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Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

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Bericht<br />

des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

Reihe STEIERMARK <strong>2010</strong>/9<br />

Zulagen und Nebengebühren<br />

der Bediensteten des Landes<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

der Gebietskörperschaften<br />

mit Schwerpunkt Land<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

der Gebietskörperschaften<br />

mit Schwerpunkt Landeshauptstadt<br />

Graz<br />

<strong>Rechnungshof</strong><br />

GZ 001.506/358-1B1/10


Auskünfte<br />

<strong>Rechnungshof</strong><br />

1031 Wien, Dampfschiffstraße 2<br />

Telefon (00 43 1) 711 71 - 8471<br />

Fax (00 43 1) 712 49 17<br />

E-Mail presse@rechnungshof.gv.at<br />

Impressum<br />

Herausgeber: <strong>Rechnungshof</strong><br />

1031 Wien, Dampfschiffstraße 2<br />

http://www.rechnungshof.gv.at<br />

Redaktion und Grafik: <strong>Rechnungshof</strong><br />

Herausgegeben: Wien, im Dezember <strong>2010</strong><br />

gedruckt nach der Richtlinie „Druckerzeugnisse“ des Österreichischen Umweltzeichens,<br />

Druckerei des Bundesministeriums für Finanzen, UW-Nr. 836


Bericht<br />

des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

Zulagen und Nebengebühren der Bediensteten des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />

mit Schwerpunkt Land <strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />

mit Schwerpunkt Landeshauptstadt Graz


Vorbemerkungen<br />

Vorbemerkungen<br />

Vorlage an den Landtag<br />

<strong>Der</strong> <strong>Rechnungshof</strong> erstattet dem Landtag <strong>Steiermark</strong> gemäß Art. 127<br />

Abs. 6 Bundes–Verfassungsgesetz nachstehenden Bericht über Wahrnehmungen,<br />

die er bei mehreren Gebarungsüberprüfungen getroffen<br />

hat.<br />

Berichtsaufbau<br />

In der Regel werden bei der Berichterstattung punkteweise zusammenfassend<br />

die Sachverhaltsdarstellung (Kennzeichnung mit 1 an der zweiten<br />

Stelle der Textzahl), deren Beurteilung durch den <strong>Rechnungshof</strong><br />

(Kennzeichnung mit 2), die Stellungnahme der überprüften Stelle<br />

(Kennzeichnung mit 3 und im Kursivdruck) sowie die allfällige Gegenäußerung<br />

des <strong>Rechnungshof</strong>es (Kennzeichnung mit 4) aneinandergereiht.<br />

Das in diesem Bericht enthaltene Zahlenwerk beinhaltet allenfalls<br />

kaufmännische Auf– und Abrundungen.<br />

Alle personenbezogenen Bezeichnungen werden aus Gründen der<br />

Übersichtlichkeit und einfachen Lesbarkeit nur in einer Geschlechtsform<br />

gewählt und gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.<br />

<strong>Der</strong> vorliegende Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es ist nach der Vorlage über<br />

die Website des RH „http://www.rechnungshof.gv.at“ verfügbar.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 1


2 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Inhaltsverzeichnis<br />

Wirkungsbereich des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Inhalt<br />

Zulagen und Nebengebühren der Bediensteten des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong> 5<br />

Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />

mit Schwerpunkt Land <strong>Steiermark</strong> 65<br />

Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Graz<br />

Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />

mit Schwerpunkt Landeshauptstadt Graz 105<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 3


4 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Bericht<br />

des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

Zulagen und Nebengebühren der Bediensteten des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong><br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 5


6 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


ANHANG<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Abkürzungsverzeichnis 8<br />

Wirkungsbereich des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Zulagen und Nebengebühren der Bediensteten<br />

des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Inhalt<br />

Kurzfassung 11<br />

Prüfungsablauf und –gegenstand 16<br />

Allgemeines 17<br />

Zulagen 19<br />

Nebengebühren 26<br />

Feststellungen zu einzelnen Nebengebühren 36<br />

Soforterfolg 41<br />

Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen 41<br />

Anhang I: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong> 47<br />

Anhang II: Zulagenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong> 59<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 7


Abkürzungen<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

Abs. Absatz<br />

AL PS Abteilungsleiter Personal<br />

Ass Assistent<br />

B Beamter<br />

Bed Bediensteter<br />

Bed Gr Bedienstetengruppe<br />

BL Bereichsleiter<br />

bspw. beispielsweise<br />

bzw. beziehungsweise<br />

DS Dienststelle<br />

DSL Dienststellenleiter<br />

EDV Elektronische Datenverarbeitung<br />

ELAK Elektronischer Akt<br />

EUR Euro<br />

F Formalkontrolle<br />

FL Fachbereichsleiter<br />

GG Gehaltsgesetz<br />

i.d.F. in der Fassung<br />

i.d.g.F. in der geltenden Fassung<br />

i.V.m. in Verbindung mit<br />

IT Informationstechnologie<br />

K Kontrolle<br />

LGBl. Landesgesetzblatt<br />

LR PS Landesrat für Personal<br />

LR Landesregierung<br />

Mill. Million(en)<br />

MLZ Mehrleistungszulage<br />

Nr. Nummer<br />

8 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


PK Personalkanzlei<br />

rd. rund<br />

Ref Referent<br />

RefL Referatsleiter<br />

RH <strong>Rechnungshof</strong><br />

Abkürzungen<br />

SB Sachbearbeiter<br />

Stmk. L–DBR Steiermärkisches Landes–, Dienst– und Besoldungsrecht<br />

TZ Textzahl(en)<br />

VB Vertragsbedienstete<br />

vgl. vergleiche<br />

VwGH Verwaltungsgerichtshof<br />

VZÄ Vollzeitäquivalent<br />

Z Ziffer(n)<br />

z.B. zum Beispiel<br />

Weitere Abkürzungen sind bei der erstmaligen Erwähnung im Text angeführt.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 9


10 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


KURZFASSUNG<br />

Wirkungsbereich des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Zulagen und Nebengebühren der Bediensteten des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Von den Ausgaben für Landesbedienstete entfielen im Jahr 2008<br />

237,23 Mill. EUR auf Gehälter bzw. Monatsentgelte, 34,22 Mill. EUR<br />

auf Zulagen und 22,91 Mill. EUR auf Ne bengebühren.<br />

Das 2003 eingeführte neue Landes– Dienst– und Besoldungsrecht<br />

(Besoldungsschema NEU) sah bis auf die Kinder– und Ergänzungszulage<br />

keine Zulagen mehr vor. Die Nebenge bühren blieben weitgehend<br />

erhalten.<br />

Das auslaufende Besoldungsschema ALT wird noch über 40 Jahre<br />

angewendet werden. Bei einzelnen Zulagen im alten Besoldungsschema<br />

und verschiedenen auch im neuen Besoldungsschema geltenden<br />

Nebengebühren bestanden Verbesserungspotenziale.<br />

Die Zusammenfassung der Nebengebühren in einem Nebengebührenkatalog<br />

war zweckmäßig und trug zur Transparenz des Nebengebührensystems<br />

bei.<br />

Prüfungsziele<br />

<strong>Der</strong> RH überprüfte die Gebarung des Landes <strong>Steiermark</strong> betreffend<br />

Zulagen und Nebengebühren der Landesbediensteten. Ziele<br />

der Überprüfung waren die Darstellung der Systematik der Zulagen<br />

und Nebengebühren, die Beurteilung der Transparenz und der<br />

Einfachheit des Vollzugs und der finanziellen Auswirkungen sowie<br />

die Analyse der Kernprozesse zur Zuerkennung von Zulagen und<br />

Nebengebühren. (TZ 1)<br />

Besoldungsreform 2003<br />

2003 trat ein neues Dienst– und Besoldungsrecht (Besoldungsschema<br />

NEU) für die Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong> in Kraft. Dieses<br />

enthielt einheitliche Bestimmungen für ab 1. Jänner 2003 in den<br />

Dienststand getretene Beamte und Vertragsbedienstete. Für jene<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 11


Kurzfassung<br />

Bediensteten, die am 31. Dezember 2002 bereits im Dienststand<br />

waren, galten weiterhin die Bestimmungen des Besoldungsschemas<br />

ALT. Bis zu deren Ausscheiden aus dem Landesdienst wird dieses<br />

noch über 40 Jahre angewendet werden. Bei den Zulagen im Besoldungsschema<br />

ALT und bei auch im neuen Besoldungsschema geltenden<br />

Nebengebühren, wie z.B. bei den Impfhonoraren und der<br />

Bildungszulage, bestanden noch Verbesserungspotenziale. (TZ 2, 4)<br />

Zulagen<br />

Zulagen gebühren den Beamten und Vertragsbediensteten bei der<br />

Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Zugehörigkeit zu einer<br />

bestimmten Besoldungsgruppe, bestimmte Verwendung, Ausübung<br />

einer speziellen Tätigkeit oder Funktion). 2008 wurden 34,22 Mill.<br />

EUR an Zulagen ausbezahlt. (TZ 4)<br />

Im Besoldungsschema ALT waren für die Beamten und Vertragsbediensteten<br />

des Landes zahlreiche Zulagen vorgesehen, im Besoldungsschema<br />

NEU waren die bisher gewährten Zulagen in die neuen<br />

Gehaltsansätze integriert. Kinder– und Ergänzungszulage wurden<br />

auch weiterhin ausbezahlt. (TZ 4)<br />

Ein Viertel der Bediensteten im Besoldungsschema ALT erhielt auch<br />

im Jahr 2008 eine von vier Verwendungszulagen. Damit wurden<br />

insbesondere Leistungen von Bediensteten abgegolten, die in überwiegendem<br />

Ausmaß Dienste einer höheren Verwendungsgruppe<br />

(103 Bedienstete), der Spitzendienstklasse (234 Bedienstete), „Leiterzulage“<br />

(200 Bedienstete) sowie Leistungen für Aufgaben mit<br />

besonderer Bedeutung, mit besonderem Fachwissen und Selbstständigkeit<br />

„Expertenzulage“ (638 Bedienstete) erbrachten. Mit der so<br />

genannten „Expertenzulage“ verbundene Erhebungen vor Ort und<br />

ein aufwendiger Vergleich mit allen Bediensteten derselben Verwendungsgruppe<br />

und Dienstklasse sowie eine alle zwei Jahre durchgeführte<br />

Überprüfung, führten zu einem hohen Verwaltungsaufwand.<br />

(TZ 5)<br />

Die Auszahlung der „Zulage nach den Beförderungsrichtlinien“ im<br />

Besoldungsschema ALT erfolgte unabhängig von einer bestehenden<br />

Verwendungszulage und verursachte einen hohen Verwaltungsaufwand<br />

bei der Zuerkennung. Ferner wurde die Transparenz des<br />

Stellenplans — durch die mittels der Zulage bewirkte Aufzahlung<br />

auf eine im Stellenplan nicht dargestellte Dienstklasse — vermindert.<br />

(TZ 6)<br />

12 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


<strong>Steiermark</strong><br />

Kurzfassung Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Allen Bediensteten des Besoldungsschemas ALT — auch jenen, deren<br />

Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch<br />

die „Verwendungszulage“ abgegolten war — gebührte eine „Mehrleistungszulage“<br />

(rd. 70 EUR bis 330 EUR), mit welcher Mehrleistungen<br />

von bis zu sechs Stunden abgegolten wurden. Eine Überprüfung<br />

der tatsächlichen Leistung erfolgte nicht. <strong>Der</strong> RH wies auf<br />

dieses Spannungsverhältnis hin. (TZ 7)<br />

Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B in den Büros der<br />

Regierungsmitglieder erhielten eine „Personalzulage“. Diese Zulage<br />

wurde je nach Dauer der Verwendung im Regierungsbüro bemessen<br />

und auch nach dem Ausscheiden aus dem Regierungsbüro weiterhin<br />

ausbezahlt. Entsprechend eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes<br />

wurde diese Zulage seit 2006 nicht mehr zuerkannt.<br />

Bereits vor diesem Zeitpunkt genehmigte Personalzulagen wurden<br />

weiterhin ausbezahlt. (TZ 8)<br />

Einzelne den Zulagen zugrunde liegende Regierungsbeschlüsse konnten<br />

nicht vorgelegt werden. Die entsprechenden Ansprüche waren<br />

daher nicht nachvollziehbar. (TZ 8, 13)<br />

Nebengebühren<br />

Zeitliche Mehrleistungen oder besondere Leistungen, Belastungen<br />

und Umstände des Dienstes wurden mit — durchwegs historisch<br />

gewachsenen — rd. 200 Nebengebühren abgegolten. 2008 wurden<br />

22,91 Mill. EUR an Nebengebühren ausbezahlt. (TZ 3, 9)<br />

Das Nebengebührenrecht blieb im Besoldungsschema NEU weitgehend<br />

erhalten; lediglich einzelne Nebengebühren wie die Bauzulage<br />

oder die Erschwerniszulage für Erzieher waren reformiert oder eingestellt<br />

worden. (TZ 10)<br />

Viele der Beschlüsse für die Zuerkennung von Nebengebühren an<br />

einzelne Bedienstete waren seit mehr als 20 Jahren unverändert<br />

in Geltung. Eine systematische Überprüfung, ob die historischen<br />

Anspruchsgrundlagen mit den gegenwärtigen Arbeitsverhältnissen<br />

übereinstimmen, hatte nicht stattgefunden. (TZ 13)<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 13


Kurzfassung<br />

Erschwerniszulagen gebührten Bediensteten, die ihren Dienst unter<br />

besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders<br />

erschwerten Umständen zu erbringen hatten, prinzipiell in beiden<br />

Besoldungsschemen; lediglich einzelne Erschwernis– und Gefahrenzulagen<br />

wie Zulagen für Heimleiter oder für Erzieher entfielen<br />

im Besoldungsschema NEU. Die Höhe der einzelnen Nebengebühren<br />

war unterschiedlich und folgte keiner erkennbaren Systematik.<br />

(TZ 15)<br />

Gefahrenzulagen wurden — von wenigen Ausnahmen abgesehen —<br />

unabhängig von der Tatsache, ob eine Gefahr regelmäßig oder nur<br />

fallweise bestand, monatlich als Pauschalbetrag gewährt. (TZ 15)<br />

Die Personalabteilung führte von sich aus keine regelmäßigen Evaluierungen<br />

der einen Anspruch auf eine Nebengebühr begründenden<br />

Tätigkeiten durch. Die Dienststellenleiter waren verhalten, Änderungen<br />

des Tätigkeitsfeldes von Mitarbeitern für eine allfällige Neubewertung<br />

des Arbeitsplatzes bekannt zu geben. (TZ 16, 19)<br />

Die geltende Regelung über das Ruhen von Nebengebühren schloss<br />

eine Ungleichbehandlung der Bediensteten nicht aus. (TZ 17)<br />

Im Personalabrechnungsprogramm waren keine automatisiert ablaufenden<br />

Prüfungsroutinen integriert, welche z.B. Abweichungen von<br />

definierten Normgrößen oder prinzipiell unverträglichen Nebengebühren<br />

und Zulagen aufgezeigt hätten. (TZ 18)<br />

Die Bezeichnung einzelner Nebengebühren z.B. als „Zulage“ war<br />

missverständlich, da diese dienst– und besoldungsrechtlich unterschiedlich<br />

geregelt waren. (TZ 11)<br />

Ergebnisse von Berechnungen im Personalabrechnungssystem wurden<br />

in eigenen Lohnarten dargestellt, welche jedoch nicht umfassend<br />

dokumentiert waren. (TZ 12)<br />

14 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


<strong>Steiermark</strong><br />

Kurzfassung Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Feststellungen zu einzelnen Nebengebühren<br />

Lenker von Dienstkraftwagen erhielten zusätzlich zur pauschalierten<br />

Überstundenvergütung für Mehrleistungsstunden, die von diesem<br />

Pauschale nach Art und Anzahl nicht erfasst waren, variable<br />

Nebengebühren. Diese fielen insbesondere an Samstagen und zur<br />

Abend– bzw. Nachtzeit an. Für deren Berechnung waren insgesamt<br />

zwölf Lohnarten (Nebengebührenschlüssel) sowie fünf verschiedene<br />

Prozentsätze vorgesehen. Die Aufgliederung in unterschiedliche<br />

Lohnarten war zu einem geringen Teil durch steuerlich<br />

relevante Bestimmungen bedingt. (TZ 20)<br />

Am Landeskonservatorium in Dienstverwendung stehende Lehrer<br />

bezogen eine Bildungszulage in Höhe von 7,30 EUR monatlich.<br />

Damit sollte diese Bedienstetengruppe seinerzeit den Bundes– und<br />

Landeslehrern gleichgestellt werden. <strong>Der</strong> Entfall der Bildungszulage<br />

bei Bundes– und Landeslehrern mit September 2009 wurde jedoch<br />

bis zum Ende der Gebarungsüberprüfung noch nicht berücksichtigt.<br />

(TZ 21)<br />

Bestimmte Impfleistungen gehörten nach der Stellenbeschreibung<br />

zum gewöhnlichen Pflichtenkreis der Amtsärzte. Dennoch wurden<br />

Impfhonorare für die Durchführung dieser Impfungen gewährt und<br />

dabei nach der Art der Impfung unterschiedliche Tarife ausbezahlt<br />

(von 1,36 EUR bis 18,67 EUR pro Impfung). (TZ 22)<br />

Bediensteten gebührte ab 1. Juni 2007 ein täglicher Fahrtkostenzuschuss<br />

NEU, welcher pro Fahrkilometer zu bemessen war. Bediensteten,<br />

deren Dienstverhältnis bereits vor dem 1. Juni 2007 begründet<br />

wurde, gebührte weiterhin der Fahrtkostenzuschuss ALT. <strong>Der</strong><br />

Fahrtkostenzuschuss NEU war im Durchschnitt annähernd doppelt<br />

so hoch wie der Fahrtkostenzuschuss, den der Bund seinen Bediensteten<br />

gewährte. (TZ 23, 25)<br />

Nach Berechnung des Landes <strong>Steiermark</strong> sind nach Auslaufen des<br />

Fahrtkostenzuschusses ALT Einsparungen von 600.000 EUR pro Jahr<br />

zu erwarten; dem stehen allerdings Mehraufwendungen für einen<br />

Zeitraum von etwa 40 Jahren aus der parallelen Anwendung beider<br />

Systeme gegenüber. (TZ 23, 24)<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 15


Kenndaten zu den Zulagen und Nebengebühren der Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Ausgaben 2008<br />

in 1.000 EUR<br />

ZULAGEN–Gesamtsumme1)2) 34.215,70<br />

NEBENGEBÜHREN<br />

Überstundenvergütungen 4.969,35<br />

Sonn– und Feiertagsvergütung 777,32<br />

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan 93,29<br />

Journaldienst 129,45<br />

Bereitschaft 1.145,36<br />

Verwendungsabgeltung 90,51<br />

Mehrleistungen–Gesamtsumme 7.205,28<br />

Jubiläumszuwendungen 2.012,71<br />

Belohnungen 59,14<br />

Erschwernis 1.479,33<br />

Gefahren 760,63<br />

sonstige Nebengebühren 332,89<br />

Fahrtkostenzuschuss 2.239,50<br />

Inlandsreisen 7.565,27<br />

Auslandsreisen 303,15<br />

Aufwandsentschädigungen 890,83<br />

Fehlgeldentschädigung 6,74<br />

Nebentätigkeit 57,01<br />

NEBENGEBÜHREN–Gesamtsumme1)2) 22.912,48<br />

rundungsbedingte Abweichungen möglich<br />

1) inklusive Beamte von ausgegliederten Unternehmungen<br />

2) nicht enthalten: KAGes und Lehrer (ausgenommen Musiklehrer)<br />

Prüfungsablauf und<br />

–gegenstand<br />

1 <strong>Der</strong> RH überprüfte von Juni bis September 2009 die Gebarung des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong> in Bezug auf Zulagen und Nebengebühren der Landesbediensteten.<br />

<strong>Der</strong> Schwerpunkt der Gebarungsüberprüfung lag auf<br />

den Nebengebühren, da diese großteils im Rahmen von Ermessensentscheidungen<br />

zuerkannt und bemessen wurden.<br />

16 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


<strong>Steiermark</strong><br />

Prüfungsablauf und –gegenstand Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Allgemeines<br />

Besoldung<br />

Ziele der Überprüfung waren die Darstellung der Systematik der Zulagen<br />

und Nebengebühren, die Transparenz und Einfachheit des Vollzugs,<br />

die finanziellen Auswirkungen sowie die Kernprozesse zur Zuerkennung<br />

von Zulagen und Nebengebühren. Weiters wurden Maßnahmen<br />

des Internen Kontrollsystems hinsichtlich allfälliger Risikobereiche<br />

betreffend Zulagen und Nebengebühren beurteilt.<br />

Zu dem im Februar <strong>2010</strong> übermittelten Prüfungsergebnis nahm das<br />

Land <strong>Steiermark</strong> im Juni <strong>2010</strong> Stellung. <strong>Der</strong> RH erstattete im August<br />

<strong>2010</strong> die Gegenäußerung.<br />

2.1 (1) <strong>Der</strong> Landtag <strong>Steiermark</strong> hatte die Landesregierung bereits 1998 mit<br />

Beschluss aufgefordert, „ein Gesetz vorzulegen, in dem die Unübersichtlichkeit<br />

des Zulagenwesens beseitigt und das Gehaltsrecht auf eine<br />

leistungsorientierte und transparente Basis“ gestellt werden sollte.<br />

2003 trat das geltende Dienst– und Besoldungsrecht der Bediensteten<br />

des Landes <strong>Steiermark</strong> (Stmk. L–DBR) in Kraft. Dieses enthielt einheitliche<br />

Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete (Besoldungsschema<br />

NEU). Für jene Bediensteten, die am 31. Dezember 2002<br />

bereits im Dienststand waren, galten Übergangsbestimmungen, welche<br />

im Wesentlichen die bisher geltenden besoldungsrechtlichen<br />

Bestimmungen (Besoldungsschema ALT: Dienstklassensystem) übernahmen.<br />

Eine Option in das Besoldungsschema NEU war möglich.<br />

(2) Zum 31. Dezember 2008 waren 5.218 Bedienstete nach dem Besoldungsschema<br />

ALT sowie 2.676 Bedienstete nach dem Besoldungsschema<br />

NEU zu entlohnen. Von den zuletzt Genannten hatten 1.578 von<br />

der Möglichkeit der Option in das Besoldungsschema NEU Gebrauch<br />

gemacht. Das Personal des Landes <strong>Steiermark</strong> setzte sich 2008 nach<br />

Besoldungsschema ALT und NEU wie folgt zusammen:<br />

Besoldung Besoldung ALT Besoldung Besoldung NEU Landesdienst<br />

ALT in % NEU in %<br />

Beamte 2.623 87 389 13 3.012<br />

VB 2.595 53 2.287 47 4.882<br />

Landesdienst 5.218 66 2.676 34 7.894<br />

Bedienstete zum Stichtag 31.12.2008<br />

Nicht enthalten: Bedienstete der Sozialhilfeverbände, der Landesforstgärten und Landesforste, der KAGes, Lehrer (ausgenommen<br />

Musiklehrer), Lehrlinge, 251 karenzierte Bedienstete und 315 Bedienstete in gestützter Arbeit.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 17


Allgemeines<br />

Besoldungsrechtliche<br />

Grundlagen<br />

2.2 <strong>Der</strong> RH stellte fest, dass das auslaufende Besoldungsschema ALT im<br />

Jahr 2008 noch für 66 % der Bediensteten galt und bis zu deren Ausscheiden<br />

aus dem Landesdienst (spätestens mit Pensionierung) noch<br />

über 40 Jahre angewendet werden wird.<br />

3 Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong> gebührten im Besoldungsschema<br />

ALT und NEU Monatsbezüge. <strong>Der</strong> Monatsbezug bestand aus Gehalt<br />

bzw. Monatsentgelt sowie allfälligen Zulagen. Darüber hinaus konnten<br />

Nebengebühren zuerkannt werden. Nebengebühren honorierten eine<br />

allfällige Mehrleistung, einen Mehraufwand oder besondere Umstände<br />

des Dienstes. Gehalt und Zulagen wurden einschließlich der Sonderzahlungen<br />

14–mal pro Jahr, Nebengebühren hingegen zwölfmal jährlich<br />

ausbezahlt.<br />

Im Jahr 2008 wurden folgende Geldleistungen für Landesbedienstete<br />

(Besoldungsschema ALT und NEU) erbracht:<br />

Zulagen<br />

34,22 Mill. EUR<br />

Geldleistung an Landesbedienstete<br />

Nebengebühren<br />

22,91 Mill. EUR<br />

Gehalt (Beamte) und<br />

Monatsentgelt (VB)<br />

237,23 Mill. EUR<br />

18 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Zulagen<br />

Allgemeines<br />

Verwendungszulagen<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

4.1 Im Besoldungsschema ALT gebührten den Beamten und Vertragsbediensteten<br />

des Landes bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen<br />

(z.B. Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe, bestimmte<br />

Verwendung, Ausübung einer speziellen Tätigkeit oder Funktion) Zulagen.<br />

Diese waren gemeinsam mit dem Gehalt integraler Bestandteil des<br />

Monatsbezugs und im vollen Ausmaß pensionswirksam. Die Zulagen im<br />

Besoldungsschema ALT werden noch über 40 Jahre angewendet werden.<br />

Das Besoldungsschema NEU sah bis auf die Ergänzungs– und Kinderzulage<br />

keine Zulagen mehr vor. In die neuen Gehaltsansätze waren die<br />

bisher gewährten Zulagen integriert worden.<br />

Im Jahr 2008 wurden 34,22 Mill. EUR an Zulagen ausbezahlt.<br />

4.2 <strong>Der</strong> RH wertete die Integration der Zulagen in die Gehaltsansätze des<br />

Besoldungsschemas NEU als zweckmäßig, weil dies zur Vereinfachung<br />

und Transparenz des Systems beitrug (vgl. auch Bericht Reihe Bund<br />

2007/5, Zulagen und Nebengebühren der Bundesbediensteten, Seite 7<br />

TZ 3).<br />

Er sah bei einzelnen überprüften Zulagen im Besoldungsschema ALT<br />

im Hinblick auf eine noch über 40 Jahre anzuwendende Rechtslage<br />

jedoch Verbesserungspotenziale.<br />

5.1 Ein Viertel aller Bediensteten erhielt im Jahr 2008 die Verwendungszulage.<br />

Im Besoldungsschema ALT waren vier Arten von Verwendungszulagen<br />

vorgesehen:<br />

1. für Bedienstete, die in überwiegendem Ausmaß Dienste einer höheren<br />

Verwendungsgruppe (im Jahr 2008 103 Bezieher) oder<br />

2. der Spitzendienstklasse verrichteten, ohne auf einen solchen Dienstposten<br />

ernannt zu sein (im Jahr 2008 234 Bezieher);<br />

3. die „Leiterzulage“ — durch Verordnung näher geregelt —, welche für<br />

ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Verwaltungsgeschäfte<br />

zuerkannt wurde (im Jahr 2008 200 Bezieher);<br />

4. die „Expertenzulage“ für Bedienstete, die keine leitende Funktion<br />

ausübten, aber Aufgaben von besonderer Belastung, mit besonderem<br />

Fachwissen und Selbstständigkeit erfüllten (im Jahr 2008<br />

638 Bezieher).<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 19


Zulagen<br />

Mit der „Leiterzulage“ und der „Expertenzulage“ galten alle Mehrleistungen<br />

in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.<br />

Teilweise erfolgte die Festlegung anspruchsbegründender Tätigkeiten<br />

und die Höhe der „Expertenzulage“ durch Verordnung. Ansonsten<br />

beurteilte die Personalabteilung im Einzelfall die gesetzlich vorgesehenen<br />

Kriterien für die Zuerkennung und Bewertung. Dazu musste die<br />

Personalabteilung Erhebungen vor Ort über die tatsächlichen Verhältnisse<br />

der verrichteten Tätigkeit sowie einen aufwendigen Vergleich mit<br />

allen Bediensteten derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse<br />

durchführen. Im Abstand von zwei Jahren überprüfte die Personalabteilung<br />

allfällige Änderungen der Tätigkeit und passte gegebenenfalls<br />

die Expertenzulage entsprechend an oder stellte sie ein.<br />

20 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


<strong>Steiermark</strong><br />

Zulagen Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 21


Zulagen<br />

Zulage nach den Beförderungsrichtlinien<br />

5.2 <strong>Der</strong> RH bewertete die periodische Überprüfung allfälliger Änderungen<br />

der anspruchsbegründenden Tätigkeiten für die Expertenzulage als<br />

zweckmäßig. Er regte an, im Hinblick auf die Voraussetzungen der<br />

besonderen Belastung, des besonderen Fachwissens und der Selbstständigkeit,<br />

bereits bei deren Zuerkennung restriktiv vorzugehen. Weiters<br />

verwies er auf den nach der derzeitigen Regelung erforderlichen<br />

Verwaltungsaufwand und empfahl, für die Expertenzulage eine weniger<br />

aufwendige Regelung zu erarbeiten.<br />

5.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> hielt dazu fest, dass der derzeitige sehr aufwendige<br />

Verfahrensablauf bei Anträgen auf Gewährung einer Expertenzulage<br />

auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuführen<br />

sei. Eine Neuregelung der Expertenzulage wäre nur durch eine entsprechende<br />

Gesetzesänderung möglich. Das Land <strong>Steiermark</strong> wäre jedoch<br />

bemüht, die Anspruchsvoraussetzungen der Expertenzulage im Sinne<br />

der Verfahrensökonomie neu zu gestalten und diese gesetzlich zu verankern.<br />

6.1 Nach den Beförderungsrichtlinien konnte eine weitere ruhegenussfähige<br />

Zulage im Besoldungsschema ALT gewährt werden, wenn mangels<br />

entsprechendem Dienstposten eine Beförderung in die höchste<br />

Dienstklasse nicht möglich war, der Bedienstete überwiegend Tätigkeiten<br />

verrichtete, die mit einem hohen Maß an Verantwortung und<br />

Selbstständigkeit verbunden waren und eine bestimmte Mindestdienstzeit<br />

aufwies.<br />

Dazu ließ die Personalabteilung zweimal jährlich automatisiert auswerten,<br />

welche Bediensteten anspruchsberechtigt waren, und überprüfte<br />

die Wertigkeit der von diesen verrichteten Tätigkeiten. Diese Zulage<br />

wurde im Jahr 2008 59, im Jahr 2009 34 Bediensteten erstmals<br />

zuerkannt und unabhängig von einer bestehenden Verwendungszulage<br />

gewährt. In Einzelfällen wurden bestehende Verwendungszulagen<br />

befristet und anlässlich der Gewährung der Zulage nach den Beförderungsrichtlinien<br />

reduziert.<br />

22 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


<strong>Steiermark</strong><br />

Zulagen Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 23


Zulagen<br />

Mehrleistungszulage<br />

6.2 <strong>Der</strong> RH stellte kritisch fest, dass die Zuerkennung der Zulage nach den<br />

Beförderungsrichtlinien insbesondere durch die notwendige Überprüfung<br />

der Wertigkeit der Tätigkeit anhand der dafür maßgeblichen Kriterien<br />

(hohes Maß an Verantwortung und Selbstständigkeit) aufwendig<br />

war. Er bemängelte, dass die Transparenz des Stellenplans — durch die<br />

mittels der Zulage bewirkte Aufzahlung auf eine im Stellenplan nicht<br />

dargestellte Dienstklasse — vermindert wurde. <strong>Der</strong> RH empfahl, im Stellenplan<br />

die Zulage nach den Beförderungsrichtlinien transparent darzustellen.<br />

Weiters empfahl der RH, zukünftig verstärkt von der Möglichkeit<br />

der Reduktion einer parallel ausbezahlten Verwendungszulage<br />

Gebrauch zu machen.<br />

7.1 Im Besoldungsschema ALT gebührte allen Bediensteten eine Mehrleistungszulage<br />

nach § 268 Abs. 1 Z 1 Stmk. L–DBR. Davon waren auch<br />

jene Bediensteten umfasst, denen eine Verwendungszulage nach § 269<br />

Stmk. L–DBR zuerkannt wurde. Mit einer solchen Verwendungszulage<br />

galten jedoch alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger<br />

Hinsicht als abgegolten.<br />

Die Mehrleistungszulage wurde 1966 durch einen Regierungsbeschluss<br />

als Nebengebühr geschaffen und in das Landesbeamtengesetz 1974 als<br />

Zulage übernommen. Als ruhegenussfähige Zulage wird sie wie das<br />

Grundgehalt 14–mal pro Jahr ausbezahlt und ist voll pensionswirksam.<br />

Die Höhe der Zulage betrug monatlich im Jahr 2009 je nach Einstufung<br />

rd. 70 EUR bis 330 EUR.<br />

Die Mehrleistungszulage soll mengenmäßige Mehrleistungen bis zu<br />

sechs Stunden abgelten. Nach Auskunft der Personalabteilung erfolgte<br />

eine Überprüfung der tatsächlichen Leistung dieser sechs Mehrstunden<br />

grundsätzlich nicht. Eine zusätzliche Überstundenabgeltung gebührte<br />

allerdings erst ab der siebenten Mehrleistungsstunde. Im Zuge der<br />

Meldung der Mehrleistungsstunden zur Abrechnung oblag in erster<br />

Linie den Dienststellenleitern die Überprüfung der erbrachten Stunden<br />

(TZ 18 „Genehmigung von variablen Nebengebühren“).<br />

7.2 <strong>Der</strong> RH stellte fest, dass die Mehrleistungszulage nach § 268 Abs. 1 Z 1<br />

Stmk. L–DBR mittlerweile als integraler Gehaltsbestandteil betrachtet<br />

wird. Die Dienstvorgesetzten sollten jedoch darauf achten, dass die<br />

durch die Zulage abgegoltenen Mehrstunden erbracht werden. Die<br />

Überprüfung der Leistungserbringung im Falle der Abrechnung von<br />

darüber hinausgehenden Mehrleistungsstunden wertete der RH als unerlässlich.<br />

