Gerhard Stiens: Krankheit und verhaltensbedingte Kündigung ...
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Arbeitsrechtstag<br />
Rhein-Ruhr<br />
29. Juni 2011<br />
in Essen<br />
<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />
<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />
<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong><br />
<strong>Kündigung</strong><br />
<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>, Direktor des Arbeitsgerichts<br />
Dortm<strong>und</strong>
Arbeitsrechtstag<br />
Rhein-Ruhr<br />
29. Juni 2011<br />
in Essen<br />
<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />
<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />
1. Anzeige- <strong>und</strong> Nachweispflicht<br />
§ 5 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG<br />
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die<br />
Arbeitsunfähigkeit <strong>und</strong> deren voraussichtliche Dauer<br />
unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit<br />
länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine<br />
ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der<br />
Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer<br />
spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.<br />
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen<br />
Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die<br />
Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung<br />
angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue<br />
ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Arbeitsrechtstag<br />
Rhein-Ruhr<br />
29. Juni 2011<br />
in Essen<br />
<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />
<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />
Definition: unverzüglich<br />
− ohne schuldhaftes Zögern<br />
− telefonisch vor Arbeitsantritt<br />
− spätestens wenn Entschluss gefasst ist, nicht zur Arbeit zu<br />
gehen<br />
− jedenfalls am ersten Tag<br />
− vor Arztbesuch, das heißt kein Abwarten bis die ärztliche<br />
Diagnose vorliegt<br />
− auch wenn der Arzt nur aufgesucht wird um die<br />
Arbeitsunfähigkeit erst zu klären
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29. Juni 2011<br />
in Essen<br />
<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />
<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />
Voraussichtliche Dauer<br />
− nach dem Arztbesuch ist erneut über die prognostizierte<br />
Dauer zu informieren<br />
− auch bei Fortsetzungserkrankungen<br />
− auch nach Ablauf des sechswöchigen<br />
Entgeltfortzahlungszeitraums
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29. Juni 2011<br />
in Essen<br />
<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />
<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />
Nachweispflicht<br />
− bei längerer Dauer als drei Kalendertage<br />
− Vorlage am nächsten Arbeitstag<br />
− Arbeitgeber kann frühere Vorlage verlangen<br />
− Rückwirkung gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig weil Gr<strong>und</strong>lage<br />
die aktuelle ärztliche Untersuchung ist<br />
− bei Gewissheit des Arztes über einen bereits länger<br />
vorliegende Erkrankung maximal für zwei Tage<br />
rückwirkend
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<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />
<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />
<strong>Kündigung</strong>sfolgen<br />
− Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen<br />
Nebenpflicht<br />
− ordentliche <strong>Kündigung</strong> erst nach Wiederholung <strong>und</strong><br />
Abmahnung auch wenn keine Störung der<br />
Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens vorliegt<br />
− Auswirkungen aber im Rahmen der<br />
Interessenabwägung zu berücksichtigen<br />
− immer Einzelfallentscheidung<br />
− fristlose <strong>Kündigung</strong> ausnahmsweise bei erschwerenden<br />
Umständen des Einzelfalls
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29. Juni 2011<br />
in Essen<br />
<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />
<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />
2. Androhung einer Arbeitsunfähigkeit<br />
− Ankündigung einer objektiv nicht bestehenden<br />
Erkrankung um den Arbeitgeber zu einem bestimmten<br />
Verhalten zu bewegen (z.B. Urlaubserteilung)<br />
= Nötigung, erhebliche Störung des<br />
Vertrauensverhältnisses<br />
− fristlose <strong>Kündigung</strong> möglich<br />
− bei objektiver bestehender Erkrankung ist der<br />
Vertrauensverlust weniger schwerwiegend, eine<br />
fristlose <strong>Kündigung</strong> ist nicht ohne weiteres möglich
