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Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

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Zulagen<br />

Zulage nach den Beförderungsrichtlinien<br />

5.2 <strong>Der</strong> RH bewertete die periodische Überprüfung allfälliger Änderungen<br />

der anspruchsbegründenden Tätigkeiten für die Expertenzulage als<br />

zweckmäßig. Er regte an, im Hinblick auf die Voraussetzungen der<br />

besonderen Belastung, des besonderen Fachwissens und der Selbstständigkeit,<br />

bereits bei deren Zuerkennung restriktiv vorzugehen. Weiters<br />

verwies er auf den nach der derzeitigen Regelung erforderlichen<br />

Verwaltungsaufwand und empfahl, für die Expertenzulage eine weniger<br />

aufwendige Regelung zu erarbeiten.<br />

5.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> hielt dazu fest, dass der derzeitige sehr aufwendige<br />

Verfahrensablauf bei Anträgen auf Gewährung einer Expertenzulage<br />

auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuführen<br />

sei. Eine Neuregelung der Expertenzulage wäre nur durch eine entsprechende<br />

Gesetzesänderung möglich. Das Land <strong>Steiermark</strong> wäre jedoch<br />

bemüht, die Anspruchsvoraussetzungen der Expertenzulage im Sinne<br />

der Verfahrensökonomie neu zu gestalten und diese gesetzlich zu verankern.<br />

6.1 Nach den Beförderungsrichtlinien konnte eine weitere ruhegenussfähige<br />

Zulage im Besoldungsschema ALT gewährt werden, wenn mangels<br />

entsprechendem Dienstposten eine Beförderung in die höchste<br />

Dienstklasse nicht möglich war, der Bedienstete überwiegend Tätigkeiten<br />

verrichtete, die mit einem hohen Maß an Verantwortung und<br />

Selbstständigkeit verbunden waren und eine bestimmte Mindestdienstzeit<br />

aufwies.<br />

Dazu ließ die Personalabteilung zweimal jährlich automatisiert auswerten,<br />

welche Bediensteten anspruchsberechtigt waren, und überprüfte<br />

die Wertigkeit der von diesen verrichteten Tätigkeiten. Diese Zulage<br />

wurde im Jahr 2008 59, im Jahr 2009 34 Bediensteten erstmals<br />

zuerkannt und unabhängig von einer bestehenden Verwendungszulage<br />

gewährt. In Einzelfällen wurden bestehende Verwendungszulagen<br />

befristet und anlässlich der Gewährung der Zulage nach den Beförderungsrichtlinien<br />

reduziert.<br />

22 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9

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