Darüber hinaus wies der RH auf das Spannungsverhältnis der<br />

Regelung der Mehrleistungszulage nach § 268 Stmk. L–DBR und jener<br />

24 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


<strong>Steiermark</strong><br />

Zulagen Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Personalzulage<br />

der Verwendungszulagen nach § 269 Stmk. L–DBR hin und empfahl,<br />

die Vereinbarkeit der beiden Regelungen zu klären.<br />

7.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> führte dazu aus, dass die Dienststellenleiter im<br />

Erlasswege darauf aufmerksam gemacht würden, die bei der Gewährung<br />

von Zeitausgleichen durch die Mehrleistungszulage bereits abgegoltenen<br />

Stunden zu berücksichtigen. Die Empfehlung, die Vereinbarkeit der Mehrleistungszulage<br />

nach § 268 Stmk. L–DBR mit den Verwendungszulagen<br />

nach § 269 Stmk. L–DBR zu klären, würde aufgenommen.<br />

8.1 Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B in den Büros der<br />

Regierungsmitglieder erhielten nach drei Jahren dieser Tätigkeit eine<br />

„Personalzulage“. Diese Verwendungszulage wurde je nach Dauer<br />

der Verwendung im Regierungsbüro in einem oder mehreren Vorrückungsbeträgen<br />

bemessen. Entsprechend eines Erkenntnisses des<br />

Verfassungsgerichtshofes wurde diese Zulage seit 2006 nicht mehr<br />

zuerkannt. Bereits vor diesem Zeitpunkt genehmigte Personalzulagen<br />

wurden weiterhin ausbezahlt. Dies galt auch nach einer Verwendungsänderung,<br />

die mit einem Ausscheiden aus dem Dienst im Regierungsbüro<br />

und Wechsel an einen anderen Arbeitsplatz innerhalb der Landesverwaltung<br />

verbunden war. Die Personalabteilung des Amtes der Landesregierung<br />

berief sich dazu auf einen Regierungsbeschluss aus dem<br />

Jahr 1972, der jedoch nicht mehr vorgelegt werden konnte. Insgesamt<br />

bezogen im Jahr 2008 120 Bedienstete diese Zulage. Davon wurden<br />

mit 31. Dezember 2008 79 Bedienstete außerhalb von Regierungsbüros<br />

eingesetzt.<br />

8.2 <strong>Der</strong> RH empfahl, die Grundlagen des Weiterbezugs der Personalzulage<br />

nach einer Verwendungsänderung zu überprüfen und diese allenfalls<br />

einzustellen.<br />

8.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte mit, dass die Frage einer Einstellung der<br />

gewährten „Personalzulage“ nach einer Verwendungsänderung an den<br />

Verfassungsdienst herangetragen werde.<br />

8.4 <strong>Der</strong> RH begrüßte die Absicht des Landes, die Weitergewährung der<br />

Personalzulage nach dem Ausscheiden aus den Regierungsbüros zu<br />

überprüfen. Er regte jedoch an, bis zur Klärung dieser Frage von einer<br />

Weitergewährung — bei einem Ausscheiden aus dem Dienst im Regierungsbüro<br />

und Wechsel an einen anderen Arbeitsplatz innerhalb der<br />

Landesverwaltung — abzusehen.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 25


Nebengebühren<br />

Allgemeines<br />

9.1 Besondere individuelle Leistungen, zeitliche Mehrleistungen, besondere<br />

Belastungen oder Umstände des Dienstes sowie Gefahren und<br />

spezifische Erschwernisse des Dienstbetriebs wurden durch Nebengebühren<br />

abgegolten. Soweit der Grund und die Höhe des Anspruchs auf<br />

eine Nebengebühr nicht direkt auf dem Gesetz (Stmk. L–DBR) beruhten,<br />

wie insbesondere bei einzeln abzurechnenden Mehrleistungsstunden,<br />

oblag die Zuerkennung und die Bemessung der Höhe der Nebengebühren<br />

den Verwaltungsorganen im Vollzug.<br />

Im Jahr 2008 lagen im Land <strong>Steiermark</strong> — durchwegs historisch<br />

gewachsen — rd. 200 Nebengebühren vor; jedoch ohne verwaltungsaufwendige<br />

Tiefengliederung der Nebengebühren wie im Bundesbereich<br />

(siehe Reihe Bund 2007/5, Zulagen und Nebengebühren der Bundesbediensteten,<br />

Seite 14 TZ 10, Seite 15 TZ 14). Die Nebengebühren<br />

waren in einem Nebengebührenkatalog zusammengefasst.<br />

9.2 <strong>Der</strong> RH bewertete die Zusammenfassung der Nebengebühren in einem<br />

Nebengebührenkatalog als zweckmäßig, weil dies zur Transparenz des<br />

Nebengebührensystems beitrug.<br />

10.1 (1) Im Besoldungsschema NEU war für jede Planstelle eine Stellenbewertung<br />

durchzuführen, die Grundlage für die Einreihung in die<br />

Gehaltsklasse war. Die Bewertungskriterien berücksichtigten die mit<br />

der Stelle verbundenen Anforderungen an das Wissen (Fachwissen,<br />

Managementwissen, Kommunikation), die für dessen Umsetzung erforderliche<br />

Denkleistung (Denkart und Kreativität) und die Verantwortung.<br />

Das System der Nebengebühren blieb jedoch weitgehend erhalten.<br />

Somit bestand sowohl im Besoldungsschema ALT als auch im<br />

Besoldungsschema NEU bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein<br />

Anspruch auf Nebengebühren. Die möglichen Kategorien von Nebengebühren<br />

waren im Gesetz abschließend aufgezählt.<br />

(2) Einzelne im Besoldungsschema ALT gewährte Nebengebühren<br />

wurden nicht in das Besoldungsschema NEU übernommen, weil die<br />

zugrunde liegenden Besonderheiten der Dienstverrichtung bei der<br />

Stellenbewertung berücksichtigt werden konnten oder zwischenzeitig<br />

reformiert wurden. Dies betraf bspw. die Bauzulage, die Erschwerniszulage<br />

für Erzieher und Heimleiter in bestimmten Jugendheimen, für<br />

Lehrhandwerker, für Mitarbeiter in politischen Büros sowie in Telefonzentralen<br />

und für Heizer. Weitere Reformvorhaben zu Nebengebühren<br />

(bzw. auch Zulagen) waren noch nicht abgeschlossen.<br />

26 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


<strong>Steiermark</strong><br />

Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezeichnung der<br />

Nebengebühren<br />

10.2 <strong>Der</strong> RH stellte fest, dass das Land <strong>Steiermark</strong> ausgehend vom Gesetzeswortlaut,<br />

über die maßgeblichen Kriterien des Wissens, der Denkleistung<br />

und Verantwortung hinaus keine weiteren Besonderheiten des Dienstbetriebs<br />

oder spezifischer Aufgabenstellungen (etwa Erschwernisse oder<br />

Gefahren) in die Stellenbewertungen für das Besoldungsschema NEU<br />

einfließen ließ. Dadurch führte das Land <strong>Steiermark</strong> keine entscheidende<br />

Reduktion der Nebengebühren im Besoldungsrecht NEU herbei.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl, die Bemühungen um die Reform der Nebengebühren<br />

sowohl für das Besoldungsschema ALT als auch das Besoldungsschema<br />

NEU fortzusetzen. Unbeschadet der nicht in das Besoldungsschema<br />

NEU übernommenen Nebengebühren sollte geprüft werden, inwieweit<br />

berufstypische Belastungen bereits durch die Einstufung in die entsprechende<br />

Gehaltsklasse berücksichtigt wurden oder mehrere nebeneinander<br />

gewährte Nebengebühren kostenneutral zu einer arbeitsplatz– bzw.<br />

berufsbildbezogenen Nebengebühr zusammengefasst werden könnten<br />

(vgl. Bericht Reihe Bund 2007/5, Zulagen und Nebengebühren der Bundesbediensteten,<br />

Seite 17 TZ 18).<br />

10.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass die Bemühungen um die<br />

Reform der Nebengebühren sowohl für das Besoldungsschema ALT<br />

als auch das Besoldungsschema NEU fortgesetzt würden. Inwieweit<br />

berufstypische Belastungen durch die Einstufung in die entsprechenden<br />

Gehaltsklassen bereits berücksichtigt wären bzw. ob mehrere nebeneinander<br />

gewährte Nebengebühren kostenneutral zu arbeitsplatz– bzw.<br />

berufsbildbezogenen Nebengebühren zusammengefasst werden könnten,<br />

würde einer Prüfung unterzogen.<br />

11.1 Die Bezeichnung der einzelnen Nebengebühren, die sich dienst– und<br />

besoldungsrechtlich grundlegend von den Zulagen unterschieden, war<br />

missverständlich. Die im § 164 Stmk. L–DBR angeführten Nebengebühren<br />

enthielten Bezeichnungen wie: Zulage, Vergütung, Entschädigung,<br />

Belohnung oder Zuschuss.<br />

11.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass die Bezeichnungsvielfalt zu Missverständnissen<br />

und Fehlinterpretationen führen kann. Insbesondere die<br />

Bezeichnung einiger Nebengebühren als Zulage erschwerte eine Unterscheidung<br />

von Zulagen, die dienst– und besoldungsrechtlich unterschiedlich<br />

geregelt sind.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 27


Nebengebühren<br />

Kennzeichnung der<br />

Nebengebühren–<br />

Arbeitstitel<br />

Evaluierung von<br />

Nebengebühren<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl dem Land <strong>Steiermark</strong>, eine eindeutige Bezeichnungssystematik<br />

auszuarbeiten (vgl. Bericht Reihe Bund 2007/5, Zulagen und<br />

Nebengebühren der Bundesbediensteten, Seite 10 TZ 6), die sicherstellt,<br />

dass Nebengebühren von den Zulagen auch begrifflich abgegrenzt<br />

werden.<br />

11.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass beabsichtigt wäre, die empfohlene<br />

eindeutige Bezeichnungssystematik für Nebengebühren im Zuge<br />

der nächsten Novelle zum Stmk. L–DBR umzusetzen.<br />

12.1 Die einzelnen Nebengebühren waren im Personalabrechnungssystem<br />

des Landes <strong>Steiermark</strong> jeweils getrennt erfasst; sie wiesen jeweils eine<br />

eigene Lohnart (Zifferncode) für die Eingabe auf. Die getrennte Erfassung<br />

der Nebengebühren war Voraussetzung, um aussagekräftige Auswertungen<br />

durchführen zu können.<br />

Berechnungsergebnisse wurden in einer eigenen Lohnart (Zifferncode)<br />

ausgegeben, welche nicht in allen Fällen der zugrunde liegenden Eingabelohnart<br />

entsprach. Die korrespondierenden Lohnarten waren jedoch<br />

nicht umfassend dokumentiert, wodurch Auswertungen erschwert wurden.<br />

12.2 <strong>Der</strong> RH bewertete die systematische Erfassung der Nebengebühren<br />

anhand eindeutiger Lohnarten für die Ein– und Ausgabe im Personalabrechnungssystem<br />

als zweckmäßig. Er regte jedoch eine Dokumentation<br />

jener Ausgabelohnarten an, welche nicht mit den Eingabelohnarten<br />

korrespondierten.<br />

13.1 Die Konkretisierung des gesetzlichen Anspruchsgrunds sowie die<br />

Bemessung der Höhe einer Nebengebühr für Gruppen von Bediensteten<br />

in bestimmter Verwendung (mit bestimmten Tätigkeiten) erfolgte<br />

überwiegend mit Regierungsbeschlüssen. Diese bildeten die Grundlage<br />

für die Zuerkennung von Nebengebühren an einzelne Bedienstete.<br />

Viele dieser Beschlüsse waren seit mehr als 20 Jahren unverändert<br />

in Geltung. Eine systematische Überprüfung, ob die historischen<br />

Anspruchsgrundlagen mit den gegenwärtigen, veränderten Arbeitsverhältnissen<br />

übereinstimmen, hatte in den meisten Fällen nicht stattgefunden.<br />

Einzelnen Erschwerniszulagen zu Grunde liegende Regierungsbeschlüsse<br />

konnten dem RH nicht vorgelegt werden. Die entsprechenden<br />

Ansprüche waren daher weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar.<br />

28 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


<strong>Steiermark</strong><br />

Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Katalogisierung von<br />

Nebengebühren<br />

13.2 Wie der RH feststellte, trug die Konkretisierung von Nebengebühren<br />

für alle Bediensteten eines bestimmten Tätigkeitsbereichs durch Regierungsbeschlüsse<br />

zu einer einheitlichen Anwendung des Nebengebührenrechts<br />

in vergleichbaren Fällen bei.<br />

Er empfahl jedoch, zusätzlich zu einzelfallbezogenen Maßnahmen in<br />

periodischen Abständen systematisch zu evaluieren, ob die seinerzeitigen<br />

Grundlagen der betreffenden Regierungsbeschlüsse sowie<br />

die daraus folgenden Anspruchsvoraussetzungen für die aktuellen<br />

Arbeitsbedingungen tatsächlich noch zutreffend sind (z.B. Melkprämie,<br />

Aufzuchtprämie, Telefonzentrale). Gegebenenfalls wären die<br />

Anspruchsvoraussetzungen an die geänderten Verhältnisse anzupassen<br />

(vgl. Bericht Reihe Bund 2007/5, Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bundesbediensteten, Seite 20 TZ 24).<br />

Auch einzelne Erschwerniszulagen wären hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit<br />

zu überprüfen und allenfalls einzustellen oder aber ein entsprechender<br />

neuer Regierungsbeschluss herbeizuführen.<br />

13.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> bemerkte hiezu, dass — wenngleich mit erheblichem<br />

Arbeitsaufwand verbunden — die Anregung des RH aufgenommen<br />

würde, die Nebengebühren in periodischen Abständen systematisch<br />

zu überprüfen. Ergäben die Überprüfungen die Notwendigkeit, Anpassungen<br />

der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen, würden dazu Verhandlungen<br />

mit der Landespersonalvertretung aufgenommen werden.<br />

14.1 Die Personalabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung<br />

hatte die vorwiegend durch Regierungsbeschlüsse näher geregelten<br />

Nebengebühren in einem Nebengebührenkatalog sowie die<br />

Rechtsgrundlagen in Anhängen zusammengefasst. Dabei erfolgte eine<br />

Zuteilung der einzelnen Anspruchsgrundlagen (Regierungsbeschlüsse)<br />

zu den im Gesetz (§ 164 Stmk. L–DBR) genannten Kategorien von<br />

Nebengebühren.<br />

<strong>Der</strong> Nebengebührenkatalog galt zum überwiegenden Teil für beide<br />

Besoldungssysteme; in Einzelfällen bestanden unterschiedliche Angaben<br />

im Nebengebührenkatalog und in internen Arbeitspapieren, ob<br />

eine bestimmte Nebengebühr lediglich im Besoldungsschema ALT oder<br />

auch im Besoldungsschema NEU zuerkannt werden konnte.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 29


Nebengebühren<br />

Bemessung von<br />

Erschwernis– und<br />

Gefahrenzulagen<br />

14.2 <strong>Der</strong> RH hob die systematische Zusammenfassung der Nebengebühren in<br />

einem Nebengebührenkatalog sowie die Dokumentation der zugrunde<br />

liegenden Regierungsbeschlüsse als zweckmäßig hervor. <strong>Der</strong> Katalog<br />

trug zur Transparenz bei und erleichterte den Vollzug. Er regte an, den<br />

Nebengebührenkatalog als Grundlage für eine periodische Evaluierung<br />

der bestehenden Nebengebühren heranzuziehen.<br />

Die Empfehlung des RH, die einzelnen Nebengebühren eindeutig dahingehend<br />

zu kennzeichnen, ob sie nur im Besoldungsschema ALT oder<br />

auch im Besoldungsschema NEU gewährt werden können, setzte die<br />

Personalabteilung des Amtes der Landesregierung bereits im Rahmen<br />

der Gebarungsüberprüfung um.<br />

15.1 Erschwerniszulagen gebührten Bediensteten, die ihren Dienst unter<br />

besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders<br />

erschwerten Umständen zu erbringen hatten, prinzipiell in beiden<br />

Besoldungsschemen; lediglich einzelne Erschwernis– und Gefahrenzulagen<br />

entfielen im Besoldungsschema NEU (z.B. Zulage für Heimleiter,<br />

Zulage für Erzieher, Zulage für Handwerker).<br />

Gefahrenzulagen standen jenen Bediensteten zu, deren Tätigkeit mit<br />

besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden war.<br />

Bei der Bemessung dieser beiden als Zulagen bezeichneten Nebengebühren<br />

war auf Art und Ausmaß der Erschwernis bzw. Gefahr angemessen<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

Diese Nebengebühren waren in der Regel auf der Grundlage von Regierungsbeschlüssen<br />

zumeist für bestimmte Gruppen von Bediensteten<br />

(z.B. Pflegedienst, Straßenerhaltungsdienst), in Sonderfällen als Einzelzumessung<br />

für bestimmte Mitarbeiter vorgesehen.<br />

Die Festlegung der Höhe der jeweiligen Zulage erfolgte als Hundertsatz<br />

von Dienstklasse V/2 (Besoldungsschema ALT) bzw. Gehaltsklasse 9/3<br />

(Besoldungsschema NEU) oder als feststehender Pauschalbetrag.<br />

Gefahrenzulagen wurden — von wenigen Ausnahmen abgesehen —<br />

unabhängig von der Tatsache, ob eine Gefahr regelmäßig oder nur<br />

fallweise bestand, monatlich als Pauschalbetrag gewährt.<br />

30 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


<strong>Steiermark</strong><br />

Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Zuerkennung und<br />

Änderung von<br />

Nebengebühren<br />

15.2 Die Höhe der einzelnen — durchwegs historisch gewachsenen — Nebengebühren<br />

(Erschwernis– und Gefahrenzulagen) war unterschiedlich,<br />

jedoch war keine erkennbare allgemeine Systematik vorhanden, welche<br />

die Bestimmung der Höhe einer Nebengebühr in ein Verhältnis zu<br />

vergleichbaren bestehenden Nebengebühren setzte. Eine derartige Vorgangsweise<br />

hätte jedoch dem Erfordernis, bei der Bemessung auf Art<br />

und Ausmaß der Belastungen abzustellen, besser entsprochen. Nach<br />

Mitteilung der Personalabteilung werden die dargestellten Grundsätze<br />

zumindest bei der Bemessung neuer Nebengebühren verfolgt.<br />

In Bezug auf die Gefahrenzulage empfahl der RH, insbesondere bei<br />

einer nicht ständig gegebenen Gefahrenlage darauf zu achten, ob die<br />

Voraussetzungen für die Gewährung der Gefahrenzulage regelmäßig<br />

anfallen und bei der Bemessung der Höhe auch die unterschiedliche<br />

zeitliche Dauer der Gefahrenunterworfenheit des Bediensteten stärker<br />

zu berücksichtigen.<br />

15.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> hielt dazu fest, dass sowohl bei der Überprüfung<br />

der Anspruchsvoraussetzungen bereits bestehender Gefahrenzulagen als<br />

auch bei künftigen Gewährungen von Gefahrenzulagen auf die Regelmäßigkeit<br />

bzw. auf die unterschiedliche zeitliche Dauer der Gefahrenmomente<br />

Rücksicht genommen werde.<br />

16.1 (1) Die Zuerkennung von Nebengebühren erfolgte — in der Regel — in<br />

Übereinstimmung mit der Arbeitsplatzbeschreibung, eventuell vorhandenen<br />

arbeitsmedizinischen Unterlagen, der Stellungnahme des Dienstellenleiters<br />

und im Vergleich mit sonstigen Anspruchsberechtigten.<br />

(2) Genehmigte Nebengebühren stellte die Personalabteilung des Amtes<br />

der Steiermärkischen Landesregierung nach eigenen Angaben routinemäßig<br />

bei Versetzungen, Verwendungsänderungen oder Überstellungen<br />

ein. In der Folge konnte der Bedienstete einen Antrag auf Zuerkennung<br />

einer Nebengebühr stellen, den die Personalabteilung überprüfte.<br />

(3) Die Personalabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung<br />

führte von sich aus keine regelmäßigen Evaluierungen<br />

der anspruchsbegründenden Tätigkeiten durch. Auch bei pauschalierten<br />

Nebengebühren überprüfte die Personalabteilung die<br />

Anspruchsvoraussetzungen nicht regelmäßig. Die Dienststellenleiter<br />

waren jedoch verhalten, Änderungen des Tätigkeitsfeldes von Mitarbeitern<br />

für eine allfällige Neubewertung des Arbeitsplatzes bekannt<br />

zu geben.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 31


Nebengebühren<br />

Ruhen von Nebengebühren<br />

16.2 <strong>Der</strong> RH bewertete die routinemäßige Einstellung von Nebengebühren<br />

bei Versetzungen, Verwendungsänderungen oder Überstellungen für<br />

zweckmäßig.<br />

Er regte jedoch an, mit Stichproben regelmäßig Arbeitsplätze auf die<br />

Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen und hiezu routinemäßige<br />

Abfragen aus dem Personalabrechnungsprogramm insbesondere zu<br />

pauschalierten Nebengebühren durchzuführen. In diesem Zusammenhang<br />

verwies der RH auf § 164 Abs. 6 Stmk. L–DBR, wonach pauschalierte<br />

Nebengebühren neu zu bemessen sind, wenn sich der zu Grunde<br />

liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.<br />

Zudem empfahl der RH, bei bestimmten, noch festzulegenden Nebengebühren<br />

eine jährliche Beantragung vorzusehen. Dies betrifft jene<br />

Nebengebühren, bei denen damit zu rechnen ist, dass die der Gewährung<br />

zu Grunde liegenden, tatsächlichen Umstände zeitlich begrenzt<br />

sind bzw. sich ändern können (z.B. Nebengebühren im Zusammenhang<br />

mit einem Bauvorhaben oder anderen Projekten).<br />

16.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass die Aktualität historisch<br />

festgesetzter Anspruchsvoraussetzungen überprüft und die Gewährung<br />

von Nebengebühren, deren Anspruchszeitraum im Zeitpunkt der<br />

Gewährung abschätzbar ist, zeitlich limitiert erfolgen würde.<br />

17.1 Nebengebühren sollen zeitliche Mehrleistungen, besondere Belastungen<br />

oder sonstige besondere Umstände der Leistungserbringung abgelten.<br />

Grundsätzlich waren die Nebengebühren abhängig von der tatsächlichen<br />

Leistungserbringung einzeln zu verrechnen. Bestimmte<br />

Nebengebühren konnten auch pauschaliert werden. Bei diesen sah<br />

das Dienstrecht vor, dass die pauschalierten Nebengebühren bei einer<br />

ununterbrochenen Abwesenheit vom Dienst von mehr als einem Monat<br />

von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum<br />

Letzten des Monats, in dem der Bedienstete den Dienst wieder antritt,<br />

ruhen. Ausgenommen davon waren Urlaub und Dienstunfall.<br />

Diese Regelung bewirkte eine monatsweise Einstellung der pauschalierten<br />

Nebengebühren, sofern sich die Abwesenheit über zwei Monatserste<br />

erstreckte. Dies traf bspw. bei einer Abwesenheit von 30. April bis<br />

1. Juni — das sind 33 Kalendertage — zu, hingegen bei einer Abwesenheit<br />

von 2. April bis 31. Mai — das sind 60 Kalendertage — nicht. Die<br />

Personalabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung<br />

hatte in der Vergangenheit lediglich Krankenstände ab einer ununterbrochenen<br />

Dauer von drei Monaten ausgewertet, beabsichtigte jedoch,<br />

in Zukunft eine variable Abfragemöglichkeit einzurichten.<br />

32 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


<strong>Steiermark</strong><br />

Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Kontrollmaßnahmen<br />

bei monatlichen<br />

Abrechnungen<br />

17.2 <strong>Der</strong> RH zeigte kritisch auf, dass die vorliegende Regelung über das<br />

Ruhen pauschalierter Nebengebühren zu einer Ungleichbehandlung<br />

der Bediensteten führen kann. Er regte an, die automatisierten Auswertungsmöglichkeiten<br />

für Krankenstandstage anzupassen und im Vollzug<br />

des Nebengebührenrechts einzusetzen, so dass sachlich nicht gerechtfertigte<br />

Ungleichbehandlungen erkannt und unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten<br />

hintangehalten werden können.<br />

Darüber hinaus empfahl er, die pauschalierten Nebengebühren bereits<br />

ab dem Ende einer einmonatigen Abwesenheit wegen Krankheit bis<br />

zum Wiederantritt des Dienstes ruhen zu lassen (vgl. § 15 Abs. 5<br />

Gehaltsgesetz des Bundes 1956).<br />

17.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass eine entsprechende Gesetzesänderung<br />

vorbereitet werde.<br />

18.1 Die Personalabteilung überprüfte anhand einer statistischen Auswertung<br />

nach Lohnarten die monatlich von den Dienststellen einlangenden<br />

Meldungen von variablen Nebengebühren (bspw. Mehrdienstleistungen,<br />

Dienstverrichtungen mit besonderen Erschwernissen oder<br />

unter besonderen Gefahren) hinsichtlich ihrer Plausibilität. Dazu waren<br />

im Personalabrechnungsprogramm jedoch keine automatisiert ablaufenden<br />

Prüfungsroutinen integriert, welche z.B. Abweichungen von<br />

zuvor definierten Normgrößen oder prinzipiell unverträgliche Kombinationen<br />

von Nebengebühren und Zulagen aufzeigen und entsprechende<br />

Fehleranalysen auslösen hätten können.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 33


Nebengebühren<br />

34 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


<strong>Steiermark</strong><br />

Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Verantwortung der<br />

Dienststellenleiter<br />

18.2 <strong>Der</strong> RH empfahl, für die Überprüfung von variablen Nebengebühren<br />

die monatlichen statistischen Auswertungen durch automatisierte Prüfungsroutinen<br />

zu unterstützen, bspw. durch Auswertungen zu vordefinierten<br />

Abweichungsanalysen. Darüber hinaus sollten zum Zwecke<br />

der Prävention periodische Stichprobenüberprüfungen vor Ort vorgesehen<br />

werden. Diese Aufgabe könnte die für Revisionen zuständige<br />

Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung übernehmen.<br />

18.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass zur Optimierung der monatlichen<br />

statistischen Auswertungen bereits Gespräche mit der zuständigen<br />

Fachabteilung aufgenommen worden wären. Zudem werde ein<br />

Ablauf periodischer Stichprobenüberprüfungen vor Ort erarbeitet.<br />

19.1 Im Bereich der dezentral zu verwaltenden Personalangelegenheiten<br />

(bspw. Überprüfung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für<br />

variable Nebengebühren wie Mehrdienstleistungen oder der Änderung<br />

von Nebengebühren im Zuge von Verwendungsänderungen oder Veränderungen<br />

der Anforderungen an einen Arbeitsplatz) oblag es den<br />

Dienststellenleitern als unmittelbare Dienstvorgesetzte, eine vertiefte<br />

Prüfung der tatsächlich erbrachten anspruchsbegründenden Leistungen<br />

vor Ort in ihrer Verantwortung vorzunehmen (TZ 18). Dabei hatte der<br />

Dienstvorgesetzte darauf zu achten, dass „die Mitarbeiter die dienstlichen<br />

Aufgaben in wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen“<br />

(§ 33 Stmk. L–DBR). Auch die verbindlichen Führungsrichtlinien des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong> beinhalteten den sorgsamen Umgang mit den Ressourcen.<br />

Weiters wurde auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der<br />

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verwiesen.<br />

19.2 <strong>Der</strong> RH empfahl, das Verantwortungsbewusstsein für die dezentral<br />

zu verwaltenden Personalangelegenheiten und die Durchsetzung der<br />

aufgestellten Grundsätze bei den Dienststellenleitern und Bediensteten<br />

weiter zu fördern. Dabei sollten ausdrücklich auch die Pflichten<br />

der Dienststellenleiter bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen<br />

von Nebengebühren einbezogen werden.<br />

19.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte in seiner Stellungnahme mit, dass hinsichtlich<br />

der Pflichten der Dienststellenleiter bei der dezentralen Verwaltung<br />

von Nebengebühren seitens der Personalabteilung ein entsprechender<br />

Erlass an diesen Personenkreis ergehen werde.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 35


Feststellungen zu einzelnen Nebengebühren<br />

Überstundenvergütung<br />

Kraftfahrer<br />

19.4 <strong>Der</strong> RH begrüßte die Absicht des Landes, einen entsprechenden Erlass<br />

auszusenden. Er regte jedoch zum Zwecke der Prävention periodische<br />

Stichprobenüberprüfungen vor Ort an. Diese Aufgabe könnte die für<br />

Revisionen zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung<br />

übernehmen.<br />

20.1 Die Lenker von Dienstkraftwagen erhielten eine pauschalierte Überstundenvergütung<br />

(12,3622 % von V/2, 17,6604 % von V/2, 30,2632 %<br />

von V/2). Mehrleistungsstunden, die von diesem Pauschale nach Art<br />

und Anzahl nicht erfasst waren, konnten einzeln mit einem Prozentsatz<br />

des Gehalts pro Stunde abgerechnet werden (variable Nebengebühren).<br />

Eine vom RH veranlasste Auswertung ergab, dass insbesondere<br />

an Samstagen und zur Abend– bzw. Nachtzeit einzeln verrechnete<br />

Mehrleistungsstunden anfielen.<br />

Für die einzeln abzurechnenden Mehrleistungsstunden waren insgesamt<br />

zwölf Lohnarten (Nebengebührenschlüssel) vorgesehen. Dem<br />

standen fünf verschiedene Prozentsätze für die Abgeltung gegenüber.<br />

Die Aufgliederung in unterschiedliche Lohnarten war zu einem geringen<br />

Teil durch steuerlich relevante Bestimmungen bedingt. Die Zuordnung<br />

der unterschiedlichen Kategorien von Mehrleistungsstunden zu<br />

der betreffenden Lohnart des Lohnabrechnungssystems war Aufgabe<br />

von zwei Bediensteten in den verantwortlichen Dienststellen.<br />

20.2 <strong>Der</strong> RH empfahl, generell die Abgeltung der Mehrleistungsstunden von<br />

Kraftfahrern über einen Beobachtungszeitraum zu evaluieren, bspw.<br />

hinsichtlich der Eignung und Angemessenheit der vorliegenden Pauschalierung<br />

im Verhältnis zu den tatsächlich geleisteten Stunden oder<br />

hinsichtlich der möglichen Einbeziehung weiterer Zeiten wie Wochenend–<br />

oder Nachtzeiten in die Pauschalierung. Aus Gründen der Übersichtlichkeit<br />

und Vereinfachung wären die vorgesehenen Lohnarten<br />

zukünftig auf die tatsächlich (bspw. steuerlich) erforderlichen zu reduzieren.<br />

Weiters empfahl der RH zu überprüfen, ob das verwendete<br />

Lohnabrechnungssystem die Zuordnung der unterschiedlichen Kategorien<br />

von Mehrleistungsstunden zu den einzelnen Lohnarten automatisiert<br />

vornehmen kann und bejahendenfalls die entsprechenden<br />

Programmierungen einzuleiten.<br />

36 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


<strong>Steiermark</strong><br />

Feststellungen zu einzelnen Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bildungszulage<br />

Impfhonorare<br />

20.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass die Empfehlung des RH aufgenommen<br />

würde, die Abgeltung der Mehrleistungsstunden von Kraftfahrern<br />

zu evaluieren und die vorgesehenen Lohnarten zukünftig auf<br />

die tatsächlich erforderlichen zu reduzieren. Inwieweit das vorhandene<br />

Lohnabrechnungssystem die Zuordnung der unterschiedlichen Kategorien<br />

von Mehrleistungsstunden zu den einzelnen Lohnarten automatisiert<br />

vornehmen könne, werde einer Überprüfung unterzogen.<br />

21.1 Bedienstete des Landes <strong>Steiermark</strong> hatten Anspruch auf Ersatz des<br />

Mehraufwands, der ihnen in Ausübung oder aus Anlass der Ausübung<br />

des Dienstes notwendigerweise entstanden war. Aufwandsentschädigungen<br />

wurden in der Regel als Pauschalbetrag angewiesen.<br />

Am Landeskonservatorium in Dienstverwendung stehende Lehrer bezogen<br />

seit 1961 eine Bildungszulage in Höhe von zuletzt 7,30 EUR monatlich.<br />

Damit sollte diese Bedienstetengruppe hinsichtlich der Zulage mit<br />

Lehrern an Volks–, Haupt–, Fach– und Mittelschulen gleichgestellt<br />

werden. Die Bildungszulage konnte für Zwecke der beruflichen Weiterbildung<br />

bzw. für bestimmte mit der Berufsausübung im Zusammenhang<br />

stehende Aufwendungen verwendet werden. Es bestanden detaillierte<br />

Regelungen hinsichtlich des Nachweises, der Einreichung und Überprüfung<br />

der Unterlagen sowie der Liquidation der Zulage.<br />

21.2 Falls die Beweggründe für die Einführung der Zulage nicht mehr vorliegen,<br />

empfahl der RH, die Einstellung dieser zu erwägen. <strong>Der</strong> RH verwies<br />

in diesem Zusammenhang auf den Entfall der Bildungszulage bei<br />

Bundes– und Landeslehrern mit September 2009 und auf den mit der<br />

Abwicklung verbundenen Aufwand.<br />

21.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass im Sinne einer Gleichbehandlung<br />

beabsichtigt wäre, auch für Lehrer am Landeskonservatorium<br />

diese Zulage entfallen zu lassen.<br />

22.1 Amtsärzte (und abgestuft das Hilfe leistende Personal) erhielten auf der<br />

Grundlage entsprechender Regierungsbeschlüsse unter der Kategorie<br />

„Sonstige Nebengebühren“ Honorare für die Durchführung von Impfungen.<br />

Die Höhe (von 1,36 EUR bis 18,67 EUR pro Impfung) war nach<br />

Art der Impfung unterschiedlich. 2008 wurden für derartige Honorare<br />

insgesamt 175.000 EUR aufgewandt. Die einschlägige Referenzstellenbeschreibung<br />

nannte unter den Aufgaben der Amtsärzte ausdrücklich<br />

die Sicherstellung einer angemessenen Impfprophylaxe und die Durchführung<br />

von Schul– und saisonalen Impfungen.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 37


