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Gerhard Stiens: Krankheit und verhaltensbedingte Kündigung ...

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Arbeitsrechtstag<br />

Rhein-Ruhr<br />

29. Juni 2011<br />

in Essen<br />

<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />

<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />

<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong><br />

<strong>Kündigung</strong><br />

<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>, Direktor des Arbeitsgerichts<br />

Dortm<strong>und</strong>


Arbeitsrechtstag<br />

Rhein-Ruhr<br />

29. Juni 2011<br />

in Essen<br />

<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />

<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />

1. Anzeige- <strong>und</strong> Nachweispflicht<br />

§ 5 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG<br />

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die<br />

Arbeitsunfähigkeit <strong>und</strong> deren voraussichtliche Dauer<br />

unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit<br />

länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine<br />

ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der<br />

Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer<br />

spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.<br />

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen<br />

Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die<br />

Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung<br />

angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue<br />

ärztliche Bescheinigung vorzulegen.


Arbeitsrechtstag<br />

Rhein-Ruhr<br />

29. Juni 2011<br />

in Essen<br />

<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />

<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />

Definition: unverzüglich<br />

− ohne schuldhaftes Zögern<br />

− telefonisch vor Arbeitsantritt<br />

− spätestens wenn Entschluss gefasst ist, nicht zur Arbeit zu<br />

gehen<br />

− jedenfalls am ersten Tag<br />

− vor Arztbesuch, das heißt kein Abwarten bis die ärztliche<br />

Diagnose vorliegt<br />

− auch wenn der Arzt nur aufgesucht wird um die<br />

Arbeitsunfähigkeit erst zu klären


Arbeitsrechtstag<br />

Rhein-Ruhr<br />

29. Juni 2011<br />

in Essen<br />

<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />

<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />

Voraussichtliche Dauer<br />

− nach dem Arztbesuch ist erneut über die prognostizierte<br />

Dauer zu informieren<br />

− auch bei Fortsetzungserkrankungen<br />

− auch nach Ablauf des sechswöchigen<br />

Entgeltfortzahlungszeitraums


Arbeitsrechtstag<br />

Rhein-Ruhr<br />

29. Juni 2011<br />

in Essen<br />

<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />

<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />

Nachweispflicht<br />

− bei längerer Dauer als drei Kalendertage<br />

− Vorlage am nächsten Arbeitstag<br />

− Arbeitgeber kann frühere Vorlage verlangen<br />

− Rückwirkung gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig weil Gr<strong>und</strong>lage<br />

die aktuelle ärztliche Untersuchung ist<br />

− bei Gewissheit des Arztes über einen bereits länger<br />

vorliegende Erkrankung maximal für zwei Tage<br />

rückwirkend


Arbeitsrechtstag<br />

Rhein-Ruhr<br />

29. Juni 2011<br />

in Essen<br />

<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />

<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />

<strong>Kündigung</strong>sfolgen<br />

− Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen<br />

Nebenpflicht<br />

− ordentliche <strong>Kündigung</strong> erst nach Wiederholung <strong>und</strong><br />

Abmahnung auch wenn keine Störung der<br />

Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens vorliegt<br />

− Auswirkungen aber im Rahmen der<br />

Interessenabwägung zu berücksichtigen<br />

− immer Einzelfallentscheidung<br />

− fristlose <strong>Kündigung</strong> ausnahmsweise bei erschwerenden<br />

Umständen des Einzelfalls


Arbeitsrechtstag<br />

Rhein-Ruhr<br />

29. Juni 2011<br />

in Essen<br />

<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />

<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />

2. Androhung einer Arbeitsunfähigkeit<br />

− Ankündigung einer objektiv nicht bestehenden<br />

Erkrankung um den Arbeitgeber zu einem bestimmten<br />

Verhalten zu bewegen (z.B. Urlaubserteilung)<br />

= Nötigung, erhebliche Störung des<br />

Vertrauensverhältnisses<br />

− fristlose <strong>Kündigung</strong> möglich<br />

− bei objektiver bestehender Erkrankung ist der<br />

Vertrauensverlust weniger schwerwiegend, eine<br />

fristlose <strong>Kündigung</strong> ist nicht ohne weiteres möglich


Arbeitsrechtstag<br />

Rhein-Ruhr<br />

29. Juni 2011<br />

in Essen<br />

<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />

<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />

Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast<br />

− die Drohung hat der Arbeitgeber darzulegen <strong>und</strong> zu<br />

beweisen<br />

− der Arbeitnehmer hat vorzutragen welche konkreten<br />

<strong>Krankheit</strong>en <strong>und</strong> <strong>Krankheit</strong>ssymptome vorgelegen<br />

