Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
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Zulagen<br />
Mehrleistungszulage<br />
6.2 <strong>Der</strong> RH stellte kritisch fest, dass die Zuerkennung der Zulage nach den<br />
Beförderungsrichtlinien insbesondere durch die notwendige Überprüfung<br />
der Wertigkeit der Tätigkeit anhand der dafür maßgeblichen Kriterien<br />
(hohes Maß an Verantwortung und Selbstständigkeit) aufwendig<br />
war. Er bemängelte, dass die Transparenz des Stellenplans — durch die<br />
mittels der Zulage bewirkte Aufzahlung auf eine im Stellenplan nicht<br />
dargestellte Dienstklasse — vermindert wurde. <strong>Der</strong> RH empfahl, im Stellenplan<br />
die Zulage nach den Beförderungsrichtlinien transparent darzustellen.<br />
Weiters empfahl der RH, zukünftig verstärkt von der Möglichkeit<br />
der Reduktion einer parallel ausbezahlten Verwendungszulage<br />
Gebrauch zu machen.<br />
7.1 Im Besoldungsschema ALT gebührte allen Bediensteten eine Mehrleistungszulage<br />
nach § 268 Abs. 1 Z 1 Stmk. L–DBR. Davon waren auch<br />
jene Bediensteten umfasst, denen eine Verwendungszulage nach § 269<br />
Stmk. L–DBR zuerkannt wurde. Mit einer solchen Verwendungszulage<br />
galten jedoch alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger<br />
Hinsicht als abgegolten.<br />
Die Mehrleistungszulage wurde 1966 durch einen Regierungsbeschluss<br />
als Nebengebühr geschaffen und in das Landesbeamtengesetz 1974 als<br />
Zulage übernommen. Als ruhegenussfähige Zulage wird sie wie das<br />
Grundgehalt 14–mal pro Jahr ausbezahlt und ist voll pensionswirksam.<br />
Die Höhe der Zulage betrug monatlich im Jahr 2009 je nach Einstufung<br />
rd. 70 EUR bis 330 EUR.<br />
Die Mehrleistungszulage soll mengenmäßige Mehrleistungen bis zu<br />
sechs Stunden abgelten. Nach Auskunft der Personalabteilung erfolgte<br />
eine Überprüfung der tatsächlichen Leistung dieser sechs Mehrstunden<br />
grundsätzlich nicht. Eine zusätzliche Überstundenabgeltung gebührte<br />
allerdings erst ab der siebenten Mehrleistungsstunde. Im Zuge der<br />
Meldung der Mehrleistungsstunden zur Abrechnung oblag in erster<br />
Linie den Dienststellenleitern die Überprüfung der erbrachten Stunden<br />
(TZ 18 „Genehmigung von variablen Nebengebühren“).<br />
7.2 <strong>Der</strong> RH stellte fest, dass die Mehrleistungszulage nach § 268 Abs. 1 Z 1<br />
Stmk. L–DBR mittlerweile als integraler Gehaltsbestandteil betrachtet<br />
wird. Die Dienstvorgesetzten sollten jedoch darauf achten, dass die<br />
durch die Zulage abgegoltenen Mehrstunden erbracht werden. Die<br />
Überprüfung der Leistungserbringung im Falle der Abrechnung von<br />
darüber hinausgehenden Mehrleistungsstunden wertete der RH als unerlässlich.<br />
Darüber hinaus wies der RH auf das Spannungsverhältnis der<br />
Regelung der Mehrleistungszulage nach § 268 Stmk. L–DBR und jener<br />
24 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9