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Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

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Nebengebühren<br />

Bemessung von<br />

Erschwernis– und<br />

Gefahrenzulagen<br />

14.2 <strong>Der</strong> RH hob die systematische Zusammenfassung der Nebengebühren in<br />

einem Nebengebührenkatalog sowie die Dokumentation der zugrunde<br />

liegenden Regierungsbeschlüsse als zweckmäßig hervor. <strong>Der</strong> Katalog<br />

trug zur Transparenz bei und erleichterte den Vollzug. Er regte an, den<br />

Nebengebührenkatalog als Grundlage für eine periodische Evaluierung<br />

der bestehenden Nebengebühren heranzuziehen.<br />

Die Empfehlung des RH, die einzelnen Nebengebühren eindeutig dahingehend<br />

zu kennzeichnen, ob sie nur im Besoldungsschema ALT oder<br />

auch im Besoldungsschema NEU gewährt werden können, setzte die<br />

Personalabteilung des Amtes der Landesregierung bereits im Rahmen<br />

der Gebarungsüberprüfung um.<br />

15.1 Erschwerniszulagen gebührten Bediensteten, die ihren Dienst unter<br />

besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders<br />

erschwerten Umständen zu erbringen hatten, prinzipiell in beiden<br />

Besoldungsschemen; lediglich einzelne Erschwernis– und Gefahrenzulagen<br />

entfielen im Besoldungsschema NEU (z.B. Zulage für Heimleiter,<br />

Zulage für Erzieher, Zulage für Handwerker).<br />

Gefahrenzulagen standen jenen Bediensteten zu, deren Tätigkeit mit<br />

besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden war.<br />

Bei der Bemessung dieser beiden als Zulagen bezeichneten Nebengebühren<br />

war auf Art und Ausmaß der Erschwernis bzw. Gefahr angemessen<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

Diese Nebengebühren waren in der Regel auf der Grundlage von Regierungsbeschlüssen<br />

zumeist für bestimmte Gruppen von Bediensteten<br />

(z.B. Pflegedienst, Straßenerhaltungsdienst), in Sonderfällen als Einzelzumessung<br />

für bestimmte Mitarbeiter vorgesehen.<br />

Die Festlegung der Höhe der jeweiligen Zulage erfolgte als Hundertsatz<br />

von Dienstklasse V/2 (Besoldungsschema ALT) bzw. Gehaltsklasse 9/3<br />

(Besoldungsschema NEU) oder als feststehender Pauschalbetrag.<br />

Gefahrenzulagen wurden — von wenigen Ausnahmen abgesehen —<br />

unabhängig von der Tatsache, ob eine Gefahr regelmäßig oder nur<br />

fallweise bestand, monatlich als Pauschalbetrag gewährt.<br />

30 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9

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