<br />
70 % als Zielgröße für den Anteil der Fixzinsfinanzierungen.<br />
In Abstimmung mit der Zinsrisikostrategie der Stadt Graz erhöhte sich<br />
der Anteil an fixen Zinsbindungen entweder durch Abschluss entsprechender<br />
Darlehen oder durch den Erwerb von Swaps im Laufe der<br />
Jahre beträchtlich. Solche Swaps wurden nur im Zusammenhang mit<br />
Grundgeschäften und nur zur Abbildung der Zinsrisikostrategie abgeschlossen.<br />
Eine gesonderte zusammengefasste Darstellung der Darlehen<br />
und der Swaps (zu Marktwerten) erfolgte nicht.<br />
13.2 <strong>Der</strong> RH anerkannte, dass das Schuldenmanagement der Stadt Graz<br />
durch Vorgabe des Anteils an Fixzinsfinanzierungen in einem kontrollierten<br />
Rahmen operieren konnte. Durch den relativ ausgewogenen<br />
Anteil von Darlehen mit Fixzinskonditionen und solchen mit variablen<br />
Zinskonditionen wurde risikotechnisch langfristig eine günstige<br />
Position erreicht.<br />
<strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass die Stadt Graz keine Aufzeichnungen<br />
über den Erfolg der Swapgeschäfte erstellte.<br />
13.3 Laut Stellungnahme der Stadt Graz betrachte sie derivative Instrumente<br />
als ergänzende Möglichkeit zur Steuerung des konsolidierten Schuldenportfolios,<br />
wenn dessen Verzinsungsstruktur gemäß den Grundgeschäften<br />
nicht der aktuellen Zielsetzung der Zinsrisikostrategie entspreche.<br />
Eine Differenzierung des Erfolgs von Zinssicherungsmaßnahmen<br />
je nachdem, ob sie zufälligerweise in den Grundgeschäften selbst oder<br />
in gesonderten <strong>Der</strong>ivativgeschäften umgesetzt wurden, sei von dieser<br />
Warte her nicht sinnvoll. Es sei definitiv nicht das Ziel der Stadt Graz,<br />
durch Einsatz von <strong>Der</strong>ivativgeschäften Nebenerlöse zu erzielen.<br />
134 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Finanzierungsmanagement der<br />
Landeshauptstadt Graz<br />
Fremdwährungsfinanzierung<br />
Veranlagungen<br />
Finanzierungsinstrumente<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 135<br />
Graz<br />
13.4 Nach Ansicht des RH ist eine Differenzierung des Erfolgs von Zinssicherungsmaßnahmen<br />
je nachdem, ob sie in den Grundgeschäften<br />
selbst oder in gesonderten <strong>Der</strong>ivatgeschäften umgesetzt wurden, für<br />
sich allein betrachtet nicht ausreichend. Was jedoch bei fachkundiger<br />
Interpretation wertvolle Informationen liefern kann, ist die gesamthafte<br />
Betrachtung beider Geschäftsarten. Dazu wären jedoch, wie vom<br />
RH angeregt, auch die Marktwerte der eingesetzten <strong>Der</strong>ivate in die<br />
Betrachtung einzubeziehen.<br />
14.1 Von den im überprüften Zeitraum ausgewiesenen Finanzschulden<br />
wurde der Großteil zu Marktkonditionen bei Finanzunternehmen aufgenommen.<br />
Fremdwährungsdarlehen nahm die Stadt im Berichtszeitraum<br />
keine auf. Gemäß Statut der Stadt Graz wäre für deren Aufnahme<br />
die Verabschiedung eines eigenen Landesgesetzes erforderlich.<br />
14.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass im Bereich von Fremdwährungsfinanzierungen<br />
durch die geltende Regelung nahezu unüberwindliche Hürden<br />
für die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen bestanden. Er empfahl<br />
daher eine Änderung des Statuts der Stadt Graz anzustreben, um<br />
