Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
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Schlussbemerkungen/<br />
Schlussempfehlungen<br />
(7) Zusätzlich zu einzelfallbezogenen Maßnahmen wären die Nebengebühren<br />
in perio dischen Abständen systematisch darauf zu evaluieren,<br />
ob die seinerzeitigen Grundlagen der betreffenden Regierungsbeschlüsse<br />
sowie die daraus folgenden Anspruchsvoraussetzungen<br />
bezogen auf die aktuellen Arbeitsbedingungen tatsächlich noch<br />
zutreffend sind. Gegebenenfalls wären die Anspruchsvoraussetzungen<br />
an die geänderten Verhältnisse anzupassen. (TZ 13)<br />
(8) Auch einzelne Erschwerniszulagen, für die keine Regierungsbeschlüsse<br />
vorgelegt wer den konnten, wären hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit<br />
zu überprüfen und allenfalls einzu stellen oder aber ein<br />
entsprechender neuer Regierungsbeschluss herbeizuführen. (TZ 13)<br />
(9) Bei einer nicht ständig gegebenen Gefahrenlage wäre die Regelmäßigkeit<br />
des Anfalls und darüber hinaus bei der Bemessung der<br />
Höhe der Gefahrenzulage auch die unterschiedliche zeitliche Dauer<br />
der Gefahrenunterworfenheit zu berücksichtigen. (TZ 15)<br />
(10) Mit Stichproben wären regelmäßig die Anspruchsvoraussetzungen<br />
der Arbeits plätze zu überprüfen und hiezu routinemäßige<br />
Abfragen aus dem Personalabrech nungs programm insbesondere zu<br />
pauschalierten Nebengebühren durchzuführen. (TZ 16)<br />
(11) Bei bestimmten, noch festzulegenden Nebengebühren sollte eine<br />
jährliche Beantragung vorgesehen werden. Dies betrifft jene Nebengebühren,<br />
bei denen damit zu rech nen ist, dass die der Gewährung<br />
zu Grunde liegenden, tatsächlichen Umstände zeitlich begrenzt sind<br />
bzw. sich ändern können. (TZ 16)<br />
(12) Die pauschalierten Nebengebühren sollten bereits ab dem Ende<br />
einer einmonati gen Abwesenheit wegen Krankheit bis zum Wiederantritt<br />
des Dienstes ruhen. (TZ 17)<br />
(13) Die monatlichen statistischen Auswertungen von variablen<br />
Nebengebühren sollten durch automatisierte Prüfungsroutinen<br />
unterstützt werden. Zum Zwecke der Prävention wären periodische<br />
Stichprobenüberprüfungen vor Ort vorzusehen. (TZ 18)<br />
(14) Das Verantwortungsbewusstsein für die dezentral zu verwaltenden<br />
Personalangelegenheiten und die Durchsetzung der aufgestellten<br />
Grundsätze bei den Dienststellenleitern und Bediensteten wären<br />
weiter zu fördern. Dabei sollten ausdrücklich auch die Pflichten der<br />
Dienststellenleiter bei der dezentralen Verwaltung von Nebengebühren<br />
einbezo gen werden. (TZ 19)<br />
42 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9