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Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

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Kurzfassung<br />

Bediensteten, die am 31. Dezember 2002 bereits im Dienststand<br />

waren, galten weiterhin die Bestimmungen des Besoldungsschemas<br />

ALT. Bis zu deren Ausscheiden aus dem Landesdienst wird dieses<br />

noch über 40 Jahre angewendet werden. Bei den Zulagen im Besoldungsschema<br />

ALT und bei auch im neuen Besoldungsschema geltenden<br />

Nebengebühren, wie z.B. bei den Impfhonoraren und der<br />

Bildungszulage, bestanden noch Verbesserungspotenziale. (TZ 2, 4)<br />

Zulagen<br />

Zulagen gebühren den Beamten und Vertragsbediensteten bei der<br />

Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Zugehörigkeit zu einer<br />

bestimmten Besoldungsgruppe, bestimmte Verwendung, Ausübung<br />

einer speziellen Tätigkeit oder Funktion). 2008 wurden 34,22 Mill.<br />

EUR an Zulagen ausbezahlt. (TZ 4)<br />

Im Besoldungsschema ALT waren für die Beamten und Vertragsbediensteten<br />

des Landes zahlreiche Zulagen vorgesehen, im Besoldungsschema<br />

NEU waren die bisher gewährten Zulagen in die neuen<br />

Gehaltsansätze integriert. Kinder– und Ergänzungszulage wurden<br />

auch weiterhin ausbezahlt. (TZ 4)<br />

Ein Viertel der Bediensteten im Besoldungsschema ALT erhielt auch<br />

im Jahr 2008 eine von vier Verwendungszulagen. Damit wurden<br />

insbesondere Leistungen von Bediensteten abgegolten, die in überwiegendem<br />

Ausmaß Dienste einer höheren Verwendungsgruppe<br />

(103 Bedienstete), der Spitzendienstklasse (234 Bedienstete), „Leiterzulage“<br />

(200 Bedienstete) sowie Leistungen für Aufgaben mit<br />

besonderer Bedeutung, mit besonderem Fachwissen und Selbstständigkeit<br />

„Expertenzulage“ (638 Bedienstete) erbrachten. Mit der so<br />

genannten „Expertenzulage“ verbundene Erhebungen vor Ort und<br />

ein aufwendiger Vergleich mit allen Bediensteten derselben Verwendungsgruppe<br />

und Dienstklasse sowie eine alle zwei Jahre durchgeführte<br />

Überprüfung, führten zu einem hohen Verwaltungsaufwand.<br />

(TZ 5)<br />

Die Auszahlung der „Zulage nach den Beförderungsrichtlinien“ im<br />

Besoldungsschema ALT erfolgte unabhängig von einer bestehenden<br />

Verwendungszulage und verursachte einen hohen Verwaltungsaufwand<br />

bei der Zuerkennung. Ferner wurde die Transparenz des<br />

Stellenplans — durch die mittels der Zulage bewirkte Aufzahlung<br />

auf eine im Stellenplan nicht dargestellte Dienstklasse — vermindert.<br />

(TZ 6)<br />

12 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9

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