grundsätzlich eine einfachere Aufnahme von Fremdwährungsfinanzierungen<br />
unter strikter Einhaltung genau definierter Rahmenbedingungen<br />
zu ermöglichen.<br />
14.3 Die Stadt Graz befürwortete die angeregte Änderung des Statuts zur<br />
einfacheren Ermöglichung der Aufnahme von Fremdwährungsfinanzierungen<br />
im Rahmen der festzulegenden Risikotragfähigkeit.<br />
15.1 Die Stadt Graz verfügte im überprüften Zeitraum über keine längerfristigen<br />
Veranlagungen. Die kurzfristigen Veranlagungen der Stadt<br />
stellten sich wie folgt dar:
Finanzierungsmanagement der<br />
Landeshauptstadt Graz<br />
Tabelle 7: Struktur der kurzfristigen Veranlagungen<br />
2004 2005 2006 2007 2008<br />
in Mill. EUR<br />
kurzfristige Veranlagungen 97,70 76,42 50,74 61,40 92,28<br />
Durchschnittsverzinsung<br />
in %<br />
1) 2,1 2,2 2,8 4,3 4,2<br />
1–Monats–EURIBOR 2,1 2,1 2,9 4,1 4,3<br />
3–Monats–EURIBOR 2,1 2,2 3,1 4,3 4,6<br />
1) Eine Berechnung des KESt–Anteils wurde nicht durchgeführt.<br />
Die erzielte Verzinsung lag etwa auf dem Niveau des 1–Monats–EURI<br />
BOR–Vergleichszinssatzes. Im Jahr 2006 nahm die Stadt Graz eine<br />
wirtschaftliche und steuerliche Optimierung dieser Mittel im Rahmen<br />
eines von der Grazer Unternehmensfinanzierungs GmbH betriebenen<br />
Cash–Pools vor, den sie gemeinsam mit ihren Beteiligungsgesellschaften<br />
betrieb.<br />
Um die Zinskonditionen des Cash–Pools zu optimieren, gab die Stadt<br />
Graz Ende 2007 eine Garantieerklärung ab, dass die Konten des Cash–<br />
Pools jederzeit ordnungsgemäß bedient werden. Eine im Jahr 2007<br />
durchgeführte Kontrollrechnung des Zinsergebnisses mit und ohne<br />
Cash–Pool im „Konzern Graz“ ergab für das Jahr 2007 eine Verbesserung<br />
um rd. 140.000 EUR.<br />
Mit April 2008 verabschiedete der Gemeinderat der Stadt Graz eine so<br />
genannte Cash–Management–Leitlinie, die für die Grazer Unternehmensfinanzierungs<br />
GmbH u.a. eine Obergrenze für kurzfristige Veranlagungen<br />
in Höhe von 200 Mill. EUR, ein Maximalexposure je Bank und<br />
ein Mindestrating (Investment–Grade–Rating) als Standard festschrieb.<br />
15.2 <strong>Der</strong> RH stellte fest, dass die Einführung eines Cash–Pools grundsätzlich<br />
als wirtschaftlich zweckmäßig anzusehen war sowie die diesbezüglichen<br />
Aktivitäten und Maßnahmen der Stadt Graz anerkannt wurden.<br />
Er empfahl jedoch, in regelmäßigen Abständen Vergleichsangebote zu<br />
prüfen, um bestmögliche Konditionen des Cash–Pools sicherzustellen.<br />
136 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Finanzierungsmanagement der<br />
Landeshauptstadt Graz<br />
Finanzierungsinstrumente<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 137<br />
Graz<br />
15.3 Laut Stellungnahme der Stadt Graz sei im Bereich der kurzfristigen Veranlagungen<br />
die jährliche Durchschnittsverzinsung in aller Regel keine<br />
taugliche Benchmark. Aussagekräftiger wären diesbezüglich Systemvergleiche<br />
(Cash–Pooling, Konditionen, Höhe und Struktur der Liquiditätspolster<br />
usw.).<br />
15.4 <strong>Der</strong> RH entgegnete, dass er als Benchmark den 1–Monats–EURIBOR<br />
bzw. den 3–Monats–EURIBOR und keinen Einjahreszeitraum zugrunde<br />
legte. Weiters wies er darauf hin, dass die von ihm gewählte Darstellung<br />
einen Vergleich zwischen den überprüften Gebietskörperschaften<br />
ermöglichte.
Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen<br />
16 Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor:<br />
IN BEZUG AUF DEN ALLGEMEINEN TEIL<br />
(1) Im Sinne eines effizienten Schuldenmanagements sollten geeignete<br />
Maßnahmen und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung und Steuerung<br />
von Finanzierungsrisiken ergriffen bzw. installiert werden. (TZ 8)<br />
(2) Fremdwährungsfinanzierungen sollten nur dann vorgenommen<br />
werden, wenn Zins– und Wechselkursvorteile in günstiger Relation<br />
zu den zusätzlichen Risiken stehen. Diese Risiken wären laufend<br />
zu messen, streng zu limitieren und gezielt zu überwachen. (TZ 5)<br />
(3) Die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt sollte laufend beobachtet<br />
werden. Weiters sollte durch adäquate Finanzierungsmaßnahmen<br />
eine Optimierung von Risiko sowie von Zins– und Tilgungszahlungen<br />
erreicht werden. (TZ 4)<br />
(4) Das Risiko von derivativen Geschäften sollte für verschiedene Haltedauern<br />
berechnet werden, um zusätzliche Anhaltspunkte für die<br />
Angemessenheit von Ertragsvorstellungen zu gewinnen. (TZ 8)<br />
(5) Bei Geschäften mit speziellen, schwer bewertbaren Strukturen<br />
sollte aufgrund der Probleme mit der Bewertung des Risikos mit<br />
besonderer Vorsicht und verringertem Volumen vorgegangen werden<br />
bzw. wäre der Abschluss komplexer und intransparenter Finanzprodukte<br />
gänzlich zu unterlassen. (TZ 8)<br />
(6) Bei Absicherungsgeschäften, die nicht unmittelbar mit dem<br />
Grundgeschäft, sondern zeitversetzt abgeschlossen werden, sollten<br />
zur Beurteilung der zwischenzeitlichen Änderungen des Marktumfelds<br />
vor dem Abschluss grundsätzlich aktuelle Wirtschaftlichkeitsberechnungen<br />
durchgeführt werden. (TZ 7)<br />
(7) Um das bei <strong>Der</strong>ivativgeschäften vorhandene zusätzliche Ausfallsrisiko<br />
der Vertragspartner gebührend zu beachten, sollten die<br />
Swappartner in Bezug auf die Bonität nach strengen Kriterien ausgewählt<br />
und Swaptransaktionen mit Besicherungsinstrumenten unterlegt<br />
werden. (TZ 8)<br />
138 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Schlussbemerkungen/<br />
Schlussempfehlungen<br />
Finanzierungsinstrumente<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 139<br />
Graz<br />
(8) Vor dem Einstieg in die risikoreichen derivativen Geschäftsfelder<br />
sollten ausreichend qualitativ personelle und auch geeignete organisatorische<br />
Voraussetzungen geschaffen werden. (TZ 3)<br />
(9) Für die Veranlagungen wären Veranlagungsrichtlinien zu beschließen,<br />
die sowohl die Ertragsmöglichkeit als auch die Risikokomponenten<br />
einzelner Veranlagungsprodukte berücksichtigen. (TZ 9)<br />
(10) Die erzielte Gesamtperformance sollte zumindest einmal jährlich<br />
ermittelt und einer Benchmark gegenübergestellt werden. (TZ 9)<br />
(11) Das intern vorhandene Know–how im Bereich des Finanzierungsmanagements<br />
sollte vorrangig genutzt bzw. ausgebaut werden.<br />
Externe Berater sollten zur Lösung von Spezialfragen oder<br />
– aufgaben herangezogen werden. (TZ 10)<br />
(12) Externen Beratern wäre bei der Übertragung von operativen<br />
Geschäften ein Limit– und Berichtswesen vorzugeben und deren<br />
Vertragserfüllung laufend zu überwachen. (TZ 10)<br />
IN BEZUG AUF DAS FINANZIERUNGSMANAGEMENT DER LAN<br />
DESHAUPTSTADT GRAZ<br />
(13) Zur besseren Einschätzung der eingegangenen Risiken wären<br />