Feststellungen zu einzelnen Nebengebühren<br />

Fahrtkostenzuschuss<br />

22.2 Impfleistungen gehörten (mit Ausnahme der Verabreichung von Reiseimpfungen)<br />

nach dem Ausweis der Stellenbeschreibung zum gewöhnlichen<br />

Pflichtenkreis der Amtsärzte; eine gesonderte Honorierung dieser<br />

Leistungen sollte daher kritisch hinterfragt werden.<br />

Zur Vermeidung von Unklarheiten empfahl der RH insbesondere auch<br />

im Hinblick auf die Abgrenzung zu allfälligen Nebentätigkeiten und<br />

–beschäftigungen, die Dienstpflichten der Amtsärzte detailliert zu<br />

regeln und jedenfalls auch die Vornahme von Impfungen unter diese<br />

zu subsumieren.<br />

22.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass es die Empfehlung aufgenommen<br />

habe, die gesonderte Honorierung von Impfleistungen an<br />

Amtsärzte kritisch zu hinterfragen, und daran denken würde, ein einheitliches<br />

Berufsbild der Amtsärzte zu formulieren. Dabei wären die<br />

Dienstpflichten, zulässige Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen<br />

zu definieren. Das Ergebnis solle in eine Dienstinstruktion münden.<br />

Fahrtkostenzuschuss NEU<br />

23.1 Neu eingetretenen Bediensteten gebührte ab 1. Juni 2007 ein täglicher<br />

Fahrtkostenzuschuss, wenn die (einfache) Entfernung zwischen Dienststelle<br />

und Wohnung mehr als fünf und bis zu 60 Kilometer betrug.<br />

Dieser Zuschuss war nicht wie bisher an die Tarife der öffentlichen<br />

Verkehrsmittel gekoppelt, sondern mit einem Teilbetrag des Kilometergeldes<br />

pro Fahrkilometer zu bemessen. In der Vollzugspraxis wurden<br />

bei der Berechnung von der Kilometeranzahl der Einfachstrecke<br />

jedenfalls fünf Kilometer abgezogen. Dies entsprach einem Betrag von<br />

0,44 EUR täglich. Ein darüber hinausgehender Eigenanteil war nicht<br />

vorgesehen. <strong>Der</strong> Zuschuss wurde ab einer Entfernung von mehr als<br />

60 Kilometern in konstanter Höhe von 84,90 EUR gewährt. Nach einer<br />

Vergleichsberechnung des Landes <strong>Steiermark</strong> sind Einsparungen von<br />

600.000 EUR pro Jahr nach Auslaufen des Fahrtkostenzuschusses ALT<br />

zu erwarten.<br />

23.2 <strong>Der</strong> RH anerkannte die durch die Neuregelung erzielten Einsparungen.<br />

Weiters hielt er die Entkoppelung des Fahrtkostenzuschusses<br />

von den Tarifen der öffentlichen Verkehrsmittel für zweckmäßig, weil<br />

der Verwaltungsaufwand bei einer Änderung der Tarife entfiel (vgl.<br />

Bericht Reihe Bund 2007/5, Zulagen und Nebengebühren der Bundesbediensteten,<br />

Seite 20 TZ 26).<br />

38 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


<strong>Steiermark</strong><br />

Feststellungen zu einzelnen Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

<strong>Der</strong> RH empfahl, die Regelung so zu fassen, dass keine Interpretationsspielräume<br />

hinsichtlich des Abzugs von fünf Kilometern und der<br />

Gewährung eines konstanten Fahrtkostenzuschusses ab 60 Kilometern<br />

Entfernung offen bleiben. Weiters verwies der RH auf die geltende<br />

Bundesregelung, welche einen Fahrtkostenzuschuss erst ab einer Entfernung<br />

von 20 Kilometern vorsah.<br />

23.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass die Bestimmung im Zuge<br />

der nächsten Novelle zum Stmk. L–DBR entsprechend konkretisiert<br />

werden würde.<br />

Fahrkostenzuschuss ALT<br />

24.1 Den Bediensteten, deren Dienstverhältnis bereits vor 1. Juni 2007<br />

begründet wurde, gebührte weiterhin der Fahrtkostenzuschuss ALT. Dies<br />

betraf rd. 6.000 Bedienstete. Demnach gebührte diesen Bediensteten<br />

ein Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen Dienststelle<br />

und Wohnung mehr als zwei Kilometer betrug, im Ausmaß des Betrags,<br />

der einen durch Verordnung festgelegten Eigenanteil an den monatlichen<br />

Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel<br />

überstieg. Dazu entwickelte die Personalabteilung eine Regeltariftabelle,<br />

die ausgehend von den aktuellen Tarifen des Verkehrsverbunds<br />

<strong>Steiermark</strong> und dem nach Kilometern gestaffelten Eigenanteil laut Verordnung<br />

die Höhe des Zuschusses auswies.<br />

24.2 <strong>Der</strong> RH merkte kritisch an, dass die getroffene Übergangsregelung<br />

keine Einschleifregelung beinhaltete. <strong>Der</strong> Verwaltungsaufwand für den<br />

Fahrtkostenzuschuss ALT wird daher auch weiterhin für einen Zeitraum<br />

von etwa 40 Jahren anfallen. Die parallele Anwendung beider<br />

Systeme wird darüber hinaus einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand<br />

verursachen. <strong>Der</strong> RH empfahl, die Tarifansätze für den Fahrtkostenzuschuss<br />

ALT in Zukunft nicht mehr anzupassen. Eine Überleitung in<br />

den Fahrtkostenzuschuss NEU sollte ermöglicht werden; dies würde<br />

langfristig zur Gleichbehandlung aller Bediensteten führen.<br />

24.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass die Empfehlung aufgenommen<br />

und eine entsprechende Gesetzesänderung vorbereitet würde, da<br />

diese Änderung langfristig zu einer Gleichbehandlung aller Bediensteten<br />

führen werde.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 39


Feststellungen zu einzelnen Nebengebühren<br />

in EUR<br />

160<br />

140<br />

120<br />

100<br />

80<br />

60<br />

40<br />

20<br />

Fahrtkostenzuschuss im Vergleich zum Bund<br />

25.1 Vergleichend stellte der RH die vom Land <strong>Steiermark</strong> gewährten<br />

Fahrtkostenzuschüsse ALT und NEU dem Fahrtkostenzuschuss des<br />

Bundes gegenüber.<br />

FKZ <strong>Steiermark</strong> ALT1) FKZ <strong>Steiermark</strong> NEU1)2) FKZ Bund NEU<br />

Fahrtkostenzuschuss<br />

0<br />

0 20 40 60 80 100<br />

Kilometer<br />

1) Werte 1. Juli 2008<br />

2) durchschnittlich 17,5 Fahrten/Monat bei 210 Arbeitstagen im Jahr<br />

Die Unterschiede waren zum Teil sehr deutlich. Bei einer Entfernung<br />

von 50 Kilometern bekam ein Bediensteter beim Fahrtkostenzuschuss<br />

ALT <strong>Steiermark</strong> 91,40 EUR, beim Fahrtkostenzuschuss NEU <strong>Steiermark</strong><br />

69,50 EUR und beim Fahrtkostenzuschuss NEU Bund 33,22 EUR.<br />

25.2 <strong>Der</strong> RH vermerkte, dass die Neuregelung des Fahrtkostenzuschusses zu<br />

Einsparungen für den Landeshaushalt führen wird; dem stehen allerdings<br />

Mehraufwendungen aus der parallelen Anwendung beider Systeme<br />

gegenüber. <strong>Der</strong> RH gab weiter zu bedenken, dass der Fahrtkostenzuschuss<br />

NEU im Durchschnitt annähernd doppelt so hoch war wie der<br />

Fahrtkostenzuschuss, den der Bund seinen Bediensteten gewährte.<br />

40 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Soforterfolg<br />

Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

26 Die Empfehlung des RH, die einzelnen Nebengebühren eindeutig dahingehend<br />

zu kennzeichnen, ob sie nur im Besoldungsschema ALT oder<br />

auch im Besoldungsschema NEU gewährt werden können, setzte die<br />

Personalabteilung des Amtes der Landesregierung bereits im Rahmen<br />

der Gebarungsüberprüfung um. (TZ 14)<br />

27 Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor:<br />

(1) Im Hinblick auf den für die derzeitige Regelung erforderlichen<br />

Ver waltungsauf wand wäre für den Vollzug der Expertenzulage eine<br />

weniger aufwendige Regelung zu erarbeiten. (TZ 5)<br />

(2) Im Stellenplan sollte die Zulage nach den Beförderungsrichtlinien<br />

transparent dargestellt werden. Weiters sollte zukünftig verstärkt<br />

von der Möglichkeit der Reduktion einer parallel ausbezahlten<br />

Verwendungszulage Gebrauch gemacht werden. (TZ 6)<br />

(3) Die Überprüfung der Leistungserbringung im Falle der Abrechnung<br />

von mehr als sechs Mehrleistungsstunden ist unerlässlich. Die<br />

Vereinbarkeit der Mehrleistungszulage mit den Verwendungszulagen<br />

wäre zu klären. (TZ 7)<br />

(4) Die Grundlagen des Weiterbezugs der Personalzulage nach einer<br />

Verwendungsän derung wären zu überprüfen und diese allenfalls<br />

einzustellen. (TZ 8)<br />

(5) Die Bemühungen um die Reform der Nebengebühren sowohl<br />

für das Besoldungs schema ALT als auch das Besoldungsschema<br />

NEU wären fortzusetzen. Dabei sollte ge prüft werden, inwieweit<br />

berufstypische Belastungen bereits durch die Einstufung in die entsprechende<br />

Gehaltsklasse berücksichtigt sind oder mehrere nebeneinander<br />

gewährte Nebengebühren kostenneutral zu einer arbeitsplatz–<br />

bzw. berufsbildbezogenen Nebenge bühr zusammengefasst<br />

werden können. (TZ 10)<br />

(6) Eine eindeutige Bezeichnungssystematik für die Nebengebühren<br />

wäre auszuarbeiten, die sicherstellt, dass Nebengebühren von den<br />

Zulagen auch begrifflich abgegrenzt werden. (TZ 11)<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 41


Schlussbemerkungen/<br />

Schlussempfehlungen<br />

(7) Zusätzlich zu einzelfallbezogenen Maßnahmen wären die Nebengebühren<br />

in perio dischen Abständen systematisch darauf zu evaluieren,<br />

ob die seinerzeitigen Grundlagen der betreffenden Regierungsbeschlüsse<br />

sowie die daraus folgenden Anspruchsvoraussetzungen<br />

bezogen auf die aktuellen Arbeitsbedingungen tatsächlich noch<br />

zutreffend sind. Gegebenenfalls wären die Anspruchsvoraussetzungen<br />

an die geänderten Verhältnisse anzupassen. (TZ 13)<br />

(8) Auch einzelne Erschwerniszulagen, für die keine Regierungsbeschlüsse<br />

vorgelegt wer den konnten, wären hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit<br />

zu überprüfen und allenfalls einzu stellen oder aber ein<br />

entsprechender neuer Regierungsbeschluss herbeizuführen. (TZ 13)<br />

(9) Bei einer nicht ständig gegebenen Gefahrenlage wäre die Regelmäßigkeit<br />

des Anfalls und darüber hinaus bei der Bemessung der<br />

Höhe der Gefahrenzulage auch die unterschiedliche zeitliche Dauer<br />

der Gefahrenunterworfenheit zu berücksichtigen. (TZ 15)<br />

(10) Mit Stichproben wären regelmäßig die Anspruchsvoraussetzungen<br />

der Arbeits plätze zu überprüfen und hiezu routinemäßige<br />

Abfragen aus dem Personalabrech nungs programm insbesondere zu<br />

pauschalierten Nebengebühren durchzuführen. (TZ 16)<br />

(11) Bei bestimmten, noch festzulegenden Nebengebühren sollte eine<br />

jährliche Beantragung vorgesehen werden. Dies betrifft jene Nebengebühren,<br />

bei denen damit zu rech nen ist, dass die der Gewährung<br />

zu Grunde liegenden, tatsächlichen Umstände zeitlich begrenzt sind<br />

bzw. sich ändern können. (TZ 16)<br />

(12) Die pauschalierten Nebengebühren sollten bereits ab dem Ende<br />

einer einmonati gen Abwesenheit wegen Krankheit bis zum Wiederantritt<br />

des Dienstes ruhen. (TZ 17)<br />

(13) Die monatlichen statistischen Auswertungen von variablen<br />

Nebengebühren sollten durch automatisierte Prüfungsroutinen<br />

unterstützt werden. Zum Zwecke der Prävention wären periodische<br />

Stichprobenüberprüfungen vor Ort vorzusehen. (TZ 18)<br />

(14) Das Verantwortungsbewusstsein für die dezentral zu verwaltenden<br />

Personalangelegenheiten und die Durchsetzung der aufgestellten<br />

Grundsätze bei den Dienststellenleitern und Bediensteten wären<br />

weiter zu fördern. Dabei sollten ausdrücklich auch die Pflichten der<br />

Dienststellenleiter bei der dezentralen Verwaltung von Nebengebühren<br />

einbezo gen werden. (TZ 19)<br />

42 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Schlussbemerkungen/<br />

Schlussempfehlungen<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

(15) Generell wäre die Abgeltung der Mehrleistungsstunden von<br />

Kraftfahrern zu evaluieren. Die vorgesehenen Lohnarten wären<br />

zukünftig auf die tatsächlich erforderlichen zu reduzieren. Weiters<br />

wäre zu überprüfen, ob das verwendete Lohnabrechnungssystem<br />

die Zuordnung der unterschiedlichen Kategorien von Mehrleistungsstunden<br />

zu den einzelnen Lohnarten automatisiert vornehmen<br />

könnte und bejahendenfalls die entsprechenden Programmierungen<br />

einzuleiten. (TZ 20)<br />

(16) Da die Beweggründe für die Einführung der Bildungszulage<br />

nicht mehr vorliegen, sollte die Einstellung dieser erwogen werden.<br />

(TZ 21)<br />

(17) Eine gesonderte Honorierung von Impfleistungen an Amtsärzte<br />

sollte kritisch hinterfragt werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten<br />

wären, insbesondere auch im Hin blick auf die Abgrenzung<br />

zu allfälligen Nebentätigkeiten und –be schäfti gungen, die Dienstpflichten<br />

der Amtsärzte detailliert zu regeln und jedenfalls auch die<br />

Vornahme von Impfungen unter diese zu subsumieren. (TZ 22)<br />

(18) Die Regelung hinsichtlich des Fahrtkostenzuschusses NEU wäre<br />

so zu fassen, dass keine Interpretationsspielräume offen bleiben.<br />

(TZ 23)<br />

(19) Die Tarifansätze für den Fahrtkostenzuschuss ALT wären in<br />

Zukunft nicht mehr anzupassen. Eine Überleitung in den Fahrtkostenzuschuss<br />

NEU sollte ermöglicht werden; dies würde langfristig<br />

zur Gleichbehandlung aller Bediensteten führen. (TZ 24)<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 43


44 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


ANHANG<br />

Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Anhang 2: Zulagenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

<strong>Steiermark</strong><br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 45


46 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Verwendungsabgeltungen § 269 u. § 285<br />

1101 Verw.Abgelt. §30a(10),(1)1 Verwend.Abg. §269(10),(1)1 Bi Monat 4<br />

1102 Verw.Abgelt. §30a(10),(1)2 Verwend.Abg. §269(10),(1)2 Bi Monat 8<br />

1103 Verw.Abgelt. §30a(10),(1)3 Verwend.Abg. §269(10),(1)3 Bi Monat 0<br />

1104 Verw.Abgelt. §22f(10),(1)2 Verwend.Abg. §285,(10),(1)2 2 Bi Monat 13<br />

1105 Verw.Abgelt. §30(10),(2)KP VerwendAbgKP §269(10),(2) %v.V/2 Monat 4<br />

1106 Verw.Abgelt. §22f(10)(2)KP VerwendAbgKP §285,(10),(2) %v.V/2 Monat 6<br />

1111 Verw.Abgelt. §30a(10),(2) Verwend.Abg. §269(10),(2) %v.V/2 Monat 7<br />

1112 Verw.Abgelt. §30a(10),(1)3 Verwend.Abg. §269(10),(1)3 %v.V/2 Monat 8<br />

1124 Verw.Abgelt. §22f(10),(2) Verwend.Abg. §285,(10),(2) %v.V/2 Monat 12<br />

1125 Verw.Abgelt. §22f(10),(2) Verwend.Abg. §285,(10),(2) %v.V/2 Monat 0<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

ANHANG<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 47<br />

Überstundenvergütungen § 166<br />

1108 Pausch.ÜStd.Verg. §16 Pausch.ÜStd.Verg. §166 20, 25, 55 u. 65% v.ST09/03 Monat 115<br />

1113 Pausch.ÜStd.Verg. §16 Pausch.ÜStd.Verg. §166 % Monat 7<br />

1142 Kraftfahrer §16 Kraftfahrer §166 30,2632% Monat 16<br />

1143 Dienstkraftfahrer §16 Dienstkraftfahrer §166 17,6604% Monat 20<br />

1144 BH Kraftfahrer §16 BH Kraftfahrer §166 12,3622% Monat 23<br />

1145 Werkstättenleiter §16 Werkstättenleiter §166 6,5% Monat 9<br />

1146 Tunnelbau (A-B) §16 Tunnelbau (A-B) §166 9,6% Monat 1<br />

1147 Tunnelbau (C-D) §16 Tunnelbau (C-D) §166 5,5% Monat 0<br />

1148 Forstgärten (A) §16 Forstgärten (A) §166 12,7% Monat<br />

1149 Forstgärten (B) §16 Forstgärten (B) §166 9,5% Monat


Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Überstundenvergütungen § 166<br />

1151 Lebensm.Insp.(B) §16 Lebensm.Insp.(B) §166 5,11% Monat 1<br />

1153 ÜStd.Vergütung §16 ÜStd.Verg. §166 € 82,70 Monat 6<br />

1154 ÜStd.Vergütung §16 ÜStd.Verg. §166 € 127,30 Monat 29<br />

1155 ÜStd.Vergütung §16 ÜStd.Verg. §166 € 203,50 Monat 11<br />

1158 Kraftfahrer §16 Kraftfahrer §166 26,07% Monat 0<br />

1190 Kraftfahrer §16 Kraftfahrer §166 21,87% Monat 1<br />

1250 Straßenmeister §16 Straßenmeister §166 % v. km Monat 36<br />

1301 Pausch.ÜStd.Vergütung §16 Pausch.ÜStd.Verg. §166 % v. Geh.u.Zul. Monat 23<br />

2011 Bauzulage A Bauzul.A ÜStd.Verg. §166 4,1% v. V/2 Monat 144<br />

2012 Bauzulage B Bauzul.B ÜStd.Verg. §166 3,4% v. V/2 Monat 182<br />

2013 Bauzulage C Bauzul.C ÜStd.Verg. §166 2,9% v. V/2 Monat 145<br />

2014 Bauzulage D Bauzul.D ÜStd.Verg. §166 2,7% v. V/2 Monat 4<br />

7039 Grundlohnstunden Grundlohnstunden §166 Geh.u.Zul. Stunde 47<br />

7041 Üstd+Zu 50% (§68/1) Üstd+Zu 50% §166 % v.Grundlohnstunde Stunde 612<br />

7043 Üstd+Zu 50% (§68/2) Üstd+Zu 50% §166 Stunde Stunde 1136<br />

7044 Üstd+Zu 100% (§68/1) Üstd+Zu 100% §166 Stunde Stunde 1357<br />

7045 Üstd+Zu 200% (§68/1) Üstd+Zu 200% §166 Stunde Stunde 646<br />

7046 Üstd+Zu 100% (§68/2) Üstd+Zu 100% §166 Stunde Stunde 558<br />

7048 ÜStdZu 50% stpfl. ÜStdZu 50% stpfl. §166 Stunde Stunde 81<br />

7049 ÜStdZu 100% (§68/1) ZAN ÜStdZu 100% ZAN §166 Stunde Stunde 55<br />

7100 BH-u.ExpoL.Stv.bis 3Std. BH-u.ExpoL.Stv.bis 3Std §166 1,34% v. V/2 Tag 7<br />

7101 BH-u.ExpoL.Stv.>3Std. BH-u.ExpoL.Stv. > 3 Std. §166 2% v. V/2 Tag 31<br />

48 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9<br />

7102 Üst.KWL WT 7-19 Uhr §16 ÜStd.KWL WT 7-19 Uhr §166 0,61% Stunde 1


Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Überstundenvergütungen § 166<br />

7103 Üst.KWL Samstag 7-19 §16 ÜStd.KWL Sa 7-19 Uhr §166 0,61% Stunde 52<br />

7104 Üst.KWL 22-6 Uhr §16 ÜStd.KWL 22-6 Uhr §166 0,82% Stunde 55<br />

7105 ÜStd.Abgeltg.Pflegedienst Üst. Verg. Pflegedienst §166 0,69% v. V/2 0,59% v. V/2 0,51% Stunde 47<br />

v. V/2 0,45% v. V/2<br />

7106 MLZ-Pflegedienst §16 MLZ-Pflegedienst §166 0,94% v. V/2 0<br />

7108 FW-u.Zivilschutzsch. §16 FW-u.Zivilschutzsch. §166 1,1% v. V/2 Dienst 0<br />

7113 Üst.KWL 19-22,6-7 ab 3Std Üst.KWL 19-22,6-7ab3Std. §166 0,61% Stunde 43<br />

7114 Üst.KWL 19-22,6-7


Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Sonn– und Feiertagsvergütungen § 168<br />

1115 S+F-Vergütung §17/1 S+F-Verg. §168 2,67% bzw. 20 u. 30% Monat 27<br />

1302 Pausch.S+F-Vergütung §17 Pausch.S+F-Verg. §168 % v. Geh.u.Zul. Monat 4<br />

7250 BH-u.EXP.L.Vtr.3Std. §17/1 BH-u.Exp.L.Vtr.3Std §168 2,18% Tag 1<br />

7251 BH-u.EXP.L.Vtr.>3Std. §17/1 BH-u.Exp.L.Vtr.>3Std. §168 3,27% Tag 15<br />

7252 Kraftfahrer -8Std. §17/1 Kraftfahrer -8Std. §168 0,82% Stunde 48<br />

7253 Kraftfahrer ab 9Std. §17/1 Kraftfahrer ab 9Std. §168 1,23% Stunde 34<br />

7254 FW-u.Zivilschutzsch. §17/1 FW-u. Zivilschutzsch. §168 1,5% Führung 0<br />

7300 S+F-Abgeltung S+F-Abgeltung §168 0,15% v. V/2 Stunde 1373<br />

50 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9<br />

7301 S+F-Zul.f.Kochlehrlinge S+F-Zul.f.Kochlehrl. Grundlohnstunde Stunde 4<br />

Journaldienstzulagen § 169<br />

1116 Pausch.JD-Zulage §17a Pausch.Journ.D.Zul. §169 max. 135% max. 97% Monat 11<br />

7361 JD-Zulage WT §17a Journ.D.Zul. WT §169 1,85% Tag 16<br />

7362 JD-Zulage Nacht §17a Journ.D.Zul. Nacht §169 5,97% Tag 16<br />

7363 JD-Zulage Freitags §17a Journ.D.Zul. Freitag §169 2,22% Tag 16<br />

7364 JD-Zulage Samstags §17a Journ.D.Zul. Samstag §169 5,54% Tag 16<br />

7365 JD-Zulage S+F §17a Journ.D.Zul. S+F §169 18,53% Tag 15<br />

Bereitschaftsentschädigungen § 170<br />

1127 RB.-Alarmanl. §17b(3) GG Rufber.Alarmanl. §170 6,3%; 12% Monat 2<br />

7065 Rufbereitschaft Werktag Rufbereitschaft Werktag §170 0,05% Stunde 1031<br />

7066 Rufbereitschaft S+F Rufbereitschaft S+F §170 0,07% Stunde 1024


Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Bereitschaftsentschädigungen § 170<br />

7067 Rufbereitschaft WoEnde BH Rufbereitschaft WoEn BH §170 0,08% Stunde 179<br />

7487 NB-Verg.Erz.JH,BHH §19a NachtbVergErzJH/BHH §172 0,26% Stunde 97<br />

7488 NB-Verg.Erz.LSH §17b Nachtb.Verg.Erz.LSH §170 0,46% Stunde 43<br />

7491 Ber.Ent.Hausmütter §17b Ber.Ents.Hausmütter §170 80% v. Grundlohnstunde Stunde 17<br />

7400 BDKWL WT 7-19Uhr §17b BDKWL WT 7-19Uhr §170 0,25% Stunde 0<br />

Belohnungen § 171<br />

6628 Belohnung Belohnung § 171 €-Betrag Monat 132<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

ANHANG<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 51<br />

Erschwerniszulagen § 172<br />

1014 Erschw.Zulage SII §68/1 ErschwZuSII §215 (§68EStG) €-Betrag Monat 279<br />

1015 Erschw.Zul.SII voll stpfl ErschwZuSII §215 (v.stpfl) €-Betrag Monat 144<br />

1118 P.Erschwerniszulage §19a Pausch.Erschw.Zul. §172 2,7% 6,6% (LWZ); 2% (ZK) Monat 84<br />

1119 Heizerzulage §19a Heizerzul.LPZ §172 4,7%; 3,3,%; 2,7% v. V/2 Monat 4<br />

1120 Pausch.Erschw.Zul. §19a Pausch.Erschw.Zul. §172 1<br />

1121 Zentr.Heizerzulage §19a Zentr.Heizerzul. §172 4,7%; 3,3%; 2,7% v. V/2 Monat 37<br />

1162 Küchenbed.Altenheim §19a Küchenbed.Altenh. §172 2,6066% Monat 63<br />

1166 Küchenbed.Heime §19a Küchenbed.Heime §172 2,7% Monat 129<br />

1172 Erschw.Zul.Stolzalpe §19a Erschw.Zul.Stolzalpe §172 € 75,90 Monat 9<br />

1173 P.Erschw.Zul.(stpfl) §19a P.ErschwZul.(v.stpfl) §172 € 144,90 Monat (1)<br />

1175 Telefonzentrale §19a Telefonzentrale §172 2,1% Monat 9<br />

1179 Bademeister Altenh. §19a Bademeister Altenh. §172 € 41,90 Monat 0


Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Erschwerniszulagen § 172<br />

1181 FW-u.Zivilschutzsch. §19a FW-u.Zivilschutzsch. §172 1,8592% Monat 15<br />

1182 Erschw.Z.f.Brückenb. §19a ErschwZul.f.Brückenb. §172 5,3% Monat 18<br />

1183 Zentr.Kzl.MA-Raum §19a Zentr.Kzl.MA-Raum §172 3% Monat 4<br />

1185 Erz.u.Lehrm. §19a Psychologen §172 8% Monat 6<br />

1187 Büro Reg.Mitglieder §19a Büro Reg.Mitglieder §172 6% v. V/2 Monat 33<br />

1189 LKW-Betr.Wagenpflege §19a LKW-Betr.Wagenpfl. §172 3,89% Monat 2<br />

1195 EZ für Handwerker §19a Erschw.Zul.f.Handw. §172 €-Betrag Monat 20<br />

1196 EZ für Erzieher §19a Erschw.Zul.f.Erzieher §172 €-Betrag Monat 35<br />

1197 Erschw.Zul.f.Heiml. §19a Erschw.Zul.f.Heiml. §172 3,44% v. V/2 Monat 2<br />

1219 Erschwerniszulage Erschw.Zul. §172 2,7% Monat 1<br />

1220 Erschw.Zul.Lds.Sondersch. Erschw.Zul.LSondSch. §172 3,44% v. V/2 Monat 3<br />

1221 Erschwerniszulage §19a Erschw.Zul. §172 2,5% Monat 3<br />

1260 Pflegedienst (SD) §19a Pflegedienst (SD) §172 € 147,10 Monat 1<br />

1261 SHD (m.Prüfung) §19a SHD §172 € 60,20 Monat 16<br />

1268 Pflegedienst (SD) §19a Pflegedienst (SD) §172 € 147,10 Monat 4<br />

1271 Wäschereibed. §19a Wäschereibed. §172 2,7% v. V/2 Monat 5<br />

1459 Hygienezulage §19a Hygienezul. §172 € 10,90 Monat 15<br />

1461 Lebensmittel Insp. §19a Lebensm.Insp. §172 € 47,50 Monat 21<br />

2301 Erschwerniszulage §19a Erschw.Zul. §172 € 76,50 Monat 1<br />

7452 ND Pflegedienst §19a Nachtd.Pfleged. §172 0,02% v. V/2 Dienst 179<br />

7453 Reinmachefrauen §19a Reinmachefrauen §172 0,17% Stunde 117<br />

7454 Selbstlenker(je10km) §19a Selbstlenker(je10km) §172 138<br />

52 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Erschwerniszulagen § 172<br />

7474 Ents.f.prakt.Unterr. §19a Ents.f.prakt.Unterr. §172 0,16% Stunde 16<br />

7475 Ents.f.prakt.Unterr. §19a Ents.f.prakt.Unterr. §172 0,20% Stunde 4<br />

7477 Ents.f.prakt.Unterr. §19a Ents.f.prakt.Unterr. §172 0,25% Stunde 39<br />

7503 Erschwerniszulage I §19a Erschw.Zul. I §172 0,0357% Stunde 1065<br />

7504 Erschwerniszulage II §19a Erschw.Zul. II §172 0,0634% Stunde 964<br />

Gefahrenzulagen § 173<br />

1122 Pausch.Gefahrenzul. §19b Pausch.Gef.Zul. §173 4% Monat 21<br />

1123 P.Gefahrenzul. §19b stpfl. P.Gef.Zul.(v.stpfl.) §173 1,6% Monat 12<br />

1130 Pausch.Gefahrenzul. §19b Pausch.Gef.Zul. §173 5,71% Monat 17<br />

1199 Eutergesundheitsd. §19b Eutergesundheitsd. §173 € 91,70; € 92,60 Monat 8<br />

1200 Gesundh.Aufsicht §19b Gesundh.Aufsicht §173 1,9 % v. V/2 Monat 9<br />

1201 Landesarchiv §19b Landesarchiv §173 1,1% Monat 13<br />

1202 FW-u.Zivilschutzsch. §19b FW-u.Zivilschutzsch. §173 3,7183% Monat 22<br />

1203 Landesmuseum Joanneum §19b LMJ §173 3,9% Monat 34<br />

1204 Chem.Vers.u.Untersan. §19b Chem.Vers.u.Unters.A. §173 3,9662% Monat 29<br />

1205 Wasserlabor §19b Wasserlabor §173 3,9% Monat 30<br />

1206 Zentralkzl.MA-Raum §19b Zentr.Kzl.MA-Raum §173 1,5 % Monat 1<br />

1208 Bild- und Tonarchiv §19b Bild- und Tonarchiv §173 1,5% Monat 2<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

ANHANG<br />

1212 Gef.Z.Immissionssch. §19b Gef.Z.Immissionssch. §173 4,9% Monat 6<br />

1213 Gef.Zul.Ölalarmd. §19b Gef.Zul.Ölalarmd. §173 3,2% Monat 14<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 53<br />

1466 Pausch.Gefahrenzul. §19b Pausch.Gef.Zul. §173 Monat 3


Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Gefahrenzulagen § 173<br />

1500 Pausch.Gef.Zul. §19b/Proz. Pausch.Gef.Zul.(%) §173 2,1%; 3,2% v. V/2 Monat 2<br />

1567 Gef.Zul.Psych.(B/V-KAG) € 36,70 Monat 1<br />

1569 Gefahrenzulage Gef.Zul. §173/§215 € 67,90 Monat 246<br />

1570 Gefahrenzulage Gef.Zul. §173/§215 € 67,90 Monat 151<br />

1571 Gefahrenzulage §25/1 Gef.Zul. §173/§215(§25/1EStG) € 33,90 Monat 143<br />

7502 LDW-Forstw.Sch./Betr. §19b LDW/FW Schulen/Betr. §173 0,2% Stunde 15<br />

7505 Gefahrenzulage §19b GG Gef.Zul. §173 0,06806% Stunde 1013<br />

54 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9<br />

Aufwandsentschädigungen § 174<br />

1214 Prüfhalle FA V §20 Prüfhalle §174 3,5% Monat 14<br />

1217 Werkstättenzul. §20 Werkstättenzul. §174 5,12% Monat 84<br />

1470 Bekl.Pausch.Forstd. §20 Bekl.Pausch.Forstd. §174 € 28,70 Monat 72<br />

1472 Dienst.Ausr.P.Forste §20 Dienst.Ausr.P.Forste §174 € 22,30 Monat 1<br />

1473 BH-Kraftfahrer §20 BH-Kraftfahrer §174 € 13,40 Monat 21<br />

1474 Dienst.Kraftfahrer §20 Dienstkraftfahrer §174 € 19,30 Monat 21<br />

1475 Reg.Kraftfahrer §20 Reg.Kraftfahrer §174 € 27,00 Monat 16<br />

1484 Schmutzzul.Profes. §20 Schmutzzul.Profes. §174 € 15,00 Monat 34<br />

1488 Schmutzzul.Handw.KAG §20 Schmutzzul.Handw.KAG §174 € 34,90 Monat 8<br />

1489 Schmutzzu.zug.LDW-KAG §20 Schmutzz.Zug.LDW-KAG §174 € 26,20 Monat 0<br />

1490 Schmutzzul.Wäsch.+Kr. §20 Schmutzzul.Wäsch.+Kr. §174 € 13,00 Monat 5<br />

1491 Schmutzzul.Gärtn.+LW §20 Schmutzzul.Gärtn.+LW §174 € 26,20 Monat 1<br />

1501 Dienst.Kraftfahrer §20 Dienstkraftfahrer §174 € 13,40 Monat -


Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Aufwandsentschädigungen § 174<br />

