Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
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<strong>Steiermark</strong><br />
Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Katalogisierung von<br />
Nebengebühren<br />
13.2 Wie der RH feststellte, trug die Konkretisierung von Nebengebühren<br />
für alle Bediensteten eines bestimmten Tätigkeitsbereichs durch Regierungsbeschlüsse<br />
zu einer einheitlichen Anwendung des Nebengebührenrechts<br />
in vergleichbaren Fällen bei.<br />
Er empfahl jedoch, zusätzlich zu einzelfallbezogenen Maßnahmen in<br />
periodischen Abständen systematisch zu evaluieren, ob die seinerzeitigen<br />
Grundlagen der betreffenden Regierungsbeschlüsse sowie<br />
die daraus folgenden Anspruchsvoraussetzungen für die aktuellen<br />
Arbeitsbedingungen tatsächlich noch zutreffend sind (z.B. Melkprämie,<br />
Aufzuchtprämie, Telefonzentrale). Gegebenenfalls wären die<br />
Anspruchsvoraussetzungen an die geänderten Verhältnisse anzupassen<br />
(vgl. Bericht Reihe Bund 2007/5, Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bundesbediensteten, Seite 20 TZ 24).<br />
Auch einzelne Erschwerniszulagen wären hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit<br />
zu überprüfen und allenfalls einzustellen oder aber ein entsprechender<br />
neuer Regierungsbeschluss herbeizuführen.<br />
13.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> bemerkte hiezu, dass — wenngleich mit erheblichem<br />
Arbeitsaufwand verbunden — die Anregung des RH aufgenommen<br />
würde, die Nebengebühren in periodischen Abständen systematisch<br />
zu überprüfen. Ergäben die Überprüfungen die Notwendigkeit, Anpassungen<br />
der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen, würden dazu Verhandlungen<br />
mit der Landespersonalvertretung aufgenommen werden.<br />
14.1 Die Personalabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung<br />
hatte die vorwiegend durch Regierungsbeschlüsse näher geregelten<br />
Nebengebühren in einem Nebengebührenkatalog sowie die<br />
Rechtsgrundlagen in Anhängen zusammengefasst. Dabei erfolgte eine<br />
Zuteilung der einzelnen Anspruchsgrundlagen (Regierungsbeschlüsse)<br />
zu den im Gesetz (§ 164 Stmk. L–DBR) genannten Kategorien von<br />
Nebengebühren.<br />
<strong>Der</strong> Nebengebührenkatalog galt zum überwiegenden Teil für beide<br />
Besoldungssysteme; in Einzelfällen bestanden unterschiedliche Angaben<br />
im Nebengebührenkatalog und in internen Arbeitspapieren, ob<br />
eine bestimmte Nebengebühr lediglich im Besoldungsschema ALT oder<br />
auch im Besoldungsschema NEU zuerkannt werden konnte.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 29