Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
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Allgemeiner Teil<br />
externe Leistungen<br />
Durch die unterschiedliche Gestaltung der einzelnen Portfolios wich<br />
auch die Performance der jeweiligen Veranlagungen zwischen den<br />
Gebietskörperschaften voneinander ab, so dass diesbezüglich ein aussagekräftiger<br />
Vergleich nur bedingt möglich war.<br />
Das Veranlagungsmanagement der überprüften Gebietskörperschaften<br />
basierte auf kurz– bzw. mittelfristigen Finanz– und Liquiditätsplanungen.<br />
Veranlagungsrichtlinien, die Vorgaben zum maximal tragbaren Marktrisiko,<br />
Messungen der erzielten Risiko–Ertragsverhältnisse und Benchmarks<br />
zur Performancebeurteilung beinhalteten, fehlten bei allen überprüften<br />
Gebietskörperschaften.<br />
9.2 Nach Auffassung des RH sollten die Gebietskörperschaften Veranlagungsrichtlinien<br />
beschließen, die sowohl die Ertragsmöglichkeiten als<br />
auch die Risikokomponenten einzelner Veranlagungsprodukte berücksichtigen.<br />
Diese hätten zur Optimierung des Risiko–Ertragsverhältnisses<br />
auch festzuschreiben, welche Anlageklassen bis zu welchem Prozentsatz<br />
und mit welchem Risiko erlaubt sind. Darüber hinaus sollte die<br />
operative Abwicklung solcher Geschäfte durch eine Pouvoirordnung<br />
(Kompetenzregelung) und die Festlegung des Vier–Augen–Prinzips<br />
standardisiert werden.<br />
Die erzielte Gesamtperformance sollte zumindest einmal jährlich ermittelt<br />
und einer aussagekräftigen Benchmark gegenübergestellt werden.<br />
10.1 Laufende externe Leistungen im Bereich des Finanzierungsmanagements<br />
nahm im überprüften Zeitraum nur das Land Niederösterreich in<br />
Anspruch, indem es externe Berater mit der Bewertung des Schuldenmanagements<br />
(Kennzahlenberechnung, Limitwesen usw.) beauftragte.<br />
Das Land <strong>Steiermark</strong> ließ sein Finanz– und Liquiditätsmanagement von<br />
einer externen Beratungsunternehmung evaluieren. Die übrigen überprüften<br />
Gebietskörperschaften bedienten sich im überprüften Zeitraum<br />
keiner externen Berater.<br />
10.2 Nach Ansicht des RH sollten vorwiegend das vorhandene interne<br />
Know–how genutzt bzw. ausgebaut und externe Beratungsleistungen<br />
zur Lösung von Spezialfragen oder –aufgaben herangezogen werden.<br />
Er empfahl weiters, externen Beratern bei der Übertragung von operativen<br />
Geschäften ein Limit– und Berichtswesen vorzugeben und deren<br />
Vertragserfüllung laufend zu überwachen.<br />
130 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9