Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
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Nebengebühren<br />
Kennzeichnung der<br />
Nebengebühren–<br />
Arbeitstitel<br />
Evaluierung von<br />
Nebengebühren<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl dem Land <strong>Steiermark</strong>, eine eindeutige Bezeichnungssystematik<br />
auszuarbeiten (vgl. Bericht Reihe Bund 2007/5, Zulagen und<br />
Nebengebühren der Bundesbediensteten, Seite 10 TZ 6), die sicherstellt,<br />
dass Nebengebühren von den Zulagen auch begrifflich abgegrenzt<br />
werden.<br />
11.3 Das Land <strong>Steiermark</strong> teilte hiezu mit, dass beabsichtigt wäre, die empfohlene<br />
eindeutige Bezeichnungssystematik für Nebengebühren im Zuge<br />
der nächsten Novelle zum Stmk. L–DBR umzusetzen.<br />
12.1 Die einzelnen Nebengebühren waren im Personalabrechnungssystem<br />
des Landes <strong>Steiermark</strong> jeweils getrennt erfasst; sie wiesen jeweils eine<br />
eigene Lohnart (Zifferncode) für die Eingabe auf. Die getrennte Erfassung<br />
der Nebengebühren war Voraussetzung, um aussagekräftige Auswertungen<br />
durchführen zu können.<br />
Berechnungsergebnisse wurden in einer eigenen Lohnart (Zifferncode)<br />
ausgegeben, welche nicht in allen Fällen der zugrunde liegenden Eingabelohnart<br />
entsprach. Die korrespondierenden Lohnarten waren jedoch<br />
nicht umfassend dokumentiert, wodurch Auswertungen erschwert wurden.<br />
12.2 <strong>Der</strong> RH bewertete die systematische Erfassung der Nebengebühren<br />
anhand eindeutiger Lohnarten für die Ein– und Ausgabe im Personalabrechnungssystem<br />
als zweckmäßig. Er regte jedoch eine Dokumentation<br />
jener Ausgabelohnarten an, welche nicht mit den Eingabelohnarten<br />
korrespondierten.<br />
13.1 Die Konkretisierung des gesetzlichen Anspruchsgrunds sowie die<br />
Bemessung der Höhe einer Nebengebühr für Gruppen von Bediensteten<br />
in bestimmter Verwendung (mit bestimmten Tätigkeiten) erfolgte<br />
überwiegend mit Regierungsbeschlüssen. Diese bildeten die Grundlage<br />
für die Zuerkennung von Nebengebühren an einzelne Bedienstete.<br />
Viele dieser Beschlüsse waren seit mehr als 20 Jahren unverändert<br />
in Geltung. Eine systematische Überprüfung, ob die historischen<br />
Anspruchsgrundlagen mit den gegenwärtigen, veränderten Arbeitsverhältnissen<br />
übereinstimmen, hatte in den meisten Fällen nicht stattgefunden.<br />
Einzelnen Erschwerniszulagen zu Grunde liegende Regierungsbeschlüsse<br />
konnten dem RH nicht vorgelegt werden. Die entsprechenden<br />
Ansprüche waren daher weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar.<br />
28 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9