Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
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<strong>Steiermark</strong><br />
Nebengebühren Zulagen und Nebengebühren der<br />
Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />
Verantwortung der<br />
Dienststellenleiter<br />
18.2 <strong>Der</strong> RH empfahl, für die Überprüfung von variablen Nebengebühren<br />
die monatlichen statistischen Auswertungen durch automatisierte Prüfungsroutinen<br />
zu unterstützen, bspw. durch Auswertungen zu vordefinierten<br />
Abweichungsanalysen. Darüber hinaus sollten zum Zwecke<br />
der Prävention periodische Stichprobenüberprüfungen vor Ort vorgesehen<br />
werden. Diese Aufgabe könnte die für Revisionen zuständige<br />
Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung übernehmen.<br />
18.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass zur Optimierung der monatlichen<br />
statistischen Auswertungen bereits Gespräche mit der zuständigen<br />
Fachabteilung aufgenommen worden wären. Zudem werde ein<br />
Ablauf periodischer Stichprobenüberprüfungen vor Ort erarbeitet.<br />
19.1 Im Bereich der dezentral zu verwaltenden Personalangelegenheiten<br />
(bspw. Überprüfung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für<br />
variable Nebengebühren wie Mehrdienstleistungen oder der Änderung<br />
von Nebengebühren im Zuge von Verwendungsänderungen oder Veränderungen<br />
der Anforderungen an einen Arbeitsplatz) oblag es den<br />
Dienststellenleitern als unmittelbare Dienstvorgesetzte, eine vertiefte<br />
Prüfung der tatsächlich erbrachten anspruchsbegründenden Leistungen<br />
vor Ort in ihrer Verantwortung vorzunehmen (TZ 18). Dabei hatte der<br />
Dienstvorgesetzte darauf zu achten, dass „die Mitarbeiter die dienstlichen<br />
Aufgaben in wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen“<br />
(§ 33 Stmk. L–DBR). Auch die verbindlichen Führungsrichtlinien des<br />
Landes <strong>Steiermark</strong> beinhalteten den sorgsamen Umgang mit den Ressourcen.<br />
Weiters wurde auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der<br />
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verwiesen.<br />
19.2 <strong>Der</strong> RH empfahl, das Verantwortungsbewusstsein für die dezentral<br />
zu verwaltenden Personalangelegenheiten und die Durchsetzung der<br />
aufgestellten Grundsätze bei den Dienststellenleitern und Bediensteten<br />
weiter zu fördern. Dabei sollten ausdrücklich auch die Pflichten<br />
der Dienststellenleiter bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen<br />
von Nebengebühren einbezogen werden.<br />
19.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte in seiner Stellungnahme mit, dass hinsichtlich<br />
der Pflichten der Dienststellenleiter bei der dezentralen Verwaltung<br />
von Nebengebühren seitens der Personalabteilung ein entsprechender<br />
Erlass an diesen Personenkreis ergehen werde.<br />
<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 35