Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
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Schlussbemerkungen/<br />
Schlussempfehlungen<br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Finanzierungsinstrumente<br />
(8) Vor dem Einstieg in die risikoreichen derivativen Geschäftsfelder<br />
sollten ausreichend qualitativ personelle und auch geeignete organisatorische<br />
Voraussetzungen geschaffen werden. (TZ 3)<br />
(9) Für die Veranlagungen wären Veranlagungsrichtlinien zu beschließen,<br />
die sowohl die Ertragsmöglichkeit als auch die Risikokomponenten<br />
einzelner Veranlagungsprodukte berücksichtigen. (TZ 9)<br />
(10) Die erzielte Gesamtperformance sollte zumindest einmal jährlich<br />
ermittelt und einer Benchmark gegenübergestellt werden. (TZ 9)<br />
(11) Das intern vorhandene Know–how im Bereich des Finanzierungsmanagements<br />
sollte vorrangig genutzt bzw. ausgebaut werden.<br />
Externe Berater sollten zur Lösung von Spezialfragen oder<br />
– auf gaben herangezogen werden. (TZ 10)<br />
(12) Externen Beratern wäre bei der Übertragung von operativen<br />
Geschäften ein Limit– und Berichtswesen vorzugeben und deren<br />
Vertragserfüllung laufend zu überwachen. (TZ 10)<br />
IN BEZUG AUF DAS FINANZIERUNGSMANAGEMENT DES LAN<br />
DES STEIERMARK<br />
(13) Die Finanzierungsstruktur sollte überdacht und die Entwicklung<br />
auf dem Kapitalmarkt weiterhin laufend beobachtet werden.<br />
Eine dem Marktumfeld angepasste und risikotechnisch vertretbare<br />
Zusammensetzung des Portfolios mit fix und variabel verzinsten<br />
Finanzierungen wäre anzustreben. (TZ 11)<br />
(14) Zur besseren Einschätzung der eingegangenen Risiken wären<br />
aussagekräftige Risikokennzahlen zu erarbeiten sowie geeignete<br />
Maßnahmen und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung sowie<br />
Steuerung von Finanzierungsrisiken zu ergreifen bzw. zu installieren.<br />
(TZ 11)<br />
(15) Das Instrument der Sollstellung sollte — analog der Regelung der<br />
Voranschlags– und Rechnungsabschlussverordnung 1997 für Gemeinden<br />
— in zeitlicher Hinsicht beschränkt werden. (TZ 12)<br />
(16) Die Barvorlagen sollten in den Rechnungsabschlüssen transparent<br />
und eindeutig nachvollziehbar dargestellt werden. (TZ 13)<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 103