Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
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Nebengebühren<br />
Ruhen von Nebengebühren<br />
16.2 <strong>Der</strong> RH bewertete die routinemäßige Einstellung von Nebengebühren<br />
bei Versetzungen, Verwendungsänderungen oder Überstellungen für<br />
zweckmäßig.<br />
Er regte jedoch an, mit Stichproben regelmäßig Arbeitsplätze auf die<br />
Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen und hiezu routinemäßige<br />
Abfragen aus dem Personalabrechnungsprogramm insbesondere zu<br />
pauschalierten Nebengebühren durchzuführen. In diesem Zusammenhang<br />
verwies der RH auf § 164 Abs. 6 Stmk. L–DBR, wonach pauschalierte<br />
Nebengebühren neu zu bemessen sind, wenn sich der zu Grunde<br />
liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.<br />
Zudem empfahl der RH, bei bestimmten, noch festzulegenden Nebengebühren<br />
eine jährliche Beantragung vorzusehen. Dies betrifft jene<br />
Nebengebühren, bei denen damit zu rechnen ist, dass die der Gewährung<br />
zu Grunde liegenden, tatsächlichen Umstände zeitlich begrenzt<br />
sind bzw. sich ändern können (z.B. Nebengebühren im Zusammenhang<br />
mit einem Bauvorhaben oder anderen Projekten).<br />
16.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass die Aktualität historisch<br />
festgesetzter Anspruchsvoraussetzungen überprüft und die Gewährung<br />
von Nebengebühren, deren Anspruchszeitraum im Zeitpunkt der<br />
Gewährung abschätzbar ist, zeitlich limitiert erfolgen würde.<br />
17.1 Nebengebühren sollen zeitliche Mehrleistungen, besondere Belastungen<br />
oder sonstige besondere Umstände der Leistungserbringung abgelten.<br />
Grundsätzlich waren die Nebengebühren abhängig von der tatsächlichen<br />
Leistungserbringung einzeln zu verrechnen. Bestimmte<br />
Nebengebühren konnten auch pauschaliert werden. Bei diesen sah<br />
das Dienstrecht vor, dass die pauschalierten Nebengebühren bei einer<br />
ununterbrochenen Abwesenheit vom Dienst von mehr als einem Monat<br />
von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum<br />
Letzten des Monats, in dem der Bedienstete den Dienst wieder antritt,<br />
ruhen. Ausgenommen davon waren Urlaub und Dienstunfall.<br />
Diese Regelung bewirkte eine monatsweise Einstellung der pauschalierten<br />
Nebengebühren, sofern sich die Abwesenheit über zwei Monatserste<br />
erstreckte. Dies traf bspw. bei einer Abwesenheit von 30. April bis<br />
1. Juni — das sind 33 Kalendertage — zu, hingegen bei einer Abwesenheit<br />
von 2. April bis 31. Mai — das sind 60 Kalendertage — nicht. Die<br />
Personalabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung<br />
hatte in der Vergangenheit lediglich Krankenstände ab einer ununterbrochenen<br />
Dauer von drei Monaten ausgewertet, beabsichtigte jedoch,<br />
in Zukunft eine variable Abfragemöglichkeit einzurichten.<br />
32 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9