1599 Bildungszulage Bildungszulage € 7,30 Monat 120<br />

2100 Bauzulage A Aufw.Entsch. Bauzul.A Aufw.Entsch. §174 € 59,50 Monat 144<br />

2101 Bauzulage B Aufw.Entsch. Bauzul.B Aufw.Entsch. §174 € 49,60 Monat 182<br />

2102 Bauzulage C Aufw.Entsch. Bauzul.C Aufw.Entsch. §174 € 41,70 Monat 143<br />

2103 Bauzulage D Aufw.Entsch. Bauzul.D Aufw.Entsch. §174 € 39,10 Monat 5<br />

2312 Repräsentationszulage §25 Repräsentationszul. §174 € 410,60 Monat 1<br />

2321 Pausch.Aufw.Entsch. §20 Pausch.Aufw.Entsch. §174 €-Betrag Monat 6<br />

2327 Auslagenersatz §20 Auslagenersatz §174 €-Betrag Monat 2<br />

2328 Bekleidungspauschale §20 Bekleidungspausch. §174 Monat -<br />

2330 Uniformpauschale §20 Uniformpausch. §174 € 58,80 Monat 4<br />

2424 Auslagenersatz Onlinegeb. Auslagenersatz Onlinegeb. € 29,90 Monat 86<br />

6643 Auslgers. §20 C-Führersch. Ausl.Ers.C-Führersch. §174 € 25,40 5 Jahre 54<br />

6647 Auslers. §20 PrüfTaxe/Lehrl Ausl.Ers.PrTaxe/Lehrl. §174 €-Betrag einmalig 51<br />

6621 Bekleidungspauschale Bekleidungspauschale € 617,70 1-2 Jahre 68<br />

7170 Ersatz Parkgeb.(AE§20GG) Ersatz Parkgeb. §174 € 1,00 Stunde 19<br />

8423 Schmutzzulage I Schmutzzulage I §174 0,0269 % Stunde 473<br />

8424 LStv.BH+Expositur 3Std. € 25,20 Tag 38<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

8431 Schmutzzulage II Schmutzzulage II §174 0,1491 % Stunde 204<br />

8432 ND-Zulage 1 (1,5-2,5Std.) ND-Zulage 1 (1,5-2,5Std.) € 3,63 Stunde 605<br />

ANHANG<br />

8433 ND-Zulage 2 (2,5-5 Std.) ND-Zulage 2 (2,5-5Std.) € 7,27 Stunde 546<br />

8435 ND-Zulage 4 (>5Std.) ND-Zulage 4 (>5Std.) € 14,53 Stunde 462<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 55


Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Aufwandsentschädigungen § 174<br />

8436 ND-Zulage (1,0-1,5 Std.) ND-Zulage (1,0-1,5 Std.) € 1,82 Stunde 378<br />

9326 AE als Ersatz für KU AE als Ersatz für KU Höhe d. Kammerumlage Monat 167<br />

Fehlgeldentschädigungen § 175<br />

2320 Fehlgeldentsch. §20a Fehlgeldentsch. §175 €-Betrag Monat 0<br />

2342 Fehlgeldentsch. §20a (SV) Fehlgeldentsch.(SV) §175 €-Betrag Monat 0<br />

9305 Fehlgeldentsch. nur zur Ver. 55<br />

9325 Fehlgeldentsch. nur zur Ver. 28<br />

56 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9<br />

Fahrtkostenzuschüsse § 176<br />

2003 FKZ-Fahrtenanzahl FKZ-Fahrtenanzahl Monat 6032<br />

2033 FKZ-Neu 2007 FKZ-Neu 2007 Monat 282<br />

2331 Fahrtkostenzuschuss Fahrtkostenzuschuss Monat 4<br />

2341 Fahrtkostenzusch.§6 Land SonderFKZ Monat 34<br />

Sonstiges<br />

2303 Vertretungszulage 1 VertretungszulageKPS €-Betrag (Höhe der Leiterzu- Monat 6<br />

lage)<br />

2318 MLZ Überltg. Mehrl.Zul.Überltg. §268 € 90,10 Monat 2<br />

2319 Leiterzulage Überltg. Leiterzul.Kantine € 47,20 Monat 2<br />

2339 Vergütung VergütungPV/Betr.R €-Betrag Monat 2<br />

6625 Einmalige Zulage (Pens.) AbfindungNG-Zul. €-Betrag einmalig 0<br />

6614 Impfgebühren Impfgebühren €-Betrag Impfung 0


Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Sonstiges<br />

6686 Honorar f. Gelbfieberimpfung Honorar f. Gelbfieberimpfung € 18,67 Impfung 8<br />

6687 Honorar f. Gelbfieberimpfung Honorar f. Gelbfieberimpfung € 3,76 Impfung 3<br />

6688 Honorar f. Reiseimpfungen Honorar f. Reiseimpfungen € 1,80 Impfung 13<br />

6689 Honorar f. Reiseimpfungen Honorar f. Reiseimpfungen € 0,45 Impfung 8<br />

6690 Honorar f. Stichimpfung Honorar f. Stichimpfung € 1,36 Impfung 27<br />

6691 Honorar f. Stichimpfung Honorar f. Stichimpfung € 0,46 Impfung 30<br />

6692 Honorar f. Schluckimpfung Honorar f. Schluckimpfung Impfung -<br />

6693 Honorar f. Schluckimpfung Honorar f. Schluckimpfung Impfung -<br />

6694 Impfhonorar FSME Impfhonorar FSME € 2,04 Impfung 26<br />

6695 Impfhonorar FSME Impfhonorar FSME Impfung 28<br />

6696 Honorar f. Grippeimpfung Honorar f. Grippeimpfung Impfung -<br />

6697 Honorar f. Grippeimpfung Honorar f. Grippeimpfung Impfung -<br />

6698 Honorar Grippe/Pneumokokk Honrar Grippe/Pneumokokk Impfung 27<br />

6699 Honorar Grippe/Pneumokokk Honrar Grippe/Pneumokokk Impfung 26<br />

7072 Vertretungszulagen (Land) Vertretungszulagen (Land) € 6,41 Tag 54<br />

7070 Vertretung Pflegedienstleistung Vertretung Pflegedienstleistung € 1,90 Tag 2<br />

7330 MLZ Partieführer-Stellv. MLZ Partieführer-Stellv. 0,15% v. V/2 Tag 84<br />

7420 MLZ Zentralwerkstätten MLZ Zentralwerkstätten 2,68% v. V/2 Monat 27<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

7431 Qual.MLZ (Reg.Sitz.) §18 MLZ Tunnelelektriker 2,94% v. V/2 Monat 0<br />

7530 MLZ Partieführer MLZ Partieführer 3,1845% v. V/2 Monat 24<br />

ANHANG<br />

6606 Melkprämie Melkprämie §171 €-Betrag 27<br />

8405 Winterd. §20b GG je 10km FKZ-Winterd. §176 je 10km Monat 473<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 57


Fortsetzung Anhang 1: Nebengebührenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Dienstjubiläum<br />

9000 25jähr.Dienstjubiläum 25jähr.Dienstjub. §260 % Monatsbezug einmalig 1<br />

9001 40jähr.Dienstjubiläum 40jähr.Dienstjub. §260 % Monatsbezug einmalig 0<br />

9006 Dienstjubiläum Dienstjub. §260 % Monatsbezug einmalig 285<br />

9007 35jähr.Dienstjubiläum 35jähr.Dienstjub. §260 % Monatsbezug einmalig 37<br />

9013 35jähr.Dienstjubiläum 35jähr.Dienstjub. §260 % Monatsbezug einmalig 0<br />

58 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Anhang 2: Zulagenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Ergänzungszulagen<br />

0150 Ergänzung lt.Besch.Ausmaß Erg.Zul.100% €-Betrag Monat 519<br />

0151 Ergänzung lt.Besch.50% Erg.Zul.50% €-Betrag Monat 71<br />

0152 Erg.MLZ §18 *Posten (§4/5) Erg.Zul./BefRL §4(5) €-Betrag Monat 75<br />

0153 Ergänzung lt.Besch.60% Erg.Zul.60% €-Betrag Monat 162<br />

0154 Ergänzung lt.Besch.75% Erg.Zul.75% €-Betrag Monat 84<br />

0155 Erg.MLZ §18 Aufst.P. (§4/6) Erg.Zul./BefRL §4(6) €-Betrag Monat 405<br />

0181 Erg.a.Fixb.(Einst.+Zul.) Erg.a.Fixb.(Einst.+Zul.) €-Betrag Monat 170<br />

0182 Erg.a.Fixb.(Einst.+NG) Erg.a.Fixb.(Einst.+NG) €-Betrag Monat 0<br />

0183 Erg.a.Fixb.(o.Einst.+Zu.) Erg.a.Fixb.(o.Einst.+Zu.) €-Betrag Monat 0<br />

0188 Diff.Erg.auf Fixbezug Diff.Erg.auf Fixbezug €-Betrag Monat 0<br />

0189 Erg.a.Fixb.(Ein+Zul.)o.PB Erg.a.Fixb.(Ein+Zul.)o.PB €-Betrag Monat 25<br />

0824 Erg.Zul.nicht aufsaugbar Erg.Zul.nicht aufsaugbar €-Betrag Monat 1<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

ANHANG<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 59<br />

Best-Lohnausgleich<br />

0185 BEST Lohnausgleich 1.Jahr BEST Lohnausgl.1.J. §290 €-Betrag Monat 3<br />

0186 BEST Lohnausgleich 2.Jahr BEST Lohnausgl.2.J. §290 €-Betrag Monat 5<br />

0187 BEST Lohnausgleich BEST Lohnausgl. §291 €-Betrag Monat 26<br />

0195 Lohnausgleich 1. Jahr BEST Lohnausgl.1.J. §290 €-Betrag Monat 72<br />

0196 Lohnausgleich 2. Jahr BEST Lohnausgl.2.J. §290 €-Betrag Monat 51


Fortsetzung Anhang 2: Zulagenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Verwendungszulagen<br />

0401 Verwendungszul. §30a(1)1 Verw.Zul. §269(1)1 Bi Monat 103<br />

0402 Verwendungszul. §30a(1)2 Verw.Zul. §269(1)2 Bi Monat 234<br />

0403 Verwendungszul. §30a(1)3 Verw.Zul. §269(1)3 Bi Monat 66<br />

0404 Verwendungszul. §30a Ers. Personalzulage Bi Monat 120<br />

0499 Verw.Zul. §269(1)3-2 Verw.Zul. §269(1)3-2 %v.V/2 Monat 17<br />

0502 Verwendungszul. §30a(1)3 Verw.Zul. §269(1)3 %v.V/2 Monat 3<br />

0503 Verwendungszul. §30d LG Verw.Zul. §30d LG %v.V/2 Monat 107<br />

0505 Verwendungszul. §30d LG Verw.Zul. §30d LG %v.V/2 Monat 4<br />

0507 Verwendungszul. §30a(1)3 Verw.Zul. §269(1)3-1 %v.V/2 Monat 114<br />

0508 Verwendungszul. §30a/2-1 Verw.Zul. §269(2)-1 %v.V/2 Monat 550<br />

0511 Verwendungszul. §30a/2-2 Verw.Zul. §269(2)-2 %v.V/2 Monat 8<br />

0514 Verwendungszul. §30d (EDV) Verw.Zul. §30d (EDV) LG %v.V/2 Monat 48<br />

0515 Verwendungszul. §30d (KP) Verw.Zul. §30d (KP) LG %v.V/2 Monat 21<br />

0516 Verw.Zul. §30a/2-1 (EDV) Verw.Zul(EDV) §269(2)-1 %v.V/2 Monat 51<br />

0517 Verw.Zul. §30a/2-1 (KP) Verw.Zul.(KP) §269(2)-1 %v.V/2 Monat 78<br />

0829 Verwend.Zul. §269(3)2 Verw.Zul. §269(3)2 €-Betrag Monat 1<br />

60 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9<br />

Verwendungsentschädigungen<br />

0412 Verw.Entschäd. §22f(1)1 Verw.Entsch. §285(1)1 Bi Monat 193<br />

0512 Verw.Entschäd. §22f(1)2 Verw.Entsch. §285(1)2 %v.V/2 Monat 1<br />

0513 Verw.Entschäd. §22f(2) Verw.Entsch. §285/§269(2) %v.V/2 Monat 84<br />

0518 Verw.Entsch. §22f(2) (EDV) Verw.Entsch(EDV) §285(2) %v.V/2 Monat 5


Fortsetzung Anhang 2: Zulagenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Verwendungsentschädigungen<br />

0519 Verw.Entsch. §22f(2) (KP) Verw.Entsch.(KP) §285(2) %v.V/2 Monat 41<br />

0520 Verw.Entschäd. §22f Verw.Entsch. §285(2)-2 %v.V/2 Monat 2<br />

Dienstzulagen<br />

0240 K-Dienstzulage K-Dienstzul. §270/§286 €-Betrag Monat 2<br />

0241 Sondererzieherzulage §60c SEZ-Dienstzul. §272/287 €-Betrag Monat 15<br />

0602 DZL Sonderkinderg. §13 DZL Sonderkinderg. §244 %v.ST09/03 Monat 5<br />

0603 DZL Sonderkinderg. §8 DZL Sonderkinderg. §266 %v.ST09/03 Monat 1<br />

0604 DZL Ki.Ga.Leiter 1Gr. §13 DZL Ki.Ga.Leiter 1Gr. §244 %v.ST09/03 Monat 0<br />

0605 DZL KI.Ga.Leiter 1Gr. §8 DZL Ki.Ga.Leiter 1Gr. §266 %v.ST09/03 Monat 0<br />

0606 DZL Ki.Ga.Leiter 2Gr. §13 DZL Ki.Ga.Leiter 2Gr. §244 %v.ST09/03 Monat 0<br />

0607 DZL Ki.Ga.Leiter 2Gr. §8 DZL Ki.Ga.Leiter 2Gr. §266 %v.ST09/03 Monat 0<br />

0608 DZL Ki.Ga.Leiter 3Gr. §13 DZL Ki.Ga.Leiter 3Gr. §244 %v.ST09/03 Monat 0<br />

0609 DZL Ki.Ga.Leiter 3Gr. §8 DZL Ki.Ga.Leiter 3Gr. §266 %v.ST09/03 Monat 1<br />

0610 DZL Ki.Ga.Leiter 4Gr. §13 DZL Ki.Ga.Leiter 4Gr. §244 %v.ST09/03 Monat 0<br />

0611 DZL Ki.Ga.Leiter 4Gr. §8 DZL Ki.Ga.Leiter 4Gr. §266 %v.ST09/03 Monat 1<br />

0651 M-Dienstzulage §30b GG M-Dienstzul. §270/§286 €-Betrag Monat 4<br />

0652 S-Dienstzulage §30b GG S-Dienstzul. §270/§286 €-Betrag Monat 4<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

0676 DZL Ki.Ga.Leiter 1Gr./VB %v.ST09/03 Monat 1<br />

0679 DZL Ki.Ga.Leiter 4Gr./VB %v.ST09/03 Monat 0<br />

ANHANG<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 61<br />

0828 Dienstzulage %v.V/2 Monat 1


Fortsetzung Anhang 2: Zulagenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Sonstiges<br />

/600 Kinderzulage Kinderzul. §150 € 16,40 Monat 3557<br />

0200 VB-Dienstordnung VB-Dienstordnung Bi Monat 2035<br />

0202 VB-DO nach Pragmatisierg. VB-DO nach Pragmatisierg. Bi Monat 3<br />

0228 Verwaltungsdienstzulage VerwaltDienstzul. §267/§284 €-Betrag Monat 4531<br />

0230 Mehrleistungszulage Mehrl.Zul. §268/§280 €-Betrag Monat 4661<br />

0251 Leiter I 2L §57-59GG106LDG Leiter I 2L §57-59GG106LDG €-Betrag Monat 1<br />

0504 MLZ §18 DSA-Mehrl.Zul. §268/§280 %v.V/2 Monat 114<br />

0509 MLZ §18 PB-Mehrl.Zul.D/E §268 %v.V/2 Monat 8<br />

0510 Aufwandsentsch. §20 GG Aufwandsentsch. §174 %v.V/2 Monat 3<br />

0645 Funktionszulage Funktionszul.1.St. §214 €-Betrag Monat 0<br />

0646 Oberinnenzulage §30c GG Oberinnenzul. §214/§271 €-Betrag Monat 6<br />

0647 Oberschwesternzulage Oberschw.Zul. §214/§271 €-Betrag Monat 1<br />

0648 Oberpflegerzulage §30c GG Oberpflegerzul. §214/§271 €-Betrag Monat 0<br />

0649 Stat.Schw.Zul. §22d L-VBG Stat.Schw.Zul. §214/§271 €-Betrag Monat 26<br />

0655 Lehrschw.Zul.(Pfl) §30c GG Lehrzul. §214/§271 €-Betrag Monat 117<br />

0656 Lehrassist.Zul. §30c GG Lehrassist.Zul. §214/§271 €-Betrag Monat 27<br />

0657 Schulleiterzul. §30c GG Schulleiterzul. §214/§271 €-Betrag Monat 17<br />

0658 Erzieherzul.1.St. §60b LBG Erzieherzul. §273(1)1 €-Betrag Monat 11<br />

0659 Erzieherzul.2.St. §60b LBG Erzieherzul. §273(1)2+3 €-Betrag Monat 6<br />

0660 Erzieherzul.3.St. §60b LBG Erzieherzul. §273(1)4 €-Betrag Monat 21<br />

0661 Erzieherzul.4.St. §60b LBG Erzieherzul. §273(1)5+6 €-Betrag Monat 62<br />

0662 Lehrm.S.Ausb.Zul. §60c LBG Lehrm.S.Ausb.Zul. §272 €-Betrag Monat 10<br />

62 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Fortsetzung Anhang 2: Zulagenkatalog des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Bezieher<br />

Gesamtjahr<br />

2008<br />

Lohnart Lohnart Altrecht Lohnart Neurecht Bemessung Zeitraum<br />

Sonstiges<br />

0663 Leiterzulage §30c GG Internatsleiterzul. €-Betrag Monat 1<br />

0809 Funktionszulage SHV Küchenleiterzul. €-Betrag Monat 0<br />

0812 ÜStd.-Teil WT ÜStd.-Teil WT §166 €-Betrag Monat 1<br />

0817 Leiterzulage Leiterzul. §214/§271 €-Betrag Monat 1<br />

0818 Funktionszulage Küchenleiterzul. €-Betrag Monat 4<br />

0835 Verwaltungsd.Zul.(händ.) Verwalt.Dienstzul(hä) §284 €-Betrag Monat 0<br />

0836 Mehrleistungszul. (händ.) Mehrl.Zul.(hä) §268 €-Betrag Monat 1<br />

0837 Leiterzul. §57/10+12GG Leiterzul. §57/10+12GG €-Betrag Monat 1<br />

0854 Verwendungszul. bei KU Verwendungszul. bei KU %v.V/2 Monat 1<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

ANHANG<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 63<br />

Lohnarten bei Zuweisungen<br />

0410 Biennalzulage IMB Biennalzulage IMB Bi Monat 13<br />

0811 MLZ §18 Vergütung Zuw. €-Betrag Monat 1<br />

0826 ML-Verg.-Zuweisung 2 Vergütung Zuw.2 €-Betrag Monat 4<br />

0832 Vergütung-Zuweisung Vergütung Zuw.3 €-Betrag Monat 0<br />

0847 Aufwandsentsch. §174 Aufwandsentsch. §174 €-Betrag Monat 1<br />

0849 ML-Verg.-Zuweisung 1 Vergütung Zuw.1 €-Betrag Monat 32


64 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Bericht<br />

des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />

mit Schwerpunkt Land <strong>Steiermark</strong><br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 65


66 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Inhaltsverzeichnis<br />

Tabellenverzeichnis 69<br />

Abkürzungsverzeichnis 70<br />

Wirkungsbereich des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />

mit Schwerpunkt Land <strong>Steiermark</strong><br />

Inhalt<br />

Kurzfassung 72<br />

Prüfungsablauf und –gegenstand 77<br />

Glossar 78<br />

Allgemeiner Teil 81<br />

Organisation des Schuldenmanagements 81<br />

Finanzschuld 81<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäfte 86<br />

Risikomanagement 87<br />

Veranlagungen 88<br />

Externe Leistungen 90<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 67


Inhalt<br />

Finanzierungsmanagement des Landes <strong>Steiermark</strong> 91<br />

Schuldenmanagement 91<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäfte 98<br />

Liquiditätsmanagement 99<br />

Veranlagungen 99<br />

Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen 102<br />

68 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Tabellenverzeichnis<br />

Tabellen<br />

Tabelle 1: Finanzschulden 81<br />

Tabelle 2: Verhältnis heimische Währung : Fremdwährung vor<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäften 83<br />

Tabelle 3: Verhältnis fixe Verzinsung : variable Verzinsung 84<br />

Tabelle 4: Durchschnittsverzinsung vor <strong>Der</strong>ivativgeschäften 85<br />

Tabelle 5: Durchschnittsverzinsung und –rendite der<br />

Veranlagungen nach KESt 89<br />

Tabelle 6: Struktur der Finanzschuld 91<br />

Tabelle 7: Struktur der kurzfristigen Veranlagungen 100<br />

Tabelle 8: Struktur der langfristigen Veranlagungen 100<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 69


Abkürzungen<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

bspw. beispielsweise<br />

bzw. beziehungsweise<br />

CHF Schweizer Franken<br />

EUR Euro<br />

KESt Kapitalertragsteuer<br />

Mill. Million(en)<br />

Mrd. Milliarde(n)<br />

p.a. per annum<br />

rd. rund<br />

RH <strong>Rechnungshof</strong><br />

TZ Textzahl(en)<br />

u.a. unter anderem<br />

USD US–Dollar<br />

USt Umsatzsteuer<br />

usw. und so weiter<br />

z.B. zum Beispiel<br />

Weitere Abkürzungen sind bei der erstmaligen Erwähnung im Text angeführt.<br />

70 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Wirkungsbereich des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />

mit Schwerpunkt Land <strong>Steiermark</strong><br />

ALLGEMEINER TEIL<br />

Die Strategien des Schulden– und des Veranlagungsmanagements<br />

der überprüften Gebietskörperschaften waren unterschiedlich ausgeprägt<br />

und geregelt. Dies zeigte sich sowohl bei der Zinsstruktur<br />

der Finanzschulden als auch hinsichtlich des Ausmaßes an Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />

und der Inanspruchnahme von <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />

sowie bei den Veranlagungen. Das Risikomanagement<br />

war in den überprüften Gebietskörperschaften nicht durchgängig<br />

professionell aufgebaut bzw. eingesetzt.<br />

FINANZIERUNGSMANAGEMENT DES LANDES STEIERMARK<br />

Das Land <strong>Steiermark</strong> finanzierte sich im überprüften Zeitraum zur<br />

Gänze durch variabel verzinste Darlehen und Barvorlagen in heimischer<br />

und fremder Währung. Aufgrund des niedrigen Zinsniveaus<br />

und der Fremdwährungsfinanzierungen konnte sich das Land günstig<br />

finanzieren. Diesem Finanzierungsvorteil stand ein hohes Zinsänderungs–<br />

und Wechselkursrisiko gegenüber. Das Land <strong>Steiermark</strong><br />

führte im überprüften Zeitraum keine Risikobewertungen des Portfolios<br />

durch und war daher nicht ausreichend über das bestehende<br />

Risiko seiner Finanzierungen informiert.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 71


KURZFASSUNG<br />

Prüfungsziel<br />

Ziel der Überprüfung war es, die Finanzierungs– und Veranlagungsinstrumente<br />

sowie die Finanzierungsstrategien und –risiken<br />

der Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, <strong>Steiermark</strong> und<br />

Vorarlberg sowie der Landeshauptstadt Graz und der Bundeshauptstadt<br />

Wien zu beurteilen sowie zu vergleichen, wobei in diesem<br />

Berichtsbeitrag spezifisch auf das Finanzierungsmanagement des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong> eingegangen wird. (TZ 1)<br />

Diese Überprüfung stellte den zweiten Teil einer Querschnittsprüfung<br />

dar, die in der ersten Phase den Bund, die Bundesländer Burgenland,<br />

Kärnten, Salzburg und Tirol sowie die Städte Dornbirn,<br />

Villach und Wels umfasste. (TZ 1)<br />

<strong>Der</strong> überprüfte Zeitraum betraf die Jahre 2004 bis 2008, wobei<br />

auch wesentliche Entwicklungen des Jahres 2009 berücksichtigt<br />

wurden. (TZ 1)<br />

ALLGEMEINER TEIL<br />

Schuldenmanagement<br />

Das primäre Ziel des öffentlichen Schuldenmanagements bestand<br />

laut dem Internationalen Währungsfonds in der Gewährleistung der<br />

erforderlichen Finanzierungsmittel und deren Rückzahlungsverpflichtungen<br />

zu möglichst geringen mittel– bis langfristigen Finanzierungskosten,<br />

ohne dabei ein hohes Maß an Risiko einzugehen. (TZ 4)<br />

Das Schuldenmanagement der überprüften Gebietskörperschaften<br />

nahm die jeweilige Finanzabteilung des Amtes der Landesregierung<br />

bzw. des Magistrats der Städte Graz und Wien wahr. (TZ 3)<br />

Zinsstruktur und Fremdwährungsfinanzierungen<br />

Die Schuldenportfolios der überprüften Gebietskörperschaften<br />

enthielten einen hohen Anteil an variablen Verzinsungen. Dadurch<br />

konnten bis 2006 durch das zum Teil vorherrschende niedrige Zinsniveau<br />

Finanzierungsvorteile erwirtschaftet werden. Allerdings war<br />

damit auch ein hohes Zinsänderungsrisiko verbunden. (TZ 6)<br />

72 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Kurzfassung<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

Fremdwährungsfinanzierungen führten nur die <strong>Steiermark</strong>, Wien<br />

und in sehr geringem Umfang Niederösterreich durch. <strong>Der</strong> Anteil<br />

der Fremdwährungsfinanzierungen in Wien sank im überprüften<br />

Zeitraum deutlich. (TZ 5)<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />

Für die Strukturierung der Schuldenportfolios setzten vier der überprüften<br />

Gebietskörperschaften (Niederösterreich, <strong>Steiermark</strong> (bis<br />

2006), Graz und Wien) auch derivative Finanzierungsinstrumente<br />

ein. Bei deren Einsatz stand nicht nur die Bedienung des Schuldendienstes<br />

im Vordergrund, sondern auch das Ziel, einerseits Zinserträge<br />

zu lukrieren und andererseits das Schuldenportfolio zu steuern<br />

und zu optimieren. Grundsätzlich waren vom Risikostandpunkt aus<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäfte zu reinen Spekulationszwecken nicht zu rechtfertigen,<br />

wobei bei den überprüften Gebietskörperschaften keine<br />

diesbezüglichen Anhaltspunkte zu Tage traten. (TZ 7)<br />

Insgesamt erzielte das Land Niederösterreich durch den Einsatz<br />

von <strong>Der</strong>ivativgeschäften im überprüften Zeitraum eine Reduktion<br />

der Zinsbelastung um 120,28 Mill. EUR. Demgegenüber wurde der<br />

Fremdwährungsanteil an der Finanzschuld deutlich erhöht, und zwar<br />

bspw. im Jahr 2008 von 0,1 % auf 33,5 %. Im Land <strong>Steiermark</strong><br />

sowie in den Städten Graz und Wien lagen keine Aufzeichnungen<br />

über den Erfolg der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte vor. (TZ 7)<br />

Risikomanagement<br />

Bis auf das Land Niederösterreich führten die überprüften Gebietskörperschaften<br />

im überprüften Zeitraum keine durchgängigen Risikobewertungen<br />

der Schuldenportfolios durch, wobei das Land Oberösterreich<br />

in diesem Zeitraum keine Finanzschulden aufwies. Die<br />

Länder <strong>Steiermark</strong> und Vorarlberg sowie die Städte Graz und Wien<br />

waren daher zum Teil nicht ausreichend über das bestehende Risiko<br />

ihrer Finanzierungen informiert. Ein aussagekräftiger Vergleich von<br />

Risikokennzahlen zwischen allen Gebietskörperschaften war daher<br />

nicht möglich. (TZ 8)<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 73


Kurzfassung<br />

Veranlagungen<br />

Das Veranlagungsmanagement der überprüften Gebietskörperschaften<br />

basierte auf kurz– bzw. mittelfristigen Finanz– und Liquiditätsplanungen.<br />

Vorgaben zum maximal tragbaren Marktrisiko, Messungen<br />

der erzielten Risiko–Ertragsverhältnisse und Benchmarks<br />

zur Performancebeurteilung fehlten bei allen überprüften Gebietskörperschaften.<br />

(TZ 9)<br />

Die Auswahl der Veranlagungsprodukte sowie die Fristigkeit der<br />

Veranlagungen der überprüften Gebietskörperschaften waren sehr<br />

unterschiedlich. Entsprechend stark wich auch die Performance der<br />

jeweiligen Veranlagungen zwischen den Gebietskörperschaften voneinander<br />

ab. (TZ 9)<br />

Externe Leistungen<br />

Externe Leistungen nahmen von den überprüften Gebietskörperschaften<br />

nur die Länder Niederösterreich und <strong>Steiermark</strong> für die<br />

Portfoliobewertung bzw. für eine Evaluierung des Finanz– und<br />

Liquiditätsmanagements in Anspruch. (TZ 10)<br />

FINANZIERUNGSMANAGEMENT DES LANDES STEIERMARK<br />

Finanzschuld<br />

Die Finanzierung erfolgte bis Juni 2009 zur Gänze durch variabel<br />

verzinste Darlehen in heimischer und fremder Währung sowie<br />

durch Barvorlagen. Durch die variable Verzinsung konnte das niedrige<br />

Zinsniveau zu günstigen Finanzierungen genutzt werden. Allerdings<br />

nahm das Land <strong>Steiermark</strong> ein hohes Zinsänderungs– und<br />

Wechselkursrisiko in Kauf. Eine Risikobewertung des Schuldenportfolios<br />

fehlte gänzlich. (TZ 11)<br />

Aufgrund des zum Teil niedrigen Zinsniveaus und der Finanzierung<br />

in fremder Währung lag die Durchschnittsverzinsung im Jahr 2004<br />

um 230 Basispunkte unter der Sekundärmarktrendite für inländische<br />

Nichtbanken. Mit dem Anstieg des Marktzinsniveaus erhöhte<br />

sich auch die Durchschnittsverzinsung sukzessive und lag deshalb<br />

im Jahr 2008 nur mehr 20 Basispunkte unter der Sekundärmarktrendite.<br />

(TZ 11)<br />

74 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Kurzfassung<br />

Schuldennachweis<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

Aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen blieben in den Rechnungsabschlüssen<br />

des Landes <strong>Steiermark</strong> Zahlungsrückstände für<br />

die Abgangsdeckung einzelner Finanzjahre viele Jahre lang bestehen.<br />

Dadurch könnte das Finanzierungsmanagement des Landes<br />

<strong>Steiermark</strong> bei Bedarf Finanzschulden bis zur ausgewiesenen Höhe<br />

ohne weitere Genehmigungen zu Lasten abgeschlossener Finanzjahre<br />

aufnehmen. (TZ 12)<br />

Diese Ermächtigungsreserve für Kreditaufnahmen übertraf sowohl<br />

den Stand der Finanzschulden als auch den jährlich veranschlagten<br />

Betrag zur Abgangsdeckung deutlich. Dadurch wurden die budgetären<br />

Steuerungsmöglichkeiten des Landtags erschwert. (TZ 12)<br />

Die über den Jahresultimo bestehenden Barvorlagen (z.B. 2008:<br />

347,77 Mill. EUR) waren im Rechnungsabschluss des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

nicht eindeutig nachvollziehbar dargestellt. (TZ 13)<br />

<strong>Der</strong> Euro–Gegenwert der Finanzschulden in fremder Währung wurde<br />

seit 2002 nicht aktualisiert, wodurch ein um bis zu 22 Mill. EUR<br />

höherer Schuldenstand in den betreffenden Rechnungsabschlüssen<br />

ausgewiesen wurde. (TZ 14)<br />

Finanzierungsstrategie<br />

Das Land <strong>Steiermark</strong> verfügte seit April 2009 über eine schriftlich<br />

dokumentierte Finanzierungsstrategie. Ein Finanzierungshandbuch,<br />

das insbesondere die einzelnen Arbeitsabläufe, die Erstellung von<br />

Auswertungen und das Berichtswesen regeln sollte, war in Ausarbeitung.<br />

(TZ 15)<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />

Das Land <strong>Steiermark</strong> trug für ein bis 2006 bestehendes Fremdwährungsdarlehen<br />

das Counterpartrisiko aus dem mit diesem Darlehen<br />

zeitgleich abgeschlossenen Swapgeschäft. Eine gesonderte zusammengefasste<br />

Darstellung der Darlehen und der Swaps (zu Marktwerten)<br />

erfolgte nicht. (TZ 16)<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 75


Kurzfassung<br />

Liquiditätsmanagement<br />

Zur Optimierung des Zahlungsverkehrs bestand ein so genannter<br />

Zinsverbund, der die Hauptkonten des Landes <strong>Steiermark</strong> umfasste.<br />

Dadurch wurden bestehende Guthaben mit bestehenden Überziehungen<br />

saldiert. <strong>Der</strong> so ermittelte Finanzierungsbedarf wurde durch<br />

Barvorlagen abgedeckt. Die Liquiditätsplanung des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

war zweckmäßig. (TZ 17)<br />

Veranlagungen<br />

Das Nominale der langfristigen Veranlagungen betrug Ende 2008<br />

rd. 75.000 EUR. Es war in wenig risikoreiche, festverzinsliche Kommunalbriefe<br />

veranlagt. Bis 2006 bestanden auch kurzfristige Veranlagungen.<br />

Schriftliche Vorgaben für den Veranlagungsbereich in<br />

Form einer Veranlagungsrichtlinie fehlten. (TZ 18)<br />

Kenndaten zu den überprüften Gebietskörperschaften<br />

Finanzschuld 2004 2005 2006 2007 2008<br />

Länder<br />

in Mrd. EUR<br />

Niederösterreich 1,380 1,680 2,043 2,271 2,557<br />

Oberösterreich – – – – –<br />

<strong>Steiermark</strong> 0,367 0,442 0,442 0,442 0,442<br />

Vorarlberg 0,074 0,074 0,084 0,078 0,073<br />

Städte<br />

Graz 0,493 0,506 0,485 0,453 0,493<br />

Wien 1,565 1,546 1,473 1,395 1,460<br />

76 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Prüfungsablauf und –gegenstand<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

