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Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

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Nebengebühren<br />

Ruhen von Nebengebühren<br />

16.2 <strong>Der</strong> RH bewertete die routinemäßige Einstellung von Nebengebühren<br />

bei Versetzungen, Verwendungsänderungen oder Überstellungen für<br />

zweckmäßig.<br />

Er regte jedoch an, mit Stichproben regelmäßig Arbeitsplätze auf die<br />

Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen und hiezu routinemäßige<br />

Abfragen aus dem Personalabrechnungsprogramm insbesondere zu<br />

pauschalierten Nebengebühren durchzuführen. In diesem Zusammenhang<br />

verwies der RH auf § 164 Abs. 6 Stmk. L–DBR, wonach pauschalierte<br />

Nebengebühren neu zu bemessen sind, wenn sich der zu Grunde<br />

liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.<br />

Zudem empfahl der RH, bei bestimmten, noch festzulegenden Nebengebühren<br />

eine jährliche Beantragung vorzusehen. Dies betrifft jene<br />

Nebengebühren, bei denen damit zu rechnen ist, dass die der Gewährung<br />

zu Grunde liegenden, tatsächlichen Umstände zeitlich begrenzt<br />

sind bzw. sich ändern können (z.B. Nebengebühren im Zusammenhang<br />

mit einem Bauvorhaben oder anderen Projekten).<br />

16.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass die Aktualität historisch<br />

festgesetzter Anspruchsvoraussetzungen überprüft und die Gewährung<br />

von Nebengebühren, deren Anspruchszeitraum im Zeitpunkt der<br />

Gewährung abschätzbar ist, zeitlich limitiert erfolgen würde.<br />

17.1 Nebengebühren sollen zeitliche Mehrleistungen, besondere Belastungen<br />

oder sonstige besondere Umstände der Leistungserbringung abgelten.<br />

Grundsätzlich waren die Nebengebühren abhängig von der tatsächlichen<br />

Leistungserbringung einzeln zu verrechnen. Bestimmte<br />

Nebengebühren konnten auch pauschaliert werden. Bei diesen sah<br />

das Dienstrecht vor, dass die pauschalierten Nebengebühren bei einer<br />

ununterbrochenen Abwesenheit vom Dienst von mehr als einem Monat<br />

von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum<br />

Letzten des Monats, in dem der Bedienstete den Dienst wieder antritt,<br />

ruhen. Ausgenommen davon waren Urlaub und Dienstunfall.<br />

Diese Regelung bewirkte eine monatsweise Einstellung der pauschalierten<br />

Nebengebühren, sofern sich die Abwesenheit über zwei Monatserste<br />

erstreckte. Dies traf bspw. bei einer Abwesenheit von 30. April bis<br />

1. Juni — das sind 33 Kalendertage — zu, hingegen bei einer Abwesenheit<br />

von 2. April bis 31. Mai — das sind 60 Kalendertage — nicht. Die<br />

Personalabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung<br />

hatte in der Vergangenheit lediglich Krankenstände ab einer ununterbrochenen<br />

Dauer von drei Monaten ausgewertet, beabsichtigte jedoch,<br />

in Zukunft eine variable Abfragemöglichkeit einzurichten.<br />

32 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9

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