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Steiermark 2010/9 - Der Rechnungshof

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Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen<br />

<strong>Steiermark</strong><br />

Zulagen und Nebengebühren der<br />

Bediensteten des Landes <strong>Steiermark</strong><br />

26 Die Empfehlung des RH, die einzelnen Nebengebühren eindeutig dahingehend<br />

zu kennzeichnen, ob sie nur im Besoldungsschema ALT oder<br />

auch im Besoldungsschema NEU gewährt werden können, setzte die<br />

Personalabteilung des Amtes der Landesregierung bereits im Rahmen<br />

der Gebarungsüberprüfung um. (TZ 14)<br />

27 Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor:<br />

(1) Im Hinblick auf den für die derzeitige Regelung erforderlichen<br />

Ver waltungsauf wand wäre für den Vollzug der Expertenzulage eine<br />

weniger aufwendige Regelung zu erarbeiten. (TZ 5)<br />

(2) Im Stellenplan sollte die Zulage nach den Beförderungsrichtlinien<br />

transparent dargestellt werden. Weiters sollte zukünftig verstärkt<br />

von der Möglichkeit der Reduktion einer parallel ausbezahlten<br />

Verwendungszulage Gebrauch gemacht werden. (TZ 6)<br />

(3) Die Überprüfung der Leistungserbringung im Falle der Abrechnung<br />

von mehr als sechs Mehrleistungsstunden ist unerlässlich. Die<br />

Vereinbarkeit der Mehrleistungszulage mit den Verwendungszulagen<br />

wäre zu klären. (TZ 7)<br />

(4) Die Grundlagen des Weiterbezugs der Personalzulage nach einer<br />

Verwendungsän derung wären zu überprüfen und diese allenfalls<br />

einzustellen. (TZ 8)<br />

(5) Die Bemühungen um die Reform der Nebengebühren sowohl<br />

für das Besoldungs schema ALT als auch das Besoldungsschema<br />

NEU wären fortzusetzen. Dabei sollte ge prüft werden, inwieweit<br />

berufstypische Belastungen bereits durch die Einstufung in die entsprechende<br />

Gehaltsklasse berücksichtigt sind oder mehrere nebeneinander<br />

gewährte Nebengebühren kostenneutral zu einer arbeitsplatz–<br />

bzw. berufsbildbezogenen Nebenge bühr zusammengefasst<br />

werden können. (TZ 10)<br />

(6) Eine eindeutige Bezeichnungssystematik für die Nebengebühren<br />

wäre auszuarbeiten, die sicherstellt, dass Nebengebühren von den<br />

Zulagen auch begrifflich abgegrenzt werden. (TZ 11)<br />

<strong>Steiermark</strong> <strong>2010</strong>/9 41

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