Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
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Finanzierungsmanagement des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong><br />
und damit die Auflösung des entsprechenden Zahlungsrückstands bei<br />
der Finanzposition „Haushaltsausgleich durch Kreditoperationen“ spätestens<br />
im übernächsten Finanzjahr. Den Ländern bleibt hingegen nach<br />
der VRV 1997 eine eigene Regelung überlassen. Das Land <strong>Steiermark</strong><br />
traf keine diesbezügliche gesetzliche Regelung.<br />
Im Landesvoranschlag für 2008 waren 89,93 Mill. EUR für die Abgangsdeckung<br />
veranschlagt.<br />
12.2 <strong>Der</strong> RH hielt kritisch fest, dass der Sammelnachweis über den Schuldendienst<br />
und Schuldenstand des Landes Ermächtigungen für Finanzschuldaufnahmen<br />
enthielt, die im Jahr 2008 bereits mehr als doppelt so<br />
hoch waren wie die ausgewiesenen realen Finanzschulden. Dieses frei<br />
verfügbare Kreditaufnahmevolumen machte bspw. im Jahr 2008 das<br />
Elffache des Betrags aus, der im Landesvoranschlag für die Abgangsdeckung<br />
in diesem Finanzjahr veranschlagt war.<br />
Ungeachtet der mit der Regelung verbundenen vermehrten Flexibilität<br />
für die Landesregierung stand der RH einer solchen Ansammlung von<br />
Ermächtigungen aus vergangenen Jahren im Hinblick auf den Budgetgrundsatz<br />
der zeitlichen Spezialität (Einjährigkeit) kritisch gegenüber.<br />
<strong>Der</strong> Zweck einer jährlichen Ermächtigung für Kreditaufnahmen<br />
wird nach Ansicht des RH unterlaufen bzw. es werden die budgetären<br />
Steuerungsmöglichkeiten des Landtages deutlich erschwert, wenn zu<br />
dieser Ermächtigung ein viel größerer und kontinuierlich ansteigender<br />
freier Kreditspielraum aus den Vorjahren hinzutritt.<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl daher, das Instrument der Sollstellung — analog der<br />
Regelung der VRV 1997 für Gemeinden — in zeitlicher Hinsicht zu<br />
beschränken.<br />
12.3 Laut Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregierung seien die<br />
endgültigen Gebarungsabgänge eines jeden Jahres und damit die zu<br />
deren Abdeckung notwendigen Bedeckungsmaßnahmen mit den jährlichen<br />
Rechnungsabschlüssen ausnahmslos durch die Landesregierung<br />
und den Landtag <strong>Steiermark</strong> genehmigt worden. Eine nochmalige<br />
Beschlussfassung durch den Landtag zum Zeitpunkt der erforderlichen<br />
Darlehensaufnahme würde sich somit erübrigen. Das Cash–Management<br />
ermögliche es, genehmigte Darlehensaufnahmen erst zum spätest<br />
möglichen Zeitpunkt durchzuführen und damit Finanzierungskosten<br />
einzusparen.<br />
<strong>Der</strong> kritischen Anmerkung des RH, dass durch die längerfristig gegebenen<br />
Gebührstellungen bei den Darlehensaufnahmen der Zweck einer<br />
jährlichen Ermächtigung für Kreditaufnahmen unterlaufen würde,<br />
94 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9