TEILELEBENSLAUF - ZIZALA Lichtsysteme GmbH
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Index: E Seite 5 von 27<br />
Qualitätsrichtlinie<br />
für Lieferanten und Unterlieferanten<br />
• Der Lieferant verpflichtet sich, die vom ZKW-Qualitätsbeauftragten<br />
zur Qualitätsdokumentation als erforderlich angesehenen Daten zu<br />
erfassen, auszuwerten und mit der jeweiligen Lieferung oder auf<br />
besondere Anforderung zur Verfügung zu stellen. Für den Zeitraum<br />
der Aufbewahrungsdauer sind diese Daten jederzeit zugänglich zu<br />
halten.<br />
• Werden aufgrund einer Fehlerfeststellung, unvollständiger Angaben<br />
auf den Lieferpapieren, Falschlieferungen oder fehlender /<br />
unvollständiger Qualitätsnachweise nicht vorgesehene Prüfungen<br />
oder Nacharbeiten erforderlich, so werden die hierfür anfallenden<br />
Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt.<br />
• Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der gemäß<br />
Vereinbarung verbindlichen Liefertermine von Produkten und<br />
Nachweisdokumenten in einer für diesen Zeitpunkt spezifizierten<br />
Qualität und Vollständigkeit. Der Lieferant gerät ohne Mahnung in<br />
Verzug, wenn er seine Leistungen nicht zu den festgelegten<br />
Terminen erbringt (lt. Bestellung bzw lt. Rahmen- und Life-time-<br />
Vertrag, sowie Qualitätssicherungsvereinbarung), sofern ZKW der<br />
verspäteten Leistungserbringung nicht im Vorfeld zugestimmt hat.<br />
Im Verzugsfall während der Entwicklungs- und Vorserienphase,<br />
kann dem Lieferanten, ohne eine Nachfrist zu setzen, eine nicht<br />
dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in<br />
der Höhe des 10-fachen Auftragswertes, mindestens jedoch €2.000<br />
in Rechnung gestellt (zu betrachten wie ein Pönale).<br />
Die Vertragsstrafe ist bis zum Zeitpunkt der Serienfreigabe des<br />
beauftragten Produkts geltend zu machen.<br />
• Der Lieferant verpflichtet sich, ZKW seine Rechte aus<br />
Gewährleistung auch dann zuzugestehen, wenn ZKW Mängel, die in<br />
einer technischen Wareneingangsprüfung feststellbar gewesen<br />
wären, erst während oder nach der Verarbeitung entdeckt. Nach<br />
der Entdeckung von Mängeln erhält der Lieferant jedoch<br />
unverzüglich eine Information und wird zur Schadensbegrenzung<br />
aufgefordert.<br />
Der Lieferant nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass ZKW sehr<br />
lange Gewährleistungsfristen gegenüber seinen Kunden eingehen<br />
muss.<br />
Die Gewährleistungsmodalitäten sind detailliert in der „ZKW-<br />
Gewährleistungsrichtlinie“ festgelegt.<br />
• Werden die vereinbarten QM-Maßnahmen aus dieser<br />
Qualitätsrichtlinie oder die teilebezogenen Vereinbarungen von<br />
Qualitäts- und Prüfmaßnahmen nicht erfüllt und erfolgt deshalb<br />
eine Lieferung und Verarbeitung fehlerhafter Produkte, wodurch<br />
Fertigungsmehrkosten, Fertigungsausfallkosten oder zusätzliche<br />
Logistikkosten entstehen, behält sich ZKW ein Rückgriffsrecht vor.<br />
Dokumentation<br />
Fehlerkosten<br />
Terminverzug<br />
Gewährleistung<br />
Mangelfolgeschaden