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Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

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Zulagen<br />

Mit der „Leiterzulage“ und der „Expertenzulage“ galten alle Mehrleistungen<br />

in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.<br />

Teilweise erfolgte die Festlegung anspruchsbegründender Tätigkeiten<br />

und die Höhe der „Expertenzulage“ durch Verordnung. Ansonsten<br />

beurteilte die Personalabteilung im Einzelfall die gesetzlich vorgesehenen<br />

Kriterien für die Zuerkennung und Bewertung. Dazu musste die<br />

Personalabteilung Erhebungen vor Ort über die tatsächlichen Verhältnisse<br />

der verrichteten Tätigkeit sowie einen aufwendigen Vergleich mit<br />

allen Bediensteten derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse<br />

durchführen. Im Abstand von zwei Jahren überprüfte die Personalabteilung<br />

allfällige Änderungen der Tätigkeit und passte gegebenenfalls<br />

die Expertenzulage entsprechend an oder stellte sie ein.<br />

20 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9

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