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Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

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Kurzfassung<br />

Erschwerniszulagen gebührten Bediensteten, die ihren Dienst unter<br />

besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders<br />

erschwerten Umständen zu erbringen hatten, prinzipiell in beiden<br />

Besoldungsschemen; lediglich einzelne Erschwernis– und Gefahrenzulagen<br />

wie Zulagen für Heimleiter oder für Erzieher entfielen<br />

im Besoldungsschema NEU. Die Höhe der einzelnen Nebengebühren<br />

war unterschiedlich und folgte keiner erkennbaren Systematik.<br />

(TZ 15)<br />

Gefahrenzulagen wurden — von wenigen Ausnahmen abgesehen —<br />

unabhängig von der Tatsache, ob eine Gefahr regelmäßig oder nur<br />

fallweise bestand, monatlich als Pauschalbetrag gewährt. (TZ 15)<br />

Die Personalabteilung führte von sich aus keine regelmäßigen Evaluierungen<br />

der einen Anspruch auf eine Nebengebühr begründenden<br />

Tätigkeiten durch. Die Dienststellenleiter waren verhalten, Änderungen<br />

des Tätigkeitsfeldes von Mitarbeitern für eine allfällige Neubewertung<br />

des Arbeitsplatzes bekannt zu geben. (TZ 16, 19)<br />

Die geltende Regelung über das Ruhen von Nebengebühren schloss<br />

eine Ungleichbehandlung der Bediensteten nicht aus. (TZ 17)<br />

Im Personalabrechnungsprogramm waren keine automatisiert ablaufenden<br />

Prüfungsroutinen integriert, welche z.B. Abweichungen von<br />

definierten Normgrößen oder prinzipiell unverträglichen Nebengebühren<br />

und Zulagen aufgezeigt hätten. (TZ 18)<br />

Die Bezeichnung einzelner Nebengebühren z.B. als „Zulage“ war<br />

missverständlich, da diese dienst– und besoldungsrechtlich unterschiedlich<br />

geregelt waren. (TZ 11)<br />

Ergebnisse von Berechnungen im Personalabrechnungssystem wurden<br />

in eigenen Lohnarten dargestellt, welche jedoch nicht umfassend<br />

dokumentiert waren. (TZ 12)<br />

14 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9

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