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Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

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<strong>Steiermark</strong><br />

Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

Verantwortung der<br />

Dienststellenleiter<br />

18.2 <strong>Der</strong> RH empfahl, für die Überprüfung von variablen Nebengebühren<br />

die monatlichen statistischen Auswertungen durch automatisierte Prüfungsroutinen<br />

zu unterstützen, bspw. durch Auswertungen zu vordefinierten<br />

Abweichungsanalysen. Darüber hinaus sollten zum Zwecke<br />

der Prävention periodische Stichprobenüberprüfungen vor Ort vorgesehen<br />

werden. Diese Aufgabe könnte die für Revisionen zuständige<br />

Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung übernehmen.<br />

18.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass zur Optimierung der monatlichen<br />

statistischen Auswertungen bereits Gespräche mit der zuständigen<br />

Fachabteilung aufgenommen worden wären. Zudem werde ein<br />

Ablauf periodischer Stichprobenüberprüfungen vor Ort erarbeitet.<br />

19.1 Im Bereich der dezentral zu verwaltenden Personalangelegenheiten<br />

(bspw. Überprüfung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für<br />

variable Nebengebühren wie Mehrdienstleistungen oder der Änderung<br />

von Nebengebühren im Zuge von Verwendungsänderungen oder Veränderungen<br />

der Anforderungen an einen Arbeitsplatz) oblag es den<br />

Dienststellenleitern als unmittelbare Dienstvorgesetzte, eine vertiefte<br />

Prüfung der tatsächlich erbrachten anspruchsbegründenden Leistungen<br />

vor Ort in ihrer Verantwortung vorzunehmen (TZ 18). Dabei hatte der<br />

Dienstvorgesetzte darauf zu achten, dass „die Mitarbeiter die dienstlichen<br />

Aufgaben in wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen“<br />

(§ 33 Stmk. L–DBR). Auch die verbindlichen Führungsrichtlinien des<br />

Landes <strong>Steiermark</strong> beinhalteten den sorgsamen Umgang mit den Ressourcen.<br />

Weiters wurde auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der<br />

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verwiesen.<br />

19.2 <strong>Der</strong> RH empfahl, das Verantwortungsbewusstsein für die dezentral<br />

zu verwaltenden Personalangelegenheiten und die Durchsetzung der<br />

aufgestellten Grundsätze bei den Dienststellenleitern und Bediensteten<br />

weiter zu fördern. Dabei sollten ausdrücklich auch die Pflichten<br />

der Dienststellenleiter bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen<br />

von Nebengebühren einbezogen werden.<br />

19.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte in seiner Stellungnahme mit, dass hinsichtlich<br />

der Pflichten der Dienststellenleiter bei der dezentralen Verwaltung<br />

von Nebengebühren seitens der Personalabteilung ein entsprechender<br />

Erlass an diesen Personenkreis ergehen werde.<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 35

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