Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zulagen<br />
Zulage nach den Beförderungsrichtlinien<br />
5.2 <strong>Der</strong> RH bewertete die periodische Überprüfung allfälliger Änderungen<br />
der anspruchsbegründenden Tätigkeiten für die Expertenzulage als<br />
zweckmäßig. Er regte an, im Hinblick auf die Voraussetzungen der<br />
besonderen Belastung, des besonderen Fachwissens und der Selbstständigkeit,<br />
bereits bei deren Zuerkennung restriktiv vorzugehen. Weiters<br />
verwies er auf den nach der derzeitigen Regelung erforderlichen<br />
Verwaltungsaufwand und empfahl, für die Expertenzulage eine weniger<br />
aufwendige Regelung zu erarbeiten.<br />
5.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> hielt dazu fest, dass der derzeitige sehr aufwendige<br />
Verfahrensablauf bei Anträgen auf Gewährung einer Expertenzulage<br />
auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuführen<br />
sei. Eine Neuregelung der Expertenzulage wäre nur durch eine entsprechende<br />
Gesetzesänderung möglich. Das Land <strong>Steiermark</strong> wäre jedoch<br />
bemüht, die Anspruchsvoraussetzungen der Expertenzulage im Sinne<br />
der Verfahrensökonomie neu zu gestalten und diese gesetzlich zu verankern.<br />
6.1 Nach den Beförderungsrichtlinien konnte eine weitere ruhegenussfähige<br />
Zulage im Besoldungsschema ALT gewährt werden, wenn mangels<br />
entsprechendem Dienstposten eine Beförderung in die höchste<br />
Dienstklasse nicht möglich war, der Bedienstete überwiegend Tätigkeiten<br />
verrichtete, die mit einem hohen Maß an Verantwortung und<br />
Selbstständigkeit verbunden waren und eine bestimmte Mindestdienstzeit<br />
aufwies.<br />
Dazu ließ die Personalabteilung zweimal jährlich automatisiert auswerten,<br />
welche Bediensteten anspruchsberechtigt waren, und überprüfte<br />
die Wertigkeit der von diesen verrichteten Tätigkeiten. Diese Zulage<br />
wurde im Jahr 2008 59, im Jahr 2009 34 Bediensteten erstmals<br />
zuerkannt und unabhängig von einer bestehenden Verwendungszulage<br />
gewährt. In Einzelfällen wurden bestehende Verwendungszulagen<br />
befristet und anlässlich der Gewährung der Zulage nach den Beförderungsrichtlinien<br />
reduziert.<br />
22 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9