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Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

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Finanzierungsmanagement des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong><br />

und damit die Auflösung des entsprechenden Zahlungsrückstands bei<br />

der Finanzposition „Haushaltsausgleich durch Kreditoperationen“ spätestens<br />

im übernächsten Finanzjahr. Den Ländern bleibt hingegen nach<br />

der VRV 1997 eine eigene Regelung überlassen. Das Land <strong>Steiermark</strong><br />

traf keine diesbezügliche gesetzliche Regelung.<br />

Im Landesvoranschlag für 2008 waren 89,93 Mill. EUR für die Abgangsdeckung<br />

veranschlagt.<br />

12.2 <strong>Der</strong> RH hielt kritisch fest, dass der Sammelnachweis über den Schuldendienst<br />

und Schuldenstand des Landes Ermächtigungen für Finanzschuldaufnahmen<br />

enthielt, die im Jahr 2008 bereits mehr als doppelt so<br />

hoch waren wie die ausgewiesenen realen Finanzschulden. Dieses frei<br />

verfügbare Kreditaufnahmevolumen machte bspw. im Jahr 2008 das<br />

Elffache des Betrags aus, der im Landesvoranschlag für die Abgangsdeckung<br />

in diesem Finanzjahr veranschlagt war.<br />

Ungeachtet der mit der Regelung verbundenen vermehrten Flexibilität<br />

für die Landesregierung stand der RH einer solchen Ansammlung von<br />

Ermächtigungen aus vergangenen Jahren im Hinblick auf den Budgetgrundsatz<br />

der zeitlichen Spezialität (Einjährigkeit) kritisch gegenüber.<br />

<strong>Der</strong> Zweck einer jährlichen Ermächtigung für Kreditaufnahmen<br />

wird nach Ansicht des RH unterlaufen bzw. es werden die budgetären<br />

Steuerungsmöglichkeiten des Landtages deutlich erschwert, wenn zu<br />

dieser Ermächtigung ein viel größerer und kontinuierlich ansteigender<br />

freier Kreditspielraum aus den Vorjahren hinzutritt.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl daher, das Instrument der Sollstellung — analog der<br />

Regelung der VRV 1997 für Gemeinden — in zeitlicher Hinsicht zu<br />

beschränken.<br />

12.3 Laut Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung seien die<br />

endgültigen Gebarungsabgänge eines jeden Jahres und damit die zu<br />

deren Abdeckung notwendigen Bedeckungsmaßnahmen mit den jährlichen<br />

Rechnungsabschlüssen ausnahmslos durch die Landesregierung<br />

und den Landtag <strong>Steiermark</strong> genehmigt worden. Eine nochmalige<br />

Beschlussfassung durch den Landtag zum Zeitpunkt der erforderlichen<br />

Darlehensaufnahme würde sich somit erübrigen. Das Cash–Management<br />

ermögliche es, genehmigte Darlehensaufnahmen erst zum spätest<br />

möglichen Zeitpunkt durchzuführen und damit Finanzierungskosten<br />

einzusparen.<br />

<strong>Der</strong> kritischen Anmerkung des RH, dass durch die längerfristig gegebenen<br />

Gebührstellungen bei den Darlehensaufnahmen der Zweck einer<br />

jährlichen Ermächtigung für Kreditaufnahmen unterlaufen würde,<br />

94 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9

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