haben <strong>und</strong> seinen behandelnden Arzt von der<br />

Schweigepflicht zu entbinden<br />

− die Beweislast für das Nichtvorliegen der<br />

Arbeitsunfähigkeit trägt dann wiederum der Arbeitgeber


Arbeitsrechtstag<br />

Rhein-Ruhr<br />

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in Essen<br />

<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />

<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />

3. Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit /<br />

Erschleichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

− Verstoß gegen die Pflicht zu arbeiten<br />

− Lohnbetrug<br />

− Gr<strong>und</strong>sätzlich geeignet eine fristlose <strong>Kündigung</strong> zu<br />

rechtfertigen<br />

− Verdachtskündigung<br />

→ vorherige Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich


Arbeitsrechtstag<br />

Rhein-Ruhr<br />

29. Juni 2011<br />

in Essen<br />

<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />

<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />

Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast (1)<br />

− der Arbeitgeber hat das Fehlen am Arbeitsplatz <strong>und</strong> das<br />

Nichtvorliegen einer Erkrankung darzulegen <strong>und</strong> zu<br />

beweisen<br />

aber:<br />

− Ansatz Indiztatsachen (z.B. Freizeitaktivitäten, Sport,<br />

anderweitige Arbeitstätigkeit)<br />

− der Arbeitnehmer hat dann vorzutragen welche<br />

tatsächliche physische oder psychische Erkrankung<br />

vorlag <strong>und</strong> den behandelnden Arzt oder etwaige<br />

Sachverständige von der Schweigepflicht zu entbinden


Arbeitsrechtstag<br />

Rhein-Ruhr<br />

29. Juni 2011<br />

in Essen<br />

<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />

<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />

Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast (2)<br />

− ergibt sich aus dem Vortrag des Arbeitnehmers, dass<br />

eine Erkrankung vorlag, muss der Arbeitgeber Beweis<br />

dafür antreten, dass dies der Fall war (z.B.<br />

Vernehmung des behandelnden Arztes über die<br />

genauen Symptome <strong>und</strong> Therapien)<br />

− Ist die anderweitige Tätigkeit mit der geschuldeten<br />

identisch kann dies als Beweis ausreichen


Arbeitsrechtstag<br />

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29. Juni 2011<br />

in Essen<br />

<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />

<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />

4. Genesungswidriges Verhalten<br />

− ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer ist<br />

verpflichtet sich so zu verhalten, dass er bald wieder<br />

ges<strong>und</strong> wird <strong>und</strong> an seinen Arbeitsplatz zurückkehren<br />

kann<br />

− der Arbeitnehmer hat insoweit auch auf die Interessen<br />

des Arbeitgebers (Arbeitsleistung, Entgeltfortzahlungsverpflichtung)<br />

Rücksicht zu nehmen


Arbeitsrechtstag<br />

Rhein-Ruhr<br />

29. Juni 2011<br />

in Essen<br />

<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />

<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />

<strong>Kündigung</strong>sfolgen<br />

− eine Verletzung dieser Verpflichtung kann unter<br />

Umständen eine ordentliche <strong>Kündigung</strong> rechtfertigen<br />

(z.B. extreme Freizeitaktivitäten)<br />

− Bei groben Verstößen kann auch eine fristlose<br />

<strong>Kündigung</strong> gerechtfertigt sein<br />

(z.B. vollschichtige Nebentätigkeit nachts)


Arbeitsrechtstag<br />

Rhein-Ruhr<br />

29. Juni 2011<br />

in Essen<br />

<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />

<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />

5. Übernahme von Detektivkosten (1)<br />

− Der Arbeitgeber muss gegen den Arbeitnehmer einen<br />

konkreten Tatverdacht haben<br />

− Der Detektiv muss aufgr<strong>und</strong> dieses konkreten<br />

Tatverdachts beauftragt worden sein<br />

− Der Arbeitnehmer muss einer Vertragspflichtverletzung<br />

überführt worden sein<br />

− Diese Vertragspflichtverletzung muss der Arbeitnehmer<br />

vorsätzlich begangen haben


Arbeitsrechtstag<br />

Rhein-Ruhr<br />

29. Juni 2011<br />

in Essen<br />

<strong>Gerhard</strong> <strong>Stiens</strong>:<br />

<strong>Krankheit</strong> <strong>und</strong> <strong>verhaltensbedingte</strong> <strong>Kündigung</strong><br />

5. Übernahme von Detektivkosten (2)<br />

− Der Einsatz des Detektivs wäre auch von einem<br />

vernünftigen, wirtschaftlich denkenden , Arbeitgeber<br />

nach den Umständen des Einzelfalls nicht nur als<br />

zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen worden<br />

− Der Einsatz des Detektivs muss der Beseitigung einer<br />

Vertragsstörung oder der Verhütung eines weiteren<br />

Schadens dienen

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