Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
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Kurzfassung<br />
Erschwerniszulagen gebührten Bediensteten, die ihren Dienst unter<br />
besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders<br />
erschwerten Umständen zu erbringen hatten, prinzipiell in beiden<br />
Besoldungsschemen; lediglich einzelne Erschwernis– und Gefahrenzulagen<br />
wie Zulagen für Heimleiter oder für Erzieher entfielen<br />
im Besoldungsschema NEU. Die Höhe der einzelnen Nebengebühren<br />
war unterschiedlich und folgte keiner erkennbaren Systematik.<br />
(TZ 15)<br />
Gefahrenzulagen wurden — von wenigen Ausnahmen abgesehen —<br />
unabhängig von der Tatsache, ob eine Gefahr regelmäßig oder nur<br />
fallweise bestand, monatlich als Pauschalbetrag gewährt. (TZ 15)<br />
Die Personalabteilung führte von sich aus keine regelmäßigen Evaluierungen<br />
der einen Anspruch auf eine Nebengebühr begründenden<br />
Tätigkeiten durch. Die Dienststellenleiter waren verhalten, Änderungen<br />
des Tätigkeitsfeldes von Mitarbeitern für eine allfällige Neubewertung<br />
des Arbeitsplatzes bekannt zu geben. (TZ 16, 19)<br />
Die geltende Regelung über das Ruhen von Nebengebühren schloss<br />
eine Ungleichbehandlung der Bediensteten nicht aus. (TZ 17)<br />
Im Personalabrechnungsprogramm waren keine automatisiert ablaufenden<br />
Prüfungsroutinen integriert, welche z.B. Abweichungen von<br />
definierten Normgrößen oder prinzipiell unverträglichen Nebengebühren<br />
und Zulagen aufgezeigt hätten. (TZ 18)<br />
Die Bezeichnung einzelner Nebengebühren z.B. als „Zulage“ war<br />
missverständlich, da diese dienst– und besoldungsrechtlich unterschiedlich<br />
geregelt waren. (TZ 11)<br />
Ergebnisse von Berechnungen im Personalabrechnungssystem wurden<br />
in eigenen Lohnarten dargestellt, welche jedoch nicht umfassend<br />
dokumentiert waren. (TZ 12)<br />
14 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9