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Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

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Schlussbemerkungen/<br />

Schlussempfehlungen<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Finanzierungsinstrumente<br />

(8) Vor dem Einstieg in die risikoreichen derivativen Geschäftsfelder<br />

sollten ausreichend qualitativ personelle und auch geeignete organisatorische<br />

Voraussetzungen geschaffen werden. (TZ 3)<br />

(9) Für die Veranlagungen wären Veranlagungsrichtlinien zu beschließen,<br />

die sowohl die Ertragsmöglichkeit als auch die Risikokomponenten<br />

einzelner Veranlagungsprodukte berücksichtigen. (TZ 9)<br />

(10) Die erzielte Gesamtperformance sollte zumindest einmal jährlich<br />

ermittelt und einer Benchmark gegenübergestellt werden. (TZ 9)<br />

(11) Das intern vorhandene Know–how im Bereich des Finanzierungsmanagements<br />

sollte vorrangig genutzt bzw. ausgebaut werden.<br />

Externe Berater sollten zur Lösung von Spezialfragen oder<br />

– auf gaben herangezogen werden. (TZ 10)<br />

(12) Externen Beratern wäre bei der Übertragung von operativen<br />

Geschäften ein Limit– und Berichtswesen vorzugeben und deren<br />

Vertragserfüllung laufend zu überwachen. (TZ 10)<br />

IN BEZUG AUF DAS FINANZIERUNGSMANAGEMENT DES LAN­<br />

DES STEIERMARK<br />

(13) Die Finanzierungsstruktur sollte überdacht und die Entwicklung<br />

auf dem Kapitalmarkt weiterhin laufend beobachtet werden.<br />

Eine dem Marktumfeld angepasste und risikotechnisch vertretbare<br />

Zusammensetzung des Portfolios mit fix und variabel verzinsten<br />

Finanzierungen wäre anzustreben. (TZ 11)<br />

(14) Zur besseren Einschätzung der eingegangenen Risiken wären<br />

aussagekräftige Risikokennzahlen zu erarbeiten sowie geeignete<br />

Maßnahmen und Instrumente zur Bewertung, Begrenzung sowie<br />

Steuerung von Finanzierungsrisiken zu ergreifen bzw. zu installieren.<br />

(TZ 11)<br />

(15) Das Instrument der Sollstellung sollte — analog der Regelung der<br />

Voranschlags– und Rechnungsabschlussverordnung 1997 für Gemeinden<br />

— in zeitlicher Hinsicht beschränkt werden. (TZ 12)<br />

(16) Die Barvorlagen sollten in den Rechnungsabschlüssen transparent<br />

und eindeutig nachvollziehbar dargestellt werden. (TZ 13)<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 103

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