Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
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Kurzfassung<br />
Bediensteten, die am 31. Dezember 2002 bereits im Dienststand<br />
waren, galten weiterhin die Bestimmungen des Besoldungsschemas<br />
ALT. Bis zu deren Ausscheiden aus dem Landesdienst wird dieses<br />
noch über 40 Jahre angewendet werden. Bei den Zulagen im Besoldungsschema<br />
ALT und bei auch im neuen Besoldungsschema geltenden<br />
Nebengebühren, wie z.B. bei den Impfhonoraren und der<br />
Bildungszulage, bestanden noch Verbesserungspotenziale. (TZ 2, 4)<br />
Zulagen<br />
Zulagen gebühren den Beamten und Vertragsbediensteten bei der<br />
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Zugehörigkeit zu einer<br />
bestimmten Besoldungsgruppe, bestimmte Verwendung, Ausübung<br />
einer speziellen Tätigkeit oder Funktion). 2008 wurden 34,22 Mill.<br />
EUR an Zulagen ausbezahlt. (TZ 4)<br />
Im Besoldungsschema ALT waren für die Beamten und Vertragsbediensteten<br />
des Landes zahlreiche Zulagen vorgesehen, im Besoldungsschema<br />
NEU waren die bisher gewährten Zulagen in die neuen<br />
Gehaltsansätze integriert. Kinder– und Ergänzungszulage wurden<br />
auch weiterhin ausbezahlt. (TZ 4)<br />
Ein Viertel der Bediensteten im Besoldungsschema ALT erhielt auch<br />
im Jahr 2008 eine von vier Verwendungszulagen. Damit wurden<br />
insbesondere Leistungen von Bediensteten abgegolten, die in überwiegendem<br />
Ausmaß Dienste einer höheren Verwendungsgruppe<br />
(103 Bedienstete), der Spitzendienstklasse (234 Bedienstete), „Leiterzulage“<br />
(200 Bedienstete) sowie Leistungen für Aufgaben mit<br />
besonderer Bedeutung, mit besonderem Fachwissen und Selbstständigkeit<br />
„Expertenzulage“ (638 Bedienstete) erbrachten. Mit der so<br />
genannten „Expertenzulage“ verbundene Erhebungen vor Ort und<br />
ein aufwendiger Vergleich mit allen Bediensteten derselben Verwendungsgruppe<br />
und Dienstklasse sowie eine alle zwei Jahre durchgeführte<br />
Überprüfung, führten zu einem hohen Verwaltungsaufwand.<br />
(TZ 5)<br />
Die Auszahlung der „Zulage nach den Beförderungsrichtlinien“ im<br />
Besoldungsschema ALT erfolgte unabhängig von einer bestehenden<br />
Verwendungszulage und verursachte einen hohen Verwaltungsaufwand<br />
bei der Zuerkennung. Ferner wurde die Transparenz des<br />
Stellenplans — durch die mittels der Zulage bewirkte Aufzahlung<br />
auf eine im Stellenplan nicht dargestellte Dienstklasse — vermindert.<br />
(TZ 6)<br />
12 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9