1 <strong>Der</strong> RH überprüfte von März bis Juni 2009 das Finanzierungsmanagement<br />

der Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, Vorarlberg<br />

und der Bundeshauptstadt Wien sowie im September und Oktober 2009<br />

jenes des Landes <strong>Steiermark</strong> und der Landeshauptstadt Graz. Ziel der<br />

Überprüfung war es, die Finanzierungs– und Veranlagungsinstrumente<br />

sowie die Finanzierungsstrategien und –risiken dieser Gebietskörperschaften<br />

zu beurteilen und zu vergleichen.<br />

Die Überprüfung stellte den zweiten Teil einer Querschnittsprüfung<br />

dar, die in der ersten Phase den Bund (Reihe Bund 2009/8), die Bundesländer<br />

Burgenland (Reihe Burgenland 2009/4), Kärnten (Reihe<br />

Kärnten 2009/5), Salzburg (Reihe Salzburg 2009/3) und Tirol (Reihe<br />

Tirol 2009/3) sowie die Städte Dornbirn (Reihe Vorarlberg 2009/4), Villach<br />

(Reihe Kärnten 2009/6) und Wels (Reihe Oberösterreich 2009/6)<br />

umfasste.<br />

<strong>Der</strong> überprüfte Zeitraum betraf die Jahre 2004 bis 2008, wobei auch<br />

wesentliche Entwicklungen des Jahres 2009 berücksichtigt wurden.<br />

<strong>Der</strong> Berichtsbeitrag enthält einen allgemeinen Teil, der grundlegende,<br />

aus dem Vergleich zwischen den Gebietskörperschaften resultierende<br />

Feststellungen zu den einzelnen Bereichen des Finanzierungsmanagements<br />

trifft, und einen besonderen Teil mit spezifischen Feststellungen<br />

zur jeweiligen Gebietskörperschaft; in diesem Beitrag wird spezifisch<br />

auf das Finanzierungsmanagement des Landes <strong>Steiermark</strong> eingegangen.<br />

Zu dem im Dezember 2009 übermittelten Prüfungsergebnis nahmen<br />

die Landesregierungen der Länder Niederösterreich, Oberösterreich und<br />

Vorarlberg sowie der Wiener Stadtsenat in den Monaten Februar und<br />

März <strong>2010</strong> Stellung. Zum Prüfungsergebnis vom Mai <strong>2010</strong> übermittelten<br />

die Steiermärkische Landesregierung und die Stadt Graz ihre<br />

Stellungnahmen im August <strong>2010</strong>. <strong>Der</strong> RH erstattete seine Gegenäußerungen<br />

im Juni <strong>2010</strong> bzw. im Oktober <strong>2010</strong>.<br />

Zur Sicherstellung einer umfassenden vergleichenden Darstellung<br />

erfolgt die Veröffentlichung der sechs Berichtsbeiträge zeitgleich.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 77


Glossar<br />

2 Einleitend werden nachfolgende im Zusammenhang mit Finanzierungsmodellen<br />

von Gebietskörperschaften verwendete Fachbegriffe erläutert:<br />

Cashflow at Risk<br />

Dies ist eine statistische Risikokennzahl, die angibt, wie stark die Zinskosten<br />

der Verschuldung aufgrund der Volatilität (Schwankungsbreiten)<br />

von Zins– und Währungsmärkten in einem bestimmten Zeitraum<br />

mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit maximal ansteigen können<br />

(zahlungswirksames Zinsänderungsrisiko).<br />

Collateral–System<br />

Dies ist ein System zur Verwaltung von hinterlegten Sicherheiten im<br />

Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften.<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäfte sind Finanzierungsinstrumente, deren eigener Wert<br />

vom Marktpreis eines oder mehrerer anderer Finanztitel abgeleitet<br />

wird. Zu den <strong>Der</strong>ivativgeschäften zählen insbesondere Swaps, Optionen<br />

und Futures.<br />

EONIA (Euro Overnight Index Average)<br />

<strong>Der</strong> EONIA–Zinssatz ist ein gewichteter Durchschnitt aus unbesicherten<br />

Overnight–Zwischenbankausleihungen, die aus Zwischenbankeinlagen<br />

von repräsentativen Banken (EURIBOR–Panel–Banken) berechnet<br />

werden.<br />

EURIBOR (European Interbank Offered Rate)<br />

<strong>Der</strong> EURIBOR ist ein für Termingelder in Euro ermittelter Zwischenbanken–Zinssatz.<br />

Die Quotierung dieses Zinssatzes erfolgt durch repräsentative<br />

Banken (EURIBOR–Panel–Banken).<br />

78 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Glossar<br />

Modified Duration<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

Die zur Beurteilung der Zinsempfindlichkeit von Anleihen dienende<br />

Kennzahl der Modified Duration gibt an, um wie viel sich der Wert<br />

eines Portfolios ändert, wenn sich die Zinskurve um einen Prozentpunkt<br />

verschiebt.<br />

Performance<br />

Darunter wird der prozentuelle Wertzuwachs von Kapitalanlagen verstanden.<br />

Rendite<br />

Unter Rendite wird der Ertrag einer Veranlagung (z.B. Nominalverzinsung,<br />

Kurswert– und Wechselkursänderungen), ausgedrückt in Prozent<br />

des investierten Kapitals, verstanden.<br />

Sekundärmarktrendite<br />

Dies ist die finanzmathematisch errechnete, durchschnittliche Rendite<br />

der im Umlauf befindlichen und am Sekundärmarkt gehandelten festverzinslichen<br />

Wertpapiere.<br />

Swaps<br />

Swaps sind Währungstauschverträge, bei denen über einen Swappartner<br />

die Schuld von einer Währung in eine andere zu einem im Voraus<br />

bestimmten Wechselkurs bzw. bei Zinsswaps ein variabler gegen einen<br />

fixen Zinssatz getauscht (geswapt) wird. Ziel ist die Risikoabsicherung<br />

bzw. –beschränkung gegen schwankende Wechselkurse bzw. unvorhersehbare<br />

Zinsentwicklungen.<br />

Value at Risk<br />

Darunter wird die Kennzahl bzw. Methode zur Quantifizierung der<br />

Marktrisiken von Kassainstrumenten oder derivativen Finanzierungsinstrumenten<br />

verstanden. Die Kennzahl beschreibt den Erwartungswert<br />

des Verlustes bei einer ungünstigen Marktentwicklung mit einer vor­<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 79


Glossar<br />

gegebenen Wahrscheinlichkeit (bilanzielles Bewertungsrisiko) innerhalb<br />

einer bestimmten Periode.<br />

80 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Organisation des<br />

Schuldenmanagements<br />

Finanzschuld<br />

Höhe<br />

ALLGemeiNeR TeiL<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

3.1 Das Schuldenmanagement der überprüften Gebietskörperschaften nahm<br />

die jeweilige Finanzabteilung des Amtes der Landesregierung bzw. des<br />

Magistrats der Städte Graz und Wien wahr. Die Länder Niederösterreich<br />

und <strong>Steiermark</strong> (bis 2006) sowie die Städte Graz und Wien setzten für<br />

die Strukturierung der Schuldenportfolios auch derivative Finanzierungsinstrumente<br />

ein, die an die Finanzabteilungen zunehmend komplexere<br />

Anforderungen stellten.<br />

3.2 <strong>Der</strong> RH hielt es im Zusammenhang mit dem Einsatz von derivativen<br />

Finanzgeschäften (z.B. Swaps oder Devisentermingeschäfte) für erforderlich,<br />

vor dem Einstieg in diese risikoreichen Geschäftsfelder sowohl<br />

ausreichend qualitativ personelle als auch geeignete organisatorische<br />

Voraussetzungen zu schaffen.<br />

4.1 <strong>Der</strong> Internationale Währungsfonds definierte als primäres Ziel des<br />

öffentlichen Schuldenmanagements die Gewährleistung der erforderlichen<br />

Finanzierungsmittel und deren Rückzahlungsverpflichtungen<br />

zu möglichst geringen mittel– bis langfristigen Finanzierungskosten,<br />

ohne dabei ein hohes Maß an Risiko einzugehen.<br />

Die folgende Tabelle zeigt die Höhe der Finanzschulden der überprüften<br />

Gebietskörperschaften:<br />

Tabelle 1: Finanzschulden<br />

2004 2005 2006<br />

in Mrd. EUR<br />

2007 2008<br />

überprüfte Gebietskörperschaften 3,879 4,248 4,527 4,639 5,025<br />

Quellen: Rechnungsabschlüsse<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 81


Allgemeiner Teil<br />

Fremdwährungsfinanzierungen<br />

Den überprüften Gebietskörperschaften diente als primäre Finanzierungsquelle<br />

die Inanspruchnahme von Darlehen.<br />

Die Strukturen der Finanzschulden der überprüften Gebietskörperschaften<br />

wichen — wie im Folgenden ausgeführt wird — hinsichtlich Fremdwährungs–<br />

und Zinsbindungsanteil stark voneinander ab.<br />

Laut Empfehlung des Staatsschuldenausschusses sollten die Länder<br />

und Gemeinden die Erfahrungen des Bundes hinsichtlich eines stabilitätsorientierten<br />

Debt–Managements verstärkt nutzen, um bestmögliche<br />

Finanzierungskonditionen langfristig zu gewährleisten.<br />

4.2 <strong>Der</strong> RH empfahl, die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt laufend zu<br />

beobachten und durch adäquate Finanzierungsmaßnahmen eine Optimierung<br />

von Risiko sowie von Zins– und Tilgungszahlungen zu erreichen.<br />

Nach seiner Ansicht sollten auch die vom Staatsschuldenausschuss<br />

empfohlenen Maßnahmen des Schuldenmanagements dazu beitragen,<br />

das Ziel der mittel– bis langfristigen Kostenminimierung unter Einhaltung<br />

der festgelegten Risikolimits bestmöglich zu erreichen.<br />

5.1 Die Aufteilung des Portfolios zwischen Finanzierungen in heimischer<br />

Währung und Fremdwährung (vorwiegend CHF) vor der Durchführung<br />

von eventuellen <strong>Der</strong>ivativgeschäften zeigte folgende Entwicklung:<br />

82 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Allgemeiner Teil<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

Tabelle 2: Verhältnis heimische Währung : Fremdwährung vor <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />

Länder<br />

2004 2005 2006 2007 2008<br />

Verhältnis in %<br />

Niederösterreich 99,9 : 0,1 100,0 : 0,0 99,8 : 0,2 99,7 : 0,3 99,9 : 0,1<br />

Oberösterreich1) – – – – –<br />

<strong>Steiermark</strong> 50,4 : 49,6 59,0 : 41,0 59,0 : 41,0 59,0 : 41,0 59,0 : 41,0<br />

Vorarlberg 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0<br />

Städte<br />

Graz 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0<br />

Wien2) 14,6 : 85,4 14,2 : 85,8 40,2 : 59,8 49,4 : 50,6 47,3 : 52,7<br />

1) Oberösterreich wies keine Finanzschulden auf.<br />

2) In Wien erfolgte keine Differenzierung der Währungsanteile vor und nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften.<br />

Quellen: Rechnungsabschlüsse<br />

Fremdwährungsfinanzierungen führten im überprüften Zeitraum nur<br />

<strong>Steiermark</strong> und Wien bzw. in sehr geringem Umfang Niederösterreich<br />

durch. <strong>Der</strong> Anteil der Fremdwährungsfinanzierungen in Wien sank im<br />

überprüften Zeitraum deutlich, was auf einen Ausstieg aus Fremdwährungsfinanzierungen<br />

wegen der steigenden Aufwertungsrisiken des<br />

CHF und des schwindenden Zinsvorteils zurückzuführen war.<br />

5.2 <strong>Der</strong> RH wies auf die zusätzlichen Risiken (Zinsänderungs– und Wechselkursrisiko)<br />

von Fremdwährungsfinanzierungen gegenüber Finanzierungen<br />

in heimischer Währung hin.<br />

Er hielt fest, dass Fremdwährungsfinanzierungen grundsätzlich — unter<br />

Einhaltung nachstehend angeführter Rahmenbedingungen — geeignet<br />

sind, das Schuldenportfolio zu optimieren. Dabei sind jedoch die<br />

jeweiligen Rahmenbedingungen der Kapitalmärkte (z.B. Zinsniveau,<br />

Zinsdifferenzial zwischen den Währungen, Investorenkreis) zu beachten,<br />

die in einer günstigen Relation zu den zusätzlich entstehenden<br />

Risiken stehen müssen.<br />

<strong>Der</strong> RH hielt die Aufnahme von Fremdwährungsverbindlichkeiten daher<br />

nur unter Beobachtung des Marktumfelds und nach Vorliegen einer<br />

positiven Break–even–Rechnung für zulässig und gegebenenfalls für<br />

wirtschaftlich sinnvoll. Weiters muss das Gesamtrisiko der Fremdwäh­<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 83


Allgemeiner Teil<br />

Zinsstruktur und<br />

Durchschnittsverzinsung<br />

rungsverbindlichkeiten laufend gemessen, streng limitiert und gezielt<br />

überwacht werden.<br />

6.1 <strong>Der</strong> Anteil der fix bzw. variabel verzinsten Finanzschulden wies zwischen<br />

den einzelnen Gebietskörperschaften beträchtliche Unterschiede<br />

auf:<br />

Tabelle 3: Verhältnis fixe Verzinsung : variable Verzinsung<br />

Länder<br />

2004 2005 2006 2007 2008<br />

Verhältnis in %<br />

Niederösterreich 27 : 73 23 : 77 31 : 69 28 : 72 38 : 62<br />

Oberösterreich1) – – – – –<br />

<strong>Steiermark</strong> 0 : 100 0 : 100 0 : 100 0 : 100 0 : 100<br />

Vorarlberg 0 : 100 0 : 100 0 : 100 0 : 100 0 : 100<br />

Städte<br />

Graz 19 : 81 55 : 45 62 : 38 49 : 51 46 : 54<br />

Wien2) 53 : 47 36 : 64 12 : 88 0 : 100 0 : 100<br />

1) Oberösterreich wies keine Finanzschulden auf.<br />

2) In der <strong>Steiermark</strong> (bis 2006), in Graz und in Wien erfolgten keine Differenzierungen der Art der Verzinsung<br />

vor und nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften.<br />

Somit finanzierten sich Niederösterreich vorwiegend sowie <strong>Steiermark</strong>,<br />

Vorarlberg und Wien (ab 2007) zur Gänze durch variabel verzinste<br />

Finanzschulden. In Graz war das Verhältnis zwischen fix und variabel<br />

verzinsten Finanzschulden ab 2005 relativ ausgewogen. Bei Wien<br />

war eine deutliche Veränderung der Finanzierungsstrategie erkennbar.<br />

Während im Jahr 2004 der Anteil an fix verzinsten Finanzschulden<br />

noch 53 % betrug, waren ab 2007 nur mehr variabel verzinste Darlehen<br />

im Schuldenportfolio enthalten.<br />

84 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Allgemeiner Teil<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

Die folgende Tabelle zeigt die Durchschnittsverzinsung der Finanzschulden<br />

(ohne Berücksichtigung der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte):<br />

Tabelle 4: Durchschnittsverzinsung vor <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />

Durchschnittsverzinsung<br />

Länder<br />

2004 2005 2006 2007 2008<br />

Die Durchschnittsverzinsung wurde sowohl vom allgemeinen Zinsniveau,<br />

das bis 2006 sehr niedrig war, als auch von der jeweiligen Finanzierungsstrategie<br />

der Gebietskörperschaften beeinflusst.<br />

6.2 Die überprüften Gebietskörperschaften blieben — mit Ausnahme der<br />

Stadt Graz — ab 2006 sowohl unter der Sekundärmarktrendite für<br />

inländische Nichtbanken als auch unter dem 3–Monats–EURIBOR. Beim<br />

Land <strong>Steiermark</strong> und bei der Stadt Wien wirkte sich zusätzlich der hohe<br />

Anteil an Fremdwährungsfinanzierungen positiv auf das Zinsniveau<br />

aus. Dem daraus resultierenden Finanzierungsvorteil stand jedoch ein<br />

höheres Zinsänderungs– und Fremdwährungsrisiko gegenüber.<br />

<strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass eine Verschuldungsstruktur mit kurzer<br />

Laufzeit (kurzfristige und variabel verzinste Schuldinstrumente) zwar<br />

tendenziell (bei steigender Zinsstrukturkurve) die Finanzierungskosten<br />

vermindert, die Budgetpolitik jedoch bei einem sprunghaften Anstieg des<br />

Marktzinsniveaus durch unerwartet hohe Finanzierungskosten erheb­<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 85<br />

in %<br />

Niederösterreich 3,1 3,3 2,6 3,7 3,9<br />

Oberösterreich1) – – – – –<br />

<strong>Steiermark</strong>2) 1,1 1,1 2,1 3,2 4,0<br />

Vorarlberg 2,2 2,2 2,9 4,0 4,1<br />

Städte<br />

Graz2) 3,1 3,4 4,2 5,0 4,9<br />

Wien2) 2,1 1,9 2,0 2,4 2,3<br />

Sekundärmarktrendite 3,4 3,0 3,7 4,3 4,2<br />

3–Monats–EURIBOR 2,1 2,2 3,1 4,3 4,6<br />

1) Oberösterreich wies keine Finanzschulden auf.<br />

2) In der <strong>Steiermark</strong> (bis 2006), in Graz und in Wien erfolgten keine Differenzierungen der Durchschnittsverzinsung<br />

vor und nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften.


Allgemeiner Teil<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />

lich belastet werden kann. Andererseits trugen möglichst geringe und<br />

aufgrund von Risikolimits nicht zu stark schwankende Zinszahlungen<br />

für die Schulden der Gebietskörperschaften zur Budgetkonsolidierung<br />

und Finanzmarktstabilität bei.<br />

<strong>Der</strong> RH hielt fest, dass eine stärkere Nutzung von langfristigen Fixzinskonditionen<br />

den Einfluss des Risikos von Zinsänderungen auf das<br />

Budgetergebnis minimiert, jedoch damit nicht immer das wirtschaftlich<br />

optimale Ergebnis erzielt wird.<br />

Nach seiner Ansicht sollte eine dem Marktumfeld und dem jeweiligen<br />

Schuldenportfolio angepasste und risikotechnisch vertretbare Zusammensetzung<br />

des Portfolios mit fix und variabel verzinsten Finanzierungen<br />

mit dem Ziel angestrebt werden, ein ausgewogenes Verhältnis<br />

von Zinsaufwand zu Zinsänderungs– und Wertänderungsrisiken<br />

zu erreichen.<br />

7.1 Im überprüften Zeitraum führten die Länder Niederösterreich und <strong>Steiermark</strong><br />

(bis 2006) sowie die Städte Graz und Wien <strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />

durch, wobei das Nominale der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte durch jenes der<br />

Grundgeschäfte gedeckt war. Daraus folgt, dass die Höhe der Finanzschuld<br />

aus dem Gesichtspunkt der Absicherung die Grenze für <strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />

bildete.<br />

Mit dem Einsatz dieser Produkte (Währungs– und Zinsswaps) wurde<br />

versucht, durch Ausnützung von Zins– und/oder Wechselkursdifferenzen<br />

weg von einer bloßen Bedienung des Schuldendienstes hin zu<br />

einer Steuerung und Optimierung ihres Schuldenportfolios in Bezug<br />

auf Laufzeit, Verzinsungsmodalität sowie Währungsstruktur zu gelangen.<br />

Damit sollte eine Reduzierung des Neuverschuldungs– bzw. Refinanzierungsbedarfs<br />

und der laufenden Zinszahlungen erreicht werden.<br />

Das Land Niederösterreich konnte durch den Einsatz von <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />

Einsparungseffekte zwischen 60 und 250 Basispunkten<br />

erzielen. Absolut betrachtet konnte das Land Niederösterreich seine<br />

Zinsbelastung von 2004 bis 2008 um 120,28 Mill. EUR verringern.<br />

Demgegenüber wurde der Fremdwährungsanteil an der Finanzschuld<br />

deutlich erhöht, und zwar bspw. im Jahr 2008 von 0,1 % auf 33,5 %<br />

(nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften). Den übrigen Gebietskörperschaften (<strong>Steiermark</strong>,<br />

Graz und Wien) lagen keine Aufzeichnungen über den Erfolg<br />

der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte vor.<br />

86 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Allgemeiner Teil<br />

Risikomanagement<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

Hiezu war jedoch anzumerken, dass der RH im Rahmen der Gebarungsüberprüfung<br />

die durch den Einsatz von derivativen Finanzierungsinstrumenten<br />

erzielten Zinskosteneffekte nur hinsichtlich der reinen<br />

Zahlungsströme berücksichtigte (Cash–Betrachtung). Darüber hinausgehende<br />

Bewertungen, z.B. bezüglich der Marktwerte der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte,<br />

blieben außer Ansatz.<br />

7.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass die Strategien im Bereich der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />

und ihre operative Umsetzung bei den einzelnen Gebietskörperschaften<br />

sehr unterschiedlich ausgeprägt waren.<br />

Er erachtete zu Absicherungszwecken abgeschlossene und an Grundgeschäfte<br />

gebundene <strong>Der</strong>ivativgeschäfte unter strikter Beachtung der<br />

vorgegebenen Risikolimits als ein taugliches Instrument, um ein gegebenes<br />

Schuldenportfolio hinsichtlich seiner Struktur einem veränderten<br />

Marktumfeld anzupassen. Für den Fall, dass solche Absicherungsgeschäfte<br />

nicht unmittelbar mit dem Grundgeschäft, sondern zeitversetzt<br />

abgeschlossen werden, sollten zur Beurteilung der zwischenzeitlichen<br />

Änderungen des Marktumfelds vor dem Abschluss grundsätzlich aktuelle<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchgeführt werden.<br />

Nach Ansicht des RH kann jedoch die Durchführung von <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />

durch Gebietskörperschaften zu reinen Spekulationszwecken<br />

vom Risikostandpunkt aus grundsätzlich nicht gerechtfertigt werden,<br />

wobei bei den überprüften Gebietskörperschaften keine diesbezüglichen<br />

Anhaltspunkte zu Tage traten.<br />

8.1 Bis auf das Land Niederösterreich führten die Gebietskörperschaften<br />

im überprüften Zeitraum keine durchgängigen Risikobewertungen der<br />

Schuldenportfolios durch, wobei das Land Oberösterreich in diesem<br />

Zeitraum keine Finanzschulden aufwies. Ein aussagekräftiger Vergleich<br />

von Risikokennzahlen zwischen allen Gebietskörperschaften war daher<br />

nicht möglich.<br />

8.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass die überprüften Gebietskörperschaften<br />

bis auf das Land Niederösterreich nicht ausreichend über das bestehende<br />

Risiko ihrer Finanzierungen informiert waren.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl, im Sinne eines effizienten Schuldenmanagements<br />

geeignete Maßnahmen und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung<br />

und Steuerung von Finanzierungsrisiken zu ergreifen bzw. zu installieren.<br />

Dementsprechend sollte das Risikomanagement auf Methoden<br />

aufbauen, die bspw. auch im Bankensektor Anwendung finden. Das<br />

sind insbesondere Value at Risk–Modelle zur Abschätzung des Zins­<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 87


Allgemeiner Teil<br />

Veranlagungen<br />

änderungsrisikos in Bezug auf den Barwert (Marktwert) der Verschuldung<br />

sowie Modified Duration– und Cashflow at Risk–Modelle als<br />

Indikatoren für die Zinskostensensitivität in Bezug auf Marktzinsveränderungen.<br />

Weiters empfahl der RH, das Risiko insbesondere in Verbindung mit<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäften für verschiedene Haltedauern zu berechnen, um<br />

zusätzliche Anhaltspunkte für die Angemessenheit bestehender Ertragsvorstellungen<br />

zu gewinnen. Sollten Geschäfte mit speziellen, schwer<br />

bewertbaren Strukturen abgeschlossen werden, wäre aufgrund der<br />

Probleme mit der Bewertung des damit eingegangenen Risikos mit<br />

besonderer Vorsicht und verringertem Volumen vorzugehen bzw. der<br />

Abschluss komplexer und intransparenter Finanzprodukte gänzlich<br />

zu unterlassen.<br />

Darüber hinaus wäre das bei <strong>Der</strong>ivativgeschäften vorhandene zusätzliche<br />

Ausfallsrisiko des Vertragspartners gebührend zu beachten bzw.<br />

zu reduzieren. Neben strengen Auswahlkriterien in Bezug auf die Bonität<br />

des Swappartners und Limitvorgaben für jeden Vertragspartner<br />

sollten Swaptransaktionen mit Besicherungsinstrumenten (so genannten<br />

Collaterals) unterlegt werden. Durch die Abwicklung der Swapgeschäfte<br />

über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA)<br />

könnten die Bundesländer in den Genuss des bei der ÖBFA installierten<br />

Collateral–Systems kommen und damit ihre Kreditrisiken reduzieren.<br />

9.1 Die Veranlagungen der überprüften Gebietskörperschaften waren —<br />

ähnlich wie die Finanzierungsstrukturen — unterschiedlich. Sie differierten<br />

insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und der Auswahl der<br />

Veranlagungsprodukte. Die Länder Niederösterreich und <strong>Steiermark</strong> (ab<br />

2007) verfügten über keine kurzfristigen und nur über geringe langfristige<br />

Veranlagungen (Wertpapierbestand von rd. 41.000 EUR bzw.<br />

rd. 75.000 EUR); die Stadt Graz hingegen verfügte über keine langfristigen<br />

Veranlagungen.<br />

Die überprüften Gebietskörperschaften hatten keine Produkte im Portfolio,<br />

die von der Liquiditätskrise im Finanzmarkt besonders betroffen<br />

waren, wie z.B. alle von kurzfristigen Refinanzierungen abhängigen<br />

Wertpapiere.<br />

88 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Allgemeiner Teil<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

Tabelle 5: Durchschnittsverzinsung und –rendite der Veranlagungen nach KESt<br />

Durchschnittsverzinsung der<br />

kurzfristigen Veranlagungen<br />

Länder<br />

2004 2005 2006 2007 2008<br />

Niederösterreich – – – – –<br />

Oberösterreich 1,5 1,5 2,1 3,6 3,7<br />

<strong>Steiermark</strong> 2,0 2,1 2,8 – –<br />

Vorarlberg 2,0 2,1 2,2 3,5 4,1<br />

Städte<br />

Graz1) 2,1 2,2 2,8 4,3 4,2<br />

Wien 1,7 1,5 2,1 3,0 3,4<br />

3–Monats–EURIBOR nach KESt 1,6 1,6 2,3 3,2 3,5<br />

Durchschnittsrendite der<br />

langfristigen Veranlagungen<br />

Länder<br />

Niederösterreich2) – – – – –<br />

Oberösterreich 2,0 2,3 3,2 4,6 5,0<br />

<strong>Steiermark</strong>2) – – – – –<br />

Vorarlberg 3,6 3,5 3,0 4,6 – 1,6<br />

Städte<br />

Graz – – – – –<br />

Wien 3,6 2,9 2,0 2,7 3,2<br />

Sekundärmarktrendite nach KESt 2,6 2,3 2,8 3,2 3,2<br />

1) Graz führte keine Berechnung des KESt–Anteils durch.<br />

2) Für Niederösterreich und <strong>Steiermark</strong> erfolgten aufgrund der Geringfügigkeit der Veranlagungen keine Renditeberechnungen.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 89<br />

in %


Allgemeiner Teil<br />

externe Leistungen<br />

Durch die unterschiedliche Gestaltung der einzelnen Portfolios wich<br />

auch die Performance der jeweiligen Veranlagungen zwischen den<br />

Gebietskörperschaften voneinander ab, so dass diesbezüglich ein aussagekräftiger<br />

Vergleich nur bedingt möglich war.<br />

Das Veranlagungsmanagement der überprüften Gebietskörperschaften<br />

basierte auf kurz– bzw. mittelfristigen Finanz– und Liquiditätsplanungen.<br />

Veranlagungsrichtlinien, die Vorgaben zum maximal tragbaren Marktrisiko,<br />

Messungen der erzielten Risiko–Ertragsverhältnisse und Benchmarks<br />

zur Performancebeurteilung beinhalteten, fehlten bei allen überprüften<br />

Gebietskörperschaften.<br />

9.2 Nach Auffassung des RH sollten die Gebietskörperschaften Veranlagungsrichtlinien<br />

beschließen, die sowohl die Ertragsmöglichkeiten als<br />

auch die Risikokomponenten einzelner Veranlagungsprodukte berücksichtigen.<br />

Diese hätten zur Optimierung des Risiko–Ertragsverhältnisses<br />

auch festzuschreiben, welche Anlageklassen bis zu welchem Prozentsatz<br />

und mit welchem Risiko erlaubt sind. Darüber hinaus sollte die<br />

operative Abwicklung solcher Geschäfte durch eine Pouvoirordnung<br />

(Kompetenzregelung) und die Festlegung des Vier–Augen–Prinzips<br />

standardisiert werden.<br />

Die erzielte Gesamtperformance sollte zumindest einmal jährlich ermittelt<br />

und einer aussagekräftigen Benchmark gegenübergestellt werden.<br />

10.1 Laufende externe Leistungen im Bereich des Finanzierungsmanagements<br />

nahm im überprüften Zeitraum nur das Land Niederösterreich in<br />

Anspruch, indem es externe Berater mit der Bewertung des Schuldenmanagements<br />

(Kennzahlenberechnung, Limitwesen usw.) beauftragte.<br />

Das Land <strong>Steiermark</strong> ließ sein Finanz– und Liquiditätsmanagement von<br />

einer externen Beratungsunternehmung evaluieren. Die übrigen überprüften<br />

Gebietskörperschaften bedienten sich im überprüften Zeitraum<br />

keiner externen Berater.<br />

10.2 Nach Ansicht des RH sollten vorwiegend das vorhandene interne<br />

Know–how genutzt bzw. ausgebaut und externe Beratungsleistungen<br />

zur Lösung von Spezialfragen oder –aufgaben herangezogen werden.<br />

Er empfahl weiters, externen Beratern bei der Übertragung von operativen<br />

Geschäften ein Limit– und Berichtswesen vorzugeben und deren<br />

Vertragserfüllung laufend zu überwachen.<br />

90 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Schuldenmanagement<br />

Finanzschuld<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

FiNANZieRUNGSmANAGemeNT DeS LANDeS<br />

STeieRmARK<br />

11.1 Für das Schuldenmanagement des Landes <strong>Steiermark</strong> war die Finanzabteilung<br />

des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zuständig.<br />

Die Finanzschulden des Landes <strong>Steiermark</strong> und die Durchschnittsverzinsung<br />

stellten sich wie folgt dar:<br />

Tabelle 6: Struktur der Finanzschuld<br />

2004 2005 2006 2007 2008<br />

in Mill. EUR<br />

Finanzschuld 367,34 442,34 442,34 442,34 442,34<br />

davon<br />

in heimischer Währung 50,4 59,0 59,0 59,0 59,0<br />

fix verzinst – – – – –<br />

über die ÖBFA finanziert 49,6 41,0 – – –<br />

Durchschnittsverzinsung 1) 1,1 1,1 2,1 3,2 4,0<br />

Sekundärmarktrendite 3,4 3,0 3,7 4,3 4,2<br />

Die Finanzschuld des Landes <strong>Steiermark</strong> lag seit 2005 konstant bei<br />

442,34 Mill. EUR. Die Finanzierung setzte sich aus Darlehen und Barvorlagen<br />

zusammen. Die Finanzschulden waren bis Juni 2009 zur<br />

Gänze variabel verzinst. Im Juni 2009 nahm das Land <strong>Steiermark</strong> ein<br />

fix verzinstes Darlehen über 300 Mill. EUR auf. Insgesamt stiegen die<br />

Finanzschulden bis Ende 2009 auf 988,44 Mill. EUR. Die Finanzschulden<br />

beinhalteten auch ein Darlehen in fremder Währung in Höhe von<br />

265 Mill. CHF (laut Rechnungsabschluss 182,34 Mill. EUR).<br />

Die Durchschnittsverzinsung lag im Jahr 2004 um 230 Basispunkte<br />

unter der vom RH als Benchmark herangezogenen Sekundärmarktrendite<br />

für inländische Nichtbanken. <strong>Der</strong> Anstieg des Zinsniveaus wirkte<br />

sich jedoch ab 2006 negativ auf den Zinsendienst des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

aus. So reduzierte sich der Vorteil gegenüber der Sekundärmarktrendite<br />

sukzessive und sank im Jahr 2008 auf nur mehr 20 Basispunkte.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 91<br />

in %<br />

1) keine Differenzierung der Durchschnittsverzinsung vor und nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften


Finanzierungsmanagement des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Das Land <strong>Steiermark</strong> führte im überprüften Zeitraum keine Risikobewertung<br />

des Portfolios durch.<br />

11.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass sich das Land <strong>Steiermark</strong> im überprüften<br />

