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Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

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Zulagen<br />

Mehrleistungszulage<br />

6.2 <strong>Der</strong> RH stellte kritisch fest, dass die Zuerkennung der Zulage nach den<br />

Beförderungsrichtlinien insbesondere durch die notwendige Überprüfung<br />

der Wertigkeit der Tätigkeit anhand der dafür maßgeblichen Kriterien<br />

(hohes Maß an Verantwortung und Selbstständigkeit) aufwendig<br />

war. Er bemängelte, dass die Transparenz des Stellenplans — durch die<br />

mittels der Zulage bewirkte Aufzahlung auf eine im Stellenplan nicht<br />

dargestellte Dienstklasse — vermindert wurde. <strong>Der</strong> RH empfahl, im Stellenplan<br />

die Zulage nach den Beförderungsrichtlinien transparent darzustellen.<br />

Weiters empfahl der RH, zukünftig verstärkt von der Möglichkeit<br />

der Reduktion einer parallel ausbezahlten Verwendungszulage<br />

Gebrauch zu machen.<br />

7.1 Im Besoldungsschema ALT gebührte allen Bediensteten eine Mehrleistungszulage<br />

nach § 268 Abs. 1 Z 1 Stmk. L–DBR. Davon waren auch<br />

jene Bediensteten umfasst, denen eine Verwendungszulage nach § 269<br />

Stmk. L–DBR zuerkannt wurde. Mit einer solchen Verwendungszulage<br />

galten jedoch alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger<br />

Hinsicht als abgegolten.<br />

Die Mehrleistungszulage wurde 1966 durch einen Regierungsbeschluss<br />

als Nebengebühr geschaffen und in das Landesbeamtengesetz 1974 als<br />

Zulage übernommen. Als ruhegenussfähige Zulage wird sie wie das<br />

Grundgehalt 14–mal pro Jahr ausbezahlt und ist voll pensionswirksam.<br />

Die Höhe der Zulage betrug monatlich im Jahr 2009 je nach Einstufung<br />

rd. 70 EUR bis 330 EUR.<br />

Die Mehrleistungszulage soll mengenmäßige Mehrleistungen bis zu<br />

sechs Stunden abgelten. Nach Auskunft der Personalabteilung erfolgte<br />

eine Überprüfung der tatsächlichen Leistung dieser sechs Mehrstunden<br />

grundsätzlich nicht. Eine zusätzliche Überstundenabgeltung gebührte<br />

allerdings erst ab der siebenten Mehrleistungsstunde. Im Zuge der<br />

Meldung der Mehrleistungsstunden zur Abrechnung oblag in erster<br />

Linie den Dienststellenleitern die Überprüfung der erbrachten Stunden<br />

(TZ 18 „Genehmigung von variablen Nebengebühren“).<br />

7.2 <strong>Der</strong> RH stellte fest, dass die Mehrleistungszulage nach § 268 Abs. 1 Z 1<br />

Stmk. L–DBR mittlerweile als integraler Gehaltsbestandteil betrachtet<br />

wird. Die Dienstvorgesetzten sollten jedoch darauf achten, dass die<br />

durch die Zulage abgegoltenen Mehrstunden erbracht werden. Die<br />

Überprüfung der Leistungserbringung im Falle der Abrechnung von<br />

darüber hinausgehenden Mehrleistungsstunden wertete der RH als unerlässlich.<br />

Darüber hinaus wies der RH auf das Spannungsverhältnis der<br />

Regelung der Mehrleistungszulage nach § 268 Stmk. L–DBR und jener<br />

24 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9

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