22.01.2013 Aufrufe

Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Steiermark</strong><br />

Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Katalogisierung von<br />

Nebengebühren<br />

13.2 Wie der RH feststellte, trug die Konkretisierung von Nebengebühren<br />

für alle Bediensteten eines bestimmten Tätigkeitsbereichs durch Regierungsbeschlüsse<br />

zu einer einheitlichen Anwendung des Nebengebührenrechts<br />

in vergleichbaren Fällen bei.<br />

Er empfahl jedoch, zusätzlich zu einzelfallbezogenen Maßnahmen in<br />

periodischen Abständen systematisch zu evaluieren, ob die seinerzeitigen<br />

Grundlagen der betreffenden Regierungsbeschlüsse sowie<br />

die daraus folgenden Anspruchsvoraussetzungen für die aktuellen<br />

Arbeitsbedingungen tatsächlich noch zutreffend sind (z.B. Melkprämie,<br />

Aufzuchtprämie, Telefonzentrale). Gegebenenfalls wären die<br />

Anspruchsvoraussetzungen an die geänderten Verhältnisse anzupassen<br />

(vgl. Bericht Reihe Bund 2007/5, Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bundesbediensteten, Seite 20 TZ 24).<br />

Auch einzelne Erschwerniszulagen wären hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit<br />

zu überprüfen und allenfalls einzustellen oder aber ein entsprechender<br />

neuer Regierungsbeschluss herbeizuführen.<br />

13.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> bemerkte hiezu, dass — wenngleich mit erheblichem<br />

Arbeitsaufwand verbunden — die Anregung des RH aufgenommen<br />

würde, die Nebengebühren in periodischen Abständen systematisch<br />

zu überprüfen. Ergäben die Überprüfungen die Notwendigkeit, Anpassungen<br />

der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen, würden dazu Verhandlungen<br />

mit der Landespersonalvertretung aufgenommen werden.<br />

14.1 Die Personalabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung<br />

hatte die vorwiegend durch Regierungsbeschlüsse näher geregelten<br />

Nebengebühren in einem Nebengebührenkatalog sowie die<br />

Rechtsgrundlagen in Anhängen zusammengefasst. Dabei erfolgte eine<br />

Zuteilung der einzelnen Anspruchsgrundlagen (Regierungsbeschlüsse)<br />

zu den im Gesetz (§ 164 Stmk. L–DBR) genannten Kategorien von<br />

Nebengebühren.<br />

<strong>Der</strong> Nebengebührenkatalog galt zum überwiegenden Teil für beide<br />

Besoldungssysteme; in Einzelfällen bestanden unterschiedliche Angaben<br />

im Nebengebührenkatalog und in internen Arbeitspapieren, ob<br />

eine bestimmte Nebengebühr lediglich im Besoldungsschema ALT oder<br />

auch im Besoldungsschema NEU zuerkannt werden konnte.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!