Zeitraum aufgrund der ausschließlich variabel verzinsten Finanzschulden<br />

und des niedrigen Zinsniveaus sowie durch den hohen Anteil<br />

an Finanzierungen in fremder Währung günstig finanzieren konnte.<br />

Allerdings nahm das Land <strong>Steiermark</strong> dadurch ein hohes Zinsänderungs–<br />

und Wechselkursrisiko in Kauf.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl, die Finanzierungsstruktur zu überdenken und die Entwicklung<br />

auf dem Kapitalmarkt laufend zu beobachten. Nach seiner<br />

Ansicht sollte eine dem Marktumfeld angepasste und risikotechnisch<br />

vertretbare Zusammensetzung des Portfolios mit fix und variabel verzinsten<br />

Finanzierungen mit dem Ziel angestrebt werden, das Verhältnis<br />

von Zinsaufwand zu Risiko zu optimieren. Durch einen höheren<br />

Fixzinsanteil würde auch die Planbarkeit der Budgetierung des Zinsaufwands<br />

für die folgenden Jahre verbessert werden.<br />

Weiters kritisierte der RH das nach wie vor fehlende Risikomanagement,<br />

wodurch das Land <strong>Steiermark</strong> über das Risiko seiner Finanzierungen<br />

nicht informiert war.<br />

Er empfahl, zur besseren Einschätzung des eingegangenen Risikos<br />

aussagekräftige Risikokennzahlen zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang<br />

sollten im Sinne eines effizienten Schuldenmanagements<br />

ehest möglich geeignete, im Finanzsektor angewandte Maßnahmen<br />

und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung sowie Steuerung von<br />

Finanzierungsrisiken ergriffen bzw. installiert werden, wie z.B. Value<br />

at Risk–Modelle zur Quantifizierung der Marktrisiken von Finanzierungsinstrumenten<br />

oder Cashflow at Risk–Methoden zur Bewertung<br />

des zahlungswirksamen Zinsänderungsrisikos.<br />

11.3 Laut Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung habe sie<br />

seit 2009 fix verzinste Darlehen über 500 Mill. EUR aufgenommen.<br />

Weiters sei geplant, das im Oktober 2011 auslaufende CHF–Darlehen<br />

mit einer Fixzinsvariante weiterzuführen. Durch diese Maßnahmen<br />

werde im Sinne der Empfehlungen des RH ein ausgewogenes Verhältnis<br />

zwischen variabel und fix verzinsten Darlehensschulden des Landes<br />

sowie eine verbesserte Planbarkeit der Budgetierung des Zinsaufwands<br />

für die Folgejahre erreicht werden.<br />

Weiters habe die Landesregierung am 10. Mai <strong>2010</strong> auf der Grundlage<br />

von Empfehlungen einer mit der Evaluierung des Liquiditätsmanagements<br />

des Landes beauftragten Wirtschaftsprüfungs– und Steuerbera­<br />

92 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Finanzierungsmanagement des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Sammelnachweis<br />

über den Schuldendienst<br />

und Schuldenstand<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

tungsgesellschaft den Beschluss gefasst, das Risikomanagementsystem<br />

mit Unterstützung eines österreichischen Kreditinstituts zu implementieren.<br />

Dieses Institut sei auch mit der laufenden begleitenden Beratung<br />

des Landes beauftragt worden.<br />

Mit der Vorlage des ersten Quartalberichts am 28. Mai <strong>2010</strong> sei die<br />

Einführung des Risikomanagements abgeschlossen worden.<br />

Innere Anleihen und Sollstellungen<br />

12.1 Band 2 der Rechnungsabschlüsse des Landes <strong>Steiermark</strong> enthielt einen<br />

Sammelnachweis über den Schuldendienst und Schuldenstand des Landes.<br />

Darin wurden neben den Finanzschulden des Landes auch Innere<br />

Anleihen und Sollstellungen ausgewiesen.<br />

Innere Anleihen sind Darlehen, die formal bei den eigenen Rücklagenbeständen<br />

des Landes aufgenommen werden, bspw. um einen<br />

Soll–Abgang zu bedecken. Sollstellungen sind die Summe der Zahlungsrückstände<br />

bei Finanzpositionen, die für Kreditaufnahmen eingerichtet<br />

wurden. Dabei entsprechen die Soll–Stände dieser Finanzpositionen<br />

einer budgetären Ermächtigung zur Kreditaufnahme und die<br />

Ist–Stände einer tatsächlichen Kreditaufnahme; die schließlichen Zahlungsrückstände<br />

stellen jenen Teil der Ermächtigung dar, der (noch)<br />

nicht realisiert wurde.<br />

Innere Anleihen und Sollstellungen wurden im Sammelnachweis als<br />

genehmigte, aber noch nicht vollzogene Fremdmittelaufnahmen ausgewiesen.<br />

Das bedeutet, dass die Finanzabteilung bei Bedarf Finanzschulden<br />

bis zur ausgewiesenen Höhe ohne weitere Genehmigungen<br />

zu Lasten abgeschlossener Finanzjahre aufnehmen könnte.<br />

Diese Schuldaufnahmeermächtigungen machten im Jahr 2001<br />

nicht ganz ein Drittel der Gesamtsumme genehmigter Fremdmittelaufnahmen<br />

(Gesamtschuldenstand) aus. Ihr Anteil (Innere Anleihen:<br />

146,21 Mill. EUR, Sollstellungen: 856,92 Mill. EUR) stieg im<br />

Laufe der Jahre durch Nichtausnützung von Ermächtigungen zur<br />

Abgangsdeckung bis auf knapp 70 % des Gesamtschuldenstands von<br />

1.445,47 Mill. EUR (2008) an. Die im Sammelnachweis 2008 ausgewiesenen<br />

Zahlungsrückstände für die Abgangsdeckung eines Finanzjahres<br />

gingen bis auf das Jahr 2000 zurück.<br />

Die Voranschlags– und Rechnungsabschlussverordnung 1997<br />

(VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996 i.d.g.F., normiert für Gemeinden die<br />

obligatorische Veranschlagung des Jahresüberschusses bzw. –abgangs<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 93


Finanzierungsmanagement des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong><br />

und damit die Auflösung des entsprechenden Zahlungsrückstands bei<br />

der Finanzposition „Haushaltsausgleich durch Kreditoperationen“ spätestens<br />

im übernächsten Finanzjahr. Den Ländern bleibt hingegen nach<br />

der VRV 1997 eine eigene Regelung überlassen. Das Land <strong>Steiermark</strong><br />

traf keine diesbezügliche gesetzliche Regelung.<br />

Im Landesvoranschlag für 2008 waren 89,93 Mill. EUR für die Abgangsdeckung<br />

veranschlagt.<br />

12.2 <strong>Der</strong> RH hielt kritisch fest, dass der Sammelnachweis über den Schuldendienst<br />

und Schuldenstand des Landes Ermächtigungen für Finanzschuldaufnahmen<br />

enthielt, die im Jahr 2008 bereits mehr als doppelt so<br />

hoch waren wie die ausgewiesenen realen Finanzschulden. Dieses frei<br />

verfügbare Kreditaufnahmevolumen machte bspw. im Jahr 2008 das<br />

Elffache des Betrags aus, der im Landesvoranschlag für die Abgangsdeckung<br />

in diesem Finanzjahr veranschlagt war.<br />

Ungeachtet der mit der Regelung verbundenen vermehrten Flexibilität<br />

für die Landesregierung stand der RH einer solchen Ansammlung von<br />

Ermächtigungen aus vergangenen Jahren im Hinblick auf den Budgetgrundsatz<br />

der zeitlichen Spezialität (Einjährigkeit) kritisch gegenüber.<br />

<strong>Der</strong> Zweck einer jährlichen Ermächtigung für Kreditaufnahmen<br />

wird nach Ansicht des RH unterlaufen bzw. es werden die budgetären<br />

Steuerungsmöglichkeiten des Landtages deutlich erschwert, wenn zu<br />

dieser Ermächtigung ein viel größerer und kontinuierlich ansteigender<br />

freier Kreditspielraum aus den Vorjahren hinzutritt.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl daher, das Instrument der Sollstellung — analog der<br />

Regelung der VRV 1997 für Gemeinden — in zeitlicher Hinsicht zu<br />

beschränken.<br />

12.3 Laut Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung seien die<br />

endgültigen Gebarungsabgänge eines jeden Jahres und damit die zu<br />

deren Abdeckung notwendigen Bedeckungsmaßnahmen mit den jährlichen<br />

Rechnungsabschlüssen ausnahmslos durch die Landesregierung<br />

und den Landtag <strong>Steiermark</strong> genehmigt worden. Eine nochmalige<br />

Beschlussfassung durch den Landtag zum Zeitpunkt der erforderlichen<br />

Darlehensaufnahme würde sich somit erübrigen. Das Cash–Management<br />

ermögliche es, genehmigte Darlehensaufnahmen erst zum spätest<br />

möglichen Zeitpunkt durchzuführen und damit Finanzierungskosten<br />

einzusparen.<br />

<strong>Der</strong> kritischen Anmerkung des RH, dass durch die längerfristig gegebenen<br />

Gebührstellungen bei den Darlehensaufnahmen der Zweck einer<br />

jährlichen Ermächtigung für Kreditaufnahmen unterlaufen würde,<br />

94 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Finanzierungsmanagement des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong><br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

könne keinesfalls beigepflichtet werden. Weiters wies die Landesregierung<br />

darauf hin, dass sich die Landeshaushalte hinsichtlich der<br />

Finanzierung von Abgängen wesentlich von den Gemeindehaushalten<br />

unterscheiden würden.<br />

Eine Anwendung der für die Gemeinden geltenden Regelungen der<br />

VRV 1997 hätte zur Folge, dass eine Ausbuchung des genehmigten<br />

Gebarungsabgangs und somit der in Soll verbuchten Fremdmittelaufnahme<br />

aus einem Vorjahr durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden<br />

müsste; andernfalls würde sich der neue Gebarungsabgang entsprechend<br />

erhöhen. Eine Umstellung des Landeshaushalts im Sinne<br />

dieser Regelungen würde die budgetären Steuerungsmöglichkeiten des<br />

Landtages erschweren.<br />

Darüber hinaus hielt die Landesregierung fest, dass sich die laut Rechnungsabschluss<br />

2008 ausgewiesenen Sollstellungen von rd. 856 Mill. EUR<br />

im Jahr 2009 insbesondere durch effektive Fremdmittelaufnahmen auf<br />

rd. 449 Mill. EUR reduziert hätten. Im Juni <strong>2010</strong> hätten sich die Sollstellungen<br />

durch die Aufnahme von Darlehen über 200 Mill. EUR weiter<br />

verringert. <strong>Der</strong> Anteil der Sollstellungen am vom Landtag <strong>Steiermark</strong><br />

genehmigten Gesamtschuldenstand von rd. 1.645 Mill. EUR betrage<br />

somit derzeit nur mehr 15 %.<br />

12.4 <strong>Der</strong> RH hielt fest, dass er nicht den Zeitpunkt von Schuldaufnahmen<br />

kritisierte, sondern deren teilweise Zuordnung in den Rechnungsabschlüssen<br />

zu Ermächtigungen teils längst vergangener Jahre.<br />

Nach seiner Ansicht werden die Steuerungsmöglichkeiten des Landtages<br />

nicht erschwert, sondern erleichtert, wenn die Ausweisung des<br />

Gebarungsabgangs in zeitlicher Hinsicht den realen Vorgängen entspricht.<br />

Dies gilt gerade auch für den Fall, dass die in einem Jahr<br />

aufgenommenen Schulden zu Lasten des Abgangs dieses Jahres aufgenommen<br />

werden müssen, anstatt zu Lasten weit zurückliegender<br />

Finanzjahre.<br />

<strong>Der</strong> RH zielte mit seiner Empfehlung, das beim Land <strong>Steiermark</strong> eingesetzte<br />

Instrument der Sollstellung zeitlich zu beschränken, auf den<br />

in der VRV 1997 für Gemeinden geregelten Grundsatz, Überschüsse<br />

und Abgänge aus Vorjahren spätestens im zweitnächsten Finanzjahr<br />

veranschlagen zu müssen, ab, ohne im Detail die Spezifika der einzelnen<br />

Gemeindehaushalte anzusprechen. Darüber hinaus verwies er in<br />

diesem Zusammenhang auf vergleichbare Regelungen in einem anderen<br />

Bundesland.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 95


Finanzierungsmanagement des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Barvorlagen<br />

13.1 Die Bestimmung des § 6 des Steiermärkischen Landesgesetzes vom<br />

7. Oktober 1969 über die Führung des Landeshaushalts ermächtigte<br />

die Steiermärkische Landesregierung, zum Ausgleich eines<br />

vorübergehenden Geldbedarfs Kassenkredite bis zum Betrag von 2 %<br />

(2008: 81,81 Mill. EUR) der Ausgabensumme des ordentlichen Landesvoranschlags<br />

aufzunehmen. Diese Kassenkredite waren innerhalb<br />

eines Jahres zurückzuzahlen.<br />

Die Zinsen für diese Barvorlagen waren im jeweiligen Sammelnachweis<br />

über den Schuldendienst und Schuldenstand ausgewiesen. Das<br />

diesen Zinsausgaben zugrunde liegende Kapital war in den Jahren 2007<br />

und 2008 erstmals in einer Fußnote zu den Sollstellungen als effektive<br />

Ausnützung der Sollstellungen in Höhe von 131,19 Mill. EUR (2007)<br />

bzw. 347,77 Mill. EUR (2008) dargestellt. Die Barvorlagen erstreckten<br />

sich in den Jahren 2007 und 2008 auch über den Jahresultimo. Die<br />

Zuordnung der Barvorlagen zu Kassenkrediten oder zu Finanzschulden<br />

war nicht feststellbar und damit die Höhe der jeweiligen Finanzschuld<br />

nicht eindeutig nachvollziehbar.<br />

13.2 <strong>Der</strong> RH kritisierte die intransparente Darstellung der aufgenommenen<br />

Barvorlagen in den Nachweisungen. Er wies kritisch darauf hin, dass<br />

im Fall der Zuordnung der Barvorlagen zu Kassenkrediten die gesetzliche<br />

2 %–Marke als gesetzliches Limit für deren Aufnahme zumindest<br />

ab dem Jahr 2007 überschritten wurde. Sollten die Barvorlagen hingegen<br />

als Finanzschulden qualifiziert werden, entsprach deren Ausweisung<br />

im Nachweis über den Schuldenstand nicht den gesetzlichen<br />

Bestimmungen.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl daher, künftig die Barvorlagen transparent und eindeutig<br />

nachvollziehbar in den Rechnungsabschlüssen darzustellen.<br />

13.3 Laut Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung seien die<br />

Barvorlagen bereits im Rechnungsabschluss 2009 als Finanzschulden<br />

mit dem zum Jahresultimo aushaftenden Saldo ausgewiesen worden.<br />

Fremdwährungsdarlehen<br />

14.1 Im Oktober 2002 finanzierte sich das Land <strong>Steiermark</strong> durch ein bei<br />

der ÖBFA aufgenommenes Fremdwährungsdarlehen in Höhe von<br />

265 Mill. CHF im Gegenwert von 182,34 Mill. EUR.<br />

96 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Finanzierungsmanagement des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong><br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

Im Oktober 2006 refinanzierte sich das Land <strong>Steiermark</strong> durch die Neuaufnahme<br />

eines Darlehens in gleicher Höhe von 265 Mill. CHF über<br />

eine deutsche Bank. Aufgrund des günstigeren Wechselkurses war<br />

der Euro–Gegenwert zum Jahresultimo 2006 auf rd. 165 Mill. EUR<br />

gesunken. In den Sammelnachweisen 2006 bis 2008 der Rechnungsabschlüsse<br />

wurde weiterhin der ursprüngliche Euro–Wert des Jahres<br />

2002 von 182,34 Mill. EUR ausgewiesen. Zum Jahresultimo 2007<br />

betrug der Euro–Gegenwert des Darlehens vergleichsweise nur mehr<br />

rd. 160 Mill. EUR bzw. 2008 rd. 178 Mill. EUR.<br />

14.2 <strong>Der</strong> RH hielt kritisch fest, dass das Land <strong>Steiermark</strong> trotz der Darlehensneuaufnahme<br />

im Oktober 2006 weiterhin den Euro–Gegenwert<br />

des Jahres 2002 im Rechnungsabschluss darstellte und dadurch seine<br />

Finanzschuld um bis zu 22 Mill. EUR zu hoch auswies.<br />

Er empfahl, die Finanzschulden in fremder Währung mit dem jeweils<br />

aktuellen Wechselkurs zu bewerten und diese im Rechnungsabschluss<br />

auszuweisen. Dadurch wäre eine transparentere Abbildung des tatsächlichen<br />

Schuldenstands des Landes <strong>Steiermark</strong> sichergestellt.<br />

14.3 Laut Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung habe sich<br />

die Landesfinanzabteilung zur Vermeidung der haushaltsmäßigen Darstellung<br />

von Kursgewinnen bzw. der Bedeckung von Kursverlusten für<br />

die Strategie entschieden, die CHF–Schulden jeweils mit dem zum<br />

Zeitpunkt der Aufnahme ausgewiesenen Wechselkurs in die jeweiligen<br />

Rechnungsabschlüsse aufzunehmen. Auf der Grundlage des von<br />

der Landesregierung am 15. März <strong>2010</strong> genehmigten Handbuchs des<br />

Liquiditätsmanagements werde die fiktive Schuld des CHF–Darlehens<br />

mit dem aktuellen Euro–Gegenwert monatlich ausgewiesen.<br />

Weiters wies die Landesregierung darauf hin, dass in der Vergangenheit<br />

die CHF–Verbindlichkeiten zum Tilgungstermin jeweils durch die<br />

Aufnahme eines neuen Darlehens ersetzt worden seien, so dass bei<br />

Einhaltung dieser Strategie kein Währungsrisiko beim Kapital bestehe.<br />

14.4 <strong>Der</strong> RH entgegnete, dass durch die vom Land <strong>Steiermark</strong> gewählte Vorgangsweise,<br />

Kursgewinne und –verluste nicht auszuweisen, die Aussagekraft<br />

der Rechnungsabschlüsse verringert wird.<br />

Nach Ansicht des RH führt eine jährlich aktualisierte Darstellung der<br />

Fremdwährungsverbindlichkeiten zu keinen Bedeckungserfordernissen,<br />

weil dadurch keine realen Zahlungsströme entstehen. Demgegenüber<br />

können Wechselkursrisiken bei einem Ausstieg aus Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />

sehr wohl schlagend werden.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 97


Finanzierungsmanagement des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsstrategie<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />

Darüber hinaus stellte er fest, dass das Land <strong>Steiermark</strong> seine eigene<br />

Strategie, wonach Fremdwährungsverbindlichkeiten jeweils mit dem<br />

zum Zeitpunkt der Aufnahme ausgewiesenen Wechselkurs in die jeweiligen<br />

Rechnungsabschlüsse aufgenommen würden, nicht befolgte, weil<br />

das im Oktober 2006 neu aufgenommene Darlehen nach wie vor mit<br />

dem Wechselkurs des Jahres 2002 bewertet wurde.<br />

15.1 Im Dezember 2008 erstellte eine Beratungsunternehmung eine Studie<br />

über das Finanzierungs– und Liquiditätsmanagement der Finanzabteilung<br />

des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Aufbauend<br />

auf den Empfehlungen dieser Studie wurde im April 2009 erstmals<br />

eine schriftlich dokumentierte Finanzierungsstrategie erarbeitet, die<br />

sowohl für das Finanzschulden– als auch für das Liquiditätsmanagement<br />

des Landes <strong>Steiermark</strong> Geltung hatte. Die Eckpunkte dieser Strategie<br />

beinhalteten u.a. die Deckung des Finanzierungsbedarfs durch fix<br />

verzinste Darlehen bzw. durch die Aufnahme von Barvorlagen sowie<br />

eine Beibehaltung des derzeitigen Umfangs der Fremdwährungsfinanzierungen.<br />

Weiters war ein Finanzierungshandbuch, das insbesondere die einzelnen<br />

Arbeitsabläufe, die Erstellung von Auswertungen und das Berichtswesen<br />

regeln sollte, zur Zeit der Überprüfung an Ort und Stelle in Ausarbeitung.<br />

15.2 Nach Ansicht des RH stellten die erstmals schriftlich dokumentierte<br />

Finanzierungsstrategie und das in Ausarbeitung befindliche Handbuch<br />

eine qualitative Verbesserung des Finanzierungsmanagements<br />

des Landes <strong>Steiermark</strong> dar.<br />

15.3 Laut Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung sei das<br />

Handbuch des Liquiditätsmanagements des Landes <strong>Steiermark</strong> bereits<br />

fertiggestellt und von der Landesregierung am 15. März <strong>2010</strong> genehmigt<br />

worden.<br />

16.1 Das in TZ 14 erwähnte Darlehen in fremder Währung basierte auf<br />

einem Währungstauschvertrag (Tausch von 176,93 Mill. USD in<br />

265 Mill. CHF) und beinhaltete bis Oktober 2006 eine Vertragsklausel,<br />

wonach das Land <strong>Steiermark</strong> das Counterpartrisiko aus dem mit<br />

diesem Darlehen zeitgleich abgeschlossenen Swapgeschäft trug. Sonstige<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäfte tätigte das Land nicht. Da das Land <strong>Steiermark</strong><br />

die Kombination aus Darlehensvertrag und zugehörigem Währungstauschvertrag<br />

als Einheit betrachtete, verrechnete es nur das CHF–<br />

98 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Finanzierungsmanagement des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Liquiditätsmanagement<br />

Veranlagungen<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

Darlehen. Eine gesonderte zusammengefasste Darstellung der Darlehen<br />

und der Swaps (zu Marktwerten) erfolgte nicht.<br />

Ab 2007 bestand aufgrund eines Beschlusses der Steiermärkischen<br />

Landesregierung ein Verbot für den Einsatz von <strong>Der</strong>ivativgeschäften.<br />

16.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass das Land <strong>Steiermark</strong> keine Aufzeichnungen<br />

über den Erfolg der Swapgeschäfte erstellte.<br />

16.3 Laut Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung verfüge das<br />

Land über keine <strong>Der</strong>ivativgeschäfte und würden daher auch keine Aufzeichnungen<br />

über den Erfolg derartiger Geschäfte vorliegen.<br />

16.4 <strong>Der</strong> RH hielt fest, dass der überprüfte Zeitraum die Jahre 2004 bis 2008<br />

umfasste. Die bis Oktober 2006 bestehenden <strong>Der</strong>ivativkonstruktionen<br />

sowie die damit verbundenen Risiken waren nicht erfasst und bewertet.<br />

17.1 Zur Optimierung des Zahlungsverkehrs bestand ein so genannter<br />

Zinsverbund (Cash Pooling), der die Hauptkonten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

umfasste. Dadurch wurden bestehende Guthaben mit bestehenden<br />

Überziehungen saldiert und ein täglicher Gesamtstand aller Konten<br />

erhoben. <strong>Der</strong> sich daraus ergebende Finanzierungsbedarf (bis zu<br />

531 Mill. EUR) wurde ebenfalls täglich ermittelt und durch die Inanspruchnahme<br />

von Barvorlagen abgedeckt. Die Verzinsung der Barvorlagen<br />

orientierte sich am EONIA zuzüglich 5 Basispunkte. Weiters verfügte<br />

das Land <strong>Steiermark</strong> über eine detaillierte Liquiditätsplanung.<br />

17.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die gewählte Vorgangsweise des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

für zweckmäßig.<br />

18.1 Für die Verwaltung der Veranlagungen des Landes <strong>Steiermark</strong> war<br />

ebenfalls die Finanzabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung<br />

zuständig.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 99


Finanzierungsmanagement des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Die kurzfristigen Veranlagungen des Landes <strong>Steiermark</strong> stellten sich<br />

wie folgt dar:<br />

Tabelle 7: Struktur der kurzfristigen Veranlagungen<br />

2004 2005 2006 2007 2008<br />

in Mill. EUR<br />

Veranlagungen 193,50 120,80 160,80 – –<br />

Durchschnittsverzinsung<br />

vor KESt 2,1 2,2 2,9 – –<br />

nach KESt 2,0 2,1 2,8 – –<br />

EONIA nach KESt 1,5 1,6 2,1 2,9 2,9<br />

3–Monats–EURIBOR nach KESt 1,6 1,6 2,3 3,2 3,5<br />

Bis 2006 verfügte das Land über liquide Mittel, die kurzfristig veranlagt<br />

wurden. Die erzielte Durchschnittsverzinsung nach KESt lag um<br />

bis zu 50 Basispunkte über dem 3–Monats–EURIBOR nach KESt.<br />

Die langfristigen Veranlagungen des Landes <strong>Steiermark</strong> entwickelten<br />

sich wie folgt:<br />

100 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9<br />

in %<br />

Tabelle 8: Struktur der langfristigen Veranlagungen<br />

2004 2005 2006 2007 2008<br />

in Mill. EUR<br />

Veranlagungen 1,38 1,38 0,71 0,47 0,07<br />

Nominalverzinsung1) 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5<br />

Sekundärmarktrendite 3,4 3,0 3,7 4,3 4,2<br />

in %<br />

1) Aufgrund der Geringfügigkeit der Veranlagungen erfolgten keine Renditeberechnungen.<br />

Quellen: Rechnungsabschlüsse


Finanzierungsmanagement des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong><br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

Die langfristigen Veranlagungen bestanden im überprüften Zeitraum<br />

aus wenig risikoreichen, festverzinslichen Kommunalbriefen eines<br />

heimischen Kreditinstituts. Im Jahr 2004 betrug das Nominale noch<br />

1,38 Mill. EUR und sank bis 2008 auf rd. 75.000 EUR. Die Nominalverzinsung<br />

betrug durchgängig 4,5 % p.a.<br />

Veranlagungsrichtlinien sowie Vorgaben zum maximal tragbaren<br />

Marktrisiko, Messungen der erzielten Risiko–Ertragsverhältnisse und<br />

Benchmarks zur Performancebeurteilung fehlten.<br />

18.2 <strong>Der</strong> RH erachtete die Veranlagungen des Landes <strong>Steiermark</strong> grundsätzlich<br />

als wenig risikoreich.<br />

Er empfahl, vor etwaigen Neuveranlagungen Veranlagungsrichtlinien<br />

zu erstellen. Diese sollten Veranlagungsstrategien, eine Pouvoirordnung,<br />

die Einhaltung des Vier–Augen–Prinzips, eine Aufzählung der<br />

zulässigen Finanzinstrumente, Assetklassen, Art, Umfang und Häufigkeit<br />

von Risikobewertungen sowie Risikolimits (z.B. für Laufzeiten,<br />

Einzeltransaktionen, Vertragspartner) beinhalten.<br />

Im Fall von längerfristigen Neuveranlagungen sollten Benchmarks festgelegt<br />

sowie regelmäßige Performanceberechnungen durchgeführt werden.<br />

<strong>Der</strong> mögliche Veranlagungsertrag sollte jedoch immer in einem<br />

angemessenen Verhältnis zum eingegangenen Risiko stehen.<br />

18.3 Laut Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung könne der<br />

Empfehlung des RH nicht gefolgt werden, weil aufgrund der angespannten<br />

Budgetsituation in naher Zukunft Veranlagungen nicht möglich<br />

sein würden und daher die Ausarbeitung von Veranlagungsrichtlinien<br />

nicht sinnvoll erscheine.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 101


Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen<br />

19 Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor:<br />

IN BEZUG AUF DEN ALLGEMEINEN TEIL<br />

(1) Im Sinne eines effizienten Schuldenmanagements sollten geeignete<br />

Maßnahmen und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung und<br />

Steuerung von Finanzierungsrisiken ergriffen bzw. installiert werden.<br />

(TZ 8)<br />

(2) Fremdwährungsfinanzierungen sollten nur dann vorgenommen<br />

werden, wenn Zins– und Wechselkursvorteile in günstiger Relation<br />

zu den zusätzlichen Risiken stehen. Diese Risiken wären laufend<br />

zu messen, streng zu limitieren und gezielt zu überwachen. (TZ 5)<br />

(3) Die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt sollte laufend beobachtet<br />

werden. Weiters sollte durch adäquate Finanzierungsmaßnahmen<br />

eine Optimierung von Risiko sowie von Zins– und Tilgungszahlungen<br />

erreicht werden. (TZ 4)<br />

(4) Das Risiko von derivativen Geschäften sollte für verschiedene<br />

Haltedauern berechnet werden, um zusätzliche Anhaltspunkte für<br />

die Angemessenheit von Ertragsvorstellungen zu gewinnen. (TZ 8)<br />

(5) Bei Geschäften mit speziellen, schwer bewertbaren Strukturen<br />

sollte aufgrund der Probleme mit der Bewertung des Risikos mit<br />

besonderer Vorsicht und verringertem Volumen vorgegangen werden<br />

bzw. wäre der Abschluss komplexer und intransparenter Finanzprodukte<br />

gänzlich zu unterlassen. (TZ 8)<br />

(6) Bei Absicherungsgeschäften, die nicht unmittelbar mit dem<br />

Grundgeschäft, sondern zeitversetzt abgeschlossen werden, sollten<br />

zur Beurteilung der zwischenzeitlichen Änderungen des Marktumfelds<br />

vor dem Abschluss grundsätzlich aktuelle Wirtschaftlichkeitsberechnungen<br />

durchgeführt werden. (TZ 7)<br />

(7) Um das bei <strong>Der</strong>ivativgeschäften vorhandene zusätzliche Ausfallsrisiko<br />

der Vertragspartner gebührend zu beachten, sollten die<br />

Swappartner in Bezug auf die Bonität nach strengen Kriterien ausgewählt<br />

und Swaptransaktionen mit Besicherungsinstrumenten unterlegt<br />

werden. (TZ 8)<br />

102 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Schlussbemerkungen/<br />

Schlussempfehlungen<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

(8) Vor dem Einstieg in die risikoreichen derivativen Geschäftsfelder<br />

sollten ausreichend qualitativ personelle und auch geeignete organisatorische<br />

Voraussetzungen geschaffen werden. (TZ 3)<br />

(9) Für die Veranlagungen wären Veranlagungsrichtlinien zu beschließen,<br />

die sowohl die Ertragsmöglichkeit als auch die Risikokomponenten<br />

einzelner Veranlagungsprodukte berücksichtigen. (TZ 9)<br />

(10) Die erzielte Gesamtperformance sollte zumindest einmal jährlich<br />

ermittelt und einer Benchmark gegenübergestellt werden. (TZ 9)<br />

(11) Das intern vorhandene Know–how im Bereich des Finanzierungsmanagements<br />

sollte vorrangig genutzt bzw. ausgebaut werden.<br />

Externe Berater sollten zur Lösung von Spezialfragen oder<br />

– auf gaben herangezogen werden. (TZ 10)<br />

(12) Externen Beratern wäre bei der Übertragung von operativen<br />

Geschäften ein Limit– und Berichtswesen vorzugeben und deren<br />

Vertragserfüllung laufend zu überwachen. (TZ 10)<br />

IN BEZUG AUF DAS FINANZIERUNGSMANAGEMENT DES LAN­<br />

DES STEIERMARK<br />

(13) Die Finanzierungsstruktur sollte überdacht und die Entwicklung<br />

auf dem Kapitalmarkt weiterhin laufend beobachtet werden.<br />

Eine dem Marktumfeld angepasste und risikotechnisch vertretbare<br />

Zusammensetzung des Portfolios mit fix und variabel verzinsten<br />

Finanzierungen wäre anzustreben. (TZ 11)<br />

(14) Zur besseren Einschätzung der eingegangenen Risiken wären<br />

aussagekräftige Risikokennzahlen zu erarbeiten sowie geeignete<br />

Maßnahmen und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung sowie<br />

Steuerung von Finanzierungsrisiken zu ergreifen bzw. zu installieren.<br />

(TZ 11)<br />

(15) Das Instrument der Sollstellung sollte — analog der Regelung der<br />

Voranschlags– und Rechnungsabschlussverordnung 1997 für Gemeinden<br />

— in zeitlicher Hinsicht beschränkt werden. (TZ 12)<br />

(16) Die Barvorlagen sollten in den Rechnungsabschlüssen transparent<br />

und eindeutig nachvollziehbar dargestellt werden. (TZ 13)<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 103


Schlussbemerkungen/<br />

Schlussempfehlungen<br />

(17) Die Finanzschulden in fremder Währung wären mit dem jeweils<br />

aktuellen Wechselkurs zu bewerten und im Rechnungsabschluss auszuweisen.<br />

Dadurch wäre eine transparente Abbildung des tatsächlichen<br />

Schuldenstands sichergestellt. (TZ 14)<br />

(18) Es wären Veranlagungsrichtlinien zu erstellen, die Veranlagungsstrategien,<br />

eine Pouvoirordnung, die Einhaltung des Vier–<br />

Augen–Prinzips, eine Aufzählung der zulässigen Finanzinstrumente,<br />

Assetklassen, Art, Umfang und Häufigkeit von Risikobewertungen<br />

sowie Risikolimits (z.B. für Laufzeiten, Einzeltransaktionen, Vertragspartner)<br />

beinhalten. Im Fall von längerfristigen Neuveranlagungen<br />

wären Benchmarks festzulegen sowie regelmäßige Performanceberechnungen<br />

durchzuführen. <strong>Der</strong> mögliche Veranlagungsertrag sollte<br />

jedoch immer in einem angemessenen Verhältnis zum eingegangenen<br />

Risiko stehen. (TZ 18)<br />

104 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Bericht<br />

des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />

mit Schwerpunkt Landeshauptstadt Graz<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 105


106 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Inhaltsverzeichnis<br />

Tabellenverzeichnis 109<br />

Abkürzungsverzeichnis 110<br />

Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Graz<br />

Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />

mit Schwerpunkt Landeshauptstadt Graz<br />

Inhalt<br />

Kurzfassung 112<br />

Prüfungsablauf und –gegenstand 117<br />

Glossar 118<br />

Allgemeiner Teil 121<br />

Organisation des Schuldenmanagements 121<br />

Finanzschuld 121<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäfte 126<br />

Risikomanagement 127<br />

Veranlagungen 128<br />

Externe Leistungen 130<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 107


Inhalt<br />

Finanzierungsmanagement der Landeshauptstadt Graz 131<br />

Schuldenmanagement 131<br />

Veranlagungen 135<br />

Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen 138<br />

108 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Tabellenverzeichnis<br />

Tabellen<br />

Tabelle 1: Finanzschulden 121<br />

Tabelle 2: Verhältnis heimische Währung : Fremdwährung vor<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäften 123<br />

Tabelle 3: Verhältnis fixe Verzinsung : variable Verzinsung 124<br />

Tabelle 4: Durchschnittsverzinsung vor <strong>Der</strong>ivativgeschäften 125<br />

Tabelle 5: Durchschnittsverzinsung und –rendite der<br />

Veranlagungen nach KESt 129<br />

Tabelle 6: Struktur der Finanzschuld 131<br />

Tabelle 7: Struktur der kurzfristigen Veranlagungen 136<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 109


Abkürzungen<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

bspw. beispielsweise<br />

bzw. beziehungsweise<br />

EUR Euro<br />

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

KESt Kapitalertragsteuer<br />

Mill. Million(en)<br />

Mrd. Milliarde(n)<br />

p.a. per annum<br />

rd. rund<br />

RH <strong>Rechnungshof</strong><br />

TZ Textzahl(en)<br />

u.a. unter anderem<br />

USt Umsatzsteuer<br />

usw. und so weiter<br />

z.B. zum Beispiel<br />

Weitere Abkürzungen sind bei der erstmaligen Erwähnung im Text angeführt.<br />

110 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Graz<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 111<br />

Graz<br />

Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften<br />

mit Schwerpunkt Landeshauptstadt Graz<br />

ALLGEMEINER TEIL<br />

Die Strategien des Schulden– und des Veranlagungsmanagements<br />

der überprüften Gebietskörperschaften waren unterschiedlich ausgeprägt<br />

und geregelt. Dies zeigte sich sowohl bei der Zinsstruktur<br />

der Finanzschulden als auch hinsichtlich des Ausmaßes an Fremdwährungsverbindlichkeiten<br />

und der Inanspruchnahme von <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />

sowie bei den Veranlagungen. Das Risikomanagement<br />

war in den überprüften Gebietskörperschaften nicht durchgängig<br />

professionell aufgebaut bzw. eingesetzt.<br />

FINANZIERUNGSMANAGEMENT DER LANDESHAUPTSTADT GRAZ<br />

Das Schuldenmanagement der Landeshauptstadt Graz war ab dem<br />

Jahr 2005 in eine vom Gemeinderat mindestens einmal jährlich<br />

vorgegebene Zinsrisikostrategie eingebettet. Die teilweise in den<br />

Darlehen eingegangenen Zinsklauseln waren oftmals nur schwer<br />

bewertbar. Die Durchschnittsverzinsung der zu Marktkonditionen<br />

am Kapitalmarkt aufgenommenen Darlehen lag zum Großteil deutlich<br />

über der Sekundärmarktrendite für inländische Nichtbanken.<br />

Die Stadt Graz führte im überprüften Zeitraum keine Risikobewertungen<br />

des Portfolios durch und war daher nicht ausreichend über<br />

das bestehende Risiko ihrer Finanzierungen informiert.


