Geschäftsbericht 2011 - Kardex
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6.3 Einberufung der<br />
Generalversammlung<br />
6.4 Traktandierung<br />
6.5 Eintragungen<br />
im Aktienbuch<br />
7.1 Angebotspflicht<br />
7.2 Kontrollwechsel-<br />
klauseln<br />
41<br />
Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat spätestens 20 Tage<br />
vor dem Versammlungstag durch Bekanntmachung in den Publikationsorganen der<br />
Gesellschaft einberufen. Die Einberufung kann überdies durch Brief an alle im<br />
Aktienregister eingetragenen Aktionäre erfolgen.<br />
In der Einberufung sind neben Tag, Zeit und Ort der Versammlung die Verhandlungsgegenstände<br />
sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre bekanntzugeben,<br />
welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung<br />
eines Verhandlungsgegenstands verlangt haben.<br />
Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt wurden, können keine<br />
Beschlüsse gefasst werden. Ausgenommen sind Anträge auf die Einberufung einer<br />
ausserordentlichen Generalversammlung oder auf die Durchführung einer Sonderprüfung.<br />
Aktionäre, die mindestens einen Zehntel des Aktienkapitals vertreten, können<br />
schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und des Antrags<br />
die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.<br />
Aktionäre, die zusammen mindestens Aktien im Nennwert von CHF 1 000 000 vertreten,<br />
können schriftlich unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines<br />
Verhandlungsgegenstands verlangen. Ein solcher Antrag ist dem Verwaltungsrat<br />
schriftlich spätestens 60 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.<br />
Nach Versand der Einladungen zur Generalversammlung bis zum Tag nach der<br />
Generalversammlung werden keine Eintragungen im Aktienbuch vorgenommen.<br />
7. Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen<br />
Gemäss Artikel 2, Paragraph 4 der Statuten der <strong>Kardex</strong> AG ist der Erwerber von<br />
Aktien der Gesellschaft erst bei Überschreiten eines Grenzwerts von 49 % der<br />
Stimmrechte zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots nach Artikel 32 des<br />
Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel verpflichtet (opting-up).<br />
Es bestehen keine Kontrollwechselklauseln.