Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof
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Zulagen<br />
Mit der „Leiterzulage“ und der „Expertenzulage“ galten alle Mehrleistungen<br />
in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.<br />
Teilweise erfolgte die Festlegung anspruchsbegründender Tätigkeiten<br />
und die Höhe der „Expertenzulage“ durch Verordnung. Ansonsten<br />
beurteilte die Personalabteilung im Einzelfall die gesetzlich vorgesehenen<br />
Kriterien für die Zuerkennung und Bewertung. Dazu musste die<br />
Personalabteilung Erhebungen vor Ort über die tatsächlichen Verhältnisse<br />
der verrichteten Tätigkeit sowie einen aufwendigen Vergleich mit<br />
allen Bediensteten derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse<br />
durchführen. Im Abstand von zwei Jahren überprüfte die Personalabteilung<br />
allfällige Änderungen der Tätigkeit und passte gegebenenfalls<br />
die Expertenzulage entsprechend an oder stellte sie ein.<br />
20 <strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9