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TEILELEBENSLAUF - ZIZALA Lichtsysteme GmbH

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Index: E Seite 5 von 27<br />

Qualitätsrichtlinie<br />

für Lieferanten und Unterlieferanten<br />

• Der Lieferant verpflichtet sich, die vom ZKW-Qualitätsbeauftragten<br />

zur Qualitätsdokumentation als erforderlich angesehenen Daten zu<br />

erfassen, auszuwerten und mit der jeweiligen Lieferung oder auf<br />

besondere Anforderung zur Verfügung zu stellen. Für den Zeitraum<br />

der Aufbewahrungsdauer sind diese Daten jederzeit zugänglich zu<br />

halten.<br />

• Werden aufgrund einer Fehlerfeststellung, unvollständiger Angaben<br />

auf den Lieferpapieren, Falschlieferungen oder fehlender /<br />

unvollständiger Qualitätsnachweise nicht vorgesehene Prüfungen<br />

oder Nacharbeiten erforderlich, so werden die hierfür anfallenden<br />

Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt.<br />

• Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der gemäß<br />

Vereinbarung verbindlichen Liefertermine von Produkten und<br />

Nachweisdokumenten in einer für diesen Zeitpunkt spezifizierten<br />

Qualität und Vollständigkeit. Der Lieferant gerät ohne Mahnung in<br />

Verzug, wenn er seine Leistungen nicht zu den festgelegten<br />

Terminen erbringt (lt. Bestellung bzw lt. Rahmen- und Life-time-<br />

Vertrag, sowie Qualitätssicherungsvereinbarung), sofern ZKW der<br />

verspäteten Leistungserbringung nicht im Vorfeld zugestimmt hat.<br />

Im Verzugsfall während der Entwicklungs- und Vorserienphase,<br />

kann dem Lieferanten, ohne eine Nachfrist zu setzen, eine nicht<br />

dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in<br />

der Höhe des 10-fachen Auftragswertes, mindestens jedoch €2.000<br />

in Rechnung gestellt (zu betrachten wie ein Pönale).<br />

Die Vertragsstrafe ist bis zum Zeitpunkt der Serienfreigabe des<br />

beauftragten Produkts geltend zu machen.<br />

• Der Lieferant verpflichtet sich, ZKW seine Rechte aus<br />

Gewährleistung auch dann zuzugestehen, wenn ZKW Mängel, die in<br />

einer technischen Wareneingangsprüfung feststellbar gewesen<br />

wären, erst während oder nach der Verarbeitung entdeckt. Nach<br />

der Entdeckung von Mängeln erhält der Lieferant jedoch<br />

unverzüglich eine Information und wird zur Schadensbegrenzung<br />

aufgefordert.<br />

Der Lieferant nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass ZKW sehr<br />

lange Gewährleistungsfristen gegenüber seinen Kunden eingehen<br />

muss.<br />

Die Gewährleistungsmodalitäten sind detailliert in der „ZKW-<br />

Gewährleistungsrichtlinie“ festgelegt.<br />

• Werden die vereinbarten QM-Maßnahmen aus dieser<br />

Qualitätsrichtlinie oder die teilebezogenen Vereinbarungen von<br />

Qualitäts- und Prüfmaßnahmen nicht erfüllt und erfolgt deshalb<br />

eine Lieferung und Verarbeitung fehlerhafter Produkte, wodurch<br />

Fertigungsmehrkosten, Fertigungsausfallkosten oder zusätzliche<br />

Logistikkosten entstehen, behält sich ZKW ein Rückgriffsrecht vor.<br />

Dokumentation<br />

Fehlerkosten<br />

Terminverzug<br />

Gewährleistung<br />

Mangelfolgeschaden

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