aussagekräftige Risikokennzahlen zu erarbeiten sowie geeignete<br />
Maßnahmen und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung sowie<br />
Steuerung von Finanzierungsrisiken zu ergreifen bzw. zu installieren.<br />
(TZ 11)<br />
(14) Eine Änderung des Statuts der Stadt Graz wäre anzustreben,<br />
um eine einfachere Aufnahme von Fremdwährungsfinanzierungen<br />
unter strikter Einhaltung genau definierter Rahmenbedingungen zu<br />
ermöglichen. (TZ 14)<br />
(15) Schwer bewertbare, komplexe Formeln zur Zinsberechnung in<br />
Darlehensverträgen sollten auch bei Vorliegen eines entsprechenden<br />
Know–how nur sehr sparsam verwendet und laufend beobachtet<br />
werden. Vom Kauf schwer bewertbarer, derivativer Produkte sollte<br />
gänzlich Abstand genommen werden, falls das notwendige Know–<br />
how für solche Produkte nicht vorhanden ist. (TZ 12)
Schlussbemerkungen/<br />
Schlussempfehlungen<br />
(16) <strong>Der</strong> Bestand an Darlehen mit komplexen Formeln zur Zinsberechnung<br />
sollte bei Vorliegen eines günstigen Marktumfelds und bei<br />
Übereinstimmung mit der aktuellen Zinsrisikostrategie möglichst<br />
gewinnbringend bzw. verlustminimierend verringert werden. (TZ 12)<br />
(17) In regelmäßigen Abständen wären Vergleichsangebote zu prüfen,<br />
um bestmögliche Konditionen des Cash–Pools sicherzustellen.<br />
(TZ 15)<br />
Wien, im Dezember <strong>2010</strong><br />
<strong>Der</strong> Präsident:<br />
Dr. Josef Moser<br />
140 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9
Bisher erschienen:<br />
Reihe<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/1<br />
Reihe<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/2<br />
Reihe<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/3<br />
Reihe<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/4<br />
Reihe<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/5<br />
Reihe<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/6<br />
Reihe<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/7<br />
Reihe<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/8<br />
Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />
– Fachhochschulwesen<br />
Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />
– Vollzug des Pflegegeldes<br />
– Integration Nachhaltiger Entwicklung in den Ländern Niederösterreich,<br />
<strong>Steiermark</strong> und Vorarlberg<br />
– Leoben: Abgabenwesen der Stadtgemeinden Amstetten und Leoben<br />
Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />
– Leoben: Abgabenwesen der Stadtgemeinden Amstetten und Leoben<br />
Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />
– VERBUND–Austrian Hydro Power AG:<br />
Pumpspeicherkraftwerk Limberg II<br />
Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />
– Investitionsförderung der Studentenheime<br />
– Umsetzung der EU–Dienstleistungsrichtlinie in der öffentlichen Verwaltung<br />
Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />
– Standesamtsverbände und Staatsbürgerschaftsverbände<br />
Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />
WIEDERVORLAGE:<br />
– Investitionsförderung der Studentenheime<br />
– Umsetzung der EU–Dienstleistungsrichtlinie in der öffentlichen Verwaltung<br />
– Standesamtsverbände und Staatsbürgerschaftsverbände<br />
Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />
– EU–Finanzbericht 2009<br />
– Aktuelle Entwicklungen der EU–Finanzkontrolle;<br />
Reform der EU–Haushaltsordnung<br />
– Nachhaltige Entwicklung in Österreich