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Geschäftsbericht 2011 - Kardex

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6.3 Einberufung der<br />

Generalversammlung<br />

6.4 Traktandierung<br />

6.5 Eintragungen<br />

im Aktienbuch<br />

7.1 Angebotspflicht<br />

7.2 Kontrollwechsel-<br />

klauseln<br />

41<br />

Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat spätestens 20 Tage<br />

vor dem Versammlungstag durch Bekanntmachung in den Publikationsorganen der<br />

Gesellschaft einberufen. Die Einberufung kann überdies durch Brief an alle im<br />

Aktienregister eingetragenen Aktionäre erfolgen.<br />

In der Einberufung sind neben Tag, Zeit und Ort der Versammlung die Verhandlungsgegenstände<br />

sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre bekanntzugeben,<br />

welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung<br />

eines Verhandlungsgegenstands verlangt haben.<br />

Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt wurden, können keine<br />

Beschlüsse gefasst werden. Ausgenommen sind Anträge auf die Einberufung einer<br />

ausserordentlichen Generalversammlung oder auf die Durchführung einer Sonderprüfung.<br />

Aktionäre, die mindestens einen Zehntel des Aktienkapitals vertreten, können<br />

schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und des Antrags<br />

die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.<br />

Aktionäre, die zusammen mindestens Aktien im Nennwert von CHF 1 000 000 vertreten,<br />

können schriftlich unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines<br />

Verhandlungsgegenstands verlangen. Ein solcher Antrag ist dem Verwaltungsrat<br />

schriftlich spätestens 60 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.<br />

Nach Versand der Einladungen zur Generalversammlung bis zum Tag nach der<br />

Generalversammlung werden keine Eintragungen im Aktienbuch vorgenommen.<br />

7. Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen<br />

Gemäss Artikel 2, Paragraph 4 der Statuten der <strong>Kardex</strong> AG ist der Erwerber von<br />

Aktien der Gesellschaft erst bei Überschreiten eines Grenzwerts von 49 % der<br />

Stimmrechte zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots nach Artikel 32 des<br />

Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel verpflichtet (opting-up).<br />

Es bestehen keine Kontrollwechselklauseln.

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