KURZFASSUNG<br />

Prüfungsziel<br />

Ziel der Überprüfung war es, die Finanzierungs– und Veranlagungsinstrumente<br />

sowie die Finanzierungsstrategien und –risiken<br />

der Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, <strong>Steiermark</strong> und<br />

Vorarlberg sowie der Landeshauptstadt Graz und der Bundeshauptstadt<br />

Wien zu beurteilen sowie zu vergleichen, wobei in diesem<br />

Berichtsbeitrag spezifisch auf das Finanzierungsmanagement der<br />

Landeshauptstadt Graz eingegangen wird. (TZ 1)<br />

Diese Überprüfung stellte den zweiten Teil einer Querschnittsprüfung<br />

dar, die in der ersten Phase den Bund, die Bundesländer Burgenland,<br />

Kärnten, Salzburg und Tirol sowie die Städte Dornbirn,<br />

Villach und Wels umfasste. (TZ 1)<br />

<strong>Der</strong> überprüfte Zeitraum betraf die Jahre 2004 bis 2008, wobei<br />

auch wesentliche Entwicklungen des Jahres 2009 berücksichtigt<br />

wurden. (TZ 1)<br />

ALLGEMEINER TEIL<br />

Schuldenmanagement<br />

Das primäre Ziel des öffentlichen Schuldenmanagements bestand<br />

laut dem Internationalen Währungsfonds in der Gewährleistung der<br />

erforderlichen Finanzierungsmittel und deren Rückzahlungsverpflichtungen<br />

zu möglichst geringen mittel– bis langfristigen Finanzierungskosten,<br />

ohne dabei ein hohes Maß an Risiko einzugehen. (TZ 4)<br />

Das Schuldenmanagement der überprüften Gebietskörperschaften<br />

nahm die jeweilige Finanzabteilung des Amtes der Landesregierung<br />

bzw. des Magistrats der Städte Graz und Wien wahr. (TZ 3)<br />

Zinsstruktur und Fremdwährungsfinanzierungen<br />

Die Schuldenportfolios der überprüften Gebietskörperschaften enthielten<br />

einen hohen Anteil an variablen Verzinsungen. Dadurch konnten<br />

bis 2006 durch das zum Teil vorherrschende niedrige Zinsniveau<br />

Finanzierungsvorteile erwirtschaftet werden. Allerdings war damit<br />

auch ein hohes Zinsänderungsrisiko verbunden. (TZ 6)<br />

112 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Kurzfassung<br />

Finanzierungsinstrumente<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 113<br />

Graz<br />

Fremdwährungsfinanzierungen führten nur die <strong>Steiermark</strong>, Wien<br />

und in sehr geringem Umfang Niederösterreich durch. <strong>Der</strong> Anteil<br />

der Fremdwährungsfinanzierungen in Wien sank im überprüften<br />

Zeitraum deutlich. (TZ 5)<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />

Für die Strukturierung der Schuldenportfolios setzten vier der überprüften<br />

Gebietskörperschaften (Niederösterreich, <strong>Steiermark</strong> (bis<br />

2006), Graz und Wien) auch derivative Finanzierungsinstrumente<br />

ein. Bei deren Einsatz stand nicht nur die Bedienung des Schuldendienstes<br />

im Vordergrund, sondern auch das Ziel, einerseits Zinserträge<br />

zu lukrieren und andererseits das Schuldenportfolio zu steuern<br />

und zu optimieren. Grundsätzlich waren vom Risikostandpunkt aus<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäfte zu reinen Spekulationszwecken nicht zu rechtfertigen,<br />

wobei bei den überprüften Gebietskörperschaften keine<br />

diesbezüglichen Anhaltspunkte zu Tage traten. (TZ 7)<br />

Insgesamt erzielte das Land Niederösterreich durch den Einsatz<br />

von <strong>Der</strong>ivativgeschäften im überprüften Zeitraum eine Reduktion<br />

der Zinsbelastung um 120,28 Mill. EUR. Demgegenüber wurde der<br />

Fremdwährungsanteil an der Finanzschuld deutlich erhöht, und zwar<br />

bspw. im Jahr 2008 von 0,1 % auf 33,5 %. Im Land <strong>Steiermark</strong><br />

sowie in den Städten Graz und Wien lagen keine Aufzeichnungen<br />

über den Erfolg der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte vor. (TZ 7)<br />

Risikomanagement<br />

Bis auf das Land Niederösterreich führten die überprüften Gebietskörperschaften<br />

im überprüften Zeitraum keine durchgängigen Risikobewertungen<br />

der Schuldenportfolios durch, wobei das Land Oberösterreich<br />

in diesem Zeitraum keine Finanzschulden aufwies. Die<br />

Länder <strong>Steiermark</strong> und Vorarlberg sowie die Städte Graz und Wien<br />

waren daher zum Teil nicht ausreichend über das bestehende Risiko<br />

ihrer Finanzierungen informiert. Ein aussagekräftiger Vergleich von<br />

Risikokennzahlen zwischen allen Gebietskörperschaften war daher<br />

nicht möglich. (TZ 8)


Kurzfassung<br />

Veranlagungen<br />

Das Veranlagungsmanagement der überprüften Gebietskörperschaften<br />

basierte auf kurz– bzw. mittelfristigen Finanz– und Liquiditätsplanungen.<br />

Vorgaben zum maximal tragbaren Marktrisiko, Messungen<br />

der erzielten Risiko–Ertragsverhältnisse und Benchmarks<br />

zur Performancebeurteilung fehlten bei allen überprüften Gebietskörperschaften.<br />

(TZ 9)<br />

Die Auswahl der Veranlagungsprodukte sowie die Fristigkeit der<br />

Veranlagungen der überprüften Gebietskörperschaften waren sehr<br />

unterschiedlich. Entsprechend stark wich auch die Performance der<br />

jeweiligen Veranlagungen zwischen den Gebietskörperschaften voneinander<br />

ab. (TZ 9)<br />

Externe Leistungen<br />

Externe Leistungen nahmen von den überprüften Gebietskörperschaften<br />

nur die Länder Niederösterreich und <strong>Steiermark</strong> für die<br />

Portfoliobewertung bzw. für eine Evaluierung des Finanz– und<br />

Liquiditätsmanagements in Anspruch. (TZ 10)<br />

FINANZIERUNGSMANAGEMENT DER LANDESHAUPTSTADT GRAZ<br />

Finanzschuld<br />

Die ab 2005 gegenüber der Sekundärmarktrendite für inländische<br />

Nichtbanken um bis zu 70 Basispunkte erhöhte Durchschnittsverzinsung<br />

bei den Darlehen der Stadt Graz spiegelte vor allem die<br />

gemäß der Zinsrisikostrategie erhöhten Zinsfixierungen im Umfeld<br />

der sinkenden Marktzinsen wider. (TZ 11)<br />

Die Stadt Graz verfügte über keine umfassende, methodisch abgesicherte<br />

Risikobewertung und –analyse des gesamten Portfolios einschließlich<br />

der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte. (TZ 11)<br />

Finanzierungsstrategie<br />

In Abstimmung mit der Zinsrisikostrategie der Stadt Graz erhöhte<br />

sich der Anteil an fixen Zinsbindungen entweder durch Abschluss<br />

von Darlehen oder durch den Erwerb von Swaps im Laufe der Jahre<br />

beträchtlich. Durch den relativ ausgewogenen Anteil von Darle­<br />

114 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Kurzfassung<br />

Finanzierungsinstrumente<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 115<br />

Graz<br />

hen mit Fixzinskonditionen und solchen mit variablen Zinskonditionen<br />

wurde risikotechnisch langfristig eine günstige Position<br />

erreicht. (TZ 13)<br />

Eine gesonderte zusammengefasste Darstellung der Darlehen und<br />

der Swaps (zu Marktwerten) erfolgte nicht. (TZ 13)<br />

Fremdwährungsfinanzierung<br />

Durch die geltenden Regelungen im Statut der Stadt Graz bestanden<br />

nahezu unüberwindliche Hürden für die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen.<br />

(TZ 14)<br />

Zinsklauseln<br />

Die in den Jahren ab 1997 teilweise eingegangenen Zinsklauseln in<br />

Darlehen waren oftmals nur schwer bewertbar. Eine aussagekräftige<br />

sowie gesamthafte Bewertung dieser Konstruktionen ist zum<br />

heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich und wird spätestens nach<br />

Abreifen des Produkts mit der längsten Laufzeit im Jahr 2020 vollständig<br />

vorliegen. (TZ 12)<br />

Veranlagungen<br />

Die Stadt Graz verfügte im überprüften Zeitraum über keine längerfristigen<br />

Veranlagungen. Die vorhandenen Mittel dienten der<br />

Bereitstellung von kurzfristig benötigter Liquidität. Im Jahr 2006<br />

nahm die Stadt Graz eine wirtschaftliche und steuerliche Optimierung<br />

dieser Mittel im Rahmen eines von der Grazer Unternehmensfinanzierungs<br />

GmbH betriebenen Cash–Pools vor, den sie gemeinsam<br />

mit ihren Beteiligungsgesellschaften betrieb. Eine im Jahr 2007<br />

durchgeführte Kontrollrechnung des Zinsergebnisses mit und ohne<br />

Cash–Pool im „Konzern Graz“ ergab für das Jahr 2007 eine Verbesserung<br />

um rd. 140.000 EUR durch den Cash–Pool. (TZ 15)


Kenndaten zu den überprüften Gebietskörperschaften<br />

Finanzschuld 2004 2005 2006 2007 2008<br />

Länder<br />

in Mrd. EUR<br />

Niederösterreich 1,380 1,680 2,043 2,271 2,557<br />

Oberösterreich – – – – –<br />

<strong>Steiermark</strong> 0,367 0,442 0,442 0,442 0,442<br />

Vorarlberg 0,074 0,074 0,084 0,078 0,073<br />

Städte<br />

Graz 0,493 0,506 0,485 0,453 0,493<br />

Wien 1,565 1,546 1,473 1,395 1,460<br />

116 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Prüfungsablauf und –gegenstand<br />

Finanzierungsinstrumente<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 117<br />

Graz<br />

1 <strong>Der</strong> RH überprüfte von März bis Juni 2009 das Finanzierungsmanagement<br />

der Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, Vorarlberg<br />

und der Bundeshauptstadt Wien sowie im September und Oktober 2009<br />

jenes des Landes <strong>Steiermark</strong> und der Landeshauptstadt Graz. Ziel der<br />

Überprüfung war es, die Finanzierungs– und Veranlagungsinstrumente<br />

sowie die Finanzierungsstrategien und –risiken dieser Gebietskörperschaften<br />

zu beurteilen und zu vergleichen.<br />

Die Überprüfung stellte den zweiten Teil einer Querschnittsprüfung<br />

dar, die in der ersten Phase den Bund (Reihe Bund 2009/8), die Bundesländer<br />

Burgenland (Reihe Burgenland 2009/4), Kärnten (Reihe<br />

Kärnten 2009/5), Salzburg (Reihe Salzburg 2009/3) und Tirol (Reihe<br />

Tirol 2009/3) sowie die Städte Dornbirn (Reihe Vorarlberg 2009/4), Villach<br />

(Reihe Kärnten 2009/6) und Wels (Reihe Oberösterreich 2009/6)<br />

umfasste.<br />

<strong>Der</strong> überprüfte Zeitraum betraf die Jahre 2004 bis 2008, wobei auch<br />

wesentliche Entwicklungen des Jahres 2009 berücksichtigt wurden.<br />

<strong>Der</strong> Berichtsbeitrag enthält einen allgemeinen Teil, der grundlegende,<br />

aus dem Vergleich zwischen den Gebietskörperschaften resultierende<br />

Feststellungen zu den einzelnen Bereichen des Finanzierungsmanagements<br />

trifft, und einen besonderen Teil mit spezifischen Feststellungen<br />

zur jeweiligen Gebietskörperschaft; in diesem Beitrag wird spezifisch<br />

auf das Finanzierungsmanagement der Landeshauptstadt Graz eingegangen.<br />

Zu dem im Dezember 2009 übermittelten Prüfungsergebnis nahmen<br />

die Landesregierungen der Länder Niederösterreich, Oberösterreich und<br />

Vorarlberg sowie der Wiener Stadtsenat in den Monaten Februar und<br />

März <strong>2010</strong> Stellung. Zum Prüfungsergebnis vom Mai <strong>2010</strong> übermittelten<br />

die Steiermärkische Landesregierung und die Stadt Graz ihre<br />

Stellungnahmen im August <strong>2010</strong>. <strong>Der</strong> RH erstattete seine Gegenäußerungen<br />

im Juni <strong>2010</strong> bzw. im Oktober <strong>2010</strong>.<br />

Zur Sicherstellung einer umfassenden vergleichenden Darstellung<br />

erfolgt die Veröffentlichung der sechs Berichtsbeiträge zeitgleich.


Glossar<br />

2 Einleitend werden nachfolgende im Zusammenhang mit Finanzierungsmodellen<br />

von Gebietskörperschaften verwendete Fachbegriffe erläutert:<br />

Cashflow at Risk<br />

Dies ist eine statistische Risikokennzahl, die angibt, wie stark die Zinskosten<br />

der Verschuldung aufgrund der Volatilität (Schwankungsbreiten)<br />

von Zins– und Währungsmärkten in einem bestimmten Zeitraum<br />

mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit maximal ansteigen können<br />

(zahlungswirksames Zinsänderungsrisiko).<br />

Collateral–System<br />

Dies ist ein System zur Verwaltung von hinterlegten Sicherheiten im<br />

Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften.<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäfte sind Finanzierungsinstrumente, deren eigener Wert<br />

vom Marktpreis eines oder mehrerer anderer Finanztitel abgeleitet<br />

wird. Zu den <strong>Der</strong>ivativgeschäften zählen insbesondere Swaps, Optionen<br />

und Futures.<br />

EURIBOR (European Interbank Offered Rate)<br />

<strong>Der</strong> EURIBOR ist ein für Termingelder in Euro ermittelter Zwischenbanken–Zinssatz.<br />

Die Quotierung dieses Zinssatzes erfolgt durch repräsentative<br />

Banken (EURIBOR–Panel–Banken).<br />

Exposure<br />

beschreibt ein Engagement bzw. eine offene Risikoposition z.B. im<br />

Bereich der Ausleihungen oder Veranlagungen<br />

118 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Glossar<br />

Makro Hedge<br />

Finanzierungsinstrumente<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 119<br />

Graz<br />

Makro Hedges sind <strong>Der</strong>ivativgeschäfte, die sich auf mehrere Positionen<br />

(Grundgeschäfte) beziehen. Sie dienen zur Steuerung und Optimierung<br />

des Portfolios.<br />

Modified Duration<br />

Die zur Beurteilung der Zinsempfindlichkeit von Anleihen dienende<br />

Kennzahl der Modified Duration gibt an, um wie viel sich der Wert<br />

eines Portfolios ändert, wenn sich die Zinskurve um einen Prozentpunkt<br />

verschiebt.<br />

Performance<br />

Darunter wird der prozentuelle Wertzuwachs von Kapitalanlagen verstanden.<br />

Rendite<br />

Unter Rendite wird der Ertrag einer Veranlagung (z.B. Nominalverzinsung,<br />

Kurswert– und Wechselkursänderungen), ausgedrückt in Prozent<br />

des investierten Kapitals, verstanden.<br />

Sekundärmarktrendite<br />

Dies ist die finanzmathematisch errechnete, durchschnittliche Rendite<br />

der im Umlauf befindlichen und am Sekundärmarkt gehandelten festverzinslichen<br />

Wertpapiere.<br />

Swaps<br />

Swaps sind Währungstauschverträge, bei denen über einen Swappartner<br />

die Schuld von einer Währung in eine andere zu einem im Voraus<br />

bestimmten Wechselkurs bzw. bei Zinsswaps ein variabler gegen einen<br />

fixen Zinssatz getauscht (geswapt) wird. Ziel ist die Risikoabsicherung<br />

bzw. –beschränkung gegen schwankende Wechselkurse bzw. unvorhersehbare<br />

Zinsentwicklungen.


Glossar<br />

Value at Risk<br />

Darunter wird die Kennzahl bzw. Methode zur Quantifizierung der<br />

Marktrisiken von Kassainstrumenten oder derivativen Finanzierungsinstrumenten<br />

verstanden. Die Kennzahl beschreibt den Erwartungswert<br />

des Verlustes bei einer ungünstigen Marktentwicklung mit einer vorgegebenen<br />

Wahrscheinlichkeit (bilanzielles Bewertungsrisiko) innerhalb<br />

einer bestimmten Periode.<br />

120 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Organisation des<br />

Schuldenmanagements<br />

Finanzschuld<br />

Höhe<br />

ALLGemeiNeR TeiL<br />

Finanzierungsinstrumente<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 121<br />

Graz<br />

3.1 Das Schuldenmanagement der überprüften Gebietskörperschaften nahm<br />

die jeweilige Finanzabteilung des Amtes der Landesregierung bzw. des<br />

Magistrats der Städte Graz und Wien wahr. Die Länder Niederösterreich<br />

und <strong>Steiermark</strong> (bis 2006) sowie die Städte Graz und Wien setzten für<br />

die Strukturierung der Schuldenportfolios auch derivative Finanzierungsinstrumente<br />

ein, die an die Finanzabteilungen zunehmend komplexere<br />

Anforderungen stellten.<br />

3.2 <strong>Der</strong> RH hielt es im Zusammenhang mit dem Einsatz von derivativen<br />

Finanzgeschäften (z.B. Swaps oder Devisentermingeschäfte) für erforderlich,<br />

vor dem Einstieg in diese risikoreichen Geschäftsfelder sowohl<br />

ausreichend qualitativ personelle als auch geeignete organisatorische<br />

Voraussetzungen zu schaffen.<br />

4.1 <strong>Der</strong> Internationale Währungsfonds definierte als primäres Ziel des<br />

öffentlichen Schuldenmanagements die Gewährleistung der erforderlichen<br />

Finanzierungsmittel und deren Rückzahlungsverpflichtungen<br />

zu möglichst geringen mittel– bis langfristigen Finanzierungskosten,<br />

ohne dabei ein hohes Maß an Risiko einzugehen.<br />

Die folgende Tabelle zeigt die Höhe der Finanzschulden der überprüften<br />

Gebietskörperschaften:<br />

Tabelle 1: Finanzschulden<br />

2004 2005 2006<br />

in Mrd. EUR<br />

2007 2008<br />

überprüfte Gebietskörperschaften 3,879 4,248 4,527 4,639 5,025<br />

Quellen: Rechnungsabschlüsse


Allgemeiner Teil<br />

Fremdwährungsfinanzierungen<br />

Den überprüften Gebietskörperschaften diente als primäre Finanzierungsquelle<br />

die Inanspruchnahme von Darlehen.<br />

Die Strukturen der Finanzschulden der überprüften Gebietskörperschaften<br />

wichen — wie im Folgenden ausgeführt wird — hinsichtlich Fremdwährungs–<br />

und Zinsbindungsanteil stark voneinander ab.<br />

Laut Empfehlung des Staatsschuldenausschusses sollten die Länder<br />

und Gemeinden die Erfahrungen des Bundes hinsichtlich eines stabilitätsorientierten<br />

Debt–Managements verstärkt nutzen, um bestmögliche<br />

Finanzierungskonditionen langfristig zu gewährleisten.<br />

4.2 <strong>Der</strong> RH empfahl, die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt laufend zu<br />

beobachten und durch adäquate Finanzierungsmaßnahmen eine Optimierung<br />

von Risiko sowie von Zins– und Tilgungszahlungen zu erreichen.<br />

Nach seiner Ansicht sollten auch die vom Staatsschuldenausschuss<br />

empfohlenen Maßnahmen des Schuldenmanagements dazu beitragen,<br />

das Ziel der mittel– bis langfristigen Kostenminimierung unter Einhaltung<br />

der festgelegten Risikolimits bestmöglich zu erreichen.<br />

5.1 Die Aufteilung des Portfolios zwischen Finanzierungen in heimischer<br />

Währung und Fremdwährung (vorwiegend Schweizer Franken) vor der<br />

Durchführung von eventuellen <strong>Der</strong>ivativgeschäften zeigte folgende<br />

Entwicklung:<br />

122 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Allgemeiner Teil<br />

Finanzierungsinstrumente<br />

Tabelle 2: Verhältnis heimische Währung : Fremdwährung vor <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />

Länder<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 123<br />

Graz<br />

2004 2005 2006 2007 2008<br />

Verhältnis in %<br />

Niederösterreich 99,9 : 0,1 100,0 : 0,0 99,8 : 0,2 99,7 : 0,3 99,9 : 0,1<br />

Oberösterreich1) – – – – –<br />

<strong>Steiermark</strong> 50,4 : 49,6 59,0 : 41,0 59,0 : 41,0 59,0 : 41,0 59,0 : 41,0<br />

Vorarlberg 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0<br />

Städte<br />

Graz 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0 100,0 : 0,0<br />

Wien2) 14,6 : 85,4 14,2 : 85,8 40,2 : 59,8 49,4 : 50,6 47,3 : 52,7<br />

1) Oberösterreich wies keine Finanzschulden auf.<br />

2) In Wien erfolgte keine Differenzierung der Währungsanteile vor und nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften.<br />

Quellen: Rechnungsabschlüsse<br />

Fremdwährungsfinanzierungen führten im überprüften Zeitraum nur<br />

<strong>Steiermark</strong> und Wien bzw. in sehr geringem Umfang Niederösterreich<br />

durch. <strong>Der</strong> Anteil der Fremdwährungsfinanzierungen in Wien sank<br />

im überprüften Zeitraum deutlich, was auf einen Ausstieg aus Fremdwährungsfinanzierungen<br />

wegen der steigenden Aufwertungsrisiken<br />

des Schweizer Franken und des schwindenden Zinsvorteils zurückzuführen<br />

war.<br />

5.2 <strong>Der</strong> RH wies auf die zusätzlichen Risiken (Zinsänderungs– und Wechselkursrisiko)<br />

von Fremdwährungsfinanzierungen gegenüber Finanzierungen<br />

in heimischer Währung hin.<br />

Er hielt fest, dass Fremdwährungsfinanzierungen grundsätzlich — unter<br />

Einhaltung nachstehend angeführter Rahmenbedingungen — geeignet<br />

sind, das Schuldenportfolio zu optimieren. Dabei sind jedoch die<br />

jeweiligen Rahmenbedingungen der Kapitalmärkte (z.B. Zinsniveau,<br />

Zinsdifferenzial zwischen den Währungen, Investorenkreis) zu beachten,<br />

die in einer günstigen Relation zu den zusätzlich entstehenden<br />

Risiken stehen müssen.<br />

<strong>Der</strong> RH hielt die Aufnahme von Fremdwährungsverbindlichkeiten daher<br />

nur unter Beobachtung des Marktumfelds und nach Vorliegen einer<br />

positiven Break–even–Rechnung für zulässig und gegebenenfalls für<br />

wirtschaftlich sinnvoll. Weiters muss das Gesamtrisiko der Fremdwäh­


Allgemeiner Teil<br />

Zinsstruktur und<br />

Durchschnittsverzinsung<br />

rungsverbindlichkeiten laufend gemessen, streng limitiert und gezielt<br />

überwacht werden.<br />

6.1 <strong>Der</strong> Anteil der fix bzw. variabel verzinsten Finanzschulden wies zwischen<br />

den einzelnen Gebietskörperschaften beträchtliche Unterschiede<br />

auf:<br />

Tabelle 3: Verhältnis fixe Verzinsung : variable Verzinsung<br />

Länder<br />

2004 2005 2006 2007 2008<br />

Verhältnis in %<br />

Niederösterreich 27 : 73 23 : 77 31 : 69 28 : 72 38 : 62<br />

Oberösterreich1) – – – – –<br />

<strong>Steiermark</strong> 0 : 100 0 : 100 0 : 100 0 : 100 0 : 100<br />

Vorarlberg 0 : 100 0 : 100 0 : 100 0 : 100 0 : 100<br />

Städte<br />

Graz 19 : 81 55 : 45 62 : 38 49 : 51 46 : 54<br />

Wien2) 53 : 47 36 : 64 12 : 88 0 : 100 0 : 100<br />

1) Oberösterreich wies keine Finanzschulden auf.<br />

2) In der <strong>Steiermark</strong> (bis 2006), in Graz und in Wien erfolgten keine Differenzierungen der Art der Verzinsung<br />

vor und nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften.<br />

Somit finanzierten sich Niederösterreich vorwiegend sowie <strong>Steiermark</strong>,<br />

Vorarlberg und Wien (ab 2007) zur Gänze durch variabel verzinste<br />

Finanzschulden. In Graz war das Verhältnis zwischen fix und variabel<br />

verzinsten Finanzschulden ab 2005 relativ ausgewogen. Bei Wien<br />

war eine deutliche Veränderung der Finanzierungsstrategie erkennbar.<br />

Während im Jahr 2004 der Anteil an fix verzinsten Finanzschulden<br />

noch 53 % betrug, waren ab 2007 nur mehr variabel verzinste Darlehen<br />

im Schuldenportfolio enthalten.<br />

124 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Allgemeiner Teil<br />

Finanzierungsinstrumente<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 125<br />

Graz<br />

Die folgende Tabelle zeigt die Durchschnittsverzinsung der Finanzschulden<br />

(ohne Berücksichtigung der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte):<br />

Tabelle 4: Durchschnittsverzinsung vor <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />

Durchschnittsverzinsung<br />

Länder<br />

2004 2005 2006<br />

in %<br />

2007 2008<br />

Niederösterreich 3,1 3,3 2,6 3,7 3,9<br />

Oberösterreich1) – – – – –<br />

<strong>Steiermark</strong>2) 1,1 1,1 2,1 3,2 4,0<br />

Vorarlberg 2,2 2,2 2,9 4,0 4,1<br />

Städte<br />

Graz2) 3,1 3,4 4,2 5,0 4,9<br />

Wien2) 2,1 1,9 2,0 2,4 2,3<br />

Sekundärmarktrendite 3,4 3,0 3,7 4,3 4,2<br />

3–Monats–EURIBOR 2,1 2,2 3,1 4,3 4,6<br />

1) Oberösterreich wies keine Finanzschulden auf.<br />

2) In der <strong>Steiermark</strong> (bis 2006), in Graz und in Wien erfolgten keine Differenzierungen der Durchschnittsverzinsung<br />

vor und nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften.<br />

Die Durchschnittsverzinsung wurde sowohl vom allgemeinen Zinsniveau,<br />

das bis 2006 sehr niedrig war, als auch von der jeweiligen Finanzierungsstrategie<br />

der Gebietskörperschaften beeinflusst.<br />

6.2 Die überprüften Gebietskörperschaften blieben — mit Ausnahme der<br />

Stadt Graz — ab 2006 sowohl unter der Sekundärmarktrendite für<br />

inländische Nichtbanken (SMR) als auch unter dem 3–Monats–EURI­<br />

BOR. Beim Land <strong>Steiermark</strong> und bei der Stadt Wien wirkte sich zusätzlich<br />

der hohe Anteil an Fremdwährungsfinanzierungen positiv auf das<br />

Zinsniveau aus. Dem daraus resultierenden Finanzierungsvorteil stand<br />

jedoch ein höheres Zinsänderungs– und Fremdwährungsrisiko gegenüber.<br />

<strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass eine Verschuldungsstruktur mit kurzer<br />

Laufzeit (kurzfristige und variabel verzinste Schuldinstrumente)<br />

zwar tendenziell (bei steigender Zinsstrukturkurve) die Finanzierungskosten<br />

vermindert, die Budgetpolitik jedoch bei einem sprunghaften


Allgemeiner Teil<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />

Anstieg des Marktzinsniveaus durch unerwartet hohe Finanzierungskosten<br />

erheblich belastet werden kann. Andererseits trugen möglichst<br />

geringe und aufgrund von Risikolimits nicht zu stark schwankende<br />

Zinszahlungen für die Schulden der Gebietskörperschaften zur Budgetkonsolidierung<br />

und Finanzmarktstabilität bei.<br />

<strong>Der</strong> RH hielt fest, dass eine stärkere Nutzung von langfristigen Fixzinskonditionen<br />

den Einfluss des Risikos von Zinsänderungen auf das<br />

Budgetergebnis minimiert, jedoch damit nicht immer das wirtschaftlich<br />

optimale Ergebnis erzielt wird.<br />

Nach seiner Ansicht sollte eine dem Marktumfeld und dem jeweiligen<br />

Schuldenportfolio angepasste und risikotechnisch vertretbare Zusammensetzung<br />

des Portfolios mit fix und variabel verzinsten Finanzierungen<br />

mit dem Ziel angestrebt werden, ein ausgewogenes Verhältnis<br />

von Zinsaufwand zu Zinsänderungs– und Wertänderungsrisiken<br />

zu erreichen.<br />

7.1 Im überprüften Zeitraum führten die Länder Niederösterreich und <strong>Steiermark</strong><br />

(bis 2006) sowie die Städte Graz und Wien <strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />

durch, wobei das Nominale der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte durch jenes der<br />

Grundgeschäfte gedeckt war. Daraus folgt, dass die Höhe der Finanzschuld<br />

aus dem Gesichtspunkt der Absicherung die Grenze für <strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />

bildete.<br />

Mit dem Einsatz dieser Produkte (Währungs– und Zinsswaps) wurde<br />

versucht, durch Ausnützung von Zins– und/oder Wechselkursdifferenzen<br />

weg von einer bloßen Bedienung des Schuldendienstes hin zu<br />

einer Steuerung und Optimierung ihres Schuldenportfolios in Bezug<br />

auf Laufzeit, Verzinsungsmodalität sowie Währungsstruktur zu gelangen.<br />

Damit sollte eine Reduzierung des Neuverschuldungs– bzw. Refinanzierungsbedarfs<br />

und der laufenden Zinszahlungen erreicht werden.<br />

Das Land Niederösterreich konnte durch den Einsatz von <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />

Einsparungseffekte zwischen 60 und 250 Basispunkten<br />

erzielen. Absolut betrachtet konnte das Land Niederösterreich seine<br />

Zinsbelastung von 2004 bis 2008 um 120,28 Mill. EUR verringern.<br />

Demgegenüber wurde der Fremdwährungsanteil an der Finanzschuld<br />

deutlich erhöht, und zwar bspw. im Jahr 2008 von 0,1 % auf 33,5 %<br />

(nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften). Den übrigen Gebietskörperschaften (<strong>Steiermark</strong>,<br />

Graz und Wien) lagen keine Aufzeichnungen über den Erfolg<br />

der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte vor.<br />

126 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Allgemeiner Teil<br />

Risikomanagement<br />

Finanzierungsinstrumente<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 127<br />

Graz<br />

Hiezu war jedoch anzumerken, dass der RH im Rahmen der Gebarungsüberprüfung<br />

die durch den Einsatz von derivativen Finanzierungsinstrumenten<br />

erzielten Zinskosteneffekte nur hinsichtlich der reinen<br />

Zahlungsströme berücksichtigte (Cash–Betrachtung). Darüber hinausgehende<br />

Bewertungen, z.B. bezüglich der Marktwerte der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte,<br />

blieben außer Ansatz.<br />

7.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass die Strategien im Bereich der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />

und ihre operative Umsetzung bei den einzelnen Gebietskörperschaften<br />

sehr unterschiedlich ausgeprägt waren.<br />

Er erachtete zu Absicherungszwecken abgeschlossene und an Grundgeschäfte<br />

gebundene <strong>Der</strong>ivativgeschäfte unter strikter Beachtung der<br />

vorgegebenen Risikolimits als ein taugliches Instrument, um ein gegebenes<br />

Schuldenportfolio hinsichtlich seiner Struktur einem veränderten<br />

Marktumfeld anzupassen. Für den Fall, dass solche Absicherungsgeschäfte<br />

nicht unmittelbar mit dem Grundgeschäft, sondern zeitversetzt<br />

abgeschlossen werden, sollten zur Beurteilung der zwischenzeitlichen<br />

Änderungen des Marktumfelds vor dem Abschluss grundsätzlich aktuelle<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchgeführt werden.<br />

