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Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

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Schlussbemerkungen/<br />

Schlussempfehlungen<br />

(7) Zusätzlich zu einzelfallbezogenen Maßnahmen wären die Nebengebühren<br />

in perio dischen Abständen systematisch darauf zu evaluieren,<br />

ob die seinerzeitigen Grundlagen der betreffenden Regierungsbeschlüsse<br />

sowie die daraus folgenden Anspruchsvoraussetzungen<br />

bezogen auf die aktuellen Arbeitsbedingungen tatsächlich noch<br />

zutreffend sind. Gegebenenfalls wären die Anspruchsvoraussetzungen<br />

an die geänderten Verhältnisse anzupassen. (TZ 13)<br />

(8) Auch einzelne Erschwerniszulagen, für die keine Regierungsbeschlüsse<br />

vorgelegt wer den konnten, wären hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit<br />

zu überprüfen und allenfalls einzu stellen oder aber ein<br />

entsprechender neuer Regierungsbeschluss herbeizuführen. (TZ 13)<br />

(9) Bei einer nicht ständig gegebenen Gefahrenlage wäre die Regelmäßigkeit<br />

des Anfalls und darüber hinaus bei der Bemessung der<br />

Höhe der Gefahrenzulage auch die unterschiedliche zeitliche Dauer<br />

der Gefahrenunterworfenheit zu berücksichtigen. (TZ 15)<br />

(10) Mit Stichproben wären regelmäßig die Anspruchsvoraussetzungen<br />

der Arbeits plätze zu überprüfen und hiezu routinemäßige<br />

Abfragen aus dem Personalabrech nungs programm insbesondere zu<br />

pauschalierten Nebengebühren durchzuführen. (TZ 16)<br />

(11) Bei bestimmten, noch festzulegenden Nebengebühren sollte eine<br />

jährliche Beantragung vorgesehen werden. Dies betrifft jene Nebengebühren,<br />

bei denen damit zu rech nen ist, dass die der Gewährung<br />

zu Grunde liegenden, tatsächlichen Umstände zeitlich begrenzt sind<br />

bzw. sich ändern können. (TZ 16)<br />

(12) Die pauschalierten Nebengebühren sollten bereits ab dem Ende<br />

einer einmonati gen Abwesenheit wegen Krankheit bis zum Wiederantritt<br />

des Dienstes ruhen. (TZ 17)<br />

(13) Die monatlichen statistischen Auswertungen von variablen<br />

Nebengebühren sollten durch automatisierte Prüfungsroutinen<br />

unterstützt werden. Zum Zwecke der Prävention wären periodische<br />

Stichprobenüberprüfungen vor Ort vorzusehen. (TZ 18)<br />

(14) Das Verantwortungsbewusstsein für die dezentral zu verwaltenden<br />

Personalangelegenheiten und die Durchsetzung der aufgestellten<br />

Grundsätze bei den Dienststellenleitern und Bediensteten wären<br />

weiter zu fördern. Dabei sollten ausdrücklich auch die Pflichten der<br />

Dienststellenleiter bei der dezentralen Verwaltung von Nebengebühren<br />

einbezo gen werden. (TZ 19)<br />

42 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9

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