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<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />
Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast<br />
− die Drohung hat der Arbeitgeber darzulegen <strong>und</strong> zu<br />
beweisen<br />
− der Arbeitnehmer hat vorzutragen welche konkreten<br />
<strong>Krankheit</strong>en <strong>und</strong> <strong>Krankheit</strong>ssymptome vorgelegen<br />
haben <strong>und</strong> seinen behandelnden Arzt von der<br />
Schweigepflicht zu entbinden<br />
− die Beweislast für das Nichtvorliegen der<br />
Arbeitsunfähigkeit trägt dann wiederum der Arbeitgeber
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<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />
3. Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit /<br />
Erschleichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
− Verstoß gegen die Pflicht zu arbeiten<br />
− Lohnbetrug<br />
− Gr<strong>und</strong>sätzlich geeignet eine fristlose <strong>Kündigung</strong> zu<br />
rechtfertigen<br />
− Verdachtskündigung<br />
→ vorherige Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich
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<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />
<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />
Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast (1)<br />
− der Arbeitgeber hat das Fehlen am Arbeitsplatz <strong>und</strong> das<br />
Nichtvorliegen einer Erkrankung darzulegen <strong>und</strong> zu<br />
beweisen<br />
aber:<br />
− Ansatz Indiztatsachen (z.B. Freizeitaktivitäten, Sport,<br />
anderweitige Arbeitstätigkeit)<br />
− der Arbeitnehmer hat dann vorzutragen welche<br />
tatsächliche physische oder psychische Erkrankung<br />
vorlag <strong>und</strong> den behandelnden Arzt oder etwaige<br />
Sachverständige von der Schweigepflicht zu entbinden
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<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />
<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />
Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast (2)<br />
− ergibt sich aus dem Vortrag des Arbeitnehmers, dass<br />
eine Erkrankung vorlag, muss der Arbeitgeber Beweis<br />
dafür antreten, dass dies der Fall war (z.B.<br />
Vernehmung des behandelnden Arztes über die<br />
genauen Symptome <strong>und</strong> Therapien)<br />
− Ist die anderweitige Tätigkeit mit der geschuldeten<br />
identisch kann dies als Beweis ausreichen
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<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />
4. Genesungswidriges Verhalten<br />
− ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer ist<br />
verpflichtet sich so zu verhalten, dass er bald wieder<br />
ges<strong>und</strong> wird <strong>und</strong> an seinen Arbeitsplatz zurückkehren<br />
kann<br />
− der Arbeitnehmer hat insoweit auch auf die Interessen<br />
des Arbeitgebers (Arbeitsleistung, Entgeltfortzahlungsverpflichtung)<br />
Rücksicht zu nehmen
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<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />
<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />
<strong>Kündigung</strong>sfolgen<br />
− eine Verletzung dieser Verpflichtung kann unter<br />
Umständen eine ordentliche <strong>Kündigung</strong> rechtfertigen<br />
(z.B. extreme Freizeitaktivitäten)<br />
− Bei groben Verstößen kann auch eine fristlose<br />
<strong>Kündigung</strong> gerechtfertigt sein<br />
(z.B. vollschichtige Nebentätigkeit nachts)
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<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />
<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />
5. Übernahme von Detektivkosten (1)<br />
− Der Arbeitgeber muss gegen den Arbeitnehmer einen<br />
konkreten Tatverdacht haben<br />
− Der Detektiv muss aufgr<strong>und</strong> dieses konkreten<br />
Tatverdachts beauftragt worden sein<br />
− Der Arbeitnehmer muss einer Vertragspflichtverletzung<br />
überführt worden sein<br />
− Diese Vertragspflichtverletzung muss der Arbeitnehmer<br />
vorsätzlich begangen haben
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<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />
<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />
5. Übernahme von Detektivkosten (2)<br />
− Der Einsatz des Detektivs wäre auch von einem<br />
vernünftigen, wirtschaftlich denkenden , Arbeitgeber<br />
nach den Umständen des Einzelfalls nicht nur als<br />
zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen worden<br />
− Der Einsatz des Detektivs muss der Beseitigung einer<br />
Vertragsstörung oder der Verhütung eines weiteren<br />
Schadens dienen