Nach Ansicht des RH kann jedoch die Durchführung von <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />

durch Gebietskörperschaften zu reinen Spekulationszwecken<br />

vom Risikostandpunkt aus grundsätzlich nicht gerechtfertigt werden,<br />

wobei bei den überprüften Gebietskörperschaften keine diesbezüglichen<br />

Anhaltspunkte zu Tage traten.<br />

8.1 Bis auf das Land Niederösterreich führten die Gebietskörperschaften<br />

im überprüften Zeitraum keine durchgängigen Risikobewertungen der<br />

Schuldenportfolios durch, wobei das Land Oberösterreich in diesem<br />

Zeitraum keine Finanzschulden aufwies. Ein aussagekräftiger Vergleich<br />

von Risikokennzahlen zwischen allen Gebietskörperschaften war daher<br />

nicht möglich.<br />

8.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass die überprüften Gebietskörperschaften<br />

bis auf das Land Niederösterreich nicht ausreichend über das bestehende<br />

Risiko ihrer Finanzierungen informiert waren.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl, im Sinne eines effizienten Schuldenmanagements<br />

geeignete Maßnahmen und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung<br />

und Steuerung von Finanzierungsrisiken zu ergreifen bzw. zu installieren.<br />

Dementsprechend sollte das Risikomanagement auf Methoden<br />

aufbauen, die bspw. auch im Bankensektor Anwendung finden. Das<br />

sind insbesondere Value at Risk–Modelle zur Abschätzung des Zins­


Allgemeiner Teil<br />

Veranlagungen<br />

änderungsrisikos in Bezug auf den Barwert (Marktwert) der Verschuldung<br />

sowie Modified Duration– und Cashflow at Risk–Modelle als<br />

Indikatoren für die Zinskostensensitivität in Bezug auf Marktzinsveränderungen.<br />

Weiters empfahl der RH, das Risiko insbesondere in Verbindung mit<br />

<strong>Der</strong>ivativgeschäften für verschiedene Haltedauern zu berechnen, um<br />

zusätzliche Anhaltspunkte für die Angemessenheit bestehender Ertragsvorstellungen<br />

zu gewinnen. Sollten Geschäfte mit speziellen, schwer<br />

bewertbaren Strukturen abgeschlossen werden, wäre aufgrund der<br />

Probleme mit der Bewertung des damit eingegangenen Risikos mit<br />

besonderer Vorsicht und verringertem Volumen vorzugehen bzw. der<br />

Abschluss komplexer und intransparenter Finanzprodukte gänzlich<br />

zu unterlassen.<br />

Darüber hinaus wäre das bei <strong>Der</strong>ivativgeschäften vorhandene zusätzliche<br />

Ausfallsrisiko des Vertragspartners gebührend zu beachten bzw.<br />

zu reduzieren. Neben strengen Auswahlkriterien in Bezug auf die Bonität<br />

des Swappartners und Limitvorgaben für jeden Vertragspartner<br />

sollten Swaptransaktionen mit Besicherungsinstrumenten (so genannten<br />

Collaterals) unterlegt werden. Durch die Abwicklung der Swapgeschäfte<br />

über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA)<br />

könnten die Bundesländer in den Genuss des bei der ÖBFA installierten<br />

Collateral–Systems kommen und damit ihre Kreditrisiken reduzieren.<br />

9.1 Die Veranlagungen der überprüften Gebietskörperschaften waren —<br />

ähnlich wie die Finanzierungsstrukturen — unterschiedlich. Sie differierten<br />

insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und der Auswahl der<br />

Veranlagungsprodukte. Die Länder Niederösterreich und <strong>Steiermark</strong> (ab<br />

2007) verfügten über keine kurzfristigen und nur über geringe langfristige<br />

Veranlagungen (Wertpapierbestand von rd. 41.000 EUR bzw.<br />

rd. 75.000 EUR); die Stadt Graz hingegen verfügte über keine langfristigen<br />

Veranlagungen.<br />

Die überprüften Gebietskörperschaften hatten keine Produkte im Portfolio,<br />

die von der Liquiditätskrise im Finanzmarkt besonders betroffen<br />

waren, wie z.B. alle von kurzfristigen Refinanzierungen abhängigen<br />

Wertpapiere.<br />

128 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Allgemeiner Teil<br />

Finanzierungsinstrumente<br />

Tabelle 5: Durchschnittsverzinsung und –rendite der Veranlagungen nach KESt<br />

Durchschnittsverzinsung der<br />

kurzfristigen Veranlagungen<br />

Länder<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 129<br />

Graz<br />

2004 2005 2006 2007 2008<br />

Niederösterreich – – – – –<br />

Oberösterreich 1,5 1,5 2,1 3,6 3,7<br />

<strong>Steiermark</strong> 2,0 2,1 2,8 – –<br />

Vorarlberg 2,0 2,1 2,2 3,5 4,1<br />

Städte<br />

Graz1) 2,1 2,2 2,8 4,3 4,2<br />

Wien 1,7 1,5 2,1 3,0 3,4<br />

3–Monats–EURIBOR nach KESt 1,6 1,6 2,3 3,2 3,5<br />

Durchschnittsrendite der<br />

langfristigen Veranlagungen<br />

Länder<br />

Niederösterreich2) – – – – –<br />

Oberösterreich 2,0 2,3 3,2 4,6 5,0<br />

<strong>Steiermark</strong>2) – – – – –<br />

Vorarlberg 3,6 3,5 3,0 4,6 – 1,6<br />

Städte<br />

Graz – – – – –<br />

Wien 3,6 2,9 2,0 2,7 3,2<br />

Sekundärmarktrendite nach KESt 2,6 2,3 2,8 3,2 3,2<br />

1) Graz führte keine Berechnung des KESt–Anteils durch.<br />

2) Für Niederösterreich und <strong>Steiermark</strong> erfolgten aufgrund der Geringfügigkeit der Veranlagungen keine Renditeberechnungen.<br />

in %


Allgemeiner Teil<br />

externe Leistungen<br />

Durch die unterschiedliche Gestaltung der einzelnen Portfolios wich<br />

auch die Performance der jeweiligen Veranlagungen zwischen den<br />

Gebietskörperschaften voneinander ab, so dass diesbezüglich ein aussagekräftiger<br />

Vergleich nur bedingt möglich war.<br />

Das Veranlagungsmanagement der überprüften Gebietskörperschaften<br />

basierte auf kurz– bzw. mittelfristigen Finanz– und Liquiditätsplanungen.<br />

Veranlagungsrichtlinien, die Vorgaben zum maximal tragbaren Marktrisiko,<br />

Messungen der erzielten Risiko–Ertragsverhältnisse und Benchmarks<br />

zur Performancebeurteilung beinhalteten, fehlten bei allen überprüften<br />

Gebietskörperschaften.<br />

9.2 Nach Auffassung des RH sollten die Gebietskörperschaften Veranlagungsrichtlinien<br />

beschließen, die sowohl die Ertragsmöglichkeiten als<br />

auch die Risikokomponenten einzelner Veranlagungsprodukte berücksichtigen.<br />

Diese hätten zur Optimierung des Risiko–Ertragsverhältnisses<br />

auch festzuschreiben, welche Anlageklassen bis zu welchem Prozentsatz<br />

und mit welchem Risiko erlaubt sind. Darüber hinaus sollte die<br />

operative Abwicklung solcher Geschäfte durch eine Pouvoirordnung<br />

(Kompetenzregelung) und die Festlegung des Vier–Augen–Prinzips<br />

standardisiert werden.<br />

Die erzielte Gesamtperformance sollte zumindest einmal jährlich ermittelt<br />

und einer aussagekräftigen Benchmark gegenübergestellt werden.<br />

10.1 Laufende externe Leistungen im Bereich des Finanzierungsmanagements<br />

nahm im überprüften Zeitraum nur das Land Niederösterreich in<br />

Anspruch, indem es externe Berater mit der Bewertung des Schuldenmanagements<br />

(Kennzahlenberechnung, Limitwesen usw.) beauftragte.<br />

Das Land <strong>Steiermark</strong> ließ sein Finanz– und Liquiditätsmanagement von<br />

einer externen Beratungsunternehmung evaluieren. Die übrigen überprüften<br />

Gebietskörperschaften bedienten sich im überprüften Zeitraum<br />

keiner externen Berater.<br />

10.2 Nach Ansicht des RH sollten vorwiegend das vorhandene interne<br />

Know–how genutzt bzw. ausgebaut und externe Beratungsleistungen<br />

zur Lösung von Spezialfragen oder –aufgaben herangezogen werden.<br />

Er empfahl weiters, externen Beratern bei der Übertragung von operativen<br />

Geschäften ein Limit– und Berichtswesen vorzugeben und deren<br />

Vertragserfüllung laufend zu überwachen.<br />

130 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Schuldenmanagement<br />

Finanzschuld<br />

Finanzierungsinstrumente<br />

FiNANZieRUNGSmANAGemeNT DeR LANDeShAUPTSTADT<br />

GRAZ<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 131<br />

Graz<br />

11.1 Das Schuldenmanagement oblag der Finanzabteilung des Magistrats<br />

der Stadt Graz. Die Finanzschulden der Stadt Graz und die Durchschnittsverzinsung<br />

stellten sich wie folgt dar:<br />

Tabelle 6: Struktur der Finanzschuld<br />

2004 2005 2006 2007 2008<br />

in Mill. EUR<br />

Finanzschuld 493,10 505,71 485,38 453,01 493,00<br />

davon<br />

in heimischer Währung 493,10 505,71 485,38 453,01 493,00<br />

zu Marktkonditionen<br />

aufgenommen 460,64 472,20 445,74 410,98 448,83<br />

davon fix verzinst 18,6 54,6 61,8 48,6 45,6<br />

Durchschnittsverzinsung<br />

der zu Marktkonditionen<br />

aufgenommenen Finanzschuld1) 3,1 3,4 4,2 5,0 4,9<br />

der Gesamtschuld1) 2,6 2,8 3,3 3,8 3,7<br />

Sekundärmarktrendite 3,4 3,0 3,7 4,3 4,2<br />

in %<br />

1) keine Differenzierung der Durchschnittsverzinsung vor und nach <strong>Der</strong>ivativgeschäften<br />

Die Finanzschulden der Stadt Graz veränderten sich im überprüften<br />

Zeitraum nur gering. Die Schulden der Tochtergesellschaften, deren<br />

Zinsrisiko gemeinsam mit dem Schuldenmanagement der Stadt Graz<br />

gesteuert wurde, sind in dieser Darstellung nicht erfasst. Die gegenständliche<br />

Überprüfung bezog sich nur auf das Finanzierungsmanagement<br />

der Stadt Graz.<br />

Die Stadt Graz führte im überprüften Zeitraum keine Risikobewertungen<br />

des Portfolios durch.


Finanzierungsmanagement der<br />

Landeshauptstadt Graz<br />

11.2 <strong>Der</strong> RH hielt fest, dass die Stadt Graz in Bezug auf die Durchschnittsverzinsung<br />

ihrer zu Marktkonditionen aufgenommenen Darlehen im<br />

Jahr 2004 30 Basispunkte unter und ab 2005 — aufgrund der erhöhten<br />

Zinsfixierung — bis zu 70 Basispunkte über der SMR lag.<br />

<strong>Der</strong> RH kritisierte das nach wie vor fehlende Risikomanagement,<br />

wodurch die Stadt Graz über das Risiko ihrer Finanzierungen nicht<br />

ausreichend informiert war. Er empfahl, zur besseren Einschätzung<br />

der eingegangenen Risiken, aussagekräftige Risikokennzahlen zu erarbeiten.<br />

In diesem Zusammenhang sollten im Sinne eines effizienten<br />

Schuldenmanagements ehest möglich geeignete, im Finanzsektor angewandte<br />

Maßnahmen und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung<br />

sowie Steuerung von Finanzierungsrisiken ergriffen bzw. installiert<br />

werden, wie z.B. Value at Risk–Modelle zur Quantifizierung der Marktrisiken<br />

von Finanzierungsinstrumenten oder Cashflow at Risk–Methoden<br />

zur Bewertung des zahlungswirksamen Zinsänderungsrisikos.<br />

11.3 Laut Stellungnahme der Stadt Graz entstehe durch die Nichteinbeziehung<br />

der — im Wege des Makro–Hedgings für das konsolidierte<br />

Schuldenportfolio der Stadt Graz (einschließlich der Beteiligungen)<br />

— erfolgten Absicherungsinstrumente auf den städtischen Teil des<br />

Portfolios ein etwas verzerrtes Ergebnis. <strong>Der</strong> Vergleich von Durchschnittszinssätzen<br />

zu EURIBOR oder SMR — ohne Berücksichtigung<br />

von Währungsmix, Laufzeiten, Hedgingmaßnahmen und Strategie —<br />

habe nur eine beschränkte Aussagekraft. Zudem hätten die Zinsstrategiebeschlüsse<br />

des Gemeinderats die SMR nicht als anzustrebende<br />

Benchmark definiert.<br />

Die Stadt Graz wies darauf hin, dass sie für ihr konsolidiertes Schuldenportfolio<br />

— ähnlich wie für die Bundesschuld — eine weitgehende<br />

Fixzinsstrategie definiert und angestrebt habe.<br />

Weiters hielt die Stadt Graz fest, dass die Finanzdirektion regelmäßige<br />

Vorschauen der erwarteten Zins–Cashflows durchgeführt und die<br />

Bewertungen der wesentlichen Finanzierungspositionen beobachtet<br />

habe.<br />

Die Beauftragung von externen Experten zur laufenden Durchführung<br />

der Risikobewertung des Portfolios sei vor einiger Zeit erwogen, jedoch<br />

aufgrund der damit verbundenen Kosten und der beschränkten praktischen<br />

Relevanz nicht umgesetzt worden. Die Anregung des RH, regelmäßige<br />

mathematische Berechnungen zu intensivieren, solle im Rahmen<br />

des durch den Österreichischen Städtebund in Kooperation mit<br />

dem Sparkassensektor geplanten kommunalen Zinssteuerungsvergleichs<br />

weiterverfolgt werden.<br />

132 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Finanzierungsmanagement der<br />

Landeshauptstadt Graz<br />

Zinsberechnungsformeln<br />

in Darlehen<br />

Finanzierungsinstrumente<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 133<br />

Graz<br />

11.4 <strong>Der</strong> RH erwiderte, dass regelmäßige Vorschauen der zu erwartenden<br />

Zins–Cashflows und Bewertungen der wesentlichen Finanzierungspositionen<br />

keine umfassende, methodisch abgesicherte Risikobewertung<br />

und –analyse des gesamten Portfolios einschließlich der <strong>Der</strong>ivativgeschäfte<br />

darstellten. Er empfahl, die eingeleiteten Initiativen zur Einführung<br />

eines effizienten Risikomanagements — insbesondere angesichts<br />

der unter TZ 12 dargestellten, komplexen Zinsstrukturen im Portfolio<br />

— weiterzuverfolgen.<br />

12.1 Beginnend mit dem Jahr 1997 kam es vereinzelt zum Abschluss von<br />

komplexeren Formeln zur Zinsberechnung in Darlehensverträgen.<br />

Ende 2009 waren bei der Stadt Graz noch acht solche Darlehensverträge<br />

mit einem Nominale von 108,70 Mill. EUR und mit Laufzeiten<br />

bis maximal 2020 vorhanden. Davon enthielten drei nur unbedeutend<br />

vom EURIBOR abweichende Zinsberechnungen. Es verblieben<br />

daher Ende 2009 fünf Darlehensverträge mit einem Nominale von<br />

46,50 Mill. EUR mit komplexeren Zinsstrukturen.<br />

Die Entwicklungen dieser Produkte wurden laufend verfolgt. Eine aussagekräftige<br />

sowie gesamthafte Bewertung dieser Darlehen ist zum heutigen<br />

Zeitpunkt noch nicht möglich und wird spätestens nach Abreifen<br />

des Produkts mit der längsten Laufzeit im Jahr 2020 vollständig<br />

vorliegen.<br />

12.2 <strong>Der</strong> RH stellte kritisch fest, dass die in den Jahren ab 1997 teilweise<br />

eingegangenen Zinsklauseln in Darlehen oftmals nur schwer bewertbar<br />

waren. Er empfahl, solche Produkte auch bei Vorliegen eines entsprechenden<br />

Know–how nur sehr sparsam zu verwenden, sie laufend<br />

zu beobachten und ihren Bestand bei Vorliegen eines günstigen Marktumfelds<br />

sowie bei Übereinstimmung mit der aktuellen Zinsrisikostrategie<br />

möglichst gewinnbringend bzw. verlustminimierend zu verringern.<br />

Sollte das notwendige Know–how für solche Produkte nicht vorhanden<br />

sein, wäre von einem Kauf solcher Produkte gänzlich Abstand zu<br />

nehmen.<br />

12.3 Laut Stellungnahme der Stadt Graz würden Darlehen mit gehebelten<br />

Zinsstrukturen seit einigen Jahren nicht mehr aufgenommen und<br />

die bestehenden Altdarlehen bei sich bietenden Marktgelegenheiten<br />

umstrukturiert.


Finanzierungsmanagement der<br />

Landeshauptstadt Graz<br />

Finanzierungsstrategie<br />

13.1 Das Schuldenmanagement der Stadt Graz war ab dem Jahr 2005 in<br />

eine vom Gemeinderat mindestens einmal jährlich vorgegebene Zinsrisikostrategie<br />

eingebettet. Die diesbezüglichen Beschlüsse legten den<br />

Anteil der Fixzinsfinanzierungen am konsolidierten Gesamtportfolio<br />

(der Stadt Graz und der ausgegliederten Betriebe), der gegebenenfalls<br />

auch durch derivative Instrumente erreicht werden sollte, fest. Für das<br />

Jahr 2005 wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 17. Februar 2005<br />

eine Anhebung auf 50 % Fixzinsfinanzierungen innerhalb von zwölf<br />

Monaten vorgegeben.<br />

<strong>Der</strong> Gemeinderat beschloss am 30. März 2006 aufgrund der steigenden<br />

Zinserwartung eine weitere Anhebung des Anteils der Fixzinsfinanzierungen<br />

auf 60 % bis 80 %; am 15. März 2007 wurde die Vorgabe auf<br />

80 % Fixzinsanteil abgeändert und am 18. Dezember 2007 wieder auf<br />

60 % gesenkt. Für das Jahr 2008 galt eine Bandbreite von 50 % bis<br />

70 % als Zielgröße für den Anteil der Fixzinsfinanzierungen.<br />

In Abstimmung mit der Zinsrisikostrategie der Stadt Graz erhöhte sich<br />

der Anteil an fixen Zinsbindungen entweder durch Abschluss entsprechender<br />

Darlehen oder durch den Erwerb von Swaps im Laufe der<br />

Jahre beträchtlich. Solche Swaps wurden nur im Zusammenhang mit<br />

Grundgeschäften und nur zur Abbildung der Zinsrisikostrategie abgeschlossen.<br />

Eine gesonderte zusammengefasste Darstellung der Darlehen<br />

und der Swaps (zu Marktwerten) erfolgte nicht.<br />

13.2 <strong>Der</strong> RH anerkannte, dass das Schuldenmanagement der Stadt Graz<br />

durch Vorgabe des Anteils an Fixzinsfinanzierungen in einem kontrollierten<br />

Rahmen operieren konnte. Durch den relativ ausgewogenen<br />

Anteil von Darlehen mit Fixzinskonditionen und solchen mit variablen<br />

Zinskonditionen wurde risikotechnisch langfristig eine günstige<br />

Position erreicht.<br />

<strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass die Stadt Graz keine Aufzeichnungen<br />

über den Erfolg der Swapgeschäfte erstellte.<br />

13.3 Laut Stellungnahme der Stadt Graz betrachte sie derivative Instrumente<br />

als ergänzende Möglichkeit zur Steuerung des konsolidierten Schuldenportfolios,<br />

wenn dessen Verzinsungsstruktur gemäß den Grundgeschäften<br />

nicht der aktuellen Zielsetzung der Zinsrisikostrategie entspreche.<br />

Eine Differenzierung des Erfolgs von Zinssicherungsmaßnahmen<br />

je nachdem, ob sie zufälligerweise in den Grundgeschäften selbst oder<br />

in gesonderten <strong>Der</strong>ivativgeschäften umgesetzt wurden, sei von dieser<br />

Warte her nicht sinnvoll. Es sei definitiv nicht das Ziel der Stadt Graz,<br />

durch Einsatz von <strong>Der</strong>ivativgeschäften Nebenerlöse zu erzielen.<br />

134 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Finanzierungsmanagement der<br />

Landeshauptstadt Graz<br />

Fremdwährungsfinanzierung<br />

Veranlagungen<br />

Finanzierungsinstrumente<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 135<br />

Graz<br />

13.4 Nach Ansicht des RH ist eine Differenzierung des Erfolgs von Zinssicherungsmaßnahmen<br />

je nachdem, ob sie in den Grundgeschäften<br />

selbst oder in gesonderten <strong>Der</strong>ivatgeschäften umgesetzt wurden, für<br />

sich allein betrachtet nicht ausreichend. Was jedoch bei fachkundiger<br />

Interpretation wertvolle Informationen liefern kann, ist die gesamthafte<br />

Betrachtung beider Geschäftsarten. Dazu wären jedoch, wie vom<br />

RH angeregt, auch die Marktwerte der eingesetzten <strong>Der</strong>ivate in die<br />

Betrachtung einzubeziehen.<br />

14.1 Von den im überprüften Zeitraum ausgewiesenen Finanzschulden<br />

wurde der Großteil zu Marktkonditionen bei Finanzunternehmen aufgenommen.<br />

Fremdwährungsdarlehen nahm die Stadt im Berichtszeitraum<br />

keine auf. Gemäß Statut der Stadt Graz wäre für deren Aufnahme<br />

die Verabschiedung eines eigenen Landesgesetzes erforderlich.<br />

14.2 <strong>Der</strong> RH wies darauf hin, dass im Bereich von Fremdwährungsfinanzierungen<br />

durch die geltende Regelung nahezu unüberwindliche Hürden<br />

für die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen bestanden. Er empfahl<br />

daher eine Änderung des Statuts der Stadt Graz anzustreben, um<br />

grundsätzlich eine einfachere Aufnahme von Fremdwährungsfinanzierungen<br />

unter strikter Einhaltung genau definierter Rahmenbedingungen<br />

zu ermöglichen.<br />

14.3 Die Stadt Graz befürwortete die angeregte Änderung des Statuts zur<br />

einfacheren Ermöglichung der Aufnahme von Fremdwährungsfinanzierungen<br />

im Rahmen der festzulegenden Risikotragfähigkeit.<br />

15.1 Die Stadt Graz verfügte im überprüften Zeitraum über keine längerfristigen<br />

Veranlagungen. Die kurzfristigen Veranlagungen der Stadt<br />

stellten sich wie folgt dar:


Finanzierungsmanagement der<br />

Landeshauptstadt Graz<br />

Tabelle 7: Struktur der kurzfristigen Veranlagungen<br />

2004 2005 2006 2007 2008<br />

in Mill. EUR<br />

kurzfristige Veranlagungen 97,70 76,42 50,74 61,40 92,28<br />

Durchschnittsverzinsung<br />

in %<br />

1) 2,1 2,2 2,8 4,3 4,2<br />

1–Monats–EURIBOR 2,1 2,1 2,9 4,1 4,3<br />

3–Monats–EURIBOR 2,1 2,2 3,1 4,3 4,6<br />

1) Eine Berechnung des KESt–Anteils wurde nicht durchgeführt.<br />

Die erzielte Verzinsung lag etwa auf dem Niveau des 1–Monats–EURI­<br />

BOR–Vergleichszinssatzes. Im Jahr 2006 nahm die Stadt Graz eine<br />

wirtschaftliche und steuerliche Optimierung dieser Mittel im Rahmen<br />

eines von der Grazer Unternehmensfinanzierungs GmbH betriebenen<br />

Cash–Pools vor, den sie gemeinsam mit ihren Beteiligungsgesellschaften<br />

betrieb.<br />

Um die Zinskonditionen des Cash–Pools zu optimieren, gab die Stadt<br />

Graz Ende 2007 eine Garantieerklärung ab, dass die Konten des Cash–<br />

Pools jederzeit ordnungsgemäß bedient werden. Eine im Jahr 2007<br />

durchgeführte Kontrollrechnung des Zinsergebnisses mit und ohne<br />

Cash–Pool im „Konzern Graz“ ergab für das Jahr 2007 eine Verbesserung<br />

um rd. 140.000 EUR.<br />

Mit April 2008 verabschiedete der Gemeinderat der Stadt Graz eine so<br />

genannte Cash–Management–Leitlinie, die für die Grazer Unternehmensfinanzierungs<br />

GmbH u.a. eine Obergrenze für kurzfristige Veranlagungen<br />

in Höhe von 200 Mill. EUR, ein Maximalexposure je Bank und<br />

ein Mindestrating (Investment–Grade–Rating) als Standard festschrieb.<br />

15.2 <strong>Der</strong> RH stellte fest, dass die Einführung eines Cash–Pools grundsätzlich<br />

als wirtschaftlich zweckmäßig anzusehen war sowie die diesbezüglichen<br />

Aktivitäten und Maßnahmen der Stadt Graz anerkannt wurden.<br />

Er empfahl jedoch, in regelmäßigen Abständen Vergleichsangebote zu<br />

prüfen, um bestmögliche Konditionen des Cash–Pools sicherzustellen.<br />

136 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Finanzierungsmanagement der<br />

Landeshauptstadt Graz<br />

Finanzierungsinstrumente<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 137<br />

Graz<br />

15.3 Laut Stellungnahme der Stadt Graz sei im Bereich der kurzfristigen Veranlagungen<br />

die jährliche Durchschnittsverzinsung in aller Regel keine<br />

taugliche Benchmark. Aussagekräftiger wären diesbezüglich Systemvergleiche<br />

(Cash–Pooling, Konditionen, Höhe und Struktur der Liquiditätspolster<br />

usw.).<br />

15.4 <strong>Der</strong> RH entgegnete, dass er als Benchmark den 1–Monats–EURIBOR<br />

bzw. den 3–Monats–EURIBOR und keinen Einjahreszeitraum zugrunde<br />

legte. Weiters wies er darauf hin, dass die von ihm gewählte Darstellung<br />

einen Vergleich zwischen den überprüften Gebietskörperschaften<br />

ermöglichte.


Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen<br />

16 Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor:<br />

IN BEZUG AUF DEN ALLGEMEINEN TEIL<br />

(1) Im Sinne eines effizienten Schuldenmanagements sollten geeignete<br />

Maßnahmen und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung und Steuerung<br />

von Finanzierungsrisiken ergriffen bzw. installiert werden. (TZ 8)<br />

(2) Fremdwährungsfinanzierungen sollten nur dann vorgenommen<br />

werden, wenn Zins– und Wechselkursvorteile in günstiger Relation<br />

zu den zusätzlichen Risiken stehen. Diese Risiken wären laufend<br />

zu messen, streng zu limitieren und gezielt zu überwachen. (TZ 5)<br />

(3) Die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt sollte laufend beobachtet<br />

werden. Weiters sollte durch adäquate Finanzierungsmaßnahmen<br />

eine Optimierung von Risiko sowie von Zins– und Tilgungszahlungen<br />

erreicht werden. (TZ 4)<br />

(4) Das Risiko von derivativen Geschäften sollte für verschiedene Haltedauern<br />

berechnet werden, um zusätzliche Anhaltspunkte für die<br />

Angemessenheit von Ertragsvorstellungen zu gewinnen. (TZ 8)<br />

(5) Bei Geschäften mit speziellen, schwer bewertbaren Strukturen<br />

sollte aufgrund der Probleme mit der Bewertung des Risikos mit<br />

besonderer Vorsicht und verringertem Volumen vorgegangen werden<br />

bzw. wäre der Abschluss komplexer und intransparenter Finanzprodukte<br />

gänzlich zu unterlassen. (TZ 8)<br />

(6) Bei Absicherungsgeschäften, die nicht unmittelbar mit dem<br />

Grundgeschäft, sondern zeitversetzt abgeschlossen werden, sollten<br />

zur Beurteilung der zwischenzeitlichen Änderungen des Marktumfelds<br />

vor dem Abschluss grundsätzlich aktuelle Wirtschaftlichkeitsberechnungen<br />

durchgeführt werden. (TZ 7)<br />

(7) Um das bei <strong>Der</strong>ivativgeschäften vorhandene zusätzliche Ausfallsrisiko<br />

der Vertragspartner gebührend zu beachten, sollten die<br />

Swappartner in Bezug auf die Bonität nach strengen Kriterien ausgewählt<br />

und Swaptransaktionen mit Besicherungsinstrumenten unterlegt<br />

werden. (TZ 8)<br />

138 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Schlussbemerkungen/<br />

Schlussempfehlungen<br />

Finanzierungsinstrumente<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 139<br />

Graz<br />

(8) Vor dem Einstieg in die risikoreichen derivativen Geschäftsfelder<br />

sollten ausreichend qualitativ personelle und auch geeignete organisatorische<br />

Voraussetzungen geschaffen werden. (TZ 3)<br />

(9) Für die Veranlagungen wären Veranlagungsrichtlinien zu beschließen,<br />

die sowohl die Ertragsmöglichkeit als auch die Risikokomponenten<br />

einzelner Veranlagungsprodukte berücksichtigen. (TZ 9)<br />

(10) Die erzielte Gesamtperformance sollte zumindest einmal jährlich<br />

ermittelt und einer Benchmark gegenübergestellt werden. (TZ 9)<br />

(11) Das intern vorhandene Know–how im Bereich des Finanzierungsmanagements<br />

sollte vorrangig genutzt bzw. ausgebaut werden.<br />

Externe Berater sollten zur Lösung von Spezialfragen oder<br />

– aufgaben herangezogen werden. (TZ 10)<br />

(12) Externen Beratern wäre bei der Übertragung von operativen<br />

Geschäften ein Limit– und Berichtswesen vorzugeben und deren<br />

Vertragserfüllung laufend zu überwachen. (TZ 10)<br />

IN BEZUG AUF DAS FINANZIERUNGSMANAGEMENT DER LAN­<br />

DESHAUPTSTADT GRAZ<br />

(13) Zur besseren Einschätzung der eingegangenen Risiken wären<br />

aussagekräftige Risikokennzahlen zu erarbeiten sowie geeignete<br />

Maßnahmen und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung sowie<br />

Steuerung von Finanzierungsrisiken zu ergreifen bzw. zu installieren.<br />

(TZ 11)<br />

(14) Eine Änderung des Statuts der Stadt Graz wäre anzustreben,<br />

um eine einfachere Aufnahme von Fremdwährungsfinanzierungen<br />

unter strikter Einhaltung genau definierter Rahmenbedingungen zu<br />

ermöglichen. (TZ 14)<br />

(15) Schwer bewertbare, komplexe Formeln zur Zinsberechnung in<br />

Darlehensverträgen sollten auch bei Vorliegen eines entsprechenden<br />

Know–how nur sehr sparsam verwendet und laufend beobachtet<br />

werden. Vom Kauf schwer bewertbarer, derivativer Produkte sollte<br />

gänzlich Abstand genommen werden, falls das notwendige Know–<br />

how für solche Produkte nicht vorhanden ist. (TZ 12)


Schlussbemerkungen/<br />

Schlussempfehlungen<br />

(16) <strong>Der</strong> Bestand an Darlehen mit komplexen Formeln zur Zinsberechnung<br />

sollte bei Vorliegen eines günstigen Marktumfelds und bei<br />

Übereinstimmung mit der aktuellen Zinsrisikostrategie möglichst<br />

gewinnbringend bzw. verlustminimierend verringert werden. (TZ 12)<br />

(17) In regelmäßigen Abständen wären Vergleichsangebote zu prüfen,<br />

um bestmögliche Konditionen des Cash–Pools sicherzustellen.<br />

(TZ 15)<br />

Wien, im Dezember <strong>2010</strong><br />

<strong>Der</strong> Präsident:<br />

Dr. Josef Moser<br />

140 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9


Bisher erschienen:<br />

Reihe<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/1<br />

Reihe<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/2<br />

Reihe<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/3<br />

Reihe<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/4<br />

Reihe<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/5<br />

Reihe<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/6<br />

Reihe<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/7<br />

Reihe<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/8<br />

Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

– Fachhochschulwesen<br />

Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

– Vollzug des Pflegegeldes<br />

– Integration Nachhaltiger Entwicklung in den Ländern Niederösterreich,<br />

<strong>Steiermark</strong> und Vorarlberg<br />

– Leoben: Abgabenwesen der Stadtgemeinden Amstetten und Leoben<br />

Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

– Leoben: Abgabenwesen der Stadtgemeinden Amstetten und Leoben<br />

Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

– VERBUND–Austrian Hydro Power AG:<br />

Pumpspeicherkraftwerk Limberg II<br />

Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

– Investitionsförderung der Studentenheime<br />

– Umsetzung der EU–Dienstleistungsrichtlinie in der öffentlichen Verwaltung<br />

Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

– Standesamtsverbände und Staatsbürgerschaftsverbände<br />

Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

WIEDERVORLAGE:<br />

– Investitionsförderung der Studentenheime<br />

– Umsetzung der EU–Dienstleistungsrichtlinie in der öffentlichen Verwaltung<br />

– Standesamtsverbände und Staatsbürgerschaftsverbände<br />

Bericht des <strong>Rechnungshof</strong>es<br />

– EU–Finanzbericht 2009<br />

– Aktuelle Entwicklungen der EU–Finanzkontrolle;<br />

Reform der EU–Haushaltsordnung<br />

– Nachhaltige Entwicklung in Österreich

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